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LVwG-2019/31/1986-3•LVwG T LVwG-2019/31/1986-3
LVwG-2019/31/1986-3Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2020
Unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz;<br/>Kein Arbeitswohnsitz bei gelegentlicher beruflicher Tätigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2019, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2019, ***,
-hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) bei der Angabe des Grundstückes statt „**1“ nunmehr „**2“,
-bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) statt „§ 13a Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ nunmehr „§ 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 und LGBl Nr 144/2018“ und
-bei der angeführten Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) statt „§ 13a Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ nunmehr „§ 13a Abs 1 lit a iVm § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 101/2016 und LGBl Nr 144/2018“
zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 28.3.2018 hat CC gemeinsam mit seiner Ehefrau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Liegenschaft Gst **2 KG W samt dem darauf befindlichen Wohngebäude unter der Adresse Adresse 3 erworben.
Am 25.5.2018 hat die Beschwerdeführerin unter der Adresse Adresse 3 das freie Gewerbe „Büroservice“ (Zurverfügungstellung bürotechnischer Einrichtungen und die Durchführung von Büroarbeiten, eingeschränkt auf Schreibarbeiten, die Adressierung, Kuvertierung, Paketierung von Poststücken, die Durchführung von Botengängen sowie die Entgegennahme und Weitergabe von telefonischen oder im Wege anderer Kommunikationsmittel eingelangten Nachrichten) angemeldet (GISA- Zahl: ***).
Seit 30.5.2018 ist die Beschwerdeführerin an der Adresse Adresse 3 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist an der Adresse Adresse 3 nicht gemeldet; dieser ist vielmehr seit 12.8.2013 mit Nebenwohnsitz in V in Kärnten gemeldet.
Mit Emaileingabe vom 24.8.2018 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft X im Wesentlichen mit, dass die gegenständliche Liegenschaft samt Wohngebäude „wegen der guten Gelegenheit“ gekauft wurde und das Ehepaar in ein paar Jahren beabsichtige, sich in Österreich niederzulassen. Im Moment sei ihr Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz in Deutschland, da ihre Kinder noch 3 bzw 5 Jahre schulpflichtig seien und ein vorheriger Wechsel für sie nicht sinnvoll sei. Da ein Freizeitwohnsitz in Tirol ja nicht erlaubt sei, habe sie ein Gewerbe angemeldet, welches dann auch Stück für Stück ins Laufen gebracht wird und möchte sie so sicherstellen, dass später auch die Voraussetzungen für eine Niederlassung in Österreich erfüllt werden können. In den nächsten Jahren werden sie sich aber nicht länger als 3 Monate in Österreich aufhalten.
In der Folge wurden von der belangten Behörde bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am 6.10.2018, 9.10.2018 und am 31.10.2018 Kontrollen durchgeführt, bei denen jedoch weder die Beschwerdeführerin noch jemand von ihrer Familie angetroffen werden konnte. Über sämtliche Kontrollen wurden Vermerke und zT Lichtbilder angefertigt sowie konkret angegeben, von wem Auskunft erteilt wurde. Aus dem Aktenvermerk der Kontrolle am 31.10.2018 ergibt sich, dass eine Nachbarin angab, dass der Gatte der Beschwerdeführerin am 29.10.2018 und am 30.10.2018 anwesend gewesen sei und auch Abend im verfahrensgegenständlichen Gebäude Licht gesichtet werden konnte.
In der weiteren Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft X vom 4.12.2018 wird von dieser zusammengefasst ausgeführt, dass sie ein Gewerbe angemeldet und es sich bei ihrer Tätigkeit und Gewerbeanmeldung keinesfalls um eine Scheinanmeldung handle, da sie bei der Sozialversicherung gemeldet und beim Finanzamt X veranlagt sei sowie ihr ein Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz vorgeschrieben worden sei und sie bereits im verfahrensgegenständlichen Gebäude ein Büro eingerichtet habe sowie auch bereits eine erste Abrechnung mit einem Kunden vorliege.
