LVwG T LVwG-2019/36/2478-19

LVwG-2019/36/2478-19Tribunal Administrativo Regional12 de out. de 2020

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Regest

Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze; <br/>Qualifikation einer baulichen Anlage als überirdisch;<br/>Qualifikation einer baulichen Anlage als unterirdisch;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/36/2478-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.36.2478.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass die Baubewilligung gemäß den mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2019, Zl ***, versehenen Plänen, geändert durch die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol versehenen Plänen der BB GmbH – CC vom 25.05.2020 und des Lageplans von DD vom 27.05.2020, Zl ***, erteilt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Baugesuch vom 15.11.2018, bei der Baubehörde eingelangt am 22.11.2018, beantragte EE (in der Folge: Bauwerberin) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für ein Um- und Zubauvorhaben beim bestehenden Wohnhaus auf Gst **1 KG Z.

Nach Durchführung eines baubehördlichen Verfahrens in dem ua auch Gutachten eingeholt und Einwendungen der Nachbarn eingebracht wurden, wurde dann diesem Bauvorhaben mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2019, Zl ***, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen brachte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht die Beschwerde vom 05.11.2019 – unter Anschluss zahlreicher Beilagen - ein und erstatte jeweils mit näheren Ausführungen ein Vorbringen zu den Bereichen Kanal, Hangsicherung, Urgelände, Schwarzkiefer sowie zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhalts der bekämpften Entscheidung und Verfahrensmängel.

Hinsichtlich des Kanals wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass er auf die Gefahrenlage hingewiesen und die Aufnahme eines geologischen Gutachtens beantragt habe. Dieses Beweisanbot sei von der belangten Behörde ohne Begründung übergangen worden. Zudem wurde hinsichtlich der Abwasserentsorgung geltend gemacht, dass es wohl auch notwendig sein werde, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bzw des Gemeinderates betreffend die Kanalverlegung abzuwarten und stehe wohl außer Frage, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Kanalumlegung Voraussetzung für das von den Bauwerberinnen geplante Abgraben des Hangs und damit für die Bewilligung des Bauansuchen bilde. Auch der im angefochtenen Bescheid vertretene Standpunkt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers von der Umlegung des Kanals nicht betroffen sei, sei nicht nachvollziehbar (Gefahr eines Rückstaus; Gefahr einer Hangrutschung bei Wasseraustritt). Hinsichtlich der Hangsicherung wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die Gefahrensituation durch das Abgraben des Hanges ausreichend dokumentiert sei und könne der Bericht des Projektanten FF vom 29.08.2019 das vom Beschwerdeführer beantragte einzuholende geologische Gutachten nicht ersetzen. Hinsichtlich des Urgeländes wurde mit näheren Ausführgen geltend gemacht, dass dies von der Baubehörde nicht festgestellt worden sei, und die Abgrabungen des Gst **2 im November 2017 offensichtlich allein den Zweck gehabt hätten, den Böschungsverlauf zu verschleiern. Auf den bei der Bauverhandlung vorgelegten Lichtbild ergebe sich das Urgelände und erkenne man darauf die ebenen Felder bis zum Hangfuß. Beim Bau des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Z sei das Grundstück bis zum Niveau des Obergeschosses aufgeschüttet und der Garten angelegt worden. Die Ostseite sei freigeblieben und das Gelände unverändert. Die Aufschüttung auf dem Gst **1 KG Z erreiche nie die Qualifikation als Urgelände, da der Zugang zum Kanalschacht jederzeit gewährleitet sein müsse. Weiters erfolgten detaillierte Ausführung zum Gst **2 KG Z.

