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LVwG-; LVwG-2020/23/0464-3•LVwG T LVwG-; LVwG-2020/23/0464-3
LVwG-; LVwG-2020/23/0464-3Tribunal Administrativo Regional8 de set. de 2020
Entziehung Jagdkarte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.01.2020 zu Zl ***, betreffend Ungültigerklärung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.01.2020 erklärte die belangte Behörde die Tiroler Jagdkarte des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs 2 iVm Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 51/2020, für ungültig und verfügte deren Einziehung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Bezirkshauptmannschaft Z führte gegen den Beschwerdeführer auch ein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz. Auch gegen einen diesbezüglichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II.Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.07.2020 zu Zl ***, wurde die Beschwerde gegen den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.12.2019 zur Zl ***, mit dem ein Waffengebot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz über den Beschwerdeführer verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl *** im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens eingeholt und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2020 verzichtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
III.Erwägungen:
Die Tiroler Jagdkarte ist für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn eine der in § 29 Abs 1 TJG 2004 angeführten Tatsachen nach Ausstellen der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist (vgl § 29 Abs 2 TJG 2004; vgl auch VwGH 14.03.1984, Zl 82/03/0041).
Die Maßnahme der Entziehung einer Jagdkarte gemäß § 29 Abs 2 TJG stellt keine Strafe, sondern eine Administrativentscheidung dar. Durch die Ungültigerklärung und Einziehung der Tiroler Jagdkarte kommt es folglich nicht zu einer Doppelbestrafung (vgl VwGH 04.05.2006, Zl 2006/03/0033).
Gemäß § 29 Abs 2 TJG 2004 ist eine Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn eine der im Abs 1 angeführten Tatsachen eingetreten ist.
§ 29 Abs 1 lit a TJG folgend liegt eine derartige Tatsache unter anderem vor, wenn Personen, der Besitz von Waffen und Munition nach § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 verboten wurde.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz und hat der Beschwerdeführer somit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 29 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz verwirklicht.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol kommt bei seiner Entscheidung kein Ermessen zu, sondern ist bei Vorliegen einer entsprechenden Tatsache zwingend die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen.
Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes und der gegebenen rechtlichen Grundlagen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis orientiert sich an der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage ist auch dann durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst und die Revision daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, wenn es sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Entscheidung handelt, der keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um eine zwingende gesetzliche Anordnung bei Vorliegen bestimmter Tatsachen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weicht in seiner Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch gibt es hierzu eine widersprüchliche oder fehlende Rechtsprechung. Aus diesen Gründen war daher die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vorlag.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
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