LVwG T LVwG-2020/17/0240-3

LVwG-2020/17/0240-3Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2020

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Beförderer;<br/>Kontrollsystem;<br/>Tatort Spruchberichtigung; <br/>Sicherheitsvorsorgepflicht;<br/>Abweisung;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/0240-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.0240.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2019 zu Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe somit Euro 120,00 zu bezahlen.

3. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird bis zur Wortfolge „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:“ wie folgt berichtigt und hat zu lauten:

„Sie haben als Verantwortliche, nämlich als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma CC, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen ordnungsgemäß angebracht waren. Der LKW war nur hinten mit einer orangefarbenen Tafel gekennzeichnet, vorne am LKW war die orangefarbene Tafel nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

5.3.2.1. 1 ADR

1.4.2.2. 1 lit f ADR.

Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:

UN 3077 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. (Ölhaltiger Abfall, nicht entzündbar), 9, III, (-) 1 GROSSPACKMITTEL (IBC), 70 Kg; UN 3077 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. (Ölhaltiger Abfall, nicht entzündbar), 9, III, (-) 1 FASS, 107 Kg; UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Lösemittel- Wassergemische halogenfrei), 3, II, (D/E) 1 FASS, 33 Kg; UN 1950

ABFALL DRUCKGASPACKUNGEN, 2.1, (D) 3 FASS, 120 Kg; UN 1263

ABFALL FARBZUBEHÖRSTOFFE, 3, II, (D/E) 1 GROSSPACKMITTEL

(IBC), 200 Kg; UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,

FLÜSSIG, N.A.G. (Altöl in Kleingebinden), 9, III, (-) 1 FASS, 129 Kg; LEERE

VERPACKUNG, 3, 6.1, 8, 9; 95 Kg;“

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.10.2019 zu Zahl ***, ist zu entnehmen, dass der Lenker des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX (43 – Österreich, A) dieses am 16.10.2019 um 15.23 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der Autobahn A 12, in Fahrtrichtung Y gelenkt habe.

Die Beförderungseinheit sei mit folgenden Gütern beladen gewesen:

UN 3077 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. (Ölhaltiger Abfall, nicht entzündbar), 9, III, (-) 1 GROSSPACKMITTEL (IBC), 70 Kg; UN 3077 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G. (Ölhaltiger Abfall, nicht entzündbar), 9, III, (-) 1 FASS, 107 Kg; UN 1993 ABFALL ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Lösemittel-

Wassergemische halogenfrei), 3, II, (D/E) 1 FASS, 33 Kg; UN 1950

ABFALL DRUCKGASPACKUNGEN, 2.1, (D) 3 FASS, 120 Kg; UN 1263

ABFALL FARBZUBEHÖRSTOFFE, 3, II, (D/E) 1 GROSSPACKMITTEL

(IBC), 200 Kg; UN 3082 ABFALL UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF,

FLÜSSIG, N.A.G. (Altöl in Kleingebinden), 9, III, (-) 1 FASS, 129 Kg; LEERE

VERPACKUNG, 3, 6.1, 8, 9; 95 Kg;

Unter „Beteiligter“ ist ausgeführt, dass der Lenker mitgeteilt habe „ich habe es vergessen“.

In der Folge wurde das erstinstanzliche Verfahren durchgeführt und ist das oben zitierte Straferkenntnis ergangen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwalt BB mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gern. § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht und erhebt für die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.12.2019, GZ ***, zugestellt dem Rechtsvertreter am 10.12.2019, sohin binnen offener Frist, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und wird hiezu ausgeführt wie folgt.

  1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführerin wird mit bekämpftem Bescheid folgendes vorgeworfen:

„Der Beförderer, als dessen Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin), hat die Beförderung des gefährlichen Guts durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren. Der Lkw war nur hinten mit einer orangefarbene dafür gekennzeichnet. Vorne am Lkw fehlte die orangefarbene Tafel“.

Dieser Vorwurf besteht nicht zu Recht.

  1. Zulässigkeit:

Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 10.12.2019, die vorliegende Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

  1. Beschwerdepunkte:

Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht, nicht nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 13 Abs la Z 6 GGBG bestraft zu werden.

  1. Beschwerdegründe:

a)

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu

enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1987, ZI. 85/18/0257) muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird.