Es wurden dann in weiterer Folge bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am 31.12.2018, am 1.3.2019 und am 15.4.2019 nochmals Kontrollen seitens der belangten Behörde durchgeführt und zT wieder Lichtbilder angefertigt. Lediglich bei der Kontrolle am 15.4.2019 (Karwoche) konnte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter angetroffen werden.
Aus dem Bericht des Erhebungsbeamten vom 16.4.2019 ergibt sich ua, dass von den Angetroffenen angegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie noch bis 18.4.2019 in W bleiben und dann weiter zum Nebenwohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach V in Kärnten fahren.
Weiters gab die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen zusammengefasst an, dass sie das verfahrensgegenständliche Gebäude als Arbeitswohnsitz – auch an den Wochenenden und in den Ferien – nutze und beim gegenständliche Objekt noch diverse Arbeiten zu erledigen seien, weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin gelegentlich anwesend sei und sie beabsichtigen, ihren Hauptwohnsitz in den nächsten Jahren nach W zu verlegen.
Zur Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 15.7.2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 25.7.2019 unter Anschluss einer Auflistung der Anwesenheiten in W vom 2.4.2018 bis 17.6.2019 ein, in der die jeweils durchgeführten Tätigkeiten sowie die anwendenden Personen angeführt werden (die Abkürzung PK steht für die Beschwerdeführerin, HK für ihren Ehemann, MK für ihren Sohn und KK für ihre Tochter).
Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.8.2019, ***, der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Mit Kaufvertrag vom 28.03.2018 haben Sie gemeinsam mit AA die Liegenschaft EZ *** GB W, bestehend aus dem mit dem Wohnhaus W *** bebauten Baugrundstück **1 im Ausmaß von 462 m2 erworben, und diesen Rechtserwerb aufgrund der Bestätigung der Gemeinde W nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz verbüchert.
Sie haben, wie mehrmalige Erhebungen ergaben, ca. von August 2018 bis 02.07.2019 den Wohnsitz in W, Haus Nr. ***, Liegenschaft EZ *** GB W, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13a Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 100,00 vorgeschrieben.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gemeinsam mit ihrem Ehemann fristgerecht die Beschwerde vom 4.9.2019 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft keinesfalls jemals zu Urlaubszwecken oder Erholungszwecken genutzt und deshalb erworben. Die Urlaube hätten die Beschwerdeführer außerhalb Osttirols in Hotels verbracht, zB in U und Kärnten, T und Frankreich. Weiters sei bereits vor dem gegenständlichen Kauf klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus ein Büro einrichten werde. Unmittelbar nach dem Kauf sei als erster Schritt dieses Büro eingerichtet worden, habe die Beschwerdeführerin die Gewerbeanmeldung vorgenommen, eine Steuernummer angefordert und umgehend die Arbeitstätigkeit aufgenommen. Sie habe auch eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2018 beim Finanzamt S/X eingereicht und sei sie derzeit damit beschäftigt, sich einen entsprechenden Kundenstock aufzubauen und habe auch bereits erste Kunden gefunden. Weiters wolle die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Österreich betrieblich Fuß fassen und die diesbezüglichen Tätigkeiten entfalten. Beide seien als Unternehmer in Deutschland tätig, der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch europaweit, und beabsichtigen beide auch in Österreich das Unternehmen auszubauen. Die Liegenschaft werde unter anderem als Arbeitswohnsitz genutzt, wobei auch angedacht sei, den Hauptwohnsitz nach W zu verlegen. Wenn die Beschwerdeführer in W einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, so nicht deshalb, um diesen zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken zu verwenden.