Zudem wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die im gegenständlichen Verfahren beantragte Tiefgarage über dem Urgelände liege und wesentliche Teile der in den Plänen bezeichneten Garage und des Kellers auch nach der Bauführung oberirdisch liegen würden. Zudem wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des ABGB Einwendungen in Bezug auf die Gefährdung des Schwarzkiefernbaumes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Gst **5 KG Z) vorgebracht und geltend gemacht, dass die Baubehörde auf Basis des Gutachtens von GG feststellen hätte müssen, dass Grabungsarbeiten im Hangbereich (Baumumfeld) zu unterlassen seien und sei diesbezüglich ein entsprechender botanischer Sachverständiger zur Beurteilung der Gefahrenlage beizuziehen gewesen. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das beantragte Bauvorhaben in folgenden Punkten dem Bebauungsplan widerspreche: „offene Bauweise (es handelt sich nicht um unterirdische Gebäudeteile, die zusammengebaut werden), Wandhöhen, BMD, Abstände gem. § 6 TBO und führe auch zu einer unzulässigen Immissionsbelastung der angrenzenden Grundstücke (Lärm und Geruchsbelästigung).“ Zudem stelle die geplante Änderung der Trasse des Privatkanals – entgegen der Darstellung der Bauwerberin – keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer dar und habe es keinen Versuch der Einigung gegeben, obwohl es Sache der Baubehörde sei auf eine Einigung hinzuwirken.

Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Parteien einzuvernehmen und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Baugesuch abgewiesen wird in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 26.02.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit den Arbeiten (Rodung) begonnen worden sei.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 05.03.2020, Zl *** eingeholt, in dem ua auch mit näheren Ausführungen im Wesentlichen festgestellt wurde, dass aus hochbautechnischer Sicht eine Überprüfung aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen nicht möglich ist.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.03.2020 wurde sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens dieses Gutachten zur Kenntnis übermittelt und ist gegenüber der Bauwerberin ein Verbesserungsauftrag ergangen, der auf Antrag der Bauwerberin erstreckt wurde.

Am 02.06.2020 wurden vom Vertreter der Bauwerberin verbesserte bzw geänderte Pläne samt Stellungnahmen und weiterer Beilagen eingebracht. Das ursprünglich beantragte Bauvorhaben wurde entsprechend den mit dieser Eingabe eingebrachten Pläne der AA GmbH – CC vom 25.05.2020 und dem Lageplan von DD vom 27.05.2020, Zl ***, abgeändert.

Dazu wurde das hochbautechnische Gutachten vom 16.06.2020, Zl ***, eingeholt, in dem zusammengefasst Folgendes ausgeführt wird:

Die im Gutachten vom 05.03.2020, Zl ***, aufgezeigten Mängel wurden in den nunmehr eingebrachten Unterlagen behoben bzw darin die notwendigen und für die Beurteilung des Vorhabens entsprechenden Ergänzungen, vorgenommen. Auf Grund der im Befund getroffenen Aussagen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass lediglich 10,53 m bzw 35,17 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Gsten **1 und **3, beide KG Z, durch oberirdische bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich vor Bauführung, verbaut werden, wodurch den Bestimmungen des § 6 Abs 7 der Tiroler Bauordnung 2018 Rechnung getragen wird. Wie im Befund weiters im Detail ausgeführt, soll im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grundstück **3 KG Z der Deckenaufbau über dem Kellerraum sowie der Tiefgarage nunmehr geändert in der Form ausgeführt werden, dass über den statisch konstruktiven Stahlbetondecken mit einer Stärke von 22 cm bzw 40 cm neben Bitumenbahnen mit einer Gesamtstärke von 1 cm eine Humusschicht von 30 cm aufgebracht werden soll. Aufgrund dieser vorgesehenen Überschüttung mit Humus, treten die Bauteile der auf Niveau des Erdgeschosses vorgesehenen Tiefgarage sowie des Kellerraumes, optisch sohin nicht in Erscheinung und sind aus fachtechnischer Sicht für eine Intensivbegrünung als ausreichend zu betrachten.

Wie dem Abschnitt 3 des Befundes dieses Gutachtens im Detail entnommen werden kann, konnte aus fachtechnischer Sicht auch kein Wiederspruch zu den sich aus dem Bebauungsplan „JJ“ ergebenden Höhenfestlegungen im Bereich der im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **3 KG Z, vorgesehenen Tiefgarage sowie Kellerraumes festgestellt werden. Zudem wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben grundsätzlich auch ohne das Bauvorhaben auf Gst **2 KG Z ausgeführt werden könnte.

Am 03.08.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahren sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführt und dabei das den Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits mit der Ladung zur Verhandlung übermittelte hochbautechnische Gutachten vom 16.06.2020, Zl ***, ausführlich erörtert. Vom Beschwerdeführer wurde beantragt, zu den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nach ergänzender Einholung der Bauakten des Bestandsgebäudes und nach von ihm erfolgter Akteneinsicht dazu auf gleicher fachlichen Ebene Stellung zu nehmen.