Es ist von der Behörde in Entsprechung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Der Spruch des Straferkenntnisses hat demzufolge dem Beschwerdeführer die Tat in so konkreter Weise vorzuwerfen, dass er im ordentlichen Strafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Weiters muss der Spruch geeignet sein, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diese geforderten Konkretisierungen sind im gegenständlichen Spruch offensichtlich nicht gegeben und wird diesbezüglich ausgeführt wie folgt:

Im Spruch findet sich lediglich der Vorwurf, „Der Beförderer, als dessen Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin), hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht waren“.

Die Beschuldigte ist zweifellos nicht Beförderer des gefährlichen Gutes. Aus dem gegenständlichen Spruch geht nicht hervor, welches Fehlverhalten konkret der Beschuldigten nun tatsächlich vorgeworfen wird bzw. welche vom Gesetz verpönte Handlung konkret die Beschuldigte durchgeführt bzw. welche vom Gesetz geforderte Handlung sie allenfalls unterlassen hat.

Es fehlt eine entsprechende Umschreibung der Tathandlung, welche es erlauben würde, die Tathandlung unter die allfällig verletzte Verwaltungsvorschrift zu subsumieren.

Die Beschwerdeführerin wurde offensichtlich in ihrem subjektiven Recht, dass ihr einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, verletzt.

Der Spruch des Straferkenntnisses wirft der Beschwerdeführerin die Tat nicht in derart konkreter Weise vor, dass sie im ordentlichen Strafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren, in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Weiters ist der Spruch nicht geeignet, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Spruch entspricht sohin nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

Beweis: PV

b)

Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde gemäß § 33a VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn

schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

Die genannten Kriterien treffen gegenständlich zu, die belangte Behörde hätte daher von einer Bestrafung Abstand nehmen und eine entsprechende Beratung durchführen müssen.

Beweis: PV

c)

Im Betrieb des Beförderers ist ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet, die Mitarbeiter werden laufend bezüglich der Vorschriften des GGBG geschult und unterwiesen. Es wird auch stichprobenartig kontrolliert, ob diese Vorschriften eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der gegenständlichen Vorschriften drohen Sanktionen.

Gegenständlich hat ganz offensichtlich das Kontrollsystem nicht versagt. Der Fahrer, Herr DD, war in Kenntnis der gegenständlichen Vorschriften, er hat aus einem entschuldbar Versehen heraus die vorgeschriebenen Großzettel lediglich auf der Rückseite des LKW angebracht und nicht auch auf der Vorderseite.

Weder vor noch nach dem gegenständlichen Vorfall ist Herrn Held Ähnliches passiert. Ein Kontrollsystem hat angemessene, stichprobenartige Kontrollen zu umfassen, es ist nicht notwendig, dass sämtliche Arbeitnehmer durchgehend und lückenlos kontrolliert werden. Der gegenständliche Vorfall ist daher nicht Ergebnis des Versagens des Kontrollsystems.

Beweis: ZV DD, Adresse 2, V

Akt ***, BH X

d)

Wie der Anzeige der LPD Tirol, Landesverkehrsabteilung, vom 17.10.2019 zu entnehmen ist, war das Fahrzeug sehr wohl hinten mit einer orangefarbenen Tafel gekennzeichnet. Vorne fehlte hingegen die orangefarbene Tafel. Der transportierte Inhalt konnte sohin jedenfalls auch bezüglich seiner Gefährlichkeit identifiziert werden.

Nachdem also jedenfalls eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden war, diese allerdings nicht an allen vorgesehenen Stellen des Fahrzeugs angebracht war, kann diese geringfügige, lediglich formale, Abweichung nicht zu einem „hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt führen. Die Einordnung der gegenständlichen Unachtsamkeit unter Gefahrenkategorie I ist daher vollkommen unangemessen.

Richtigerweise hätte diese lediglich formale Unrichtigkeit in Gefahrenkategorie III eingeordnet werden müssen.

Gemäß § 37 Abs. 2 lit c GGBG ist für den gegenständlichen Verstoß eine Geldstrafe bis maximal € 80 auszusprechen.

Beweis; wie bisher

e)

Eine entsprechende Beschilderung bzw. Kennzeichnung war vorhanden, es konnte sohin jedenfalls der Inhalt bzw. die Gefährlichkeit des Inhalts festgestellt werden. Lediglich die richtige Anzahl der Schilder war nicht vorhanden.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten sind offensichtlich gering, es hätte gegenständlich § 33a Abs 1 VStG mit einer entsprechenden Beratung angewendet werden müssen.

