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LVwG-2020/20/0977-7•LVwG T LVwG-2020/20/0977-7
LVwG-2020/20/0977-7Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2020
Grundsteuer;<br/>Einheitswertbescheid;<br/>Fortschreibung;<br/>Grundsteuermessbescheid;<br/>Grundlagenbescheid;<br/>Abgeleiteter Bescheid;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.10.2019, Aktenzeichen: ***, betreffend die Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2019, aufgrund des Vorlageantrages vom 28.02.2020, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2020, Aktenzeichen: ***, wie folgt:
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Grundsteuer wie folgt festgesetzt wird:
Jahr
Messbetrag
Ermäßigung bis
Erm. Messbetrag
Hebesatz
Jahresbetrag
Differenz
2014 bisher neu
15,15108,62
500
75,80543,10
527,95
2015 bisher neu
15,15108,62
500
75,80543,10
527,95
2016 bisher neu
15,15108,62
500
75,80543,10
527,95
2017 bisher neu
15,15108,62
500
75,80543,10
527,95
2018 bisher neu
15,15108,62
500
75,80543,10
527,95
2019 bisher neu
15,15108,62
500
75,80543,10
527,95
Die Grundsteuer wurde zu je einem Viertel am 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Abgabenbehörde (dem Bürgermeister der Gemeinde Z) gegenüber der Beschwerdeführerin die Grundsteuer für die Jahre 2014 – 2019 für das Objekt Einfamilienhaus, Adresse 1, Z, Einlagezahl **, Katastralgemeinde Z, Grundstücksnummer **1, wie folgt festgesetzt:
„Jahr
Messbetrag
Ermäßigung bis
Erm. Messbetrag
Hebesatz
Jahresbetrag
Differenz
2014 bisher neu
15,1599,62
500
75,80498,10
422,30
2015 bisher neu
15,1599,62
500
75,80498,10
422,30
2016 bisher neu
15,1599,62
500
75,80498,10
422,30
2017 bisher neu
15,1599,62
500
75,80498,10
422,30
2018 bisher neu
15,1599,62
500
75,75498,10
422,30
2019 bisher neu
15,1599,62
500
75,75498,10
316,76
Aus obenstehender Nachverrechnung ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 2.428,31.“
In der Begründung verwies die Abgabenbehörde unter anderem darauf, dass bei der Berechnung der Steuer von dem vom zuständigen Finanzamt mittels Einheitswertbescheides festgesetzten Grundsteuermessbetrag auszugehen sei.
Mit Schreiben vom 31.10.2019 erhob Frau AA fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Sie verwies insbesondere darauf, dass die zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes BB nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Vielmehr sei fristgerecht Rechtsmittel erhoben worden. Auch sei eine rückwirkende Berechnung der Grundsteuer nicht rechtskonform. Man habe auch nicht in die zugrundeliegende Verordnung Einsicht nehmen können. Eine ordnungsgemäße Kundmachung werde bezweifelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2019, Zahl ***, zugestellt am 22.05.2019, wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes BB vom 25.09.2019, zu Zl ***, mit dem vom Gemeinderat der Marktgemeinde Z in seiner Sitzung vom 17.10.2018 beschlossenen Hebesatz (Grundsteuer B: 500 % des Messbetrages) vervielfacht worden sei. Der Beschluss sei auch ordnungsgemäß kundgemacht worden.
Mit einem Schreiben vom 28.02.2019 stellte Frau AA einen Vorlageantrag und verwies auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente.
Mit Vorlagebericht vom 25.09.2020 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Die Abgabenbehörde wiederholte die Erwägungen der Beschwerdevorentscheidung.