Im Weiteren von der belangten Behörde der Bauakt des Bestandsgebäudes, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.07.1978, Zl ***, baurechtlich bewilligt wurde, eingebracht und wurde vom Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht die Stellungnahme vom 26.08.2020 eingebracht. Darin erfolgten vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung des Bestandsgebäudes samt damit erfolgter Geländeveränderung jeweils mit näherem Vorbringen Ausführungen bezüglich des Urgeländes im Zusammenhang mit der Überschüttung des Kanals und Kanalschachts, zur Beurteilung der Räume durch die Aufschüttung an der Süd- und Westseite, zu Geländeveränderungen im November 2017 und zu den Unterlagen und Mitteilungen der Abteilung Geoinformation.

Dazu wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 28.08.2020, Zl ***, eingeholt, und dies wiederum den Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits mit der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung übermittelt.

Der Sachverständige führt in diesem Ergänzungsgutachten jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst aus, dass die Vorgaben, welche sich aus dem § 62 TROG 2016 ergeben, keine Relevanz dahingehend haben, ob ein Bauteil nach der Tiroler Bauordnung 2018 als ober- oder unterirdisch zu deklarieren ist, sondern ist dabei relevant, ob sich ein konkreter Bauteil sowohl unter dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich "unter der Erde gelegen" befindet. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Schreiben der Abteilung Geoinformation wurde zusammengefasst angemerkt, dass darin nur drei Höhenschichtenlinien eingetragen wurden, welche zudem nicht die vorherrschende Situation im Mindestabstandsbereich zum Grundstück **3 KG Z hin zeigen. Dies ist insofern von Relevanz, da wie im Schreiben der Abteilung Geoinformation richtig ausgeführt wird, das Grundstück **1 KG Z Richtung Süden (in Richtung Grundstück **3 KG Z) des Beschwerdeführers - ansteigt. Für die Betrachtung der auf Grundstück **1 KG Z vorherrschenden Höhenverhältnisse sind aus fachlichen Sicht nur jene Werte heranzuziehen, welche auf der von DD am 26.05.2017 durchgeführten Vermessung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beruhen, da darin dieser Höhenanstieg ersichtlich ist. Von diesem Vermessungsbüro wurde auch in weiterer Folge der Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 verfasst und eine entsprechende Nachweisführung für die oberirdisch und unterirdisch zu betrachtenden Bauteile im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Grundstück **3 KG Z des Beschwerdeführers hin vorgenommen, weshalb diese aus fachtechnischer Sicht auch als nachvollziehbar und plausibel angesehen werden können.

Am 23.09.2020 wurde die Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen fortgesetzt und dabei auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26.08.2020 behandelt und das hochbautechnische Gutachten vom 28.08.2020, Zl ***, erörtert.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die übermittelten Akten der Baubehörde sowohl zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben als auch zum Bestandsgebäude sowie den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 05.03.2020, Zl ***, vom 16.06.2020, Zl ***, und vom 28.08.2020, Zl ***, und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein sämtlicher Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen.

Mit der am 02.06.2020 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurden die ursprünglichen Einreichpläne verbessert und das ursprünglich beantragte Bauvorhaben entsprechend den Plänen der AA GmbH – CC vom 25.05.2020 und dem Lageplan von DD vom 27.05.2020, Zl ***, geändert.

Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in der nunmehr antragsgegenständlichen Form nicht in den ihm als Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2018 zukommenden Rechten verletzt ist.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 65/2020:

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

(…)

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

(…)

(…) Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(…)

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

(…)

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

(…)

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(…)

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Soweit auf dem Gst **2 KG Z derzeit ebenfalls ein Bauvorhaben anhängig ist und vom Beschwerdeführer auch darauf mehrfach Bezug genommen wird, ist eingangs klarstellend festzuhalten, dass das Bauvorhaben auf Gst **2 KG Z nicht vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren umfasst ist.

„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich das Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z, dem mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2019, Zl ***, die Baubewilligung erteilt wurde und das im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geringfügig abgeändert wurde.

