LVwG T LVwG-2020/20/1674-4

LVwG-2020/20/1674-4Tribunal Administrativo Regional28 de set. de 2020

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Wiedereinsetzung;<br/>Ersatzzustellung;<br/>Corona-Krise;<br/>Konkretisierungspflicht;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/20/1674-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.20.1674.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der CC vom 30.06.2020, Zl ***, betreffend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass es unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides heißen muss, dass der Antrag gemäß § 71 Abs 1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I 33/2013, als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit einem Mandatsbescheid vom 24.04.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer von der CC die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab dem 23.04.2020, entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als begleitende Maßnahme an einer Nachschulung teilzunehmen habe und wurde aufgefordert ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) beizubringen. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2020 in Z einen LKW in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,47 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1b in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO begangen habe. Dieser Bescheid wurde am 27.04.2020 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers von dessen Schwester entgegengenommen.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2020 (eingelangt per E-Mail am 22.05.2020 bei der CC) erhob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Frist zur Erhebung der Vorstellung gegen den vorgenannten führerscheinrechtlichen Bescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Zustellung des Bescheides an die im selben Haushalt lebende Schwester des Beschwerdeführers (DD) erfolgt sei. Es sei „ferner zu berücksichtigen“, dass aufgrund der noch immer fortdauernden Corona-Krise die Einhaltung von Fristen jedenfalls erschwert worden sei. Dementsprechend seien auch zahlreiche Covid-19-Gesetze erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der herrschenden Corona-Krise daran gehindert worden, rechtzeitig gegen den Führerscheinentzugsbescheid der CC Vorstellung zu erheben. Es liege auf der Hand, dass es sich bei der Corona-Krise um ein „unabwendbares Ereignis“ gehandelt habe und wäre es aus diesem Grund „jedenfalls verhältnismäßig, die Fristversäumungen nachzusehen bzw dem nunmehr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben“.

Gleichzeitig wurde Vorstellung gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid vom 24.04.2020 erhoben. In dieser wird im Wesentlichen das Vorliegen einer Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt bzw die Begehung einer Übertretung gemäß § 5 Abs 1 StVO bestritten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die CC unter Spruchpunkt I. aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen den Mandatsbescheid der CC vom 24.04.2020, Zahl ***, gemäß § 71 Abs 1 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in der geltenden Fassung (idgF) als unbegründet abgewiesen werde.

Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen werde.

Schließlich wurde unter Punkt III. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid eine aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde. In dieser wurden im Wesentlichen die Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass es sich bei der Zustellung an die Schwester des Beschwerdeführers um keine rechtswirksame Ersatzzustellung oder gemäß § 16 des Zustellgesetzes handle, weil die Schwester dem Beschuldigten von dieser Zustellung „nichts erzählt“ habe. Der Beschwerdeführer habe somit gar keine Kenntnis von der Zustellung erlangen können.

Mit Schreiben vom 07.08.2020 wurde der gegenständliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Gleichzeitig wurde der Akt des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Verdachts der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO am 23.04.2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 01.07.2020, Zahl ***, vorgelegt.

Am 17.09.2020 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine Verhandlung durchgeführt, wobei das gegenständliche Administrativverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG-2020/20/175)zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Bei dieser Verhandlung ließ sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund vertreten. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugin Inspektor Christine Obermoser, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes.

II.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang (Sachverhalt) ergibt sich auf der Grundlage des Aktes der Verwaltungsbehörde.

III.Rechtsgrundlagen:

Nachstehende Gesetzesbestimmungen sind bei der Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I 33/2013, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelt:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 16 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr I Nr. 5/2008, der die Ersatzzustellung regelt:

(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

IV.Erwägungen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der CC vom 30.06.2020, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in Bezug auf die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der CC vom 24.04.2020, Zahl *** als unbegründet abgewiesen und die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen wurde.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl zB VwGH 18.02.2019, Ra 2018/01/0046; 29.05.2015, Ra 2015/08/0013, mwN).

Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl VwGH Erk 03.02.2020, Ra 2019/04/0119; B 28.06.1989, 89/16/0093).

In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 20.05.2020 führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass die Zustellung „des Rsb-Briefes“ (des Mandatsbescheides) nicht an den Beschwerdeführer persönlich sondern an seine im gleichen Haushalt lebende Schwester erfolgt sei. „Ferner sei zu berücksichtigen“, dass auf Grund der noch immer fortdauernden Corona-Krise die Einhaltung von Fristen jedenfalls „erschwert“ worden sei und der Beschwerdeführer „daran gehindert“ worden sei, rechtzeitig gegen den Führerscheinentzugsbescheid der CC eine Vorstellung zu erheben. Bei der Corona-Krise handle es sich um ein unabwendbares Ereignis. Erst im Rahmen der mit Schriftsatz vom 05.08.2020 erhobenen Beschwerde wurde – ohne nähere zeitliche Angaben - vorgebracht, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihm von der Zustellung „nichts erzählt“ hätte.

Eine fehlende Verständigung des Zustellempfängers durch einen Ersatzempfänger in Bezug auf einen Zustellvorgang führt nicht dazu, dass eine Zustellung rechtsunwirksam wäre. Wäre ein relevanter Zustellmangel unterlaufen, so würde dies grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt.

Die Unkenntnis von der Zustellung an einen Ersatzempfänger kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2003/20/0077).

Allerdings besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also ein Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/01/0212).

Dieser Konkretisierungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. So fehlt es insbesondere an einem Vorbringen bezüglich der zeitlichen Verhältnisse. Darüber hinaus fehlt auch an konkreten Behauptungen, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich gehindert war, die Vorstellung rechtzeitig einzubringen.

Ein Wiedereinsetzungswerber hat (bereits im Antrag) konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist (vgl VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058; 24.05.2016, Ra 2016/21/0008, mwN). Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, sodass der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen wäre.

Im Übrigen ist der allgemein gehaltene Verweis auf die „Corona-Krise“ auch nicht ansatzweise geeignet, das Vorliegen eines in Bezug auf die Erhebungen des Rechtsmittels – unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses sowie das Fehlen eines den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschuldens darzutun. Insofern käme auch unter diesem Gesichtspunkt eine Bewilligung und der Wiedereinsetzung nicht in Frage.

Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer von seiner Schwester (als Ersatzempfängerin) vom Zustellvorgang nicht informiert worden wäre, wurde erstmals in der Beschwerde und somit verspätet erhoben.

Die Zustellung des Mandatsbescheids der CC vom 24.04.2020 erfolgte (rechtswirksam) am 27.04.2020. Aufgrund von Artikel 16 § 1 des 2. Covid-19-Gesetzes begann die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung ohnedies erst mit 01.05.2020 neu zu laufen. Die Einbringung der Vorstellung am 22.05.2020 erfolgte somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zu Erhebung einer Vorstellung. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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