LVwG T LVwG-2020/15/0178-8

LVwG-2020/15/0178-8Tribunal Administrativo Regional10 de ago. de 2020

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Regest

Notlage; <br/>Psychische Erkrankung;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/15/0178-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.0178.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.12.2019, Zl ***, betreffend Kürzung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 199,23 behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgesprochen.

Bei der Berechnung des Anspruches wurde im Hinblick auf den anzuwendenden Mindestsatz einer Richtsatzkürzung gem § 19 Abs 1 lit a TMSG wegen vorsätzlich/grob fahrlässig herbeigeführter Notlage im Umfang von Euro 199,23 monatlich ausgesprochen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel im welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der befristete Dienstvertrag vom Beschwerdeführer nicht verlängert werden konnte, zumal er beim ehemaligen Dienstgeber an einer sehr lauten Kuvertierungsmaschine eingesetzt gewesen sei und auch beabsichtigt gewesen wäre, im Falle der Verlängerung des Dienstvertrages ihn weiterhin bei dieser Kuvertierungsmaschine einzusetzen. Da er gesundheitliche Probleme habe (er sei wegen seiner psychischen Probleme laufend in ärztlicher Behandlung und erhalte auch entsprechende Medikation) sei es ihm nicht möglich, den ganzen Tag großem Lärm ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund sei ihm eine Weiterverlängerung des Dienstvertrages bei der Firma BB GmbH nicht möglich gewesen.

In der vorliegenden Beschwerdesache hat am 26.02.2020 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Neben dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der belangten Behörde hat daran auch ein Vertreter des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers teilgenommen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Nach Übermittlung dieses Gutachtens und Ankündigung der Aufhebung der Richtsatzkürzung hat die belangte Behörde mit E-Mail-Nachricht vom 04.08.2020 ausdrücklich angegeben, dass auf die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war vom 15.04.2019 bis zum 31.10.2019 bei der BB GmbH in Z beschäftigt. Obwohl ihm eine Verlängerung dieses Dienstvertrages angeboten wurde, hat der Beschwerdeführer dieses Angebot nicht angenommen. Die belangte Behörde hat dieses Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich bzw grob fahrlässig herbeigeführte Notlage eingestuft und den Anspruch auf Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.03.2020 um monatlich Euro 199,23 gekürzt.

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling mit aufrechtem Asylstatus. Der Beschwerdeführer hat zumindest im Herbst/Winter 2019 an einer depressiven Störung gelitten und war diesbezüglich auch in medizinischer Behandlung. Ihm war es im Herbst/Winter 2019 aufgrund dieser Erkrankung vorübergehend nicht möglich, eine Beschäftigung an einer lärmintensiven Kuvertierungsmaschine auszuüben.

Im Falle einer Verlängerung seiner Tätigkeit bei der BB GmbH in Z wäre der Haupteinsatzort für seine Tätigkeit eine Kuvertierungsmaschine gewesen, welche beim Betrieb wesentliche Lärmemissionen verursacht.

Durch die Nichtverlängerung des Dienstvertrages ist bedingt durch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keine vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum April bis Ende Oktober 2019 bei der BB GmbH gearbeitet hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Dienstvertrag. Dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich an einer lärmintensiven Kuvertierungsmaschine eingesetzt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Einvernahme des Zeugen CC bei der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde war es sehr wohl beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Verlängerung des Dienstvertrages weiterhin hauptsächlich an der Kuvertierungsmaschine eingesetzt wird. Zwar war es durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in einzelnen Fällen auch andere Arbeiten verrichten sollte, allerdings war nach den unmissverständlichen Feststellungen des einvernommenen Zeugen als Vertreter der BB GmbH jedenfalls vorgesehen, dass die Kuvertierungsmaschine der Haupteinsatzort des Beschwerdeführers gewesen wäre.

Zumal sich daher das Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen den Feststellungen der belangten Behörde anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auch durch die Einvernahme des Zeugen CC als Vertreter der BB GmbH bestätigt hat, nämlich dass er weiterhin an der lärmintensiven Kuvertierungsmaschine hätte arbeiten sollen und aufgrund des Umstandes, dass die psychische Erkrankung auch durch entsprechende Befunde glaubhaft gemacht wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ein amtsärztliches Gutachten zur Frage eingeholt, inwiefern dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Verlängerung des Dienstvertrages mit einer Beschäftigung an einer lärmintensiven Kuvertierungsmaschine aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

In der Stellungnahme der zuständigen Amtsärztin beim Stadtmagistrat Z wird zusammenfassend ausgeführt, dass in einer Zusammenschau der amtsärztlichen Untersuchung und den vorgelegten Beweisen aus amtsärztlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Beschwerdeführer im Herbst und/oder Winter 2019 eine psychische Erkrankung mit der Notwendigkeit weiterer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen vorgelegen hat und es ihm zu diesem Zeitpunkt zumindest vorübergehend medizinisch nicht möglich gewesen ist, eine Beschäftigung an einer lärmintensiven Kuvertierungsmaschine auszuüben.

IV.Rechtslage:

§ 19 TMSG

„Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

…“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde stützt die vorgenommene Richtsatzkürzung auf § 19 Abs 1 lit a betreffend eine vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt zwar die Auffassung der belangten Behörde, dass eine willkürliche Nichtverlängerung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich sehr wohl eine derartige vorsätzliche bzw grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage bedeuten würde und dies auch zur Kürzung der Mindestsicherung im von der belangten Behörde angeführten Ausmaß führen kann.

Im vorliegenden Fall kann allerdings von einer derartigen vorsätzlichen bzw grob fahrlässigen Herbeiführung einer Notlage nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht, dass bei einer weiteren Verlängerung des Arbeitsvertrages ein weiterer Einsatz an einer lärmintensiven Kuvertierungsmaschine vorgesehen gewesen wäre. Dieses Vorbringen wurde durch die Einvernahme des Zeugen CC als Vertreter der BB GmbH bestätigt. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein weiteres amtsärztliches Gutachten eingeholt, nach welchem eben nicht auszuschließen ist, dass dem Beschwerdeführer eine lärmintensive Tätigkeit im Herbst/Winter 2019 nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kann von einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage, wie von der Behörde angenommen, nicht gesprochen werden.

Festgehalten wird, dass der belangten Behörde gleich wie dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.07.2020 das amtsärztliche Gutachten mit der Mitteilung übermittelt wurde, dass aufgrund dieser Stellungnahme das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt, der Beschwerde Folge zu geben und die ausgesprochene Kürzung zu beheben. Mit E-Mail-Nachricht vom 04.08.2020 hat die belangte Behörde daraufhin ausdrücklich ausgeführt, dass auf die Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Inwiefern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Notlage besteht oder nicht, ist im Ermittlungsverfahren zu klären und handelt es sich damit um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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