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LVwG-2019/12/1540-24; LVwG-2019/12/1541-24Tribunal Administrativo Regional25 de ago. de 2020
Hundesteuer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker aufgrund des Vorlageantrages vom 05.07.2019 über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen
1. den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.05.2019, ***, AbgabenNr ***, betreffend Vorschreibung der Hundesteuer für den Hund „BB“ für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.12.2018, und
2. den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.05.2019, ***,AbgabenNr ***, betreffend Vorschreibung der Hundesteuer für den Hund „BB“ für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 05.05.2019
nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 13.06.2019, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.05.2019, ***, betreffend die Vorschreibung der Hundesteuer für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.12.2018 wird Folge gegeben und der Bescheid wird ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.05.2019, ***, betreffend die Vorschreibung der Hundesteuer für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 05.05.2019 wird dahingehend Folge gegeben, dass die Hundesteuer für den Zeitraum 01.02.2019 bis zum 05.05.2019 anteilig in Höhe von gesamt Euro 34,40 vorgeschrieben wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.05.2019, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Hundesteuer für den Hund „BB“ in Höhe von Euro 66,64 für den Zeitraum 01.05.2018 bis 31.12.2018, und mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 09.05.2019, ***, wurde ihr die Hundesteuer für den Hund „BB“ in Höhe von Euro 43,00 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 05.05.2019 aufgrund der Bestimmungen der Hundesteuerordnung 2012 für die Stadt Z (GR 13.12.2012) idgF zur Zahlung binnen eines Monates vorgeschrieben.
Gegen diese beiden Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie keinen Hund „BB“, männlich, Wurf vom 13.04.2017, Chip Nr *** im Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 und im Zeitraum 01.01.2019 bis zum 05.05.2019 in Z gehalten habe. Sie beantragte daher die angefochtenen Bescheide aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen und die Einziehung der Hundesteuer bis zur Erledigung der Beschwerden auszusetzen. Letzterem Ansuchen wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 05.06.2019 gemäß § 212a BAO vollinhaltlich Rechnung getragen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 13.06.2019, Zl ***, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Stadtmagistrates Z, Zl *** und ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass in der vom Gesundheitsministerium geführten Heimtierdatenbank im November 2018 erhoben worden sei, dass die Beschwerdeführerin dort seit 01.03.2018 als Halterin und auch als Besitzerin des Border Collies „BB“ eingetragen sei. Anlässlich ihrer Vorsprache im Amt am 03.01.2019 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, der Hund „BB“ werde von einer anderen Person im Ausland gehalten. Nähere Angaben über den tatsächlichen Halter des Hundes habe sie nicht gemacht. Gemäß § 8 Hundesteuerordnung sei man als Eigentümer bei Abgabe eines Hundes verpflichtet, den Namen und die Adresse der Person anzugeben, die das Tier übernommen habe. Gemäß § 24a Abs 2 Z 1 lit g Tierschutzgesetz seien personenbezogene Daten des Halters anzugeben, wenn der Halter nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sei; zudem sei anzugeben, wann das Tier abgegeben worden sei bzw wann die Tierhaltung aufgenommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Angaben gemacht habe, sei sie mit Schreiben vom 08.04.2019 ersucht worden, die ihren Angaben zufolge falschen Eintragungen in der Heimtierdatenbank zu berichtigen; zudem sei sie neuerlich auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Hundehalters hingewiesen worden. Dieser Aufforderung sei sie nur insofern nachgekommen, als dass nun – mit Eintragung vom 07.05.2019 in der Heimtierdatenbank – Herr CC seit 06.05.2019 als Halter und Eigentümer von „BB“ in der Heimtierdatenbank geführt werde. Für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 05.05.2019 werde nach wie vor die Beschwerdeführerin als Halterin und Eigentümerin des Hundes ausgewiesen. Ein anderer Hundehalter für diesen Zeitraum sei nicht bekannt gegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben gemacht, die Zweifel an der Richtigkeit der Eintragungen in der Heimtierdatenbank für den interessierenden Zeitraum vom 01.03.2018 – 05.05.2019 aufkommen lassen könnten. Unter Hinweis auf § 119 Abs 1 BAO und § 120a BAO wurde darauf hingewiesen, dass der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen verschafft werden müsse (VwGH 20.09.1989, 88/13/0072). In diesem Sinne müssten auch Vorhalte beantwortet werden (VwGH 07.09.1990, 89/14/0261-0263). Die vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht sei gemäß § 51 Abs 1 lit a Finanzstrafgesetz (FinStrG) als Finanzordnungswidrigkeit strafbar (Ritz, BAO5, § 119 Tz 6).
Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Angaben gemacht, von wem „BB“ im Zeitraum vom 01.03.2018 - 05.05.2019 gehalten worden sei. Die Angabe, der Hund sei von einer dritten Person im Ausland gehalten worden, sei aus Sicht der Abgabenbehörde nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe damit die sie treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Darüber hinaus sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen: Auf den Social Media Kanälen der Beschwerdeführerin und von Herrn CC fänden sich zahlreiche Bilder, die für diesen Zeitraum Spaziergänge im Raum Z mit zumindest zwei Hunden zeigen; jedoch sei nur ein Hund in dieser Zeit von der Beschwerdeführerin zur Hundesteuer angemeldet worden. Die Abgabenbehörde gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit dem 01.03.2018 bis zum 05.05.2019 nicht nur die Eigentümerin, sondern auch die Halterin des Hundes „BBs“ gewesen sei. Aus diesem Grunde sei ihr die für das Jahr 2018 bzw 2019 anteilige Hundesteuer vorzuschreiben.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.07.2019 in beiden Verfahren den Antrag, den Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte darin ergänzend aus, dass im angegebenen Zeitraum die Besitzerin des Hundes Frau DD, wohnhaft in Adresse 2, Y; Polen gewesen sei. Während dieses Zeitraumes sei der Hund laufend auf polnischen Hundeausstellungen gezeigt worden und habe auch den Titel „Polnischer Jugendchampion“ und „Polnischer Champion“ erhalten. Der Hund habe auch nach langem Training die Begleithundeprüfung geschafft. Sie beantrage daher die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit Schreiben und Vorlagebericht des Stadtmagistrates Z vom 30.07.2019 wurden die Verwaltungsakten vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 25.05.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die gegenständlichen Akten gemeinsam verhandelt wurden. Diese Verhandlung wurde zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugin DD am 24.07.2020 fortgesetzt. Allerdings hat die in Polen wohnhafte und ordnungsgemäß geladene Zeugin DD mitgeteilt, dass sie an der Verhandlung in Z persönlich nicht teilnehmen könne und war auch – die daraufhin angebotene - Teilnahme per Videoeinvernahme nicht möglich.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wohnt in der in der Adresse 1, dies auch in der verfahrensgegenständlichen Zeit von 01.05.2018 bis zum 05.05.2019.
Die Beschwerdeführerin ist in dieser Zeit die Eigentümerin des Hundes „BB“ alias EE (Chipnummer ***, gechippt am 25.05.2017 in Polen) gewesen. Es handelt sich bei dem Hund um einen am 13.04.2017 in Polen geborenen reinrassigen Border Collie.
Der Hund wurde von ihrem Ehegatten CC am 01.03.2018 auf die Halterin/Eigentümerin AA in der Heimtierdatenbank AnimalData.com registriert.
Allerdings wurde der Hund in der Zeit - jedenfalls von Mai 2018 bis Jänner 2019 - in Polen und erst im Anschluss daran in Z gehalten.
Mit 06.05.2019 erfolgte eine Ummeldung auf den Ehemann der Beschwerdeführerin, Herrn CC, der nunmehr als Halter und Eigentümer des Hundes in der Heimtierdatenbank aufscheint.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus nachstehender Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hat den angeführten Wohnsitz in Z anlässlich ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in der maßgeblichen Zeit ausdrücklich bestätigt. Die Angaben zum Hund ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (zB dem Deckschein und dem vorgelegten Auszug aus dem internationalen Datenregister für Border Collies).
