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LVwG-2020/33/1325-1•LVwG T LVwG-2020/33/1325-1
LVwG-2020/33/1325-1Tribunal Administrativo Regional11 de ago. de 2020
kein öffentliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2020, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG 1996),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 30.01.2020 hat Frau AA das Gst **1 in EZ ***, Grundbuch *** X, im Ausmaß von 713 m² von Herrn CC erworben.
Mit Schreiben vom 11.03.2020 wurde dieses Rechtsgeschäft der Grundverkehrsbehörde Y angezeigt. Aus der Bestätigung der Gemeinde X vom 16.12.2019 ergibt sich, dass es sich bei dem kaufgegenständlichen Grundstück um gemischtes Wohngebiet handelt und das Grundstück unbebaut ist.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol, eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde X, eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y, Abteilung ServiceZone Sicherheit eingeholt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2020, Zl ***, wurden der Rechtserwerberin zuhanden des Rechtsvertreters diese Stellungnahmen mit der Möglichkeit übermittelt dazu bis zum 01.06.2020 eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere wurde die Rechtserwerberin aufgefordert, auf das in § 13 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 angeführte Erfordernis eines öffentlichen Interesses am gegenständlichen Rechtserwerb, insbesondere in sozialer, kultureller oder wirtschaftlicher Hinsicht einzugehen.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2020 hat die rechtsfreundlich vertretene Rechtserwerberin eine Stellungnahme abgegeben und darin insbesondere ausgeführt, dass ihr bereits seit dem Jahre 2009 aufgrund der Eheschließung mit DD ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei. Sie sei ständig in W wohnhaft und gemeldet. Aus der Ehe würden die beiden Kinder EE, geb xx.xx.xxxx, und FF, geb xx.xx.xxxx, entstammen. Sie sei seit dem Jahre 2009 im Betrieb ihres Ehegatten beschäftigt. Sie habe seit jeher ihren Gatten in der Führung des Betriebes tatkräftig unterstützt, ursprünglich mit dem Pachtbetrieb „GG“ begonnen und parallel dazu habe die GmbH das Hotel „JJ“ mit dem A-la-carte Restaurant „KK“ errichtet und würden diese Betriebe seit 4 Jahren betrieben. Seit vergangenem Dezember sei auch die Pension „LL“ auf die nächsten 5 Jahre gepachtet worden. Insofern sei es auch im wirtschaftlichen Interesse, dass eine derart engagierte Unternehmerin sich auch selbst wirtschaftlich entfalten könne.
Die Antragstellerin sei Peruanerin und sei demgemäß ihre Muttersprache Spanisch. Dadurch können die Betriebe mit diesem spanischen Einschlag geführt werden und würden demgemäß als Markenzeichen der Völkerverständigung zwischen dem iberischen Teil der Welt und dem Alpenort W darstellen. Diese sozialen und kulturellen Kontakte würden vom Ehepaar auch in W gelebt. Der Gatte der Antragstellerin sei österreichischer Honorarkonsul in Peru. Im Lichte dessen scheine es wohl angebracht, dass wiederum im Sinne der Völkerverständigung die peruanische Ehegattin des österreichischen Honorarkonsuls in Peru die Möglichkeit habe, in Österreich Grundbesitz zu erwerben.
Auf dem kaufgegenständlichen Grundstück beabsichtige die Rechtserwerberin mittelfristig ein Personalhaus mit 18 Zimmern zu errichten. Gerade die Problematik um Corona habe gezeigt, welch großer Bedarf an Personalzimmern im Arlberggebiet herrsche. Jedes Personalzimmer mehr, das im Arlberggebiet errichtet werde, sei daher im Sinne der Volkswirtschaft. Zu beachten sei auch, dass das öffentliche Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht alleine schon deshalb gegeben sei, da Personalzimmer errichtet würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durchaus wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit den Betrieben des Gatten der Antragstellerin bestehen würden. Jedoch handle es sich dabei um rein private Interessen und keine öffentlichen Interessen, die mit einem derartigen Rechtserwerb verbunden seien. Die Errichtung des Personalhauses sei nicht zwingend durch die Rechtserwerberin als Ausländerin notwendig, sondern könne im Rahmen der Betriebe des Gatten der Antragstellerin ebenfalls errichtet werden. Diese privaten Interessen könnten jedoch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Auch sonstige, gegebenenfalls zu berücksichtigende private Interessen seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Grundverkehrsangelegenheit erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y am 27.05.2020 *** vom 27.05.2020.
Durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhebt die Antragstellerin innerhalb offener Frist danach dies ergibt sich alleine bereits aus dem Datum des Bescheides in Zusammenhalt mit dem Einbringungszeitpunkt) nachstehende
BESCHWERDE
gemäß Artikel 130 Abs. 1 Zif. 1. B-VG.
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 30.01.2020 von Herrn CC das Gst. **1, GB *** X gekauft.
Die Antragstellerin ist peruanische Staatsbürgerin.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Rechtsgeschäftes versagt. Gegen diese Versagung richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Der Bescheid basiert vom 27.05.2020. Er wurde dem Einschreitervertreter am 28.05.2020 zugestellt. In Zusammenhalt mit dem Einbringungsdatum dieser Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerde in jedem Fall fristgerecht ist.
Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erlassung eines gesetzesgemäßen und insbesondere verfassungsgemäßen Bescheides verletzt. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich eine Verletzung des Eigentumsrechtes durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels Berücksichtigung offenkundiger privater Interessen der Beschwerdeführerin.
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde führt im Rahmen der Begründung zunächst den Gang des Verfahrens und insbesondere den Schriftsatz der Antragstellerin an bzw. gibt diesen (copy and paste) wieder.
Die eigentliche Begründung des Bescheides besteht dann in weiterer Folge aus 12 Zeilen. Zur Frage der Berücksichtigung von privaten Interessen begnügt sich der Bescheid mit folgendem:
„Diese privaten Interessen können jedoch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden. Auch sonstige, gegebenenfalls zu berücksichtigende private Interessen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da somit öffentliche Interessen weder in wirtschaftlicher, noch in kultureller, noch in sozialer Hinsicht geltend gemacht wurden, musste dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt werden“.
Eine Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Argumenten, die im Rahmen des Verfahrens vorgebracht wurden, findet sich in dieser Begründung nicht. Die angeführte Begründung ist letztendlich eine inhaltsleere „Formularbegründung“. Insofern leidet der gegenständliche Bescheid an einer Nichtnachvollziehbarkeit bzw. Mangelhaftigkeit.
4.2.1. Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 22.09.2003, B 1266/01:
In dieser Entscheidung hat sich der Verfassungsgerichtshof - zum wiederholtem Male (siehe darin die Zitate des Verfassungsgerichtshofes) - mit der Frage auseinandergesetzt, ob private Interessen am Rechtserwerb unberücksichtigt bleiben dürfen oder nicht:
„Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (VfSlg. 11689/1988, 11690/1988, 11691/1988; vgl. auch VfSlg. 10894/1986), daß private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. §13 Absl TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, daß er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, daß diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind“.
LVwG-2015/38/1764-3
In dem in der Überschrift angeführten Entscheidungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol - praktisch wortgleich - nachstehendes ausgeführt:
„Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zu Grunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.09.2003, B 1266/01)".
4.3. Zu berücksichtigende Umstände:
Die Antragstellerin hat bereits in ihrer Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 20.05.2020 auf die Anfrage der belangten Behörde auf diverse Umstände hingewiesen. In ihrer Begründung ist die belangte Behörde auf diese Argumente in Wahrheit nicht detailliert eingegangen, weshalb diese Argumente nochmals vorgebracht werden wie folgt:
„Von der Behörde wurde zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin bereits ab dem Jahr 2009 aufgrund der Eheschließung mit ihrem Gatten DD, geb. xx.xx.xxxx ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde.
Die Antragstellerin ist ständig in W wohnhaft und gemeldet. Die Aufenthaltstitel wurden daher zutreffend durchgehend verlängert und letztendlich am 27.09.2019 ein Daueraufenthalt-EU mit der Nr. *** ausgestellt.
Der Ehe entstammen - wie dies bereits im Antrag angeführt wurde - die beiden Kinder EE, geb. xx.xx.xxxx und FF, geb. xx.xx.xxxx.
Die Antragstellerin ist seit ihrem Aufenthalt in Österreich, also ca. seit der Eheschließung, also seit dem Jahr 2009 im Betrieb ihres Ehegatten beschäftigt. Dies war seinerzeit ein Einzelunternehmen. In der Zwischenzeit wurde das Unternehmen des Gatten der Antragstellerin in eine GmbH eingebracht, namentlich die MM GmbH. Die Antragstellerin hat seit jeher tatkräftig ihren Gatten in der Führung des Betriebes unterstützt. Sie haben ursprünglich mit dem Pachtbetrieb „GG" begonnen, den die GmbH auch heute noch betreibt. Parallel dazu hat die GmbH das Hotel „JJ" mit dem A-la-carte Restaurant „KK" errichtet und werden diese Betriebe seit 4 Jahren betrieben.
