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LVwG-2020/11/2175-1•LVwG T LVwG-2020/11/2175-1
LVwG-2020/11/2175-1Tribunal Administrativo Regional15 de out. de 2020
Bebauungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.08.2020, Zl ***, betreffend eine Feststellung nach § 11 Abs 3 TGVG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 25.02.2010 hat BB das Gst **1 mit 756 m² aus der Liegenschaft in EZ *** GB X an AA verkauft.
Dieses Rechtsgeschäft wurde am 12.03.2020 der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt; am 31.05.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung gemäß § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt.
Aufgrund eines entsprechenden Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 10.10.2014, Zl ***, die Frist zur Bebauung des Grundstückes um weitere fünf Jahre bis zum 31.05.2020 (und damit auf insgesamt 10 Jahre) erstreckt.
Mit Bescheid vom 10.08.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 11 Abs 3 TGVG festgestellt, dass das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB X nicht fristgerecht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut wurde.
Gegen diese Entscheidung hat AA mit E-Mail vom 18.08.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass das Gst **1 nunmehr bebaut werde. Die Bodenplatte sei letzte Woche fertiggestellt worden und am 22.10.2020 werde das Haus geliefert. Sie rechne mit der Fertigstellung des Hauses Ende dieses Jahres, spätestens mit Jahresbeginn 2021.
In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der CC GmbH nachgereicht, dass die Montage der Bauelemente voraussichtlich am Donnerstag, dem 12.11.2020 erfolge. In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verschiedene Umstände (Covid-19) dazu führen können, dass es zu geringfügigen Verschiebungen kommt.
II.Sachverhalt:
AA hat mit Kaufvertrag vom 25.02.2010 das Gst **1 mit 756 m² aus der Liegenschaft in EZ *** GB X gekauft. Im Zusammenhang mit der Anzeige dieses Rechtsgeschäftes an die Grundverkehrsbehörde bzw im Kaufvertrag selbst hat die Käuferin erklärt, dieses Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu bebauen.
Am 31.05.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Bestätigung der Anzeige im Sinne des § 25a Abs 2 TGVG ausgestellt, welche dem seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin am 04.06.2010 zugestellt wurde.
Die fünfjährige Bebauungsfrist wurde in weiterer Folge aufgrund eines entsprechenden Antrages mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2014, Zl ***, um weitere fünf Jahre, bis zum 31.05.2020, verlängert.
Das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB X ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Bauland (Wohngebiet) ausgewiesen. Die Bebauung dieses Grundstückes ist bis zum Ablauf der zehnjährigen Bebauungsfrist mit 31.05.2020 nicht erfolgt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.06.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses (Fertigteilhaus in Riegelkonstruktion) sowie eines angebauten Carports auf dem Gst **1 GB X erteilt. Zwischenzeitlich wurde die Bodenplatte betoniert und im November 2020 soll die Montage der Bauelemente des Fertigteilhauses erfolgen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen im Behördenakt sowie dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 60/2009 – diese Fassung stand im Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Bestätigung in Geltung – lauten auszugsweise:
„3. Abschnitt
Rechtserwerbe an Baugrundstücken
§ 9
Erklärungspflicht
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:
a)den Erwerb des Eigentums;
…
§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
…
(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass
a)durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und
b)das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. …
(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. ...
Verfahren
§ 23
Anzeigepflicht
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
…
§ 25a
Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,
Bestätigung der Anzeige
…
(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.
….“
Das TGVG – in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 51/2020 – lautet auszugsweise:
„§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 40
Übergangsbestimmung
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.
…“
V.Erwägungen:
Auszugehen ist davon, dass das in Rede stehende Grundstück bis zum Ablauf der zehnjährigen Bebauungsfrist mit 31.05.2020 nicht bebaut wurde. Zwischenzeitlich liegt eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses vor, die Bodenplatte wurde betoniert und im November 2020 soll das baubehördlich bewilligte Fertigteilhaus aufgestellt bzw sollen die diesbezüglichen Bauelemente montiert werden. Strittig ist, ob vor diesem Hintergrund der von der belangten Behörde erlassene Feststellungsbescheid (an den das TGVG bedeutsame Konsequenzen knüpft) ergehen durfte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl zB das Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Durch die Übergangsbestimmung des § 40 Abs 1 TGVG wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 95/2016 (= 1.10.2016) fünf Jahre betrugen, auf zehn Jahre verlängert, wenn sie bei Inkrafttreten der letztgenannten Novelle noch nicht abgelaufen waren. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage LGBl Nr 95/2016 stellen in diesem Zusammenhang klar, dass Fälle, in denen die Grundverkehrsbehörde die fünfjährige Bebauungsfrist auf Antrag des Rechtserwerbers aufgrund besonderer berücksichtigungswürdiger Gründe bescheidmäßig bereits verlängert hat, nicht unter diese Übergangsregelung fallen, da hier ja bereits eine – bezogen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls – angemessene Verlängerung der Bebauungsfrist erfolgt ist.
Vorliegend ist eine bescheidmäßige Verlängerung der ursprünglichen Bebauungsfrist von fünf Jahren auf 10 Jahre erfolgt. Die Übergangsregelung des § 40 Abs 1 TGVG kommt daher nicht zur Anwendung bzw ist nicht von Relevanz.
Die von der Verwaltungsbehörde getroffene Feststellung, wonach das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB X nicht innerhalb der insgesamt zehnjährigen Bebauungsfrist – welche Ende Mai 2020 geendet hat – bebaut und damit auch nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass die Bebauung dieses Grundstückes derzeit erfolge und spätestens im Frühjahr 2021 abgeschlossen sein soll, ist auf Folgendes hinzuweisen: Sache des gegenständlichen Verfahrens ist bloß die Feststellung gemäß § 11 Abs 3 erster Satz TGVG, dass die Frist zur Bebauung des Grundstückes abgelaufen, ohne dass innerhalb dieser Frist eine Bebauung erfolgt ist. Davon zu unterscheiden sind die in § 11 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz leg cit normierten Folgewirkungen einer solchen Feststellung, bei denen es ua auch auf das Vorliegen von Umständen, die ohne Verschulden der Beschwerdeführerin eingetreten sind, ankommt. Die von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren ins Treffen geführten Hindernisse für die zeitgerechte Bebauung ihres Grundstückes waren daher nicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren zu klären, sondern sind gegebenenfalls im Rahmen der Entscheidung über das Absehen von der Versteigerung zu berücksichtigen (vgl insgesamt das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077-4); in diesem Zusammenhang wird vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der gegenständlichen Normen allenfalls auch zu berücksichtigen sein, dass zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung die Bebauung des Grundstückes womöglich (zwischenzeitlich) erfolgt ist.
Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Zl Ra 2016/11/0043, mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige und einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vor (vgl die zitierten Entscheidungen). Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)
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