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LVwG-2020/38/1201-9•LVwG T LVwG-2020/38/1201-9
LVwG-2020/38/1201-9Tribunal Administrativo Regional3 de ago. de 2020
Abbruch ohne Abbruchanzeige;<br/>Baumfällung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, pA BB GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte KG CC, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung zweier öffentlich mündlichen Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, als dass der erste, der zweite und der dritte Absatz des Spruches zu lauten hat:
„Sie, Herr AA, geb am xx.xx.xxxx, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der BB Gesellschaft mbH (FN ***) zu verantworten, dass die BB Gesellschaft mbH mit Sitz in Z, Adresse 1, als Bauherrin (in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung) in der Zeit vom 14.09.2018 bis zum 17.09.2018 das Nebengebäude „Schwimmbad von DD“ im Anwesen Adresse 3 (Gst Nr **1, KG Y) abgebrochen wurde, allerdings ohne dass zuvor eine diesbezügliche schriftliche Abbruchsanzeige (§ 49 TBO) bei der Baubehörde eingebracht worden ist.
Gemäß § 49 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020, ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Behörde anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 67 Abs 1 lit p TBO 2018 in der geltenden Fassung“
2. Der Beschwerde zu Spruchpunkt II. wird stattgegeben und Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 720,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„I.
Sie, Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der BB Gesellschaft m.b.H. (FN ***) zu verantworten, dass die BB Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Z, Adresse 1, als Bauherrin (in ihrem Auftrag und auf ihre Rechnung) am 14.09.2018 (ergibt sich aus Akt zu Zl. MagIbk/7709/BW-BV-BAWZ/2) das Nebengebäude „Schwimmbad von DD“ im Anwesen Adresse 3 (Gst Nr **1, KG Y) abgebrochen wurde, allerdings ohne dass zuvor eine diesbezügliche schriftliche Abbruchsanzeige (§ 49 TBO) bei der Baubehörde eingebracht worden war.
Gemäß § 49 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Behörde anzuzeigen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 67 Abs. 1 lit. p TBO 2018 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
40 Stunden
Gemäß
§ 67 Abs. 1 lit. a TBO 2018
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen
EUR 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 15 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
EUR 3.960,00.
II.
Die BB Gesellschaft m.b.H. (FN ***) Z, Adresse 1, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen Herrn AA unter Spruchpunkt I. verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen der nun rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, sowie die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene BB GmbH zusammengefasst aus, dass die gegenwärtige Angelegenheit bereits mehrere Rechtsgänge durchlaufen habe und nach mehreren Jahren nunmehr rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Abbruch des Nebengebäudes „Schwimmbad von DD" nach den einschlägigen Bestimmungen der TBO zulässig gewesen sei.
Aufgrund des Ermittlungsergebnisses habe die Baubehörde am 18.02.2020 schließlich die gemäß § 50 Abs 5 TBO 2018 mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Unterlagen abgefertigt und zwischenzeitlich nicht nur den Abbruch des Nebengebäudes, sondern auch den Abbruch des Hauptgebäudes zur Kenntnis genommen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.05.2020 sei über den Beschwerdeführer wegen des Abbruches des Nebengebäudes „Schwimmbad von DD" ohne vorangehende schriftliche Abbruchanzeige - sohin gestützt auf § 67 Abs 1 lit p TBO 2018 - eine Geldstrafe von Euro 3.600,00 verhängt worden, für die die Zweitbeschwerdeführerin subsidiär zu haften habe.
Zur Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Verwaltungsstrafverfahren sei es unerlässlich, den Inhalt der Vorakten sowohl des Stadtmagistrates Z sowie auch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Grunde zu legen, zumal im angefochtenen Straferkenntnis auf inhaltliche Details aus diesen Akten Bezug genommen worden sei.
Bereits an dieser Stelle werde daher die Vorlage sämtlicher Vorakten als Beweismittel beantragt, wobei insbesondere auf die mit der Beschwerde vom 12.06.2019 vorgelegten Urkunden hingewiesen werde.
Darüber hinaus werde ausgeführt, dass es zu einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde gekommen sei. Auch im Verwaltungsstrafverfahren gelte der Grundsatz des § 37 AVG, wonach die Behörde von Amts wegen den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen habe und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben habe.
Im vorliegenden Fall sei das Ermittlungsverfahren aber entgegen dieser Grundsätze nur unzureichend durchgeführt worden. So werde im angefochtenen Straferkenntnis die Baumfällung vom 14.09.2018 ausführlich in der Theorie thematisiert und würden mittels Stellungnahmen von Amtssachverständigen Mutmaßungen angestellt, jedoch habe die belangte Behörde weder den mit der Ausführung beauftragten Professionisten noch den unmittelbar nach dem Baumsturz beigezogenen Statiker, EE zu den tatsächlichen Geschehnissen befragt.