All dies wiederum mit der tatkräftigen Unterstützung der Antragstellerin. Seit vergangenem Dezember wurde auch die Pension „Haus LL“ auf die nächsten fünf Jahre gepachtet. Auch dies wiederum mit der tatkräftigen Unterstützung der Antragstellerin.
Es ist insofern auch im wirtschaftlichen Interesse (im Sinne eines öffentlichen Interesses), dass eine derart engagierte Unternehmerin (es mag sein, dass der Unternehmer nach außen hin ausschließlich der Gatte der Antragstellerin ist; sie ist aber die Seele des Betriebes) sich auch selbst wirtschaftlich entfalten kann.
Die Antragstellerin ist Peruanerin und ist demgemäß ihrer Muttersprache Spanisch. Gerade die Herkunft der Antragstellerin hat dazu geführt, dass die Betriebe des Gatten der Antragstellerin mit diesem „spanischen Einschlag“ geführt werden können und demgemäß sich diese Betriebe als Markenzeichen der Völkerverständigung zwischen dem iberischen Teil der Welt und dem Alpenort W darstellen. Diese sozialen und kulturellen Kontakte werden vom Ehepaar auch in W „gelebt“.
Der Gatte der Antragstellerin ist österreichischer Honorarkonsul in Peru; dies in Anbetracht dessen, dass der Gatte der Antragstellerin in der Sommersaison die Gelegenheit hat, längere Aufenthalte in Peru zu absolvieren. Gerade in der peruanischen Hauptreisezeit kann er dort österreichischen Staatsbürgern in V, einer touristischen Gegend im Süden von Peru zur Verfügung stehen; es handelt sich hierbei um die zweitgrößte Stadt von Peru mit ca. 1 Mio Einwohner.
Im Lichte dessen scheint es wohl angebracht, dass - wiederum im Sinne der Völkerverständigung - die peruanische Ehegattin des österreichischen Honorarkonsuls in Peru die Möglichkeit hat, in Österreich Grundbesitz zu erwerben.
Letztendlich sei noch auf den beabsichtigten Verwendungszweck durch die Antragstellerin verwiesen:
Wie sich aus dem oben Geschilderten zeigt, ist die Antragstellerin eine dynamische Frau, die - nach Jahren der Unterstützung des Gatten in dessen Betrieben - auch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten möchte. Sie beabsichtigt, auf der gegenständlichen Liegenschaft mittelfristig (also selbstverständlich innerhalb der Bebauungsverpflichtung im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) ein Personalhaus mit 18 Zimmern zu errichten. Gerade die Problematik um Corona hat gezeigt, welch großer Bedarf an Personalzimmern im Arlberggebiet herrscht. Die Ausbreitung von Corona war letztendlich auch mit dadurch verursacht, dass zu viele Mitarbeiter in zu kleinen Wohnungen untergebracht waren, was die Ausbreitung des Coronavirus gefördert hat. Jedes Personalzimmer mehr, das im Arlberggebiet errichtet wird, ist daher im Sinne der Volkswirtschaft.
Zu beachten ist auch, dass das öffentliche Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht alleine schon deshalb gegeben ist, da Personalzimmer errichtet werden.
Zu Beweis, dass die Antragstellerin intensiv daran arbeitet, ein entsprechendes Personalhaus zu errichten, legt die Antragstellerin die bereits vorhandene Vorplanung der Behörde vor.
Schlussendlich sei noch darauf hingewiesen, dass der beabsichtigte Verwendungszweck letztendlich auch dazu dienen soll, den Kindern der Antragstellerin, die beide österreichische Staatsbürger sind, a la longue eine Existenz zu verschaffen (auch neben den Betrieben des Gatten der Antragstellerin).“
Bei Abwägung all dieser Argumente wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Antrag die Bewilligung zu erteilen gewesen.
Ergänzend sei noch auf nachstehendes hingewiesen:
Es greift viel zu kurz, wenn die belangte Behörde der Ansicht ist, dass ja auch der Ehegatte der Antragstellerin ein derartiges Objekt errichten könnte. Dies mag durchaus zutreffen. Gleichzeitig kann dies aber nicht im Sinne einer „Sippenhaftung“ dazu führen, dass die Antragstellerin derartiges nicht machen können sollte. Davon abgesehen ist es einzig und allein die Entscheidung des Ehegatten der Antragstellerin, ob er ein derartiges Objekt errichten würde oder nicht. Tatsache ist, dass es die Antragstellerin ist, die ein derartiges Objekt errichten möchte.