2. Hinsichtlich der am 02.06.2020 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangten Eingabe, mit der eine Änderung des ursprünglich beantragten Bauvorhabens entsprechend den Plänen der AA GmbH – CC vom 25.05.2020 und des Lageplans von DD vom 27.05.2020, Zl ***, beantragt wurde, ist zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3 leg cit) geändert werden, wenn durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Hinsichtlich der gegenständlichen Antragsänderung führt der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.06.2020, Zl ***, zusammengefasst aus, dass die Betondecke im Bereich der Tiefgarage und einer Teilfläche des Kellers um 7 cm abgesenkt wird und der Aufbau auf den Betondecken von ursprünglich 24 cm auf 31 cm sohin um 7 cm erhöht wird. Zudem werden der Vorplatz 1 und der Vorplatz 2 nunmehr begrünt. Der Vorplatz 3 wird teilweise begrünt und die Restfläche des Vorplatzes 3 bleibt wie ursprünglich beantragt befestigt. Im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Gst **3 KG Z wird der Deckenaufbau über dem Kellerraum sowie der Tiefgarage nunmehr in der Form beantragt, dass über den statisch konstruktiven Stahlbetondecken mit einer Stärke von 22 cm bzw 40 cm neben Bitumenbahnen mit einer Gesamtstärke von 1 cm (0,5 cm EKV 5 Bitumenbahn und 0,5 cm WSB5 Bitumenbahn wurzelfest) eine Humusschicht von 30 cm aufgebracht werden soll.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr beantragte Änderung ist – insbesondere auch gemessen am beantragten Gesamtvorhaben – als geringfügige Modifikation des Bauvorhaben iSd § 13 Abs 8 AVG zu qualifizieren, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig war (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 43 ff - Stand 1.1.2014, rdb.at - und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

3. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nämlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067; uva).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.

Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, dies allerdings nur soweit diese auch jeweils ihrem Schutz dienen.

4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer Eigentümer des an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG Z) im Süden unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst **3 KG Z.

Der Beschwerdeführer war daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch jeweils seinem Schutz dienen.

5. Soweit der Beschwerdeführer jeweils mit näheren Ausführung in der Beschwerde Einwendungen in Bezug auf die Bauplatzeignung, die Verlegung des Kanals, die Hangsicherung und den Schutz des Schwarzkiefernbaumes auf seinem Grundstück geltend gemacht hat, ist dazu auszuführen, dass diese Einwendungen nicht von den in § 33 Abs 3 TBO 2018 normierten Mitspracherechten des Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung umfasst sind (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0081; VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0036; VwGH 02.11.2016, 2013/06/0206; uva).

Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts auf dieses Vorbringen auch nicht weiter einzugehen.

6. Soweit hinsichtlich dieser Einwendungen auch die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht wurde (zB Nichteinholung von Gutachten) ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass die formellen Rechte einer Partei nicht weiter gehen, als ihre materiellen (vgl VwGH 28.11.1989, 84/05/0029; uva).

Es konnte daher bezüglich jenem Vorbringen, das nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren umfasst ist, bereits aus diesem Grund vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht mit Erfolg eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden.

7. Soweit in Bezug auf die geplante Änderung des Privatkanals vorgebracht wird, dass es gemäß § 33 Abs 8 TBO 2018 Sache der Baubehörde gewesen wäre auf eine Einigung hinzuwirken, ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Nachbar hat auf einen Einigungsversuch nach § 33 Abs 8 TBO kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl VwGH 18.10.2012, 2012/06/0179).

Selbst ein allfälliger Verstoß gegen die in § 33 Abs 8 TBO 2018 normierten Anordnungen würde nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen (vgl VwGH 25.11.1999, 99/06/0118; uva).

8. Soweit in der Beschwerde hinsichtlich des „Urgeländes“ mit näheren Ausführgen geltend gemacht wird, dass dies von der Baubehörde nicht festgestellt worden sei, und die Abgrabungen des Gst **2 KG Z im November 2017 offensichtlich allein den Zweck gehabt hätten, den Böschungsverlauf zu verschleiern, ist dazu – wie bereits vorstehend ausgeführt – zunächst anzumerken, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben auf dem Gst **1 KG Z situiert ist und nicht auf dem in der Beschwerde im Zusammenhang mit Geländeveränderungen im November 2017 genannten Nachbargrundstück Gst **2 KG Z.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher dazu nur ergänzend auszuführen, dass vom Vertreter der Bauwerberin in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ausgesagt wurde, dass ausschließlich auf dem Gst **2 KG Z Geländeveränderungen erfolgt sind, nicht jedoch im Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstücks (Gst **1 KG Z).