In der mündlichen Verhandlung am 24.07.2020 hat die Beschwerdeführerin behauptet, dass es sich eigentlich um den Hund ihres Ehemannes handle und sie nie Eigentümerin oder Halterin des Hundes gewesen sei. Der als Zeuge befragte Ehemann gab dazu an, dass er aufgrund von gegen ihn laufenden Exekutionsverfahren seine Ehegattin als Eigentümerin angegeben habe, aber er der tatsächliche Eigentümer sei.
In sämtlich vorgelegten Unterlagen wird allerdings die Beschwerdeführerin als Eigentümerin („owner“) geführt (so scheint die Beschwerdeführerin in den Richterberichten (Judge’s report) der zahlreichen Hundeausstellungen, an denen der Hund teilgenommen hat, als Eigentümerin („owner“) auf – vgl Berichte über die Hundeausstellung in X, in W, in V, in U, in T, in S und in R und ebenso wird sie als solche in den Urkunden betreffend das „Polnische Championiat“ und das „Polnische Jugendchampioniat“ angeführt; zudem ist die Beschwerdeführerin im Vertrag über die Betreuung des Hundes in Polen die Vertragspartnerin von DD etc).
Im Hinblick darauf, dass das Eigentum des Zeugen CC am Hund im gesamten Behördenverfahren keine Erwähnung gefunden hat und erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht behauptet worden ist und in den vorgelegten Unterlagen in keinster Weise CC als Eigentümer aufscheint, vielmehr immer die Beschwerdeführerin als Eigentümerin („owner“) bestätigt wird, wird bei einer Gesamtbetrachtung dieser Beweisergebnisse davon ausgegangen, dass – jedenfalls in der verfahrensgegenständlichen Zeit - die Beschwerdeführerin die Eigentümerin des Hundes gewesen ist.
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten CC ergibt sich unzweifelhaft, dass letzterer die Anmeldung im Heimtierregister am 01.03.2018 durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Halterin angeführt hat. Trotz dieser – für eine Haltung in Z sprechenden – Anmeldung in der Heimtierdatenbank, wird doch davon ausgegangen, dass zumindest von April 2018 bis Jänner 2019 der Hund in Polen gehalten worden ist. Dies aus folgenden Gründen:
Urkundlich belegt hat die Beschwerdeführerin, dass der Hund „BB“ alias EE (Chipnummer ***) nach Absolvierung mehrerer Hundeausstellungen in Polen den Titel „Polnischer Jugendchampion“ und „Polnischer Champion“ erreicht hat, dass er eine Begleithundeprüfung in Polen abgelegt und die Hündin von Frau DD gedeckt hat.
So hat der Hund EE (Chipnummer ***) jedenfalls am 06.05.2018 in X, am 12./13.05.2018 in W, am 20.05.2018 in V, am 26./27.05.2018 in U, am 14./15.07.2018 in T, am 21./22.07.2018 in S, am 10./11.11.2018 in R und am 26.01.2019 in Q an nationalen und internationalen Hundeausstellungen teilgenommen. Am 30.7. bzw 02.08.2018 hat er die Hündin „FF“ von Frau DD (vgl die Deckkarte) in P gedeckt und am 22.09.2018 hat der Hund eine Begleithundeprüfung in Polen abgelegt.
Von April 2018 bis Jänner 2019 kam es mit Ausnahme des Monats Juni 2018 (dafür zwei Überweisungen an Frau DD im Mai 2018) zu monatlichen Überweisungen nach Polen (an DD, GG bzw JJ) in Höhe zwischen Euro 50,00 und Euro 230,00. Die Überweisungen erfolgten vom Konto der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten oder ihrer Mutter aus. Aus dem Überweisungstext ergibt sich, dass diese Überweisungen für den Hund „BB“ erfolgt sind (vgl dazu die vorgelegten Überweisungsbelege). Laut Aussage der Beschwerdeführerin erfolgten die Zahlungen für Hundefutter und für die Teilnahme an den Hundeausstellungen und wurden die Geldbeträge an Frau DD, die den Hund gehalten hat, oder an Frau GG, die den Hund als Hundetrainerin betreut hat, bzw an Frau JJ für Zeckenmittel überwiesen.