Es darf auch nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von ihrem Gatten und der Prosperität dessen Unternehmen sein möchte und alleine darin ein wichtiges Interesse der Antragstellerin gelegen ist. Sie war durch Jahre hindurch die Stütze ihres Mannes in dessen Unternehmen (und will dies auch weiterhin sein), doch ist es gerade deshalb ein „wichtiges Interesse“ der Antragstellerin, auch selbst auf eigenen wirtschaftlichen Beinen zu stehen und eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten.
Schlussendlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass es der Wunsch der Antragstellerin ist, für ihre beiden Kinder (die beide österreichische Staatsbürger sind!) etwas zu schaffen.
Bei der Entscheidung der belangten Behörde wurde von dieser auch überhaupt nicht berücksichtig, dass die Antragstellerin dauerhaft in der EU sein kann.
Zum Beweis des genannten Vorbringens macht die Antragstellerin ihren Gatten, DD, per Adresse der Antragstellerin, namhaft und beantragt dessen Einvernahme.
Die Antragstellerin stellt sohin nachstehende
ANTRÄGE
1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen;
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, *** vom 27.05.2020 dahingehend abändern, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb des Gst **1 erteilt wird;
In eventu
Den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, dabei insbesondere in die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.04.2020, Zahl ***, die Stellungnahme der Gemeinde X vom 27.04.2020 und in die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Y, ServiceZone Sicherheit, vom 11.05.2020, Zl ***.
II.Sachverhalt:
Die Rechtserwerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin ist peruanische Staatsbürgerin. Sie ist seit dem Jahre 2009 mit ihren Gatten Herrn DD verheiratet. Dieser Ehe entstammen die beiden Kinder EE, geb 03.11.2010, und FF, geb xx.xx.xxxx. Seit der Eheschließung im Jahre 2009 ist die Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehegatten beschäftigt.
Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 30.01.2020 hat die Erwerberin das Gst **1 in EZ ***, Grundbuch X, im Ausmaß von 713 m² von Herrn CC erworben. Laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde X ist dieses Grundstück als gemischtes Wohngebiet gewidmet. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt auf diesem unbebauten Baugrundstück ein Personalhaus mit 18 Zimmern zu errichten. Aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.04.2020, Zahl ***, ergibt sich, dass „somit derzeit keine staatspolizeilichen Rücksichten gemäß Grundverkehrsgesetz beeinträchtigt werden.“
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2020 versagt. Dagegen wurde durch die Rechtserwerberin rechtsfreundlich vertreten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt betreffend den Kaufvertrag sowie die gegenständliche Liegenschaft gründet sich auf dem unstrittigen Inhalt des grundverkehrsbehördlichen Akts.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zu den Familienverhältnissen stützen sich ebenfalls auf den unwidersprochenen und zweifelsfreien Inhalt des grundverkehrsbehördlichen Akts, insbesondere auf die behördlichen Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin.
IV.Rechtslage:
Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 51/2020 (TGVG), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a)an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
b)an Baugrundstücken und
c)an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.“
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(3) Baugrundstücke sind:
a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.
Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
(7) Ausländer sind:
a)natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;“
„§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
(2) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:
a)beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
b)beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens.“
„§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a)bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
b)bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Erklärung vorliegt,
c)in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.“
V.Erwägungen:
Das gegenständliche Rechtsgeschäft fällt gemäß § 1 Abs 1 lit c TGVG 1996 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das in Rede stehende Grundstück ist gemäß § 2 Abs 3 lit a TGVG 1996 als unbebautes Baugrundstück zu qualifizieren, insbesondere da die Gemeinde X mit Schreiben vom 18.12.2019 bestätigt hat, dass gegenständliches Grundstück als gemischtes Wohngebiet gewidmet ist.
Die Beschwerdeführerin ist peruanische Staatsangehörige und somit Ausländer im Sinne des § 2 Abs 7 lit a TGVG 1996, womit für gegenständliches Rechtsgeschäft die Regelungen der §§ 12 ff TGVG 1996 wesentlich sind.
Nachdem es sich um einen Eigentumsübergang an einem unbebauten Baugrundstück handelt, ist die Bestimmung des § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 einschlägig. Demnach darf eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht besteht.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, sind nicht hervorgekommen. Dies wurde auch durch die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.04.2020 untermauert.