Diese Aussage des Vertreters der Bauwerberin deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Lichtbildern, die als Beilage G 6 un 7 der Beschwerde angeschlossen sind.

Auf diesen Lichtbildern des Beschwerdeführers ist in Blickrichtung Norden das Bestandsgebäude auf Gst **4 sowie der Verlauf der Verkehrsfläche (Gst **5Fleisweg) deutlich zu erkennen.

In Zusammenschau mit dem Lageplan des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ergibt sich im südlichen Anschluss an das Gst **4 bzw die Verkehrsfläche (Gst **5 - Fleisweg) der geradlinige Grenzverlauf zwischen den Gsten **1 und **2, beide KG Z.

Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigeschlossenen Lichtbilder ergibt sich sohin kein Hinweis auf eine Geländeveränderung im November 2017 im Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes, weshalb in rechtlicher Hinsicht darauf auch nicht weiter einzugehen war.

9. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass auf dem bei der Bauverhandlung vorgelegten Lichtbild das Urgelände des Gst **1 KG Z zu erkennen sei (ebene Felder bis zum Hangfuß) und die Aufschüttung auf dem Gst **1 KG Z nie die Qualifikation als Urgelände erreiche, da der Zugang zum Kanalschacht jederzeit gewährleitet sein müsse, ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass beim Bau des Bestandsgebäudes auf Gst **1 KG Z das Grundstück bis zum Niveau des Obergeschosses aufgeschüttet und der Garten angelegt worden sei.

Aus dem ergänzend eingeholten Bauakt des Bestandsgebäudes ergibt sich, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.07.1978, Zl ***, dem beantragten Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses bestehend aus einem Unterschoss und einem Erdgeschoss auf Gst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt wurde und das Bauvorhaben in weiterer Folge auch ausgeführt wurde.

Wie sich aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne von Ing. Hans Lang ergibt, wurde mit dieser Baubewilligung vom 27.07.1978, Zl ***, ua auch ein Geländeverlauf auf Ebene des Fußbodenniveaus des Obergeschosses zum Gst **3 KG Z hin baurechtlich bewilligt.

Ein Abgleich der mit Bescheid vom 27.07.1978, Zl ***, bewilligten Pläne mit den Einreichplänen des nunmehr verfahrensgegenständlichen Um- und Zubauvorhabens durch den hochbautechnischen Sachverständigen hat ergeben, dass das Fußbodenniveau des Obergeschosses beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG Z, das in den gegenständlichen Einreichunterlagen nunmehr als Dachgeschoss bezeichnet wird, nicht verändert wird (vgl Aktenvermerk vom 11.08.2020)

Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die mit dem Neubau des Bestandsgebäudes im Jahr 1978 bewilligte und auch erfolgte Geländeveränderung als neues „Urgelände“iSd § 6 TBO 2018 zu qualifizieren ist.

Eine – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - allenfalls nach anderen generellen Rechtsvorschriften oder Bescheiden nicht zulässige Überschüttung eines Kanalschachts war nicht geeignet hinsichtlich der Beurteilung des gegenständlich relevanten Geländes zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

10. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wurde, dass an der Ostseite des Bestandsgebäudes das Gelände unverändert geblieben sei, ist dazu auszuführen, dass sich aus den zahlreichen im Akt einliegenden Lichtbildern deutlich zeigt, dass das Gelände an der Südost-Seite des Gst **1 KG Z im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin ebenfalls bis zum Niveau des 1. Oberschosses des Bestandsgebäudes aufgeschüttet wurde. Erst außerhalb des Mindestabstandsbereichs zum Grundstück des Beschwerdeführers hin führt dann eine Außentreppe entlang der ostseitigen Außenwand des Bestandsgebäudes bis auf Höhe des Erdgeschosses und ist an die Treppe ostseitig das anschließende Gelände ebenfalls abfallend.