Weiters wurde vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zum Übergabszeitpunkt noch nicht nach den Bauvorschriften fertiggestellt gewesen sei (es handle sich um einen Neubau) und die baubehördlichen Auflagen noch zu erfüllen gewesen seien, was auch schon aus diesen Gründen einen Aufenthalt auf der Liegenschaft notwendig erscheinen ließ. Nach den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis hätten mehrere Kontrollen und Nachfragen bei Nachbarn der Beschwerdeführer in W ergeben, dass sich die Beschwerdeführer nur gelegentlich, vorwiegend an Wochenenden, oder wenn Handwerker vor Ort seien, im Haus W HNr. *** aufhalten würden. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde sehr einseitig und daher unvollständig erhoben worden sei, gehe die belangte Behörde von einer unrichtigen Definition eines Freizeitwohnsitzes aus und habe sich die Behörde auf Beobachtungen von Nachbarn gestützt, die nicht genannt werden wollen. Die Befragungen dieser Nachbarn lasse die Vermutung aufkommen, dass diese nicht unbedingt der Wahrheitsfindung dienlich waren. Diese Beobachtungen hätten offenbar dazu gedient, zu verfolgen, wann und ob sich jemand an der Liegenschaft aufhalte. Dies sei ein Eingriff in die Privatsphäre und widerspreche den Grundrechten der Menschenrechtskonvention. Entgegen der Rechtansicht der belangten Behörde handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bzw dem darauf errichteten Wohnhaus jedenfalls um keinen Freizeitwohnsitz iSd § 13 TROG 2016, sodass die Beschwerdeführer die ihnen im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten.
In § 13 Abs 1 TROG 2016 erfolge eine Negativdefinition („nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnissen dienen"), die im zweiten Satzteil mit einem positiven Element definiert werde (nämlich der Verwendung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilige zu Erholungswecken). Bereits aus dieser Formulierung sei ersichtlich, dass die Nutzung, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehung verbundenen Wohnbedürfnissen dient, nur dann als Freizeitwohnsitz zu bezeichnen sei, wenn sie ausschließlich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes (hier ist wohl gemeint ein Urlaubswochenende) oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken erfolgt. Aus dem Wort „nur" sei ersichtlich, dass eine ausschließliche Nutzung zu Freizeitzwecken nach dieser Definition vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten den gegenständlichen Wohnsitz in der Absicht erworben, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen zu wollen. Der Wille der Parteien sei gewesen und sei es, diesen Wohnsitz nicht als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Dies bedeute für sie allerdings nicht, dass nicht auch andere Nutzungsmöglichkeiten wie eine Vermietung oder unternehmerische Nutzung bzw Nutzung als Arbeitswohnsitz möglich sei. Richtungsweisend sei in dieser Beziehung das sogenannte „Uschi-Glas-Urteil". Die Parteien müssten somit demnach nur einen von mehreren Lebensmittelpunkten im gegenständlichen Objekt haben, was gegenständlich der Fall sei.
Darüber hinaus komme es bei der Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt oder nicht, überhaupt nicht auf die zeitliche Dauer der Nutzung über das Jahr gesehen an, da in § 13 TROG 2016 keine Nutzungsverpflichtung zu entnehmen sei. Gegenständlich würden daher die Voraussetzungen für die Annahme einer Ferienwohnsitznutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nicht vorliegen. Wie die belangte Behörde selbst ausführe, hätten die Erhebungen ergeben, dass die Beschwerdeführer dann in W bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind, wenn Handwerker vor Ort sind. In diesem Zusammenhang zu unterstellen, dass diese Termine mit den Handwerkern einem Erholungszweck iSd § 13 Abs 1 TROG 2016 dienen, stehe jeder Lebenserfahrung entgegen.