Ob ein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist vorwiegend in den Betrieben ihres Ehegatten tätig und ist zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schließlich ein Wohnbedürfnis – selbst bei einem allfälligen volkswirtschaftlichen öffentlichen Interesse an der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland – anders als durch den Erwerb eines unbebauten Baugrundstücks gedeckt werden und führt nicht zwangsläufig zum Rechtsanspruch der betreffenden Person ein unbebautes Baugrundstück für Wohnzwecke zu erwerben. Die Beschwerdeführerin bezweckt mit dem Erwerb dieses unbebauten Baugrundstückes ja gar nicht dieses für eigene Wohnzwecke zu verwenden, sondern plant die Errichtung eines Personalhauses mit 18 Wohneinheiten. Ob diese Personalzimmer für die eigenen Angestellten verwendet werden soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Es wurde nur global argumentiert, dass im Arlberggebiet der Bedarf für Personalwohnungen bestehen würde. Ein volkswirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstückes im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit setzt nämlich voraus, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (vgl dazu VwGH 24.05.1989, 89/02/0023). Wird demnach eine zwar grundsätzlich im wirtschaftlichen öffentlichen Interesse stehende Tätigkeit im Inland, nicht aber auf dem von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung betroffenen Grundstück ausgeübt, besteht kein wirtschaftliches öffentliches Interesse am Rechtserwerb dieses Grundstückes durch den Ausländer. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass im Arlberggebiet der Bedarf an Personalwohnungen bestehe. Ob in den Betrieben ihres Ehegatten so viel Angestellte arbeiten, dass diese auch in Personalwohnungen untergebracht werden müssten, hat die Beschwerdeführerin gar nicht vorgebracht.
Auch in sozialer Hinsicht ist ein öffentliches Interesse zu verneinen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die soziale Integration und bisherige Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin für sich allein kein öffentliches Interesse begründet (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082). Dass die Beschwerdeführerin bestens eingegliedert ist und ihren Ehegatten in seinen Betrieben tatkräftig unterstützt, reicht für die Begründung eines öffentlichen Interesses somit nicht aus. Kulturelle Interessen sind aufgrund des Sachverhaltes ebenso nicht feststellbar. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin peruanische Staatsangehörige ist und damit die spanische Sprache beherrscht reicht nicht aus, ein öffentliches Interesse in kultureller Hinsicht zu untermauern. Somit kommt das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses jedenfalls zu verneinen ist.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch private Interessen am Rechtserwerb ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebiete diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (VfGH 22.09.2003, B 1266/01).
Die Beschwerdeführerin unterstützt nach eigenen Angaben ihren Ehegatten in der Führung der Betriebe, die in eine GmbH eingebracht worden sind. Mit dem Argument, dass es wohl im wirtschaftlichen Interesse gelegen ist, dass eine engagierte Unternehmerin sich auch selbst wirtschaftlich entfalten kann, kann weder ein öffentliches Interesse noch ein solches privates Interesse untermauern, dass dieses einem öffentlichen Interesse gleich kommt. Die Beschwerdeführerin bringt pauschal vor, dass im Arlberggebiet der Bedarf an Personalwohnungen besteht. Es wird nicht vorgebracht, dass dieses Personalhaus für die in den Betrieben des Ehegatten angestellten Personen benötigt wird. Überdies wurde während des ganzen Verfahrens nicht vorgebracht, warum die Errichtung des Personalhauses durch die Beschwerdeführerin notwendig ist und warum dies nicht vom Ehegatten, der ja nach außen hin der Unternehmer der Betriebe ist, bewerkstelligt wird.
Auch der Aspekt, wonach der Schutzzweck des Ausländergrundverkehrs mit hoher Wahrscheinlichkeit in weiterer Folge nicht verletzt werden würde, zumal der beabsichtigte Erwerbs- und Verwendungszweck letztendlich auch dazu dienen soll, den Kindern der Antragstellerin, die beide österreichische Staatsbürger sind, á la longue eine Existenz zu verschaffen, greift nicht. Dies deshalb, da das öffentliche (bzw private) Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehen muss. Dass die Rechtsnachfolger der Ausländerin allenfalls österreichische Staatsangehörige sind, kann demnach keine Berücksichtigung finden.
Zumal keine im Gesetz definierten öffentlichen Interessen vorliegen und auch die vorgebrachten privaten Interessen nicht zu berücksichtigen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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