Darüberhinausgehende Kosten für die Haltung des Hundes in Polen seien – so die Aussage der Beschwerdeführerin - nicht angefallen, weil als Gegenleistung für die Betreuung des Hundes dieser eine Hündin von DD gedeckt hat, was sich auch aus dem vorgelegten Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und DD und aus dem E-Mail von DD vom 12.07.2020 ergibt. In letzterem wird durch DD auch ausdrücklich bestätigt, dass der Hund zu der von Frau AA angegebenen Zeit unter ihrer Obhut in Polen gewesen ist.
Diese Beweisergebnisse legen den Schluss nahe, dass der Hund in Polen gehalten wurde. Die im Behördenakt befindlichen Lichtbilder, die dem Facebook-Account der Familie AA entstammen, ändern nichts an dieser Beurteilung, weil es sich hier – wie aus den Bildunterschriften bzw Korrespondenzen bzw Fellzeichnungen hervorgeht - vorrangig um Bilder von anderen Hunden, die der Familie gehören bzw von der Beschwerdeführerin in Polen gezüchtet werden, handelt (zB KK, LL und MM). Soweit bei der Hundeanmeldung beim Stadtmagistrat Z als Vorbesitzerin NN angegeben wurde, hat dies die Beschwerdeführerin dahingehend aufgeklärt, dass diese Person den Hund nach seiner Geburt im April 2017 in Polen betreut hat.
Der Aufenthalt des Hundes in Polen wurde daher von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, allerdings überzeugen weder die im Vertrag genannte Dauer (Anm: „ab der Unterzeichnung des Vertrages [das war der 01.01.2018] bis zum Tag der Abholung, nach dem Erreichen des Titels „Polnischer Champion“, nach dem Bestehen der BH Prüfung und dem Bestehen des Tests für die psychische Eignung, in einem für den Züchter günstigen Termin, jedoch nicht früher als März 2019“) noch die Zeitangaben von Frau DD im E-Mail vom 12.07.2020 oder des Zeugen CC bei seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht.
Laut vorgelegtem Vertrag ist der Hund bereits am 01.01.2018 von Frau DD übernommen worden. Dem widerspricht die Angabe von DD in deren E-Mail vom 12.07.2020, wonach der Hund ab 01.03.2018 bei ihr untergebracht worden ist, was wiederum mit der Zeugenaussage des Zeugen CC nicht in Einklang gebracht werden kann, dass es zu diesem Zeitpunkt die Überlegung gegeben habe, den Hund in Z zu halten und deshalb an diesem Tag die Meldung an die Heimtierdatenbank durch ihn erfolgte.
Auch die Angaben zum Ende des Aufenthalts des Hundes in Polen überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgesagt, dass der Hund „seit Anfang 2019 im Mai“ in Z gehalten werde. Als Grund für den Aufenthalt in Polen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Mann gewollt habe, dass er dort diese Championate holt und geschult werde, damit er ihn dann weiter als Zuchthund verwenden könne.
Auch aus dem vorgelegten Vertrag ergibt sich, dass der Hund zum Erreichen des Titels „Polnischer Champion“ und dem Bestehen der Begleithundeprüfung und dem Bestehen des Tests für die psychische Eignung in die Obhut von Frau DD übergeben wurde und im Gegenzug eine Deckung ihrer Hündin „FF“ durch den Hund „BB“ erfolgen sollte.
