LVwG T LVwG-2020/13/0151-2

LVwG-2020/13/0151-2Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2020

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Regest

Richtsatzkürzung;<br/>schriftliche Bewerbung;<br/>Auflage;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/13/0151-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.13.0151.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 22.11.2019, Zl *** in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.12.2019, Zl ***, betreffend eine Richtsatzkürzung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2019 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der vollen Richtsatzhöhe gem § 5 Abs 2 lit d TMSG im Ausmaß von Euro 498,08 gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann BB sowie ihren drei minderjährigen Kindern für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2019 Leistungen aus der Mindestsicherung zugesprochen. Allerdings wurde bei der Beschwerdeführerin beim Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt gem § 19 Abs 1 lit d TMSG von Euro 498,08 eine Richtsatzkürzung in Höhe von 40 % (Euro 199,23) vorgenommen, sodass sich für den Zeitraum 01.12.2019 bis 31.12.2019 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von Euro 898,00 errechnete sowie eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 369,81 und letztlich im Monat Dezember 2019 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von Euro 239,07.

Begründet wurde diese Vorgangsweise im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2019 die Auflage und gleichzeitig auch die Ermahnung erteilt worden sei, sich um Arbeit zu bemühen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Es seien für den Zeitraum vom 24.10.2019 (Erlassung des Bescheides GZ ***) bis 21.11.2019 (Eingang des Verlängerungsantrages) acht Bewerbungen vorzulegen gewesen. Da die Beschwerdeführerin dem Verlängerungsantrag vom 21.11.2019 lediglich vier von acht nachvollziehbaren und schriftlichen Bewerbungen (drei Mal vom 20.11.2019 und einmal vom 15.11.2019) vorgelegt habe, sei sie dieser Auflage nicht nachgekommen. Die Vorlage von sämtlichen Stellenangeboten des AMS sowie Hinweise auf Vollstellungsgespräche oder Bemerkungen („telefonisch beworben“), würden von der Behörde nicht als nachweisliche und schriftliche Bewerbungen gewertet. Insofern sei der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem §§ 33 iVm 19 Abs 1 lit d TMSG um 40 % zu kürzen gewesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie mit Bescheid vom 24.10.2019, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes aufgefordert worden sei, zukünftig pro Monat acht nachweisbare Arbeitsbewerbungen zu absolvieren. Sie habe zur Arbeitssuche die Beratung und Hilfe der Einrichtung CC angenommen und habe dort mit Unterstützung der Sozialarbeiterinnen am 15.11.2019 drei Bewerbungen abgeschickt, am 20.11.2019 vier Bewerbungen und am 25.11.2019 drei Bewerbungen, in Summe also 10 Bewerbungen im Monat November erledigt. Beim Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung am 21.11.2019 habe sie auch Nachweise für die Arbeitssuche bis zu diesem Datum ihrem Antrag beigelegt. Insofern sei es ihr einerseits unverständlich, warum im Bescheid vom 21.11.2019 nur von drei vorliegenden Bewerbungen ausgegangen worden sei, andererseits sei bereits am 22. des Monats auf mangelnde Bemühungen zur Arbeitssuche für den Rest des Monats vorgegriffen worden. Sie ersuche daher den gegenständlichen Bescheid so abzuändern, dass die Kürzung ihres Lebensunterhaltes gestrichen werde, ihr der volle Mindestsatz für Lebensunterhalt zugesprochen und ihre Bemühungen zur Arbeitssuche anerkannt werden.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin bezieht für sich und ihre Familie (Ehemann BB, geb am xx.xx.xxxx sowie Kinder: DD, geb am xx.xx.xxxx, EE, geb am xx.xx.xxxx und FF, geb am xx.xx.xxxx) laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs.

Nach ihren eigenen Angaben kommt die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Tschetschenien, hat in Österreich Asyl und wohnt nun seit mittlerweile sechs Jahren in Z. Die letzten Jahre war sie bei ihren Kindern zuhause und hat Deutschkurse besucht. Nun spreche sie Deutsch auf B1 Niveau und ihre Kinder gehen in die Schule.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.10.2019, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Auflage und gleichzeitig auch die Ermahnung erteilt, sich um Arbeit (Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden) zu bemühen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Es sind für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 30.11.2019, bei sonstiger Kürzung des Lebensunterhaltes (Richtsatzkürzung in Höhe von 40 %) acht Bewerbungen (zwei Bewerbungen pro Woche) vorzulegen.

Am 21.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin zur Arbeitssuche die Beratung und Hilfe der Einrichtung CC in Anspruch genommen hat.

Sie hat dem Antrag auf Verlängerung der Mindestsicherung folgende vier schriftliche Bewerbungen angeschlossen:

1. Bewerbung als Reinigungskraft bei der GG GmbH in Z vom 15.11.2019

2. Bewerbung als Zimmermädchen beim Gasthof JJ in Z vom 20.11.2019

3. Bewerbung als Servicekraft beim Hotel KK in Z vom 20.11.2019

4. Bewerbung als Reinigungskraft bei der LL GmbH vom 20.11.2019

Weiters waren dem Antrag auf Verlängerung drei AMS-Stellenangebote angeschlossen, eines beim Unternehmen MM, welches für das Catering am Flughafen Z einen Abwascher sucht vom 20.11.2019 und auf dem angeführt ist, dass man sich bei Frau NN unter Angabe einer Telefonnummer bewerben möge. Ob sich die Beschwerdeführerin dort beworben hat oder nicht, geht aus dem behördlichen Akt nicht hervor.

