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LVwG-2019/42/1282-3•LVwG T LVwG-2019/42/1282-3
LVwG-2019/42/1282-3Tribunal Administrativo Regional31 de ago. de 2020
Hochwasserabflussbereich;<br/>Mangelnde Bauplatzeignung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 27.05.2019, ***, jedoch nur soweit mit diesem der beantragten Abänderung der Tiefgarageneinfahrt die Baubewilligung versagt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 21.11.2016, Zl. *** wurde der AA GmbH (in Folge kurz: Beschwerdeführerin) die Baubewilligung für eine Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Gst **1 KG Y erteilt.
Mit Eingabe vom 05.10.2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem obangeführten Bauvorhaben um die Baubewilligung für die Abänderung der Tiefgarageneinfahrt sowie den Neubau zweier Terassenüberdachungen - zugehörig zu Top C7 und Top A2 - an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019, ***, wies die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich der Abänderung der Tiefgarageneinfahrt als auch hinsichtlich des Neubaus zweier Terassenüberdachungen ab.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Grundstück im Hochwasserabflussbereich des Baches CC liege und im Gefahrenzonenplan als „gelbe“ Gefahrenzone ausgewiesen sei. Eine eingeholte Stellungnahme des Baubezirksamtes habe ergeben, dass dem Bauvorhaben aus wasserbautechnischer Sicht nicht zugestimmt werden kann. Durch die Anordung der eingereichten Mauer im Bereich der Tiefgarageneinfahrt sei kein ausreichender Schutz vor Naturgefahren (Hochwasser) gewährleistet. Die beantragten zwei Terassenüberdachungen wiederum wären zwar grundsätzlich genehmigungsfähig, jedoch könne ein Antrag nicht teilweise behandelt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus, dass die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Terassenüberdachungen verfehlt sei, weil es sich um eine eigenständige bauliche Maßnahme handle. Hinsichtlich der beantragten Abänderung der Tiefgaragenzufahrt habe es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob eine Genehmigung nicht allenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen bzw Auflagen möglich gewesen wäre. Zudem sei unklar, ob der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige für Wasserwirtschaft überhaupt das eingereichte Projekt (und nicht möglicherweise lediglich den derzeit bestehenden baulichen Zustand) beurteilt hat. Abschließend wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Bauansuchen stattgegeben wird in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 06.08.2019 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige DD gutachterlich befragt und wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte die beschwerdeführende Gesellschaft ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige DD führte in der Verhandlung am 06.08.2019 aus wie folgt:
Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen ob sein Befund als auch seine gutachterlichen Schlussfolgerungen sich auf jenen Änderungsantrag beziehen, welcher mit 04.10.2018 datiert und am 05.10.2018 bei der belangten Behörde eingegangen ist.
Der Sachverständige führt aus:
Es macht keinen Unterschied, ob die Mauer im Bereich der Einbindung in die Tiefgarage ein oder zwei Knicke hat, zumal sich die Abflussverhältnisse bei beiden Ausführungen nicht maßgeblich ändern. Der entscheidende Punkt aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist, dass das Wasser, welches über die Brücke abfließt, im Ereignisfall wieder in das Bachbett zurückfließen muss. Bei der gegenständlich beantragten Ausführung – im Übrigen auch nicht bei der in der Natur de facto mit heutigem Tage erfolgten Ausführung – ist dies nicht der Fall. Der Sachverständige weist daraufhin, dass bei Eintreten des Bemessungsereignisses (HQ 100) bzw bei eines HQ 30–Ereignisses durch die beantragte Mauer die Tiefgarage bis auf Höhe der Oberkante der Tiefgarage randvoll eingestaut wird.
Fragen an den wasserbautechnischen Sachverständigen:
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragt den wasserbautechnischen Sachverständigen wie folgt:
Der Rechtsvertreter befragt den Sachverständigen warum er jenen Vermessungsplan in sein Gutachten hineinkopiert hat, in welchem die Anbindung der Mauer an die Tiefgarageneinfahrt mit einem zusätzlichen Knick eingezeichnet ist, der nicht antragsgegenständlich ist?
Der Sachverständige führt aus, dass er auf der Gemeinde war, aus Anlass der gegenständlichen Beauftragung ein Gutachten abzugeben und er im Zuge dessen auch einen Ortseigenschein durchgeführt hat.
Aus meiner Sicht habe ich zu beurteilen, welche Gefahr ausgehend vom Bach CC hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens besteht. Demzufolge habe ich den Istzustand, welchen ich vor Ort vorgefunden habe, beurteilt und nicht irgendwelche Pläne, die nicht der Tatsache vor Ort entsprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragt den Sachverständigen, ob der Auftrag der Gemeinde an ihn sich darauf bezog, das eingereichte Änderungsansuchen zu beurteilen oder den vor Ort befindlichen Istzustand?
Der Sachverständige führt aus, dass Gegenstand seines Auftrages die Beurteilung des eingereichten Änderungsansuchens war.
Der Rechtsvertreter befragt den Sachverständigen, ob sein Gutachten sich auf den vor Ort in der Natur befindlichen Istzustand bezieht oder auf das eingereichte Projekt?
Der Sachverständige führt aus:
Grundsätzlich bezieht sich das Gutachten auf die in der Natur ausgeführte Variante, jedoch – wie bereits ausgeführt – ändert sich am gesamten Inhalt des Gutachtens bezugnehmend auf die eingereichte Variante nichts.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragt den Sachverständigen, ob eine Genehmigung des eingereichten Änderungsansuchens hinsichtlich der Mauer auch dadurch möglich wäre, dass mittels einer Auflage ein Dammbalkensystem vorgeschrieben wird?