Zum Zeitpunkt, ab dem der Hund „BB“ in Z gehalten wurde, hat der Zeuge CC ausgesagt:
„Ich habe den Hund am 7. Mai 2019 in der Heimtierdatenbank angemeldet. Ich habe ihn kurz vorher aus Polen geholt. Wann genau ich ihn aus Polen geholt habe, weiß ich nicht mehr. Ich kann nicht mehr sagen, wann ich ihn aus Polen geholt habe, da müsste ich in meine Daten schauen. Das weiß ich nicht mehr und ich lasse mich hier auf keine Spekulationen ein. Davor habe ich ihn nie in Z gehalten. Ich kann deshalb nicht angeben, wann der Hund aus Polen gekommen ist, weil ich das erst nachprüfen müsste.“
Im bereits zitierten E-Mail von DD vom 12.07.2020 hat diese ausgegeben, dass der Hund von 01.03.2018 bis zum 05.05.2018 in Polen blieb (2. Absatz). Allerdings hat sie in diesem E-Mail (3. Absatz) auch ausgeführt: „Auf Grund des Wartens zur Deckung meiner Hündin blieb der Rüde in Polen, währenddessen hat er immer wieder Hundeausstellungen besucht und an Fortbildungen teilgenommen.“
Die Deckung ihrer Hündin fand am 30.07. bzw 02.08.2018 statt, Hundeausstellungen und Fortbildungen sind bis Jänner 2019 dokumentiert.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Angaben von Frau DD nur aus ihrem E-Mail ergeben, ihre Einvernahme als Zeugin nicht möglich war, weil sie nicht zur Zeugeneinvernahme nach Österreich gereist ist und auch für eine Videoeinvernahme nicht zur Verfügung stand, dass der Zeuge CC bei seiner Zeugeneinvernahme hinsichtlich des Termins, an dem der Hund nach Z gebracht wurde, - auch über Nachfrage - sehr vage geblieben ist und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im Jänner 2019 all jene Zwecke, die Grund für den Aufenthalt des Hundes in Polen waren, erfüllt waren (Erreichen der Titel, Ausbildung des Hundes, Hundebegleitprüfung, Deckung der Hündin) und nach Jänner 2019 keine Überweisungen nach Polen für den Hund „BB“ mehr nachgewiesen wurden und solche jedoch zumindest für das Futter weiterhin zu erwarten gewesen wären, wird davon ausgegangen, dass der Hund nach Ablauf des Jänner 2019 in Z gehalten wurde. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Stadtmagistrates Z vom 08.04.2019, worin die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, im Hinblick auf ihre Verantwortung, dass der Hund in Polen gehalten wird, dem § 24a Abs 6 Tierschutzgesetz entsprechend in der Heimtierdatenbank den Namen des aktuellen Hundehalters anzugeben, nicht reagiert hat, sondern erst einen Monat später am 06.05.2019 eine Ummeldung auf CC erfolgte (vgl das Schreiben des Stadtmagistrates vom 08.04.2019 – im Behördenakt).
Bei einer Gesamtschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass der Hund jedenfalls in den verfahrensgegenständlichen Monaten von Mai 2018 bis Jänner 2019 in Polen gehalten wurde. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass es am 04.05.2019 noch eine einzelne Röntgenuntersuchung des Hundes an einer polnischen Universität stattgefunden hat, weil diese für sich allein keinen ausreichenden Beweis dafür bietet, dass der Hund für die gesamte Zeit von Feber bis zum 04.05.2019 auch in Polen gehalten wurde und nicht nur für die Untersuchung wieder kurzzeitig nach Polen gebracht wurde.
Aus dem Behördenakt (Registrierungsbestätigung in der Heimtierdatenbank) bzw der Zeugenaussage des CC ergibt sich, dass dieser ab 06.Mai 2019 Halter und Eigentümer des Hundes „BB“ ist.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 1 Hundesteuerordnung 2013 der Stadt Z hat jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate pro Jahr hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten.
Gemäß § 2 der Hundesteuerordnung wird die Steuer für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrichten ist. Wird ein Hund vor Ablauf des Rechnungsjahres, für das die Steuer bereits entrichtet wurde, abgemeldet oder die Hundesteuermarke (§ 9) returniert, so ist die Steuer anteilig für jeden vollen Monat gerechnet ab Rückgabe der Hundesteuermarke gutzuschreiben.
Aufgrund des oben angeführten Sachverhalt steht fest, dass der Hund BB von Mai bis Dezember 2018 nicht in Z gehalten wurde, sondern die Beschwerdeführerin den Hund erst ab 01.02.2019 bis 05.05.2019 in Z gehalten hat.
Im Hinblick darauf war die Vorschreibung der Hundesteuer für das Jahr 2018 ersatzlos zu beheben.
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2018 wurde die Hundesteuer für das Jahr 2019 mit Euro 103,20 festgelegt. Die Hundesteuer beträgt daher anteilig für das Jahr 2019:
02-05/2019BBEuro34,40
Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis war die Hundesteuer für das Jahr 2019 auf Euro 34,40 spruchgemäß herabzusetzen, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich, zumal vorrangig Beweisfragen zu klären waren.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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