Ganz abgesehen von der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Ferienwohnsitzes iSd § 13 TROG 2016 aus all diesen Gründen nicht vorliege, seien die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen insofern unvollständig, dass zwar ein vermeintlicher Tatzeitraum mit ca. von August 2018 bis 2.7.2019 angegeben werde, von der belangten Behörde werde aber nicht angeführt, woraus sich für die belangte Behörde ergibt, dass die in diesem Zeitraum von den Beschwerdeführern vorgenommene Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend Erholungszwecken gedient haben solle. Die Beschwerdeführer seien im vermeintlichen Tatzeitraum auch unter der Woche, wie auch die Behörde festgestellt habe, an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anwesend gewesen. Ergänzend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführer als Selbständige auch vorwiegend an Wochenenden arbeiten müssten, da zu diesem Zeitpunkt ihre Kunden leichter erreichbar seien.
Es wurde daher abschließend beantragt, eine mündliche Verhandlung durchführen und die angefochtenen Straferkenntnissen jeweils gegen die Beschwerdeführerin sowie gegen ihren Ehemann ersatzlos zu beheben und die Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu die Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe jeweils auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.9.2020, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einvernommen wurden.
Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan – ergeben, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit gegenständlich bekämpftem Straferkenntnis angelastete Übertretung gemäß § 13a TROG 2016 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und die dafür verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen ist.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 und in der hier weiters maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:
„Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
(…)
(…)
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a leg cit, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz leg cit vorliegt.
2. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde betreffend den gegenständlich angelasteten Tatzeitraum ist zunächst auszuführen, dass bei der Beurteilung, ob eine Nutzung als Freizeitwohnsitz vorliegt, nach der ständigen Judikatur des VwGH auch Zeiträume umfasst und tatbildlich sind, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird.
Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist nämlich in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen und handelt es sich bei einer allenfalls unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung daher um ein Dauerdelikt (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345 ua).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit Kaufvertrag vom 28.3.2018 die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erworben haben.
Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurden am 6.10.2018, 9.10.2018, 31.10.2018, 31.12.2018, 1.3.2019 und am 15.4.2019 Kontrollen durchgeführt und darüber Berichte samt Lichtbildern angefertigt. Es wurden sohin über einen Zeitraum von 6 Monaten insgesamt sechs Kontrollen durchgeführt.
Zudem ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin selbst der belangten Behörde übermittelten Auslistung der Anwesenheiten in W für den Zeitraum vom 2.4.2018 bis 17.6.2019, dass ua auch die Beschwerdeführerin an zwölf verschiedenen, selbst bekannt gegebenen, Zeiträumen zT auch mehrtägig im verfahrensgegenständlichen Objekt anwesend war (Abkürzung für die Anwesenheit der Beschwerdeführerin PK) und befindet sich dieses nach wie vor im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung haben sich daher gegen den gegenständlich angelasteten Tatzeitraum seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken ergeben.
3. Soweit in der Beschwerde – wie auch im gesamten Verfahren - vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den gegenständlichen Wohnsitz in der Absicht erworben hätten, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen zu wollen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Aufgrund des klaren Wortlautes des § 13a TROG 2016 (arg: „wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts nicht abzustellen ist.
Da sich hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung in § 13 Abs 1 TROG 2016 eine eigene Legaldefinition eines Freizeitwohnsitzes findet, ist sohin auch im gegenständlichen Fall die tatsächliche Nutzung entscheidend und kommt es auf die Intention des Käufers beim Erwerb nicht an (vgl VwGH 20.6.2001, 99/06/020527; VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 ua).
Es konnte daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen und war aus diesem Grund auch seitens der belangten Behörde dazu auch kein Ermittlungsverfahren oder Feststellungen geboten (VwGH 23.03.2000, 98/06/0156; ua).
Gleiches gilt auch für eine von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten (nach wie vor) derzeit angedachte Nutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in der Zukunft, da auf den angelasteten Tatzeitraum abzustellen war.
4. Mit dem auch im Beschwerdefall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2016 im Tiroler Grundverkehrsgesetz.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
5. Hinsichtlich der objektiven Tatseite der gegenständlich angelasteten Übertretung ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung mit näherem Vorbringen bestreitet.