Der Konsens dieser tatsächlich gegebenen Ausführung des Geländes an der Südostseite bestätigt sich auch im Abgleich der mit Bescheid vom 27.07.1978, Zl ***, bewilligten Plänen. Dies insbesondere deutlich in den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehen Einreichpläne von Ing. Hans Lang in den Darstellungen „Ostansicht“, „Südansicht“ und „Nordansicht“.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin, mit Baubescheid vom 27.07.1978, Zl ***, auch die Geländeveränderung des vor dieser Bauführung ursprünglich bestandenen Geländes bis zum Niveau des 1. Oberschosses des Bestandsgebäudes ausdrücklich beantragt und auch baurechtlich bewilligt wurde sowie auch tatsächlich so ausgeführt wurde.

Damit ist insbesondere auch im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers hin dieses Geländeniveau, als Urgelände iSd § 6 TBO 2018 – insbesondere auch im Hinblick auf die Prüfung nach § 6 Abs 7 leg cit - zu qualifizieren und deckt sich dies auch mit den Vermessungsplänen von DD vom 21.11.2018, Zl ***, und vom 27.05.2020, Zl ***.

Dazu kann auch auf die umfassenden Ausführungen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen – insbesondere auch im Rahmen der Verhandlungen - verwiesen werden.

Demgegenüber war das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – insbesondere auch unter Bezugnahme auf Darstellungen und Mitteilungen der Abt Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht geeignet entsprechende Zweifel konkret aufzuzeigen (vgl dazu auch die detaillierten Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28.08.2020, Zl *** sowie im Rahmen der Verhandlung am 23.09.2020).

11. Wenn vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass die beantragte Tiefgarage über dem Urgelände und wesentliche Teile der in den Plänen bezeichneten Garage und des Kellers auch nach der Bauführung oberirdisch zu liegen kommen, ist dazu in baurechtlicher Hinsicht zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 dürfen oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m (im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m) nicht übersteigt, und die in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten, in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.

Weiters dürfen nach § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, ebenfalls in die Mindestabstandsflächen ragen oder innerhalb dieser errichtet werden.

Die in § 6 Abs 4 lit a und f TBO 2018 angeführten baulichen Anlagen dürfen sohin im Mindestabstandsbereich errichtet werden bzw in diesen hineinragen.

Nach § 6 Abs 7 TBO 2018 dürfen oberirdische bauliche Anlagen nach § 6 Abs 4 lit a und c leg cit allerdings nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich sohin, dass ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn oberirdische baulichen Anlagen iSd § 6 Abs 4 lit a TBO 2018 nur in einem solchen Ausmaß im Mindestabstand errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt.

12. In Bezug auf die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze nach § 6 Abs 7 TBO 2018 ergibt sich aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Folgendes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann nach der Bedeutung der Worte der Begriff "unterirdisch" als "unter der Erde gelegen" (Österreichisches Wörterbuch, 40, Auflage 2006, 699) bzw "unter der Erde befindlich" (Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache, 4. Auflage 2000, 965) im Gegensatz zu "oberirdisch" als "über dem Erdboden gelegen" (Wahrig, a. a.O., 679) verstanden werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorgängerbestimmungen auch die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als unterirdisch oder oberirdisch grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen ist, ob sie sich nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet (vgl VwGH 14.12.1995, Zl 94/06/0203; VwGH 29.06.2000, Zl 99/06/0018; ua).

Diese Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.06.2000, Zl 99/06/0018, unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes nicht für maßgeblich erachtet und die Ansicht vertreten, dass gerade der aus dem Erkenntnis vom 14.12.1995, Zl 94/06/0203, gezogene Schluss auf den umgekehrten Fall, dass ein Gelände abgetragen wurde, nicht angewendet werden kann.

Zusammenfassend ist sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum nunmehrigen § 6 Abs 7 TBO 2018 auszuführen, dass „unter dem Gelände befindlich" bzw "unter der Erde gelegen" im gegebenen Zusammenhang bedeutet, dass nur jener Bauteil als unterirdisch anzusehen ist, der sich sowohl unter dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich "unter der Erde gelegen" befindet (vgl VwGH 28.02.2008, Zl 2004/06/0028; VwGH 29.06.2000, Zl 99/06/0018; ua).

