LVwG T LVwG-2020/30/1351-3

LVwG-2020/30/1351-3Tribunal Administrativo Regional16 de out. de 2020

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Hochseilgarten;<br/>Technische Überprüfung;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/1351-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.1351.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG), aufgrund durchgeführter Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, als dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Veranstalterin, nämlich der BB GmbH mit Sitz in Z, angelastet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, das sind 20 % der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe, zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben es als einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz in Z, Adresse 1 und somit als verantwortlicher Veranstalter der ständigen Veranstaltung CC (Hochseilgarten), verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass der Bezirkshauptmannschaft Y, trotz Aufforderung vom 13.05.2019 und 12.06.2019 und entgegen den gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz getätigten Vorschreibungen und Auflagen des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2013, GZl.: ***, Unterlagen nicht vorgelegt worden sind, die nachweisen, dass der Seilgarten mindestens einmal jährlich einer technischen Überprüfung durch eine dazu qualifizierte Stelle bzw. Sachverständigen unterzogen wurde und die Kletteranlage samt Masten, Bäumen und Verankerungen den Erfordernissen der Betriebssicherheit und den Wartungserfordernissen entspricht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 8 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 3 lit. b Schlusssatz Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2013, GZl.: 3-VER-071/56, Teil II Punkt 7. iVm § 9 (1) Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG);

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Siefolgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):Gemäß:Ersatzfreiheitsstrafe:

300,00§ 32 Abs 3 Schlusssatz Tiroler Veranstaltungs-20 Stunden

gesetz 2003 (TVG)

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr DD,

bezugnehmend auf unser gestriges Telefongespräch möchte ich Sie bitten, den Strafrahmen der Verwaltungsübertretung zu korrigieren bzw. nach Möglichkeit aufzuheben.

Begründen möchte ich dies wie folgt:

•Im Februar bzw. März 2020 habe ich telefonisch bzw. persönlich den o.g. Sachverhalt zu erläutern versucht. Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen durch Corona war der Personenverkehr jedoch nicht möglich.

Mir wurde mitgeteilt, dass ich erst Ende Mai wieder vorstellig werden sollte.

Mein beabsichtigtes Erscheinen und o.g. Schreiben haben sich überschnitten.

•Aufgrund der Einschränkungen durch Corona, steht die anvisierte Überprüfung der Veranstaltungsstätte durch den TÜV Austria am 29. Juni an.

Die aktuellen Unterlagen werde ich zeitnah zur Verfügung stellen.

Ich möchte Sie aus diesen Gründen bitten, den Strafrahmen der Verwaltungsübertretung zu korrigieren bzw. nach Möglichkeit aufzuheben. Ein positiver Bescheid dieses Anliegens würde mich freuen.

Lassen Sie es mich bitte wissen, falls Sie weitergehende Informationen oder eine detailliertere Stellungnahme benötigen.

Vielen Dank für ihr Entgegenkommen und ihre Mühen.

Mit besten Grüßen aus dem sonnigen Ötztal

AA

BB GmbH

Adresse 1

Z, Tirol“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 24.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeverhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat sich damit des Beweismittels der Beschuldigteneinvernahme begeben. In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt verlesen. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren am 15.07.2020 ein Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die Firma BB GmbH mit Sitz in Z eingeholt und ausgedruckt. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz Z ist und seit 01.02.2008 selbständig vertritt. Er ist auch Gesellschafter der angeführten GmbH.

Eine telefonische Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beim zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde hat ergeben, dass die im Strafverfahren angesprochenen Unterlagen, die nachweisen sollen, dass der Seilgarten mindestens einmal jährlich einer technischen Überprüfung unterzogen wurde und die Kletteranlage samt Masten, Bäumen und Verankerungen der erforderlichen Betriebssicherheit und den Wartungsvorgaben entspricht, immer noch nicht der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt wurden.

Weitere Beweisanträge lagen nicht vor.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm im angeführten Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. In der Beschwerde vom 28.05.2020 wurde die angelastete Verwaltungsübertretung bzw der angelastete Sachverhalt auch nicht bestritten. Es wurde um eine Korrektur des Strafrahmens der angelasteten Verwaltungsübertretung bzw nach Möglichkeit eine Aufhebung begehrt. Unrichtigkeiten beim festgestellten und angelasteten Sachverhalt und Mängel bei der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde wurden nicht aufgezeigt und auch in der Beschwerde nicht dargetan.

Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens wurde jedenfalls das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem TVG nachgewiesen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vom Beschwerdeführer wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren konkret dargetan, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die Bescheidauflage und in weiterer Folge das Tiroler Veranstaltungsgesetz einzuhalten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist dementsprechend auch dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers im Verfahren nicht konkret mitgeteilt wurden, wird hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht anzusetzen.

§ 32 Abs 3 lit b TVG sieht bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen oder Vorschreibungen eine Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00 vor. Der mögliche Strafrahmen wurde daher nur im untersten Bereich (verhängt wurden lediglich 6 % der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 5.000,00) ausgeschöpft. Da auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vorliegen, konnte weder von der Verhängung einer Strafe abgesehen noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und waren die für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Verfahrenskosten vorzuschreiben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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