LVwG T LVwG-2020/48/1539-5

LVwG-2020/48/1539-5Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2020

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Herabsetzung Geldstrafe;<br/>Privatparkplatz; <br/>Taxistandplatz; <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/48/1539-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.48.1539.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.06.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, nach öffentlich mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 200,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Euro 20,00, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

3. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

4. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nachfolgendes Straferkenntnis vom 19.06.2020 wird bekämpft:

„Der Beschuldigte, AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, ist als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke Mercedes-Benz, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen LA-***, für das Taxiunternehmen CC GmbH, mit Standort in W, Gewerbegebiet W, auf dem Adresse 3 (Parkplatz DD), mit dem angeführten Kraftfahrzeug an der angeführten Örtlichkeit aufgefahren, obwohl im Gemeindegebiet von W nach § 96 Abs. 3 StVO festgesetzte Standplätze vorhanden sind und in einem solchen Fall nur diese Standplätze zum Auffahren mit Taxifahrzeugen benützt werden dürfen.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Strafe in Euro

Ersatzfreiheitsstrafe

Freiheitsstrafe von

Strafbestimmung

300,00

28 Stunden

)§ 15 Abs. 5 Z. 1 GelverkG i.V.m. § 22 Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 30,00 zu bezahlen, sowie gemäß §54 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzten.

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

Strafe:€300,00

Verfahrenskosten:€30,00

Barauslagen:€0,00 (Kopiekosten)

insgesamt:€330,00“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde ein und führte aus, dass der im Straferkenntnis angeführte Ort nicht jenem entspreche, zu welchem der Betroffene aufgefordert worden sei, eine Stellungnahme abzugeben. Es handle sich dabei nicht um eine geringfügige Korrektur eines allfälligen Tatortes, sondern um eine gänzlich andere Örtlichkeit.

Des Weiteren habe er die Tat nicht begangen, da er nicht aufgefahren sei, dies im Sinne der einschlägigen Verordnung. Das Zu- und Abfahren bei einer bestellten Fahrt, beziehungsweise wenn man zugewunken werde, sei jedenfalls zulässig. Auf Grund der Örtlichkeit sei es den Meldelegern auch nicht möglich zu erkennen, ob der Beschuldigte nicht tatsächlich angerufen oder zugewunken worden sei, um Personen aufzunehmen. Lediglich das „Herumfahren“, um Gäste aufzunehmen, sei unzulässig.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.09.2020 wurden der Beschwerdeführer sowie einer der Meldeleger einvernommen. Der weitere bei der Amtshandlung anwesende und geladene Polizist erschien nicht zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Verhandlung auf die Einvernahme dieses nicht erschienenen Polizisten.

Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung weiter vor, dass sich der Tatort auf dem Grundstück Nr **1, KG W, befinde und es sich dabei um ein Privatgrundstück handle. Es gebe keine Begriffsbestimmung für das Auffahren. Das Auffahren sei das aktive Bereithalten eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Bereich wie dies beispielsweise die Vorarlberger Bestimmungen normieren. Nachdem der Beschwerdeführer kein wahrnehmbares Auffahren gesetzt habe, kein Fahrzeug und insbesondere ein Taxi bereitgehalten habe, sei die Tat nicht begangen worden. Es werde diesbezüglich auf die Bestimmung des § 5 Abs 1 der Landesbetriebsordnung Vorarlberg in der Fassung LGBl Nr 39/2017 verwiesen und wurde vom Beschwerdeführervertreter zugesichert, dieses Erkenntnis binnen drei Tagen zu übermitteln, da der Beschwerdeführervertreter nicht die Geschäftszahl nennen konnte. Erst mit E-Mail vom 05.10.2020 wurde das bezughabende Erkenntnis vom Beschwerdeführerverteter übermittelt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stand am 06.01.2020 um 16:40 Uhr auf dem Parkplatz DD, hatte die Taxileuchte eingeschaltet und wartete auf Fahrgäste. Er hatte unmittelbar zuvor keine Person aussteigen lassen und hatte keinen Anruf oder sonstigen Auftrag, dort eine Person aufzunehmen.