Den Festlegungen im TROG 2016 (wie zB § 62 Abs 3 TROG 2016), kommt in Bezug auf die Beurteilung ob ein Bauteil als „oberirdisch“ bzw „unterirdisch“ iSd § 6 TBO 2018 zu qualifizieren ist, keine Relevanz zu (vgl dazu auch die detaillierten Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28.08.2020, Zl ***).

13. Im gegenständlichen Fall hat sich in Bezug auf die Verbauung des Mindestabstandsbereiches gemäß § 6 Abs 7 TBO 2018 durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Eingabe vom 02.06.2020 erfolgte Projektsmodifikation und die ergänzend durchgeführte hochbautechnische Prüfung Folgendes ergeben:

Wie im hochbautechnischen Gutachten vom 16.06.2020, Zl ***, unter detaillierter Bezugnahme auf die Einreichpläne zusammengefasst ausgeführt wird, wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Eingabe vom 02.06.2020 von der Bauwerberin die Einreichpläne verbessert und das Bauvorhaben entsprechend der Pläne der AA GmbH – CC vom 25.05.2020 wie folgt geringfügig geändert:

Die Betondecke im Bereich der Tiefgarage und einer Teilfläche des Kellers wurde um 7 cm abgesenkt. Der Aufbau auf den Betondecken wurde um 7 cm von ursprünglich 24 cm auf 31 cm erhöht. Der Vorplatz 1 und der Vorplatz 2 werden nunmehr begrünt. Der Vorplatz 3 wird teilweise begrünt und die Restfläche des Vorplatzes 3 bleibt wie ursprünglich vorgesehen befestigt.

Weiters wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen in diesem Gutachten ausgeführt, dass zur nunmehr beantragten Überschüttung im Ausmaß von 30 cm Humus aus fachtechnischer Sicht angemerkt wird, dass die Aufbauhöhe einer Intensivbegrünung meistens über 25 cm liegt. Bei den Intensivbegrünungen (Dachgärten), handelt es sich in der Regel um eher aufwendige Begrünungen mit Stauden und Sträuchern, aber auch Rasenflächen und im Einzelfall auch mit Bäumen, welche intensiv gepflegt werden müssen, wozu insbesondere eine regelmäßige Versorgung mit Wasser und Nährstoffen gehört. Ein intensiv begrüntes Dach wird in der Regel vielfältig genutzt. Eine Kombination mit Terrassenflächen, Sitz- und Gehbereichen ist üblich; auf Tiefgaragendecken kommen teilweise Fahrbeläge, Spielbereiche oder auch Wasserbecken hinzu. Die nunmehr vorgesehene Höhe einer Humusschicht von 30 cm ist für eine Intensivbegrünung als ausreichend zu betrachten.

Aufgrund dieser fachkundigen Ausführungen sowie im Hinblick auf den Schutzzweck des § 6 Abs 7 TBO 2018 und der dazu bzw zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich damit auch aus rechtlicher Sicht, dass jene im Mindestabstandsbereich gelegenen Teile der verfahrensgegenständlich beantragten Tiefgarage bzw des Kellers, die einen für eine Bepflanzung entsprechenden Deckenaufbau aufweisen (zusätzliche wurzelfeste Betumenbahn) und die mit 30 cm Humusauflage überschüttet sind, als unterirdisch nach der Bauführung iSd § 6 Abs 4 lit f TBO 2018 zu qualifizieren sind (vgl dazu auch Lukas Ramsal, Extensive Dachbegrünung mit standortgerechtem Saatgut inneralpiner Herkunft; DI Norbert Erlach, Dachgrün, Studie im Auftrag des MA 22 2012, ua).

Jene Bereiche der antragsgegenständlichen baulichen Anlage, die im Mindestabstandsbereiche zum Beschwerdeführer hin situiert sind, und die zwar nach der Bauführung ebenfalls unterirdisch gelegen sind, die aber über dem Gelände vor Bauführung liegen, sind im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als oberirdisch zu qualifizieren.

