LVwG T LVwG-2020/33/2191-1

LVwG-2020/33/2191-1Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2020

Abrir fonte

Regest

nicht fristgerecht innerhalb der einmalig verlängerten - 10-jährigen Frist - bebaut; <br/>Abweisung; <br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/2191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.2191.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 05.02.2010 haben AA und CC das Gst **1 in EZ xxx GB Z im Ausmaß von 882 m2 von BB erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 wurde diese Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.

Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2010, Zl ***, wurde die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen haben. Diese Frist läuft bis zum 25.02.2015.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 haben die Rechtserwerber um Verlängerung der Bebauungsfrist angesucht, da es ihnen noch nicht gelungen sei, ihr derzeitiges Haus zu verkaufen, um eine Bebauung des Grundstückes **1 zu ermöglichen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2014, Zl ***, wurde die Bebauungsfrist zur Bebauung des Grundstückes **1 in EZ xxx GB Z um fünf Jahre bis zum 26.02.2020 verlängert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2020, Zl ***, hat die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 3 TGVG 1996 festgestellt, dass das Gst **1 in EZ xxx GB Z nicht innerhalb der verlängerten Frist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere nicht bebaut wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Frist zur Bebauung am 26.02.2020 abgelaufen sei. Das Grundstück sei bis dato laut Mitteilung der Gemeinde Z unbebaut.

Dagegen hat Herr AA fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinde Z im Jahre 2012 mit der Bitte an ihn herangetreten sei, ob die Möglichkeit bestehe, eine Ableitung für Überwasser durch das Grundstück **1 zu legen. Die Fertigstellungsarbeiten hätten sich jedoch von 2015 bis 2016 hingezogen. Die Verbücherung der zugesagten Teilfläche von Seiten der Republik sei bereits 2015 zugesagt worden, jedoch aufgrund Unstimmigkeiten der Behörden sei dies bis heute zu keinem Abschluss gekommen. Es wurde die Abänderung des Bescheides beantragt und der Antrag auf Absehen einer Versteigerung wegen Nichtbebauung gestellt.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 05.02.2010 haben AA und CC das Gst **1 in EZ xxx GB Z von BB erworben.

Die Bestätigung der Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 26.02.2010 ausgestellt und damit die Rechtsfolge verknüpft, dass die Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung zu bebauen haben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2014 wurde die Bebauungsfrist um weitere fünf Jahre bis zum 26.02.2020 verlängert.

Mit Schreiben vom 17.06.2020 hat die Gemeinde Z mitgeteilt, dass das Gst **1 in EZ xxx GB Z derzeit unbebaut ist.

Eine Bebauung bis zum 26.02.2020 ist somit nicht erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:

„§ 9.

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Vorheriger SuchbegriffTiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

a) den Erwerb des Eigentums;

[…]

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Vorheriger SuchbegriffTirolerNächster Suchbegriff Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Vorheriger SuchbegriffTirolerNächster Suchbegriff Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b) in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Vorheriger SuchbegriffTiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

[…]

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

[…]

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu bestätigen.

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 in der Fassung LGBl Nr 61/1996 sah eine fünfjährige Bebauungsfrist vor. Mit Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2010 wurden die Rechtserwerber darauf hingewiesen, dass das erworbene Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung dieser Bestätigung dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, insbesondere zu bebauen ist.

Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Rechtserwerber die Bauausführung nicht durchführen, da es ihnen bis dahin nicht gelungen ist, dass derzeitige Haus zu verkaufen, um eine Bebauung des erworbenen Grundstückes zu ermöglichen. Es wurde deswegen um Verlängerung der Bebauungsfrist angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2014 wurde den Rechtserwerbern die Bebauungsfrist um weitere fünf Jahre bis zum 26.02.2020 verlängert.

Aufgrund der Mitteilung der Gemeinde Z vom 17.06.2020, dass das Gst **1 in EZ xxx GB Z, noch unbebaut ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Festzustellen ist, dass das gegenständliche Grundstück bis zum Ablauf der Bebauungsfrist am 26.02.2020 nicht bebaut worden ist. Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2020 war das Grundstück unbebaut. Auch eine Bauausführung wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen.

Die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 sah eine fünfjährige Bebauungsfrist vor, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2014 auf insgesamt 10 Jahre bis zum 26.02.2020 verlängert wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Bebauungsfrist mit 26.02.2020 abgelaufen ist und stellte dies mittels Bescheid fest.

Festzuhalten ist, dass das in § 11 Abs 3 TGVG 1996 normierte Verfahren in zwei Phasen abläuft. In der ersten Phase hat immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung zu erfolgen. Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag von der Behörde – bei Vorliegen einer unbilligen Härte – abgesehen wird.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Grundstück **1 in EZ xxx GB Z nach wie vor unbebaut ist. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise festgestellt, dass das gegenständliche Grundstück nicht bis zum 26.02.2020 bebaut wurde. Die von den Rechtserwerbern vorgebrachten Gründe für die Nichtbebauung sind nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Nach § 11 Abs 2 TGVG 1996 sind nur jene Zeiträume nicht in die Frist gemäß § 11 Abs 2 TGVG 1996 einzurechnen, während derer es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig wäre, ein Grundstück zu bebauen. Diese Umstände treffen hier nicht zu.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der enzscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, zumal die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043 mit dem Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Wortlaut des § 11 Abs 3 TGVG 1996 normiert unzweifelhaft die Verpflichtung der Behörde, immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, dies mit Bescheid festzustellen. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0024). Im Übrigen liegt gegenständlich auch einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl das Erkenntnis vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077-4).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.