In einem Schreiben vom 06.07.2020 ersuchte das Landesverwaltungsgericht das Finanzamt BB um Mitteilung des Verfahrensstandes betreffend die Beschwerde der Frau AA gegen den Einheitswertbescheid bzw die Festsetzung des Grundsteuerbetrages. Vom Finanzamt BB wurde dazu zunächst mitgeteilt, dass keine Beschwerde vorliege und die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, einen Nachweis über die Einbringung der Beschwerde zu erbringen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden auch Erhebungen in Bezug auf die Festsetzung des Hebesatzes und die entsprechende Kundmachung gepflogen. Dazu wurden von der Abgabenbehörde Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates, in denen die Höhe des Hebesatzes (mit 500 %) beschlossen wurde, samt den entsprechenden Kundmachungen (mit Angaben über den Anschlag und die Abnahme an der Gemeindetafel) übermittelt.
Schließlich richtete das Landesverwaltungsgericht nachfolgendes Schreiben vom 14.08.2020 an die Beschwerdeführerin:
„Sehr geehrte Frau AA!
Mit Bescheid vom 08.10.2019 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z als Abgabenbehörde Ihnen gegenüber für das Objekt Einfamilienhaus, Adresse 1 in Z die Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2019 neu fest. Diese Festsetzung erfolgte aufgrund einer Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2014 des Finanzamtes BB(auf Grund einer so genannten Fortschreibungsveranlagung).
Sie haben dagegen mit Schreiben vom 31.10.2019 Beschwerde erhoben. Sie verwiesen darauf, dass die zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes BB nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Sie hätten Rechtsmittel erhoben. Auch sei eine rückwirkende Berechnung der Grundsteuer nicht rechtskonform. Es werde auch die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung des Gemeinderates bezweifelt.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2019 des Bürgermeisters der Gemeinde Z haben Sie einen Vorlageantrag gestellt. Mit Vorlagebericht vom 25.09.2020 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Nach vorläufiger Prüfung wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Fest steht, dass aufgrund einer Fortschreibungsveranlagung das Finanzamt BB den Einheitswert des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit Bescheid vom 25.09.2019, ***, mit Euro 56.200,00 und den Grundsteuermessbetrag mit Euro 99,62 (Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014) festgesetzt hat. Aufgrund dessen erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den angefochtenen Grundsteuerbescheid. Dabei wurde der von der Gemeinde beschlossene Hebesatz von 500 % zugrunde gelegt.
Die Festsetzung der Höhe des Hebesatzes für die hier maßgeblichen Abgabenzeiträume wurde durch die Gemeinde Z bestätigt. Eine Nachfrage beim Finanzamt BB hat ergeben, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2019 nicht eingelangt sei. Sie seien (mehrfach) aufgefordert worden, einen Nachweis über die Einbringung einer Beschwerde zu erbringen, diesen jedoch schuldig geblieben.
Die vom Finanzamt zu erlassenden Steuermessbescheide stellen für die von den Gemeinden zu erlassenden Grundsteuerbescheide Grundlagenbescheide dar. Ein von der Gemeinde zu erlassender Grundsteuerbescheid ist ein abgeleiteter Bescheid. Die Gemeinde ist an die Festsetzungen in Grundlagenbescheiden gebunden.
Bei einer Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) ist für die Gemeinde innerhalb der Verjährungsfrist von 5 Jahren auch eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung zulässig.
Der Umstand, dass es sich bei einem von der Gemeinde zu erlassenden Grundsteuerbescheid um einen abgeleiteten Bescheid handelt, bedeutet für den konkreten Fall, dass die Gemeinde Z die Grundsteuer aufgrund des erhöhten Grundsteuermessbetrages beginnend ab dem Jahr 2014 neu festsetzen musste. Es bedeutet aber auch gleichzeitig, dass eine etwaige Herabsetzung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt BB im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens auch eine Herabsetzung der Grundsteuer nach sich ziehen würde.
Der Hebesatz wurde von der Gemeinde Z (bereits vor dem Jahr 2014) jeweils mit 500 % festgesetzt. Die Gemeinde übermittelte auch einen Nachweis über die ordnungsgemäße Kundmachung. Exemplarisch wird Ihnen die Kundmachung betreffend die Steuern, Gebühren, Entgelte und Abgaben ab dem Jahr 2015 übermittelt.
