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LVwG-2020/48/1560-2•LVwG T LVwG-2020/48/1560-2
LVwG-2020/48/1560-2Tribunal Administrativo Regional10 de ago. de 2020
Werbetafel;<br/>Beseitigungsauftrag;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 22.06.2020, Zl***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit nachfolgendem Bescheid vom 22.06.2020 wurde Folgendes aufgetragen:
„Bescheid
Mit Bescheid vom 20.11.2014, ZI.***, wurde der Aufstellung einer Werbeeinrichtung auf der Gp. **1 KG Y, befristet auf längstens 5 Jahre zugestimmt.
Bei einem Ortsaugenschein des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei am 16.01.2020 wurde festgestellt, dass die Plakattafel (Werbeanlage) trotz Ablauf der Frist weiterhin besteht.
Dies wurde der AA im Zuge eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 03.02.2020, nachweislich zugestellt am 06.02.2020, mitgeteilt und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt binnen 4 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, bzw. den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Dies Frist ist ungenutzt verstrichen, eine erforderliche Anzeige gemäß § 56 iVm 57 Abs. 1 TBO 2018 wurde nicht bei der Behörde eingebracht.
Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 08.06.2020 wurde festgestellt, dass die Plakattafel nicht entfernt wurde.
Spruch
Der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, i. d. g. F., entscheidet wie folgt:
Gemäß § 57 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 wird Ihnen als Eigentümer der gegenständlichen Plakattafel (Werbeanlage) auf der GP **1 KG Y deren Entfernung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde ein. Die TBO sei an mehreren Stellen unrichtig angewendet worden und sei die Beschwerdeführerin zu Unrecht zur Entfernung der Werbeeinrichtung bzw die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen worden. Es stimme auch nicht, dass die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme ungenützt verstrichen sei. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass am 28.02.2020 eine Bauanzeige bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, sodass keine Rede davon sein könne, dass die gesetzte Frist ungenützt verstrichen sei. Es wäre daher das Verfahren auf Herstellung des ursprünglichen Zustandes bereits aufgrund dieser neuen Bauanzeige (vorläufig) einzustellen gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt und sei am 08.06.2020 ein neuerlicher Lokalaugenschein durchgeführt worden, nachdem die Bauanzeige am 06.05.2020 zurückgezogen worden sei.
Sodann sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht neuerlich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, sondern sogleich – ohne Wahrung des rechtlichen Gehöres – der gegenständliche Bescheid erlassen worden. Es werde im Weiteren darauf hingewiesen, dass am 13.07.2020 ein neues Ansuchen um Errichtung der Werbetafel bzw Plakattafel bei der Behörde eingebracht worden sei, sodass im Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerade nicht einzuleiten bzw dieses einzustellen sei, bis über das Ansuchen um Errichtung der Werbeeinrichtung bescheidmäßig (und rechtskräftig) entschieden worden sei.
Gemäß § 46 Abs 3 TBO sei in den Fällen, in denen nachträglich um die Erteilung einer Baugenehmigung bzw nachträglich ein Ansuchen eingebracht werde, mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens zuzuwarten und sei daher die rechtskräftige Entscheidung über das Ansuchen um Errichtung der Werbeeinrichtung abzuwarten. Dies gelte auch für Werbeeinrichtungen und könne nicht anders beurteilt werden. Es hätte daher die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren formal aussetzen müssen bzw den nunmehr bekämpften Bescheid beheben müssen, bis über das Ansuchen der Beschwerdeführerin rechtskräftig entschieden worden sei.
Es musste auch Beschwerde eingebracht werden, um die Gefahr hintanzuhalten, dass die Entfernung allenfalls zwischenzeitig von der belangten Behörde selbst auf Kosten der Beschwerdeführerin vorgenommen werde.
Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Nach Einsicht der zuständigen Richterin im tirisMaps wurde mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen, ob einer Fehler im Bescheid vorgefallen und die Zuordnung der Werbetafel zur Gst Nr **1 überprüft werden möge.
Nach Rücksprache am 05.08.2019 mit dem zuständigen Baupolizisten wurde von der belangten Behörde die Unrichtigkeit des im Bescheid angeführten Grundstückes bestätigt und festgehalten, dass beide Werbetafeln auf Gst Nr **2 KG Y aufgestellt wurden.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Auf Gst Nr **1 wurde von der Beschwerdeführerin keine Werbetafel aufgestellt. Mit gegenständlichem Bescheid wurde die Beseitigung einer Werbeeinrichtung auf Gst Nr **1 und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheids aufgetragen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus tirisMaps sowie der Bestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit dem Baupolizisten am 05.08.2020.
IV.Rechtliche Würdigung:
Da nicht - wie im gegenständlich bekämpften Bescheid vorgeworfen - eine Werbetafel auf dem Gst Nr **1 KG Y aufgestellt wurde bzw ist, war sohin auch nicht gemäß § 57 Abs 1 TBO eine Werbetafel von der Beschwerdeführerin zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. In diesem Sinne war daher der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung war daher nicht mehr zu entscheiden. Hingewiesen wird, dass nur Beschwerden gegen Bescheide gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, die eine Berechtigung einräumen, gem § 65 Abs 1 TBO 2018 keine aufschiebende Wirkung haben. Ein solcher Bescheid lag gegenständlich nicht vor (Hier: Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag), sodass die erhobene Beschwerde gem § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hatte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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