Durch die unmittelbare Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die Baumfällung sachgemäß und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beauftragt und durchgeführt worden sei, sodass der Baumsturz nicht hätte verhindert werden können.
Auf Seite 8 des angefochtenen Straferkenntnisses werde ausgeführt, dass die Stellungnahme FF GmbH objektiv nicht nachvollziehbar sei. Gemeint sei damit eine kurze schriftliche Stellungnahme vom Tag des Baumsturzes am 14.09.2018. Die belangte Behörde habe es unberücksichtigt gelassen, dass EE am 05.06.2019 eine erweiterte Stellungnahme verfasst habe, die auf eine Lichtbildbeilage verweise. Beide Unterlagen würden im Akt des Landesverwaltungsgerichtes einliegen und seien der belangten Behörde bestens bekannt.
Aus diesen Stellungnahmen würde sich ergeben, dass ein Abbruch der Decke und der anschließenden Gebäudeteile aus Sicherheitsgründen für unbedingt notwendig erachtete worden sei.
Zudem habe die belangte Behörde unzureichend das rechtliche Gehör gewahrt.
§ 45 Abs 3 AVG verankere das Recht auf Parteiengehör und ergehe es zu einem fundamentalen Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, und umso mehr des Verwaltungsstrafverfahrens.
Trotzdem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur unzureichend Gelegenheit gegeben, sich am Verfahren zu beteiligen und die zu seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen
vorzutragen.
Auch habe die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Die objektive Tatseite des § 67 Abs 1 lit p TBO 2018 erscheine nur auf den ersten Blick verwirklicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei gemäß §§ 49 ff TBO 2018 vorgeschrieben, vor dem Abbruch eines Gebäudes bzw eines Gebäudeteiles eine schriftliche Abbruchanzeige einzubringen, um denkmalgeschützte Gebäude, nach dem SOG 2003 geschützte Gebäude oder Gebäude von besonderem landeskulturellen Interesse - letztere nur dann, wenn deren Instandhaltung und Instandsetzung gleichzeitig wirtschaftlich vertretbar sei - vor eigenmächtigen Abbruchmaßnahmen zu schützen. Ein weiterer Zweck, den die Anzeigeverpflichtung für den Abbruch von Gebäuden verfolge, sei, dass der Behörde die für die Gebührenbemessung erforderliche Abbruchmasse zur Kenntnis gelange.
Ein Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung der §§ 49 ff TBO 2018 sei mit Verwaltungsstrafe bedroht, dies freilich aber unter Bedachtnahme und damit nur in den Grenzen des vorerwähnten Schutzzweckes der Norm.
Demgegenüber sei es aber gerade nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht, auf dem eigenen Grundstück einen Baum zu fällen, und zwar gleichgültig, ob die Baumfällung sachgemäß oder unsachgemäß erfolge.
Sohin sei das Unterlassen einer Abbruchanzeige nicht deshalb verboten, weil jemand einen Baum fällen könnte, der aus unerwarteten Gründen auf ein Gebäude fallen könnte und in weiterer Folge zur teilweisen Zerstörung des Gebäudes und sodann zu einem aus Sicherheitsgründen notwendigen, teilweisen Abbruch des Gebäudes führen würde.
Die belangte Behörde würde im vorliegenden Fall aber genau diesen Baumsturz als Ausgangspunkt für die Strafbarkeit heranziehen, womit ein Sachverhalt unter den Tatbestand des § 67 Abs 1 lit p TBO 2018 subsumiert werde, der vom Schutzzweck der Norm gar nicht umfasst sei.
Tatsächlich habe der Baumsturz das Schwimmbad derart massiv beschädigt, dass dies einem Abbruch gleichkam. Dass der Beschwerdeführer vor dem Baumsturz mangels Vorhersehbarkeit keine schriftliche Abbruchanzeige habe einbringen können, sei offenkundig. Der nachfolgende teilweise Abbruch des durch den Baumsturz bereits zerstörten Schwimmbades sei nicht unter den Tatbestand subsumierbar. Bereits aus diesem Grund sei die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei auch die subjektive Tatseite nicht verwirklicht. Die Strafbarkeit eines Organs einer juristischen Person setze dessen persönliches Verschulden im Sinne des § 5 VStG voraus. Der Beschwerdeführer habe aber nicht einmal fahrlässig gehandelt, zumal er einen Professionisten mit der Baumfällung beauftragt habe und davon ausgehen konnte, dass die Baumfällung unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werde. Nach dem Baumsturz seien die Schäden sogleich mit Lichtbildern dokumentieren worden und den teilweisen Abbruch des Schwimmbades habe man nur deshalb beauftragt, weil ein Statiker ausdrücklich empfohlen habe, den Abbruch der Schwimmbaddecke und der anschließenden Gebäudeteile aus Sicherheitsgründen sofort durchzuführen.