Im Hinblick auf diese Konstellation erscheint die Durchführung einer Verhandlung (die im Vorlageantrag beantragt wurde) nicht erforderlich.
Sie haben die Möglichkeit, hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)“
Am 18.08.2020 teilte ein Mitarbeiter des Finanzamtes BB mit, dass die Beschwerde zwischenzeitlich aufgefunden und darüber entschieden worden sei. Es sei zu einer Erhöhung des Einheitswertes gekommen, da bestimmte Räumlichkeiten noch nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Am 20.08.2020 langte beim Landesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes BB vom 18.08.2020 ein. Demnach wurde die Beschwerde der Frau AA vom 01.11.2019 gegen den Einheitswertbescheid zum 01.01.2014, Wertvorschreibung, vom 25.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Feststellungsbescheid wurde insoweit abgeändert, als der Einheitswert (gemäß Abgabenänderungsgesetz 1982, um 35 % erhöht) mit € 60.700,00 festgesetzt und zur Gänze Frau AA zugerechnet wurde.
Mit Bescheid vom 18.08.2020 änderte das Finanzamt BB den Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 gemäß § 295 BAO ab und setzte den Steuermessbetrag mit € 108,62 fest. Dabei wurde darauf verwiesen, dass ein anderer Feststellungsbescheid, von dem der Spruch dieses Bescheides abhänge, nachträglich abgeändert worden sei, womit der Einheitswertbescheid gemeint war.
Am 24.08.2020 langte beim Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. In dieser verwies sie darauf, dass sie während ihres Urlaubes darüber informiert worden sei, dass es keine Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes BB gebe, ohne jedoch eine Frist zu setzen.
Am 13.08.2020 habe sie dem Finanzamt BB ihre Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid per Mail übermittelt. Sie verweise nochmals darauf, dass der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes BB vom 25.09.2019 datiere und der Festsetzungsbescheid des Grundsteuermessbescheides der Marktgemeinde Z vom 08.10.2019. Der Bescheid der Marktgemeinde Z sei daher aufgrund eines nicht rechtskräftigen Bescheides des Finanzamtes BB erlassen worden. Sie halten daher ihre Beschwerdegründe und ihr Begehren vollinhaltlich aufrecht.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden in der Folge noch Ermittlungen zur Frage der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes BB vom 18.08.2020 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ließ ein diesbezüglich an sie gerichtetes Email vom 09.09.2020 unbeantwortet. Vom Finanzamt BB wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellnachweis übermittelt und kein Vorlageantrag gestellt worden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde sowie in die von der Abgabenbehörde übermittelten Abgabenbescheide.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **1 in der KG *** Z mit Lageradresse Adresse 1, Z.
Aufgrund einer Fortschreibungsveranlagung (Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014) setzte das Finanzamt BB mit Bescheid vom 25.09.2019, EWAZ ***, den Einheitswert für dieses Grundstück mit Euro 56.200,00 und den Grundsteuermessbetrag mit Euro 99,62 fest.
Aufgrund einer Beschwerde setzt das Finanzamt BB den Einheitswert für den Grundbesitz „Einfamilienhaus“ an der genannten Adresse mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2020, Einheitswertaktenzeichen ***, mit € 60.700,00 fest. Der Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 wurde mit einem Bescheid gleichen Datum gemäß § 295 BAO auf einen Betrag von € 108,62 abgeändert.
Die im gegenständlichen Verfahren zuständige Abgabenbehörde (Bürgermeister der Marktgemeinde Z) erließ hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einen Grundsteuerbescheid vom 08.10.2019, mit dem die Grundsteuer für die Jahre 2014 bis 2019 festgesetzt wurde. Die Abgabenbehörde legte dabei den vom Gemeinderat für die Jahre 2014 bis 2019 beschlossenen Hebesatz von 500 % zugrunde.
Die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend den Hebesatz für die Jahre 2014 bis 2019 wurden von der Gemeinde (durch Aushang an der Amtstafel) jeweils ordnungsgemäß kundgemacht.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Die Beschlüsse und die jeweilige Kundmachung des Hebesatzes wurden durch die Abgabenbehörde (Gemeinde Z) nachgewiesen.
Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2020, Einheitswert-aktenzeichen ***, ergibt sich an Hand von Emails des Finanzamtes BB. Die Beschwerdeführerin ließ ein diesbezügliches Email des Landesverwaltungsgerichtes unbeantwortet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht zugestellt worden wäre.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (vgl Ritz, BAO-Kommentar6, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 28.04.2005, 2004/16/0229). Der Grundsteuerbescheid ist ein abgeleiteter Bescheid.
§ 252 Abs 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001; VwGH 19.3.2002, 2002/14/0005; VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069).
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die für die Festsetzung der Grundsteuer zuständige Abgabenbehörde (der Bürgermeister der Gemeinde Z) an einen von der Bundesfinanzverwaltung erlassenen Einheitswertbescheid/Grundsteuermessbescheid gebunden ist. Wenn wie im gegenständlichen Fall (auf Grund einer Bebauung) eine Fortschreibung vorzunehmen ist, erstreckt sich die Bindung nicht nur auf die die Höhe des festgesetzten Einheitswertes bzw Grundsteuermessbetrages sondern auch auf den festgesetzten Wirksamkeitsbeginn (im gegenständlichen Fall ab dem 1. Jänner 2014).
Eine rückwirkende Grundsteuerfestsetzung auf der Grundlage eines rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides ist innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs 2 Grundsteuergesetz 1955 rechtmäßig und geboten. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z war daher berechtigt, rückwirkend bis zum Jahr 2014 die Grundsteuer auf der Grundlage des mit Bescheid des Finanzamtes vom 25.09.2019 festgesetzten Grundsteuermessbetrages neu festzusetzen.
Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 26.02.2020, LVwG-AV-225/001-2020). Das bedeutet, dass eine Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde (den Bürgermeister) auch dann möglich ist, wenn der vom Finanzamt erlassene Einheitswertbescheid und/oder der Messbescheid im Rechtsmittelweg bekämpft wird und die Entscheidung noch aussteht.
Zwischenzeitlich hat das Finanzamt Kitzbühel–Lienz mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2020; Einheitswertaktenzeichen ***, über die Beschwerde der Frau AA abweisend entschieden und den Einheitswert (ab 01.01.2014) für den hier in Rede stehenden Grundbesitz mit 60.700 Euro (neu) festgesetzt. Mit einem Bescheid vom 18.08.2020, Einheitswertaktenzeichen 82 921-2-1329/2, wurde der Grundsteuermessbetrag vom Finanzamt Kitzbühel–Lienz mit 108,62 Euro festgesetzt.
Im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2014–2019 war daher dieser (gegenüber dem ursprünglichen Grundsteuermessbetrag erhöhte) Steuermessbetrag heranzuziehen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat den Hebesatz für die hier in Betracht kommenden Abgabenzeiträume mit ordnungsgemäß kundgemachten Beschlüssen mit 500 % des Messbetrages festgesetzt.
Es ergibt sich somit für die Jahre 2014 bis 2019 jeweils eine Grundsteuer in Höhe von Euro 543,10. Da zwischenzeitlich jeweils hinsichtlich des gesamten Jahresbetrages für 2014-2019 die Fälligkeit eingetreten ist, beträgt die Differenz zum bisher vorgeschriebenen Jahresbetrag in allen Jahren Euro 527,25.
V. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ging das im Wesentlichen lediglich um die Klärung von Rechtsfragen (Zulässigkeit der Festsetzung der Grundsteuer trotz nicht rechtskräftiger Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und Zulässigkeit der rückwirkenden Festsetzung der Grundsteuer). Die Festsetzung der Höhe des Hebesatzes und die entsprechenden Kundmachung dieses Beschlusses des Gemeinderates wurde seitens der Abgabenbehörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht nachgewiesen und wurde dies auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, ohne dass sie in ihrer Stellungnahme Ausführungen dazu erstattete. Die Durchführung einer Verhandlung war daher nicht erforderlich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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