Bei dem Parkplatz des Arztes DD handelt es sich um ein Privatgrundstück, das öffentlich zugänglich und angefahren werden kann. Es handelt sich dabei nicht um einen festgesetzten Standplatz im Sinne der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde W vom 17.12.2019.

Als die amtshandelnden Polizisten den Beschwerdeführer vor Ort befragen wollten, was er auf diesem Parkplatz tut, ist er mit seinem Fahrzeug weggefahren. Die Polizeizisten sind dem Beschwerdeführer nachgefahren und konnten ihn erst beim Parkplatz beim EE darauf ansprechen. Er gab jedoch keine Auskunft und erklärte, nichts sagen zu wollen. Daraufhin erfolgte die Anzeigenlegung.

Bereits vor dem gegenständlichen Vorfall ereignete sich am 02.01.2020 ein Vorfall in W, bei dem der Beschwerdeführer mit dem amtshandelnden Polizisten FF zu tun hatte. Zu diesem Vorfall wurde ein Straferkenntnis am 22.07.2020 zu vier Übertretungen (§ 81 Abs 1 SPG, zweimal § 82 Abs 2 SPG und einmal § 20 lit c iVm § 21 Abs 1 LPG) erlassen und vier Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 150,- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und ist dieses Beschwerdeverfahren zu GZ LVwG-2020/30/1666 noch nicht beendet.

III.Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall derart, dass er zu dem Parkplatz gewunken worden sei, da eine Person mit Stock aus der Praxis des DD herausgekommen sei. Er sei dementsprechend vor die Praxis mit seinem Taxifahrzeug gefahren, jedoch sei die Person von einer Krankenschwester wieder in die Arztpraxis geführt worden. Er habe dann noch etwas gewartet und sei dann, als er die Polizisten gesehen habe, weggefahren. Es sei vor Ort gewesen, wo er das Gespräch verweigert habe und habe sich nicht mehr auf eine Diskussion einlassen wollen, nachdem es bereits eine halbe Stunde zuvor einen Vorfall mit dem amtshandelnden Polizisten gegeben habe.

Der einvernommene Meldeleger FF beschrieb den Vorfall jedoch anders, wie bereits in der Anzeige angeführt. Der Beschwerdeführer habe auf den Parkplatz DD mit dem Taxifahrzeug geparkt und habe offensichtlich auf Gäste gewartet. Als er ihn darauf ansprechen wollte, fuhr der Beschwerdeführer jedoch weg und sie folgten ihm mit dem Fahrzeug. Das Gespräch habe nicht vor Ort stattgefunden, sondern vielmehr erst auf dem EE Parkplatz, zu dem sie ihm nachgefahren seien.

Der Vorfall vor dem gegenständlichen es sei auch nicht eine halbe Stunde zuvor erfolgt, sondern viel mehrere Tage zuvor.

Die Darstellung des Beschwerdeführers erschien nicht schlüssig und nachvollziehbar, dass jemand mit einem Stock zunächst aus der Praxis herausgehen und dann wieder hineingehen sollte. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, wäre der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, vor der Praxis das Taxifahrzeug mit eingeleuchteter Taxileuchte abzustellen, um auf Fahrgäste zu warten, da er offensichtlich keinen Auftrag hatte und dies nicht einmal behauptete. Erst als er sah, dass die Polizei zu ihm fuhr, ist er weggefahren. Er verweigerte sogar das Gespräch mit der Polizei und erklärt nicht das angebliche Zuwinken eines Patienten. Diese Darstellung führte er auch im bisherigen Behördenverfahren nicht an, sodass diese Erklärung dem Beschwerdeführer offensichtlich erst in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht eingefallen ist und nicht glaubhaft ist.

