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LVwG-2020/31/1313-6•LVwG T LVwG-2020/31/1313-6
LVwG-2020/31/1313-6Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2020
Geldstrafe;<br/>Einschränkung einer verhängten Geldstrafe;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 28.5.2020, Zl ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) auf Euro 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 90,-- neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 28.5.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Mit Anzeige der Marktgemeinde Y vom 28.02.2020, eingelangt am 02.03.2020, wurde berichtet, dass auf der Stützmauer auf Gst. Nr. **1, KG Y, südlich des Wohnhauses Adresse 2, ohne erforderliche baurechtliche Bewilligung eine Rampe angebracht wurde. Dies wurde im Zuge eines Lokalaugenscheines durch die Baubehörde am 27.02.2020 festgestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde Ihnen als Eigentümer der baulichen Anlage, im baurechtlichen Verfahren vertreten durch Ihre Eltern BB und CC, beide wohnhaft in Y, Adresse 2, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 28.02.2020, Zahl: ***, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und somit die Beseitigung der angebrachten Rampe laut der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Fotografie bis längstens 31.05.2020 aufgetragen. Sie sind Eigentümer der Liegenschaft Gst.Nr. **1, KG Y, und haben es dadurch zu verantworten, als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausgeführt zu haben.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltunqsübertretunq begangen:
§ 67 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 109/2019
Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:
gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF€4.000,00
lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
37 Stunden“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass die erwähnte Stützmauer samt Lagerräumen inklusive Stiegen neu im Einreichplan des am 4.3.2019 genehmigten Bauvorhabens beinhaltet gewesen sei. Es werde nunmehr versucht, eine neuerliche Einreichung für das Stiegenpodest vorzunehmen. Sobald der Plan dafür da sei, werde dieser umgehend nachgereicht.
Das Stiegenpodest stelle einen untergeordneten Bauteil dar und werde mit einer Freitreppe versehen, die noch nicht gebaut worden sei. Niemand habe vorsätzlich eine Straftat begehen wollen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.8.2020, in deren Rahmen die gegenständliche Beschwerde seitens der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt wurde.
Aufgrund dieser Einschränkung ist daher der Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen und war seitens des gefertigten Gerichts nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe zu überprüfen.
II.Rechtsgrundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019 (TBO 2018), maßgeblich:
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
…
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
III.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen laut dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 19.3.2020, wonach im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Euro 7.932,33 erwirtschaftet wurde, ist von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen.
Erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen aus dem Jahr 2020 zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war von fahrlässiger Begehung auszugehen.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes war darauf bedacht zu nehmen, dass die in Rede stehende „Rampe“ tatsächlich bereits in der Einreichplanung vorhanden war, dort allerdings unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 5 Abs 5 lit b Planunterlagenverordnung fälschlicherweise als Bestand dargestellt wurde, was zur Folge hat, dass diese Rampe als nicht projektgegenständlich in Bezug auf den Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 4.3.2019 anzusehen ist.
Der Vater des Beschwerdeführers, der die missverständlichen Planunterlagen angefertigt hat, arbeitet als Bauingenieur und hat sich der Beschwerdeführer dessen plandarstellerischen Unzulänglichkeiten als Verschulden anrechnen zu lassen, wenngleich zu attestieren bleibt, dass sich die Folgen der abweichend von der Baugenehmigung gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 4.3.2019 errichteten Bauteile auf die bloße Errichtung einer in seiner räumlichen Ausdehnung kaum ins Gewicht fallenden Rampe, welche in weiterer Folge freilich als Podest für eine später zu errichtende Freitreppe fungieren soll, beschränkt.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht guten Glaubens, so aber doch im Rahmen einer als nicht grobe Fehlleistung zu qualifizierenden Beurteilung davon ausgegangen ist, dass die gegenständlich konsenslos errichtete Rampe Teil des eingereichten Projektes sein könnte.
Ausgehend von einem gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,-- gelangte das gefertigte Gericht daher zur Schlussfolgerung, dass die verhängte Geldstrafe trotz des Vorliegens zweier einschlägiger Strafvormerkungen aufgrund der geringfügigen Folgen und dem nicht ersichtlichen daraus erfließenden Nutzen des abweichenden Bauens auf ein nunmehr und schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen war.
Gleichwohl soll dem Beschwerdeführer vor Augen gehalten werden, dass er in Hinkunft mehr Sorgfalt im Hinblick auf die plandarstellerische Umsetzung eingereichter Bauprojekte walten lassen sollte.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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