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LVwG-2020/25/2318-1•LVwG T LVwG-2020/25/2318-1
LVwG-2020/25/2318-1Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2020
Durchführung der Erhebung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde vom AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vom 09.10.2020, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.09.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:
„Datum/Zeit:01.04.2020 -27.07.2020
Ort:X, Adresse 1
Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
betreffend die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 (Auskunftspflichtige
Erhebung MIKROZENSUS), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen.
Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 der oben genannten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 i.d.g.F. Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Sie wurden gemäß § 8 BGBl. II Nr. 111/2010 mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 09.06.2020 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, zweckst Terminvereinbarung das zuständige Erhebungsorgan telefonisch zu kontaktieren. Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zumindest bis zum 27.07.2020 nicht nachgekommen. Sie haben nach Voranmeldung für den 10.06.2020 bei der Statistik Austria angerufen und mitgeteilt, dass Sie diesen Termin (grundlos) nicht wahrnehmen möchten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 i.V.m. § 9 EWStV 2010 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 300,00
1 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBL. I Nr. 163/1999 i.d.g.F.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 330,00.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Frau AA im wesentlich ausführt, dass sie eine schriftliche Erhebung ihrer Daten wünsche, da der Datenschutz nicht gewährleistet sei, eine gesicherte Onlineübertragung nicht gewährleistet wäre, es keinen anschließenden Ausdruck ihrer Befragung zur Überprüfung gebe, bei telefonischen Befragungen auch nicht gewährleistet sei, dass beim Ausfüllen unrichtige Angaben entstehen könnten und sie kein schriftliches Formular für sich persönlich erhalte und sie sich als Österreicherin anderen EU Bürgern gegenüber benachteiligt fühle, welche an der schriftlichen Form der Befragung teilnehmen könnten, weshalb sie für sich auch als EU Bürgerin dasselbe Recht in Schriftform fordere.
II.Sachverhalt:
AA ist volljährig und wurde in eine Stichprobenerhebung der Bundesanstalt Statistik Österreich einbezogen. Sie wurde mit Schreiben der Statistik Austria vom 09.06.2020 mittels Rückscheinbrief über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen informiert und aufgefordert, mit der zuständigen Erhebungsperson telefonisch Kontakt zwecks Terminvereinbarung aufzunehmen, da die Erhebung bis zum 09.06.2020 noch nicht durchgeführt wurde. Es wurde ihr dafür eine Nachfrist bis 09.07.2020 gesetzt und darin auf die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung verwiesen. Nach einer Voranmeldung für den 10.06.2020 rief Frau AA das Erhebungsorgan der Statistik Austria an und teilte diesem mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen möchte und verweigerte auch die Auskunft darüber. Bis zum 27.07.2020 ist AA der Auskunftspflicht im 2. Quartal 2020 nicht nachgekommen. Über AA scheinen 3 einschlägige anrechenbare Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 9 Abs 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 9 EWStV auf.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Bedeutung:
„§ 6
Arten statistischer Erhebungen
(1)Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:
1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
2. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);
3. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
4. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
5. Befragung der Auskunftspflichtigen.
(2)Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(3)Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.
(4)Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.
§ 9
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.
§ 66
Verwaltungsübertretung
(1)Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2)Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 von Bedeutung:
„§ 7
Durchführung der Erhebung
(1)Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2)Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3)Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(4)Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5)Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
§ 8
Auskunftspflicht
Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
§ 9
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
(1)Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2)Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
(3)Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.“
V.Erwägungen:
Nach § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz können statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden. Bei so einer Befragung sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet (§ 9 Z 1 leg cit).
Nach § 66 Abs 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.
Nach § 8 EWStV 2010 sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen (§ 9 Abs 1).
Nach § 7 Abs 5 EWStV sind Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern, im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Dies bedeutet, dass die Auskunftspflichtigen kein Mitspracherecht bezüglich der Erhebungsmethode haben bzw dass ihnen kein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer bestimmten Erhebungsmethode zu kommt.
Frau AA kann deshalb keine schriftliche Durchführung der Befragung verlangen bzw kann sie nicht unter Berufung auf ein derartiges Begehren die persönliche Auskunft gegenüber dem Erhebungsorgan verweigern. Die von ihr geäußerten Befürchtungen bezüglich Datenschutz oder unrichtiger Ausfüllung des Formulars durch das Erhebungsorgan sind irrrationale Befürchtungen, die keine rechtliche Wirkung entfalten können. Als Auskunftspflichtige hat sie auch keinen Anspruch auf Aushändigung einer Durchschrift des vom Erhebungsorgan ausgefüllten Fragebogens.
AA ist durch ihre Verweigerung der persönlichen Vorsprache des Interviewers ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz nicht nachgekommen und damit tatbildlich gehandelt, weshalb der Schuldspruch zu Recht ergangen ist.
Bezüglich der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung des persönlichen Interviews die höchste Schuldform des Vorsatzes gegeben ist. Die Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung ist erheblich, weil die Statistik Austria auf Mikrozensuserhebungen angewiesen ist, um Grunddaten zur Wohnung und zur Bevölkerung Österreichs zu erlangen. Durch die Verweigerung dieser den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Auskünfte wird eben dieser Zweck hintergangen.
Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 13,76 % ausgeschöpft.
Erschwerend zu berücksichtigen sind 3 einschlägige Strafvormerkungen in der Höhe zwischen Euro 100,00 und € 200,00, die bisher offenbar die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegen konnten, ihren Verpflichtungen nach dem Bundesstatistikgesetz nachzukommen. In Anbetracht dieses Umstandes ist die nunmehr festgesetzte Strafhöhe jedenfalls als angemessen und erforderlich anzusehen. AA hat keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen getätigt.
Somit konnte insgesamt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, weshalb diese als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren die 20 % der verhängten Strafe, mit mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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