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LVwG-2019/13/2645-3•LVwG T LVwG-2019/13/2645-3
LVwG-2019/13/2645-3Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2020
Richtsatzüberschreitung;<br/>Höchstsatz;<br/>Wohnbedarf;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der CC vom 21.11.2019, Zl ***, betreffend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem über das Stadtgemeindeamt DD eingebrachte Mindestsicherungsantrag der AA, geboren am ***, (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung abgewiesen.
Diese Abweisung wurde damit begründet, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TSMG um Euro -307,07 überschritten werde und somit das Vorliegen einer Notlage zu verneinen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache teilt Frau AA mit, Herrn Rechtsanwalt BB mit ihrer rechtlichen Vertretung beauftragt zu haben und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht.
AA erhebt nunmehr gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zahl: *** vom 21.11.2019 durch ihren ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde:
Zu Unrecht wurde der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Notlage verneint. Die Grundlage für die Berechnung wurde falsch angenommen.
Fälschlicherweise wurde angenommen, dass der Ehemann, EE, Arbeitslosengeld in Höhe von € 62,20 monatlich erhält. Das stimmt nicht. Herr EE hat nur einmal im Monat Oktober den Betrag von € 62,20 erhalten.
Weiters wurde fälschlicherweise angenommen, dass Frau AA Arbeitslosengeld in Höhe von € 653,10 erhält. Die Arbeitslosengeldzahlungen wurden von AMS gestoppt, weil die Beschwerdeführerin die 20 Stunden/Woche nicht arbeiten kann, wie sie in ihrem Schreiben vom 19.11.2019 dargelegt hat, sohin kann sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Die Leistungen beim AMS wurden mit 22.10.2019 eingestellt. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS geraten, bei der Bezirkshauptmannschaft Mindestsicherung zu beantragen.
In Übrigen wurde die Miete falsch berechnet. Die Miete beträgt: € 1.164,86 + 80,00 Miete für die Garage, sohin insgesamt € 1.244,86. Dazu muss erwähnt werden, dass die Anmietung der Garage seitens des Vermieters eine Bedingung gewesen ist, damit Familie AA die Wohnung überhaupt anmieten darf. Die zusätzliche Anmietung der Garage ist verpflichtend gewesen.
Frau AA befindet sich tatsächlich in einer Notlage und kann ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten und erhält ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen.
Beweis:PV,
Urkunden,
weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten
An Urkunden werden vorgelegt:
• Bescheid vom 21.11.2019
• Schreiben AMS vom 22.10.2019
• Vorschreibung LL vom 20.09.2019 betreffend Miete Wohnung
• Vorschreibung LL vom 20.09.2019 betreffend Miete Garage
• Schreiben Frau AA an BH CC vom 19.11.2019
Es wird daher beantragt, dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes) in der gesetzlichen Höhe gewähren.
In eventu wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.“
Diese in der Beschwerde genannten Urkunden wurden mit der Beschwerde unter einem vorgelegt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Es wurde am 08.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der lediglich der Vertreter der belangten Behörde, Herr FF, erschienen ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sind zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Festgehalten wird, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.09.2020 das Protokoll der Verhandlung vom 08.09.2020 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde sowie weiters ersucht wurde mitzuteilen, ob die Durchführung einer weiteren Verhandlung gewünscht wird.
Am 28.09.2020 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung verzichtet wird.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin stellte am 06.11.2019 beim Sozialamt DD erstmals einen Antrag auf Mindestsicherung betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs.
Die Beschwerdeführerin ist *** Staatsbürgerin und lebt mit ihrem Ehemann EE, geboren am ***, und ihren beiden Kindern GG, geboren am ***, und JJ, geboren am ***, in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 68,12 m² in Y., Adresse 2. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt inklusive Betriebskosten von Euro 143,06 und Heizkosten von Euro 47,68 monatlich Euro 1.164,86. Der Hauptmietzins für die angemietete Garage im Objekt Y., Adresse 2, beträgt Euro 80,00.
Sowohl der Beschwerdeführerin (am 23.06.2015) als auch ihrem Ehemann EE (am 04.08.2015) und ihrer Tochter JJ am (06.11.2018) wurde von der CC eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin bezog vom 26.09.2019 bis 21.10.2019 Arbeitslosengeld von täglich Euro 31,10. Am 22.10.2019 sprach sie beim Arbeitsmarktservice Innsbruck vor und erklärte, dass sie derzeit die Kinderbetreuung nicht im vom AMS geforderten Ausmaß geregelt habe und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Sie wurde deswegen seitens des Arbeitsmarktservice Innsbruck darüber informiert, dass ihre Leistung beim AMS mit heutigem Tag eingestellt wird (Beweis: Niederschrift des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 22.10.2019, GZ: ***).
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, EE, ist seit 03.10.2019 bei der KK, X, Adresse 3, als Produktionsmitarbeiter beschäftigt und bringt monatlich Euro 1.425,84 ins Verdienen (Lohn- und Gehaltsabrechnung der KK vom 11.11.2019 betreffend das Abrechnungsmonat 10/2019).