Zu ihrer beruflichen Tätigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 2.9.2020 zusammengefasst an, dass es im Tatzeitraum so gewesen sei, dass sie in Österreich vorrangig Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Gewerbeanmeldung Büroservice ausgeübt habe. Sie beabsichtigte, dieses Gewerbe in W zu initiieren und basierend auf dieser Ausbildung dann, da man in Österreich, um als Unternehmensberaterin zu fungieren, eine weitere Sachkenntnisprüfung benötigt, dann diese Prüfung nachholen habe wollen. Im Sommer 2018 habe die Beschwerdeführerin ihren ersten Kunden bekommen. Die Zusammenarbeit erfolgte zunächst auf Sparflamme und wurde dann intensiviert.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie darüber hinaus auch noch für Firmen, für die ihr Mann etwas zu tun habe, tätig sei, teilweise als Prokuristin, teilweise auch für andere Angelegenheiten. Sie mache zum Beispiel für die DD GmbH die Buchhaltung, für die EE GmbH die Verwaltung und für die FF GmbH die Buchführung.
Sie sei seit dem Jahr 2010 in angeführten Firmen als Prokuristin im Handelsregister eingetragen. Bei der GG GmbH sei sie lediglich am Papier als Prokuristin tätig, habe dort aber keine Arbeiten zu verrichten.
Hinsichtlich ihrer beruflichen Anwesenheiten wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend ausgeführt, dass sie diese Arbeiten in Z und in W verrichte. Sie sei vielleicht einmal im Jahr in R, ansonsten verrichte sie alles über Homeoffice, dies entweder von Q oder von W aus.
Die Anwesenheitstage in W ergeben sich aus den Aufzeichnungen, welche die Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht habe, dies ergibt 57 Tage im Jahr 2018 und 51 Tage im Jahr 2019. Die Feiertage wurden zumeist zur An- und Abreise verwendet sowie Sonn- und Feiertage zur Abreise. Als Ferien waren, hielten sich die Kinder in den Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin in W war, zumeist in Q auf. Da ihr Mann regelmäßig in Q arbeite, ist er auch für die Kinder da, ansonsten haben auch Nachbarn auf die Kinder geschaut. Für die Beschwerdeführerin war W daher im angeführten Zeitraum von August 2018 bis Juli 2019 einerseits ein Arbeitswohnsitz, andererseits jener Wohnsitz, von dem aus sie ausstehende und anstehende Bauarbeiten mit Professionisten abgewickelt habe.
Aufgrund der Anfahrtsstrecke von Z von mehr als 400 km bzw mehr als fünf Stunden Fahrzeit mit dem Auto, wird nur für einen Tag grundsätzlich nicht nach Osttirol gefahren.
Aus der glaubhaften und schlüssig nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich damit zweifelsfrei, dass sie ihren beruflichen Lebensmittelpunkt nicht in W, sondern im 400 km entfernten Q hat.
6. Soweit von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie in der Zeit, als sie in W anwesend war, natürlich auch für ihre berufliche Tätigkeit Telefonate geführt, E-Mails beantwortet und Homeoffice verrichtet hat hat, ist dazu auszuführen, dass – wie vorstehend bereits ausgeführt - von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin am konkreten Ort feststellbar ist und gilt dies auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.6.2014, Zl 2012/02/0171, uva).
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin gegebenen deutlichen Überwiegens der beruflichen Tätigkeit in Deutschland (Q) war daher das diesbezügliche Vorbringen bereits aus diesem Grund nicht geeignet, um das verfahrensgegenständliche Gebäude allenfalls als Arbeitswohnsitz qualifizieren zu können.
7. Hinsichtlich ihres privaten Lebensmittelpunktes hat sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen ergeben, dass ihre Tochter nunmehr 15 Jahre alt und ihr Sohn 17 Jahre alt ist. Ihr Sohn ist derzeit auf dem Gymnasium und wird in einem Jahr Abitur machen, ihre Tochter wird in einem Jahr die mittlere Reife abschließen. Beide gehen in Z zur Schule und wohnen mit ihr und ihren Ehemann im gemeinsamen Haushalt in Z.