Der Aussage des Beschwerdeführers konnte auch deshalb kein Glaube zu schenken, da entgegen seiner Aussage nicht eine halbe Stunde vor der gegenständlichen Amtshandlung der von ihm geschilderte weitere Vorfall stattgefunden hat, weshalb er unter anderem wegen Übertretungen nach dem SPG angezeigt wurde. Vielmehr ereignete sich dieser Vorfall bereits am 02.01.2020, wie dies auch der amthandelnde Polizist bei der Zeugenaussage richtig bestätigte. Vielmehr versuchte der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde eine Darstellung zu konstruieren, für die es keine Ansatzpunkte gab, die nicht glaubwürdig war und auch– was den Vorfallszeitpunkt betrifft – nachweislich falsch ist.

Die Ausführungen zu dem Straferkenntnis und dem anhängigen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafregister. Es ist sohin auch falsch, dass der Beschwerdeführer bereits Strafen aufgrund dieses Straferkenntnisses zahlt, da er Beschwerde erhoben hat.

Die Eigentumsverhältnisse des Parkplatzes vor der Praxis DD waren unstrittig und war dies auch aus dem TIRIS beziehungsweise dem Grundbuchsauszug zu entnehmen und ist diesbezüglich auch auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden zu verweisen.

IV.Rechtslage:

Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO):

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.

[…]“

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz:

„Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 15

[…]

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

[…]“

Mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde W vom 17.12.2019 über die Errichtung einer Fußgängerzone und die Festsetzung von Taxistandplätze wurde in § 3 Taxistandplätze wie folgt festgelegt:

„§ 3

Taxistandplätze

Als Taxistandplätze im Sinn des § 96 Abs. 4 StVO 1960 werden festgesetzt:

1. vier Plätze vor dem Gemeindeamt

2. vier Plätze vor dem EE am V

3. vier Plätze neben Gemeindestraße Gst. Nr. **2, gegenüber der Zufahrt zum GG

4. zwei Plätze vor dem Mehrzweckgebäude des Tourismusverbandes von 20.00 – 06.00 Uhr

5. zwei Plätze auf der Adresse 4, gegenüber Haus Adresse 5“

V.Erwägungen:

Auf Grund der Feststellungen ergab sich, dass der Beschwerdeführer auf einem Privatparkplatz gestanden ist, sohin nicht auf einem Taxistandplatz, der mit Verordnung der Gemeinde W vom 17.12.2019 festgesetzt wurde, um Kunden zu gewinnen. Er hatte keinen Auftrag für eine Taxifahrt. Er hat sohin den Tatbestand verwirklicht, auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, da dies öffentlich zugänglich ist.

Mag es sich bei dem konkreten Parkplatz um einen privaten Parkplatz gehandelt haben, so ändert dies nichts an der rechtlichen Würdigung, da das Auffahren auf „private“ Parkplätze oder Privatgrund mit Taxifahrzeugen zum Gewinnen von Kunden ebenso wenig zulässig ist (siehe VwGH vom 06.09.2005, 2005/03/0076 mit dem Hinweis, dass auch auf Privatstraßen öffentlicher Verkehr bestehen kann).

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschwerdeführer nicht darstellen und glaubhaft machen und war vorsätzliches Verhalten anzunehmen, da er bewusst außerhalb der festgesetzten Standplätze vor einer Arztpraxis aufgefahren und gestanden ist, um Kunden zu gewinnen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsicht des Unrechtsgehaltes der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Vorschriften der TPBO essentiell für die Aufrechterhaltung einer geordneten Ausübung des Taxigewerbes ist. Ein Hinwegsetzen über die Bestimmungen, das Taxifahrzeug nur auf festgesetzten Taxistandplätzen aufzustellen, ist geeignet, diese Ordnung erheblich zu stören. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin schwerwiegend einzustufen.

Der Beschwerdeführer hat verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, sodass auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt. Erschwerend ist das vorsätzliche Verhalten zu werten.

Unter Berücksichtigung auch der angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war die Strafe herabzusetzen, damit sie schuld- und tatangemessen ist. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen war jedoch eine weitere Herabsetzung nicht angebracht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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