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LVwG-2020/40/1692-1•LVwG T LVwG-2020/40/1692-1
LVwG-2020/40/1692-1Tribunal Administrativo Regional10 de set. de 2020
Immissionsschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.05.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der TBO 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 02.04.2020 hat der Fußballverein BB, vertreten durch den Vizepräsidenten Klaus Reisch beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z um die Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben „Überführung des als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigten offenen Ausschankgebäudes mit einer nordseitig vorgelagerten Terrasse in den dauerhaften Bestand“ auf Gst **1 KG Z unter Vorlage von Einreichplänen angesucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.05.2020, Zl ***, wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren zusammenfassend ergeben habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und Nachbarrechte nicht berührt würden.
In der dagegen fristgerecht als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er eine noch weiter zunehmende Lärmbelästigung durch Vereins- und Privatfeiern seitens des Fußballvereins befürchte. Er vermute, dass der BB dem Vereinsgesetz unterliege. Damit wäre der Verein nicht an die ortsüblichen gültigen Sperrstunden gebunden. Da sie bereits jetzt unter der unglaublichen Musikbeschallung vor Beginn der Spiele bzw auch über mehrere Tage hinweg bei Turnieren leiden würden, glaube er nicht, dass sich der BB an unverbindliche Nachbarschaftsregeln halten würde. Er habe bereits mehrfach darum gebeten, die Musik leiser und erst 15 Minuten vor Spielbeginn einzuschalten, was als lächerlich abgetan und komplett ignoriert worden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als erwiesen fest und ist insoweit auch unstrittig. In der gegenständlichen Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten scheint. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.
II.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 lauten:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2018 lauten:
(1) Die Errichtung von Sportanlagen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, und von Golfplätzen ist außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Sportanlagen, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, dürfen nur errichtet werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage auf der betreffenden Sonderfläche durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. § 49a Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Bescheide, mit denen für eine Sportanlage nach Abs. 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
III.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 724/9 KG Z, welches sich innerhalb eines Abstandes von 15 Meter zu einem Punkt der Bauplatzgrenze befindet. Der Beschwerdeführer ist somit berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist in § 33 Abs 3 TBO 2018 abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Vorbringen ist nicht mehr von diesen subjektiv-öffentlichen Rechten umfasst.
Mit seinem Vorbringen, dass er eine noch weiter zunehmende Lärmbelästigung durch Vereins- und Privatfeiern befürchte, macht der Beschwerdeführer nun kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 geltend. Der gegenständliche Bauplatz Gst **1 KG Z ist als Sonderfläche Sportanlage gemäß § 50 TROG 2016 mit der Festlegung Ballspielplatz gewidmet. Mit dieser Sonderflächenwidmung ist kein Immissionsschutz verbunden. Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf Lärm und private Feiern findet daher in den taxativ aufgezählten Nachbarrechten gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 keine Deckung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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