Die Beschwerdeführerin hat zudem glaubhaft ausgeführt, dass sie bislang keine Beziehungen zu Freunden oder Sozialkontakte oder Vereinskontakte in W aufweise. Ihr Sohn und sie seien lediglich in X als Externe beim Bogenschieß-Verein gemeldet.
Hinsichtlich der familiären und sozialen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin ergibt sich sohin bei gebotener Gesamtbetrachtung und ihren eigenen Aussagen, dass auch diesbezüglich ein deutliches Übergewicht in Q und nicht in W liegt.
8. Wenn in der Beschwerde weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude nicht „zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird", da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um einen Neubau handle, bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs noch einige Fertigstellungen erforderlich gewesen seien, ist dazu Folgendes auszuführen:
Im Rahmen der Verhandlung sagte der Ehegatte der Beschwerdeführerin dazu befragt im Wesentlichen aus, dass beim Erwerb das verfahrensgegenständliche Gebäude innen soweit fertiggestellt war und nur noch Kleinigkeiten gefehlt haben, die zentrale Heiztechnik sowie Bad und WC und dergleichen aber funktionierten. Im Außenbereich war allerdings noch einiges zu tun und wurden von ihm nur mögliche Eigenleistungen durchgeführt, wie das Anlegen des Gartens und so weiter. Die Beaufsichtigung der beauftragten Handwerker erfolgte ausschließlich durch die Ehefrau.
Aus den eigenen Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich sohin, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude jedenfalls im angelasteten Tatzeitraum bewohnbar war, und bestätigt sich dies im Übrigen auch aufgrund der Tätigkeiten, die in der von der Beschwerdeführerin selbst bei der belangten Behörde übermittelten Auflistung angeführt sind.
Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Baubehörde ergänzend eingeholten Anzeige der Bauvollendung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns vom 8.4.2020 konnte daher hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung nach § 13a TROG 2016 keine Relevanz zukommen, da bei dieser – wie vorstehend bereits ausgeführt - auf das tatsächliche Verwenden im angelasteten Tatzeitraum abgestellt wird.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass die bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst durchgeführten oder logistisch abgewickelten Arbeiten nicht als Erholung oder Freizeitgestaltung empfunden wurden, so ist dazu in zeitlicher Hinsicht auszuführen, dass sich aus der von der Beschwerdeführerin selbst der belangten Behörde übermittelten Auflistung der Anwesenheiten in W im Zeitraum vom 2.4.2018 bis 17.6.2019 ergibt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zwölf Mal zT auch mehrere Tage bis zu zwei Wochen und überwiegend in der schulfreien Zeit in W aufhältig war.
Zudem wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, dass im verfahrensgegenständlichen Gebäude im Inneren nur noch Kleinigkeiten gefehlt haben und ist hinsichtlich der Arbeiten im Garten ergänzend darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein Ausmaß von 462 m2 aufweist, wobei das Grundstück zum überwiegenden Teil bebaut oder versiegelt ist (vgl dazu Auszug aus dem Tiroler Rauminformationssystem – TIRIS).
Weiters ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Eigenschaft eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 TROG 2016 auch dann weitergegeben ist, wenn bei einer Liegenschaft im Rahmen eines Aufenthalts auch Arbeiten im und außerhalb des Gebäudes selbst durchgeführt oder beaufsichtigt werden. So sind auch bei Bestandsgebäuden, die als Freizeitwohnsitz genutzt werden, zT allenfalls Arbeiten (Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen udgl) oder Gartenpflegemaßnahmen durchzuführen.