14. Wie im Lageplan von DD vom 27.05.2020, Zl ***, detailliert dargestellt und vom hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 16.06.2020, Zl ***, mit detaillierten Angaben dargetan, werden im gegenständlichen Fall im Mindestabstandsbereich lediglich 10,53 m bzw 35,17 % der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Gsten **1 und **3, beide KG Z, durch (vor Bauführung) oberirdische Teile von bauliche Anlagen (Tiefgarage bzw Keller) verbaut.

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der nunmehr beantragten Form den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs 7 TBO 2018 zur Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze zwischen dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und dem Grundstück des Beschwerdeführers entspricht.

Der Beschwerdeführer wird sohin in Bezug auf die Abstandsvorschrift des § 6 Abs 7 TBO 2018 nicht in seinen Rechten verletzt.

15. Zum weiteren lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, dass das Bauvorhaben den Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2018 und auch dem Bebauungsplan widerspreche, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, inwieweit er sich diesbezüglich konkret in seinen Rechten verletzt erachtet.

Es wird daher lediglich ergänzend angemerkt, dass im hochbautechnischen Gutachten vom 16.06.2020, Zl ***, ua auch ausgeführt wird, dass auch kein Widerspruch zu den sich aus dem Bebauungsplan „JJ“ ergebenden Höhenfestlegungen, im Bereich der im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **3 KG Z vorgesehenen Tiefgarage sowie des Kellerraumes festgestellt wurde.

Zudem ist in Bezug auf die beantragte Erweiterung (Erhöhung) des Bestandsgebäudes weiters auf die Ausführungen des hochbautechnischen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am Landesverwaltungsgericht Tirol zu verweisen, aus denen sich ebenfalls ergab, dass eine Verletzung der Abstands- und Höhenfestlegungen durch das antragsgegenständliche Bauvorhaben in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht geben ist.

16. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, nämlich, dass das Bauvorhaben auch zu einer unzulässigen Immissionsbelastung der angrenzenden Grundstücke (Lärm und Geruchsbelästigung) führe, ist auszuführen, vom Beschwerdeführer dazu kein entsprechend konkretes Vorbringen erstattet wurde und sich im Übrigen auch aus den Einreichplänen im Hinblick auf Immissionen keine besonderen Umstände ergeben (vgl VwGH 07.12.2011, 2011/06/0141; ua).

So handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Um- und Zubauvorhaben um ein Wohngebäude mit 5 Wohnungen. In der geplanten Tiefgarage sind nur 4 Stellplätze beantragt und ist die Ein- und Ausfahrt aus der geplanten Tiefgarage nicht zum Grundstück des Beschwerdeführers hin gelegen (vgl Plandarstellung Grundriss – EG der AA GmbH – CC).

17. Soweit vom Beschwerdeführer weiters vorgebacht wurde, dass das beantragte Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspreche, da eine „offene Bauweise“ festgelegt sei und es sich nicht um unterirdische Gebäudeteile handle, die (gemeint wohl auf den Gsten **1 und **2, beide KG Z) zusammengebaut werden, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

Durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt.

Im gegenständlich ua auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplan ist neben anderen Festlegungen ua auch als Bauweise „BW o TBO“ festgelegt.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist eine "offene Bauweise", die in einem Bebauungsplan festgelegt werden kann, bereits dann gegeben, wenn das Gebäude allseits freistehend mit einem bestimmten Mindestabstand von angrenzenden Grundstücken, sofern die Bauordnung nicht Ausnahmen zulässt, errichtet werden (vgl VwGH 25.09.2007, 2006/06/0007; VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0078; ua).

Im gegenständlichen Fall ist ua auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück eine offene Bauweise unter Einhaltung der Abstandsvorschriften des § 6 TBO 2018 festgelegt.

Dadurch, dass die gegenständlich beantragte Tiefgarage (ebenfalls) gemäß § 6 Abs 4 TBO 2018 in den Mindestabstandsbereich des westlich des Baugrundstücks gelegenen Gst **2 KG Z hineinragt, kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193; ua).

18. Soweit vom Beschwerdeführer weiters allgemein auch eine Nichteinhaltung der Dichtefestlegung im Bebauungsplan geltend gemacht wurde, kommt ihm als Nachbar im Baubewilligungsverfahren dazu kein Mitspracherecht zu, und war daher auch darauf nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 22.02.2005, 2002/06/0174; uva).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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