EE bezog vom 29.09.2019 bis 02.10.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von Euro 31,10. Das Arbeitslosengeld für die 2 Tage im September wurden bei der Berechnung betreffend die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 berücksichtigt, die beiden Tage im Oktober 2019, im November 2019, mithin jeweils Euro 62,20.
Die Tochter der Beschwerdeführerin, JJ, ist seit dem 04.10.2019 ebenfalls bei der KK als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt (Beweis: Lohn- und Gehaltsverrechnung vom 11.11.2019 für das Abrechnungsmonat 10/2019). Sie bringt dort monatlich Euro 1.384,53 ins Verdienen.
Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der belangten Behörde ergänzend aus, dass es sich beim gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung vom 06.11.2019 um den Erstantrag handelt und bis dato kein weiterer Antrag gestellt wurde. Die Zahlungen des AMS erfolgen immer im Nachhinein, somit hat die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld vom 01.10.2019 bis 21.10.2019 im November, sohin im Nachhinein, erhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid ist nur für das Monat November 2019 abgesprochen worden.
Seitens der belangten Behörde hat sich somit zum 01.11.2019 folgende Berechnung ergeben:
Basis anerkannt
Volljährige im gern. Haushalt, AA, geb. am ***
Mindestsatz 498,08 498,08
Arbeitslosen -653,10 -653,10
Betrag 31,10 wurde 21 Tage vom 01.10.2019 bis 21.10.2019 berücksichtigt.
-155,02
Volljährige im gern. Haushalt, EE, geb. am ***
Mindestsatz 498,08 498,08
Arbeitseinkommen -1.425,84 -1.425,84
Arbeitslosen -62,20 -62,20
Betrag 31,10 wurde 2 Tage vom 01.10.2019 bis 02.10.2019 berücksichtigt.
-989,96
Ältestes und zweitältestes Kind GG, geb. am ***
Mindestsatz 219,16 219,16
219,16
Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)
Miete (Höchstsatz für 4 Personen gemäß § 6 Abs. 3 TMSG
beträgt € 825,00 - davon muss % der Miete die mj. Tochter FF übernehmen) 1.164,86 618,75
618,75
Richtsatzüberschreitung -307,07
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind einerseits unstrittig bzw ergeben sich andererseits zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt sowie aus den in den Feststellungen angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a TMSG und 2 Abs 1 lit a TMSG.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 2 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw Wohnbedarfs beantragt.
Nach § 6 Abs 1 TMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
Nach § 6 Abs 3 leg cit hat die Landesregierung durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
Nach § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 09. Juli 2018, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs Höchstsätze festgelegt werden, dürfen Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. Entsprechend der genannten Anlage wurde der Höchstsatz im Bezirk Innsbruck-Land für einen 4-Personen-Haushalt mit Euro 825,00 festgesetzt. Eben dieser Höchstsatz gelangte bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres 4-Personen-Haushaltes zur Anwendung, wobei der Beschwerdeführerin ein Viertel der Mietkosten, die die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter JJ, in Höhe von Euro 206,25 zu tragen hat, in Abzug zu bringen war, mithin von einem Betrag von Euro 618,75 zur Sicherung des Wohnbedarfs auszugehen war. Abgesehen davon, dass im Gegenstandsfall ohnehin vom Höchstsatz für 4 Personen gemäß § 6 Abs 3 TMSG in Höhe von Euro 825,00 ausgegangen wurde, wird festgehalten, dass eine Garage von einer angemieteten Wohnung losgelöst zu betrachten und nicht als unmittelbare Wohnnutzfläche zu werten ist, somit eine Garage bzw Tiefgaragenabstellplatz naturgemäß nicht unter den Begriff „Wohnbedarf“ fällt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt, dass die Miete in Höhe von Euro 1.164,86 ohne Miete für die Garage in Höhe von Euro 80,00 falsch berechnet worden sei.
Gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9, für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2 fällt, Euro 56,25 von Hundert.
Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt gemäß § 9 TMSG für das Kalenderjahr 2010 Euro 744,01.
Gemäß § 5 Abs 2 TMSG beträgt der Mindestsatz den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 17.12.2018, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 festgesetzt wird, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, für jede volljährige Person, die nicht unter die Ziffer 2 fällt, Euro 498,08.
Von diesem Mindestsatz waren – wie von der belangen Behörde richtig errechnet – betreffend die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld von täglich Euro 31,10 vom 01.10.2019 bis 21.10.2019, sohin Euro 653,10, und betreffend ihren Ehemann EE, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, sein Arbeitseinkommen in Höhe von Euro 1.425,84 und das von ihm bezogene Arbeitslosengeld von täglich Euro 31,10 vom 01.10.2019 bis 02.10.2019, sohin Euro 62,20, in Abzug zu bringen.
Gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 17.12.2018, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 festgesetzt wurde, beträgt der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 3a TMSG für die älteste und zweitälteste Person Euro 219,16. Für die Tochter der Beschwerdeführerin, GG, geboren am ***, ging die belangte Behörde somit zu Recht vom Mindestsatz von Euro 219,16 aus.
Insgesamt ergibt sich sohin im Gegenstandsfall betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung eine Richtsatzüberschreitung von Euro 307,07, weswegen ihr Antrag von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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