Der Sachverständige führt aus:
Im vorliegenden Fall, beim Bach CC, besteht zu wenig Vorlaufzeit, um ein derartiges System zu installieren. Bei größeren Flüssen hat man eine entsprechende Vorlaufzeit, um das installieren zu können.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragt den Sachverständigen, ob aus dessen Sicht Auflagen/Nebenbestimmungen denkbar sind, die das eingereichte Projekt bewilligbar machen?
Aus meiner Sicht wäre jedenfalls nachzuweisen, dass das überbordende Wasser gemäß Gefahrenzonenplan wieder in das ursprüngliche Bachbett zurückfließen kann, ohne dass es zu einem Einstand in die Tiefgarage kommt.
Der Sachverständige wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gefragt, ob es richtig sei, dass der Bach CC in diesem Bereich von der Gemeinde verbaut werden soll?
Der Sachverständige gibt dazu an:
Der gesamte Abschnitt des Baches CC im Gemeindegebiet von Y soll auf ein hundertjährliches Ereignis ausgebaut werden. Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort wird der gesamte Ausbau nahezu Jahrzehnte dauern. Ein Abschnitt im oberen Bereich zwischen der Brücke EE und dem Kraftwerk der FF wurde inklusive die Errichtung eines Geschieberückhaltebeckens bereits durchgeführt. Die zeitliche Verbauung im gegenständlichen Bereich kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes der Auftrag an den Sachverständigen ergeht, Nebenbestimmungen zu formulieren, unter denen das gegenständliche Änderungsansuchen bewilligbar ist.
Der Verhandlungsleiter befragt den Sachverständigen daraufhin ergänzend nochmals wie folgt:
Sind aus Sicht des Sachverständigen Auflagen bzw Nebenbestimmungen denkbar, die das eingereichte Projekt bewilligungsfähig erscheinen lassen ohne dass die Auflagen projektsändernd sind?
Der Sachverständige gibt an wie folgt:
Nein.“
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Das Grundstück **1 KG Y befindet sich orographisch rechts am Bach CC und grenzt unmittelbar an die Bachparzelle an.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Y und hat sie darauf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 21.11.2016 baurechtlich bewilligte Vorhaben des Neubaues einer Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten umgesetzt. Auch eine Tiefgaragenzufahrt wurde ausgeführt.
Der beschwerdegegenständliche Bauantrag sieht eine Tiefgaragenzufahrt vor, die weder dem ursprünglich baurechtlich bewilligten Einreichoperat noch der tatsächlich in der Natur ausgeführten Zufahrt entspricht.
Das Baugrundstück befindet sich im Hochwasserabflussbereich des Baches CC und liegt in der gelben Gefahrenzone. Bachaufwärts der bestehenden Brücke kann der bestehende Abflussquerschnitt das Bemessungsereignis HQ100 nicht schadlos abführen. Es kommt daher im Ereignisfall zu großräumigen Überflutungen.
Bei Umsetzung der beantragten geänderten Tiefgaragenzufahrt kann das Wasser, welches über die Brücke abfließt, bei einem Bemessungsereignis HQ100 nicht wieder in das Bachbett zurückfließen. Selbst bei einem Bemessungsereignis HQ30 würde die Tiefgarage der streitgegenständlichen Wohnanlage bis auf die Höhe der Oberkante der Tiefgarage randvoll eingestaut werden.
III.Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Sachverhalt ist dem vorgelegten Behördenakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu Zahl LVwG-2019/42/1282 zu entnehmen.
Die Tatsache, dass die Tiefgarage bei Umsetzung der beantragten Tiefgaragenzufahrtsänderung schon bei einem Bemessungsereignis HQ30 bis auf die Höhe der Oberkante der Tiefgarage randvoll eingestaut werden würde, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DD anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht am 06.08.2019. In dieser Verhandlung stellte der Amtssachverständige klar, dass sein im erstinstanzlichen Verfahren erstattetes Gutachten vom 08.01.2019, *** und die darin gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur für die derzeit in der Natur errichtete Tiefgaragenzufahrt sondern auch für die beantragte streitgegenständliche Tiefgaragenzufahrt gelten.
Den Ausführungen des Amtssachverständigen DD ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018 (WV), lauten wie folgt:
„§ 3
(…)
(2) Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.
(…)
§ 34
Baubewilligung
[…]
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
[…]
b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) […]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 2 TBO 2018 sind auf Grundstücken, die einer Gefährdung ua durch Wildbäche ausgesetzt sind, der Neubau von baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit der baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die beantragte Tiefgaragenzufahrt laut Gefahrenzonenplan der Marktgemeinde Y in der gelben Wildbach-Gefahrenzone des Baches CC zu liegen kommt.
Ergänzend zu seinen Ausführungen im Gutachten vom 08.01.2019, ***, teilte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar mit, dass bereits bei einem Bemessungsereignis HQ30 die Tiefgarage bei Realisierung der beantragten geänderten Ausführung bis auf die Höhe der Oberkante der Tiefgarage randvoll eingestaut werden würde.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tiefgaragenzufahrt in der derzeit konkret beantragten Form kein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet und damit keine Bauplatzeignung iSd § 3 Abs 2 TBO 2018 gegeben ist.
Die Möglichkeit durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen eine Bauplatzeignung zu erlangen, wurde vom wasserbautechnischen Sachverständigen dezitiert ausgeschlossen.
Die abweisende Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der beantragten geänderten Tiefgaragenzufahrt erfolgte daher zu Recht.
Soweit die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch das Ansuchen auf Bewilligung des Neubaus zweier Terrassenüberdachungen abgewiesen hat, ergeht eine Entscheidung des Gerichtes (über diesen Beschwerdeteil) separat.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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