So wie im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur auch gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten nicht dazu führen können, dass es sich bei einem Objekt nicht um einen Freizeitwohnsitz handelt, so gilt dies gleichermaßen für im Rahmen des Aufenthalts iSd § 13 Abs 1 TROG 2016 getätigte untergeordnete Fertigstellungsmaßnahmen im Falle eines Neubaus bzw gelegentliche Wartungs- und Instandsetzung oder Gartenpflegemaßnahmen bei einem Bestandsobjekt.
Aufgrund der von den Beschwerdeführern selbst übermittelten Aufstellungen ihrer Anwesenheiten in W samt Angabe der Tätigkeit während des Aufenthalt ergibt sich insbesondere im Verhältnis zum jeweiligen zeitlichem Umfang, dass nicht von einem Überwiegen der Tätigkeiten zur Fertigstellung der Liegenschaft ausgegangen werden kann.
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben in ihrer an die belangte Behörde übermittelten Aufstellung zur schulfreien Zeit ebenfalls in W anwesend waren.
Hinsichtlich der Freizeitaktivitäten mit der Familie gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Kinder ich in den Osterferien zum Bogenschießen gefahren habe, aber ansonsten keine gemeinsamen Familienaktivitäten erfolgten, da dafür die Zeit an sich nicht da gewesen sei.
9. Zusammengefasst ergibt sich daher in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht daher keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude zum angelasteten Tatzeitraum der Beschwerdeführerin nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient hat, sondern von dieser als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2016 genutzt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
10. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050; ua).
Bei derartigen Delikten ist im gegenständlichen Fall dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017 ua).
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
11. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:
Wer ua einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG 2018, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz leg cit vorliegt, begeht gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 13a Abs 1 lit a iVm § 13a Abs 3 TROG 2016 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,– zu bestrafen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt ist – wie auch in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt – als nicht unerheblich zu qualifizieren: Das Hintanstellen einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung ist zur Sicherstellung der Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von zentraler Bedeutung. Diesen Vorgaben kommt insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, besondere Bedeutung zu und hat die Beschwerdeführer diesen Zielen erkennbar zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt und auch von der belangten Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht.
Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 ua).
Mildernd war zu werten, dass die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist und wurde dies auch von der Strafbehörde bei Ausschöpfung des Strafrahmens entsprechend gewertet.
Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden oder hervorgekommen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurde auch von der belangten Behörde – wie in der bekämpften Entscheidung ausgeführt – bei der Strafbemessung nichts erschwerend gewertet.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein Dauerdelikt und umfasst der angelastete Tatzeitraum im gegenständlichen Fall fast ein Jahr.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist die Dauer des unbefugten (strafbaren) Verhaltens auch für die Strafbemessung von Bedeutung (vgl VwGH 29.1.2007, 2006/03/0155; VwGH 26.11.1982, 81/04/0042; uva).
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde gegenständlich verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- keine Bedenken ergeben.
Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 13a Abs 3 TROG 2016 von bis zu Euro 40.000,- lediglich in einem Ausmaß von 2,5 % ausgeschöpft.
Diese Geldstrafe ließe sich selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
12. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und daher abzuweisen war.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierungen des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0180; VwGH 13.09.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017; uva).
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wurde bei der Angabe des Grundstückes irrtümlich „**1“ statt richtigerweise „**2“ angeführt.
Da im Spruch der gegenständlich bekämpften Entscheidung die verfahrensgegenständliche Liegenschaft neben der Grundstücksangabe zudem durch die Angabe der richtigen Einlagezahl im Grundbuch (EZ *** GB W) sowie weiters auch durch die richtige Angabe der Adresse (W ***) weiter konkretisiert worden ist, war die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, da ganz eindeutig erkennbar war, welche konkrete Liegenschaft Gegenstand des Strafverfahrens ist und bestätigt sich dies im Übrigen ja auch aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers.
Zudem war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu konkretisieren (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013;uva).
13. Abschließend ist auszuführen, dass sich der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Mag. Hengl
(Richter)
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