Nachdem die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind, wäre selbst dann, wenn gegenständlich der angelastete Verstoß vorliegen würde, von einer Bestrafung gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG abzusehen, jedenfalls aber müsste die Behörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschuldigten mit Bescheid eine Ermahnung erteilen.

Beweis: wie bisher

Aufgrund der oben ausgeführten Sach- und Rechtslage werden höflich gestellt die

Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben,

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.12.2019 zu GZ *** beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einstellen;

in eventu

2. die verhängte Geldstrafe herabsetzen bzw. eine bloße Ermahnung aussprechen;

jedenfalls aber

3. eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.“

Am 07.10.2020 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der die Beschwerdeführerin nicht einvernommen werden konnte. Sie ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit des Rechtsmittels der eigenen Verteidigung freiwillig begeben. Einvernommen werden konnte DD als Zeuge, welcher der damalige Lenker des Fahrzeugs gewesen war, sowie EE, der die Anhaltung und die Amtshandlung durchgeführt hat.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Lenker DD, geb am xx.xx.xx in X, österreichischer Staatsangehöriger, hat am 16.10.2019 um 15.23 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX auf der Autobahn A 12 in Fahrtrichtung Y gelenkt. Er hat gefährliches Gut transportiert. Die orangefarbene Tafel am Fahrzeug hinten war aufgeklappt, vorne jedoch nicht. Dies wurde vom Streifenfahrzeug mit welchem GI EE und sein Kollege unterwegs waren, und welches hinter dem Lenker auf der Autobahn fuhr, registriert. Der Beschwerdeführer und sein Fahrzeug wurden sodann auf der Autobahn auf eine Raststätte ausgeleitet und kontrolliert. Dort gab der Lenker des Fahrzeugs an, er habe vergessen die Klappe aufzuklappen.

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma CC. Ein verantwortlicher Beauftragte wurde nicht bestellt und daher nicht geltend gemacht. Die BF ist daher verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche der Fa. CC.

Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen. Ihre Ladung ist ausgewiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung LVA FB 2.4 – Gefahrgut vom 17.10.2019 zu Zahl ***, in Verbindung mit der Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge sowie des Lenkers als Zeuge, anlässlich der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

Beide Zeugen hinterließen anlässlich ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Eindruck, sodass keinerlei Zweifel über den Wahrheitsgehalt ihrer jeweiligen Aussagen hinsichtlich des Faktums, dass die orangefarbene Tafel nicht aufgeklappt war, bestand und ja auch nicht bestritten wurde, dass der Lenker vergessen hatte die vordere orangefarbene Tafel aufzuklappen.

Selbst die Beschwerdeführerin bestreitet im gesamten Verwaltungsstrafverfahren diese festgestellten Mängel in objektiver Hinsicht nicht. Allerdings bestritt sie, dass sie nicht die nötige Sicherheitsvorsorgepflicht im Sinne des § 7 GGBG walten hatte lassen. Sie bezog sich auf das in ihrem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem.

Der Zeuge GI EE schilderte anlässlich seiner Einvernahme schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Grund der Anhaltung im Gegenstandsfall der war, dass am LKW die Tafel nicht hinten aufgeklappt war. Nachdem der Lenker die orangefarbene Tafel auch vorne aufgeklappt hatte, durfte er weiterfahren. Der Lenker selbst hat die Angaben bestätigt. Zum Kontrollsystem selbst konnte er keine genaueren Angaben machen.

In der Beschwerde wurde zwar auf ein funktionierendes Kontrollsystem hingewiesen und wurde vorgebracht, dass die Mitarbeiter laufend bezüglich der Vorschriften des GGBG geschult und unterwiesen würden und das auch regelmäßig kontrolliert würde, ob die Vorschriften eingehalten werden würden.

Worin die Kontrollen konkret bestehen würden und wie sie durchgeführt würden, wie oft Schulungen stattgefunden hatten bzw. stattfinden und auch welche Sanktionen aus einem Fehlverhalten folgen würden, wurde jedoch nicht vorgebracht.

Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt hat:

II.Rechtliche Bestimmungen:

Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 104/2019:

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13.

… (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1.

zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2.

sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;

3.

sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

4.

sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC die Frist für die nächste Prüfung nicht überschritten ist;

5.

zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6.

sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;

7.

sich zu vergewissern, dass die im ADR für die Beförderungseinheit, für die Fahrzeugbesatzung und für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, und

8.

der Fahrzeugbesatzung die vorgeschrieben schriftlichen Weisungen bereitzustellen und sich zu vergewissern, dass sie dem ADR gemäß über ihre Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen ist.