Zwei weitere AMS-Stellenagebote betreffen einerseits das OO GmbH, welches eine Wäschereihilfe sucht, andererseits das Unternehmen PP, welches einen Küchengehilfen sucht, jeweils datiert mit 15.11.2019. Beim Stellenangebot des Unternehmens OO GmbH ist ausgeführt, dass man mit Frau QQ unter Angabe einer Telefonnummer Kontakt aufnehmen solle. Auf diesem Stellenangebot ist vermerkt, dass man am 15.11.2019 die Auskunft erhalten habe, dass die Stelle schon besetzt sei. Betreffend das Stellenangebot im Unternehmen PP ist ausgeführt, dass Bewerbungen nur nach telefonischer Vereinbarung mit Herrn RR unter Angabe einer Telefonnummer erfolgen. Auf diesem Stellangebot ist handschriftlich vermerkt, dass es am 16.11. um 09.00 Uhr in den Rathausgalerien ein Vorstellungsgespräch gegeben hat.

Am 22.11.2019 erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.12.2019. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass dem Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Mindestsicherung vom 21.11.2019 lediglich vier von acht nachvollziehbaren schriftlichen Bewerbungen angeschlossen waren (drei vom 20.11.2019 und eine vom 15.11.2019). Insofern sei die Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 24.10.2019 erteilten Auflage und Ermahnung nicht nachgekommen, weshalb eine Richtsatzkürzung vorzunehmen gewesen sei.

Festgehalten wird, dass sich im behördlichen Akt weiters eine schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft im Unternehmen SS vom 25.11.2019 befindet. Weiters finden sich im behördlichen Akt zwei AMS-Stellenangebote vom 25.11.2019. Ein Stellenangebot betrifft das Unternehmen TT, welches eine Reinigungskraft suchte und in welchem angeführt ist, dass die Bewerbung telefonisch unter Angabe einer Telefonnummer bei Herrn TT erfolgen möge. Das andere Stellenangebot betrifft das Unternehmen UU, welches ein Stubenmädchen sucht und in dem ausgeführt ist, dass man sich unter Angabe einer Telefonnummer bei Herrn VV bewerben solle. Auf beiden Stellenangeboten ist handschriftlich vermerkt, dass man sich am 25.11.2019 dort beworben hat.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin im Monat November 2019 fünf schriftliche Bewerbungen abgegeben hat und sich vier Mal, nämlich beim OO, im PP, im Unternehmen TT sowie beim Grauen Bär mündlich beworben hat, mündlich deswegen, weil jeweils auf den AMS-Stellenangeboten angeführt war, dass man sich telefonisch bei einer bestimmten Person bewerben möge. Bei den von ihr schriftlich abgegebenen Bewerbungen war in den jeweiligen Stellenangeboten angegeben, dass man die Bewerbungsunterlagen an die betreffende E-Mail-Adresse versenden möge.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde, weshalb diesen das erkennende Gericht als erwiesen ansieht.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) LGBl Nr 99/2010 idgF lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(…)

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(…)

§ 16

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

(…)

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er

a) das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,

b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,

c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,

d) Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,

e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,

f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder

h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.“

Wie sich aus § 16 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt, ist der Hilfesuchende zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet. Nicht verlangt werden darf der Einsatz der Arbeitskraft, wenn einer der (im Gegenstandsfall nicht zur Anwendung gelangenden) Fälle des § 16 Abs 3 TMSG vorliegt.

Die Beschwerdeführerin bezieht laufend für sich und ihre Familie Leistungen der Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs.

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Auflage im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 24.07.2019, Zl ***, ihrer Auflage und Ermahnung für den Zeitraum 01.11.2019 bis 30.11.2019 acht schriftliche Bewerbungsnachweise um Bemühung zur Arbeit nicht nachgekommen ist. Aktenkundig ist weiters, dass die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung vom 22.11.2019 (Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2019) die Frist bis 30.11.2019, für die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht abgewartet, mithin die schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin beim Unternehmen SS sowie ihren beiden telefonischen Bewerbungen vom 25.11.2019 beim Unternehmen TT und UU nicht berücksichtigt hat.

Für das erkennende Gericht war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im geforderten Zeitraum 01.11.2019 bis 30.11.2019 jedenfalls fünf schriftliche Bewerbungen (in den jeweiligen Stellenausschreibungen, war die Bewerbung via E-Mail geboten) abgegeben hat sowie sich vier Mal mündlich beworben hat (in den jeweiligen Stellenausschreibungen war jeweils eine mündliche Kontaktaufnahme mit einer Person unter Angabe einer Telefonnummer geboten), kann im beschwerdegegenständlichen Fall von der verfügten Kürzung des Richtsatzes für das Monat Dezember 2019 Abstand genommen werden. In diesem Zusammenhang wird weiters auch festgehalten, dass sich im behördlichen Akt auch eine weitere schriftliche Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 30.12.2019 bei der Firma WW als Produktionsmitarbeiterin befindet.

Da dem § 19 Abs 1 lit d TMSG weiters kein bestrafendes, sondern ein das aktuelle Verhalten des Hilfebedürftigen steuerndes Element inne wohnt (vgl die zur Vorgängerbestimmung § 7 Abs 5 TSHG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.09.1999, 97/08/0131), erscheint es geboten, einen nicht allzu langen Zeitraum zwischen der Erfüllung der bescheidmäßigen Obliegenheit, die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft durch Vorlage von Bewerbungsnachweisen, zu manifestieren und der Wiedergewährung des vollen Mindestsatzes zu veranschlagen.

Es wird allerdings im Sinne der Anforderung sämtlicher in Zukunft ergehenden Bescheide der belangten Behörde an der Beschwerdeführerin gelegen sein, Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zu zeigen und sich um eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie die geforderten schriftlichen Nachweise innerhalb der vorgegebenen Frist vorzulegen, um künftig hin eine Kürzung des Richtsatzes zu vermeiden.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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