9.

dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und

10.

das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, sowie im Fall der Z 3 auf die Angaben, die im Container-/Fahrzeugpackzertifikat bescheinigt werden.

Mängeleinstufung

§ 15a.

(1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.

(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 37.

(2) Wer

1.

als Absender oder Betreiber von Postdiensten gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 2, 5 oder 7 zur Beförderung übergibt oder

2.

als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder

3.

als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 oder § 32 Abs. 1 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder

4.

als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 oder 4 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder MEGC oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder

5.

als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 oder § 23 Abs. 4 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder

6.

als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt oder

7.

als Empfänger, dem die gefährlichen Güter nicht als Verbraucher zugestellt worden sind oder werden sollten, entgegen § 7 Abs. 9 oder § 25 Abs. 6 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder

8.

als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 3 oder 4 oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 befördert oder zur Beförderung annimmt oder

9.

als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt oder

10.

als Entlader entgegen § 7 Abs. 10, § 23 Abs. 6 oder § 25 Abs. 7 oder 8 gefährliche Güter entlädt oder entleert oder Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder Fahrzeuge absetzt oder

11.

als Abfertigungsagent entgegen § 32 (6) Tätigkeiten des Beförderers ausführt oder

12.

anders als gemäß Z 8 als Betreiber eines Luftfahrzeugs die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder § 32 Abs. 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Beförderungen nicht trifft oder

13.

als für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 5 nicht nachkommt

14.

als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur seinen Pflichten gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)

wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)

wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)

wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

(3) Wer

1.

entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 4 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt, oder

2.

als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 3 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder

3.

als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder

4.

entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1 oder § 34 Abs. 3 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt oder

5.

entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 3 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder

6.

die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder

7.

in sonstiger Weise den in § 2 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder

8.

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder

9.

einem auf Grund der in § 2 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Z 8 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

… (7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.

III.Rechtliche Erwägungen:

Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit vorne keine orangefarbene Tafel angebracht. Sie war zugeklappt.

In subjektiver Hinsicht wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass in ihrem Unternehmen ein Kontrollsystem eingerichtet sei. Mit dem oben zitierten Vorbringen bezüglich des Kontrollsystems ist es der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen mangelndes Verschulden darzutun. Bezüglich ihrer Ausführungen zum Kontrollsystem wird darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ein zur Durchsetzung der Kontrolle ihren Hilfsorganen gegenüber bestehendes wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt an der Beschwerdeführerin konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um die Verstöße gegen das GGBG zu vermeiden insbesondere wann, wie oft und auch auf welche Weise und von wem die Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH 30.06.2011, Zl 2011/03/0078 sowie 26.05.2014, Zl 2012/03/0084).

Die allgemeinen Ausführungen zum Kontrollsystem im gegenständlichen Fall reichen nicht aus die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.

Zur durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Sie hat sich somit des Beweismittels der eigenen Rechtfertigung begeben.

Es konnten daher die von der Beschwerdeführerin dargelegten Maßnahmen keine exkulpierende Wirkung erzeugen. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.01.1990 zu Zahl 89/03/0165). Das tatsächlich funktionierende Kontrollsystem konnte die Beschwerdeführerin nicht unter Beweis stellen und hat sie daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Die gegenständlich übertretene Verwaltungsvorschrift dient dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können, zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen getätigt. Es wird daher von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen. Der Beschwerdeführerin wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (von 750,00 Euro bis 50.000,00 Euro) ist auszuführen, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600,00 Euro unterhalb der Mindeststrafe des §37 Abs 2 lit. a GGBG liegt und daher auch nicht mehr weiter herabgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Der angeführte Mangel, nämlich das nicht ordnungsgemäße Anbringen der orangefarbenen Tafel ist gemäß § 15a GGBG im Mängelkatalog, in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit wird auf die Bestimmung des § 37 Abs 7 GGBG verwiesen, wonach in den Fällen des Abs 2 Z 8 als Tatort der Ort der Kontrolle an dem die den Tatvorwurf begründeten Mängel festgestellt worden sind, gilt. Darunter fällt die Übertretung, die der Beförderin zur Last gelegt werden.

Die Bestimmungen des § 44a VStG gelten für den Spruch des Straferkenntnisses. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN).

Die Spruchberichtigung erfolgte daher zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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