Der Beschwerdeführer habe sohin alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätte erwarten lassen, sodass ihm die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht anzulasten sei.
Außerdem habe die belangte Behörde bei der Strafzumessung nicht auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat abgestellt und lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.
Zwischenzeitlich stehe aber bereits rechtskräftig fest, dass der Abbruch zulässig gewesen sei. Es sei daher an keinem strafrechtlich geschützten Rechtsgut ein Schaden entstanden, weil das Schwimmbad ohnehin hätte abgebrochen werden dürfen. Die Tat hat also überhaupt keinen objektiven Unrechtsgehalt.
Der Beschwerdeführer habe binnen angemessener Frist die schriftliche Abbruchanzeige samt vorgeschriebenen Unterlagen bei der Behörde nachgereicht.
Eine Bestrafung des Beschwerdeführers sei weder general- noch spezialpräventiv geboten. Im Straferkenntnis werde auf Seite 9 vielmehr festgehalten, dass die verhängte Strafe vor allem aus spezialpräventiven Erwägungen schuld- und tatangemessen sei, dies ohne jegliche Begründung.
Die belangte Behörde habe es auch unterlassen und hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG vorliegen oder alternativ mit einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG vorgegangen hätte werden können.
Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass der Tatbestand des § 67 Abs 1 lit P TBO 2018 weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht sei und die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zu Unrecht eine Geldstrafe verhängt habe. Vielmehr hätte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1, 5, 6 VStG einstellen müssen.
Aus diesen Gründen würden die Antrage gestellt werden, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 11.05.2020, Zl ***, ersatzlos beheben in eventu das angefochtene Straferkenntnis unter Berücksichtigung der dargelegten Milderungsgründe dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine geringere Strafe auferlegt werde und des Weiteren möge eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die BB GmbH, vertreten durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn AA, mit Eingabe vom 26.03.2015, Zl ***, beim Magistrat der Stadt Z den Abbruch des Nebengebäudes auf Gst Nr **1, KG Y, „Schwimmbad von DD“ angezeigt hat. Nach Einleitung eines Verfahrens durch das Denkmalamt wurde diese Abbruchsanzeige am 14.07.2015 zurückgezogen. Das Verfahren vor dem Denkmalamt wurde aber weitergeführt.
Am 14.09.2018 stürzte bei Fällungsarbeiten ein Baum auf das „Schwimmbad von DD“. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit dem Statiker, Herrn EE, auf. Dieser erstellte am gleichen Tag eine kurze schriftliche Stellungnahme, in der festgestellt wurde, dass die Bewehrung an der Deckenunterseite freigelegt und bei einer Lichtkuppel die Eisen dadurch aus dem Beton freigekommen sind. Weiters waren die Eisen sehr stark rostig, was auf hohe Luftfeuchtigkeit zurückzuführen war. Daraus schloss er die Feststellung, dass es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, die Decke abzureisen. Die Begründung lag für ihn darin, dass das Objekt unbewohnt war und somit nicht ständig kontrolliert werden konnte, ob sich auf dem Gelände Kinder aufhalten. In seinem Gutachten ging er nur vom Abbruch des beschädigten Teiles und der unmittelbar in diesem Bereich liegenden Außenmauern aus. Gefahr in Verzug lag keine vor. Er hatte keine Kenntnis vom denkmalrechtlichen Verfahren. Bei Kenntnis hätte er eine genauere Analyse vorgenommen.
Schon zur Baumfällung wurde ein Bagger der Firma GG von der BB GmbH ausgeliehen. Zusätzlich waren auch schon Abbruchsaufsätze für den Bagger bestellt und angeliefert worden.
Daraufhin beauftragte der Beschwerdeführer nicht nur den Abriss der Deckenkonstruktion, sondern er beauftragte den Abbruch des gesamten Nebengebäudes, mit Ausnahme des Schwimmbeckens und der Fundamente.
Der Beschwerdeführer beauftragte den Bauleiter den Abbruch durchzuführen und auch die notwendigen Schritte, also eine Abbruchsanzeige bei der Behörde, zu erledigen. Er kontrollierte nicht, ob die Abbruchsanzeige tatsächlich am nächsten Werktag eingebracht wurde. Dies geschah auch nicht später.
Mit Eingabe vom 09.10.2018 wurde die Abbruchsanzeige für das Nebengebäude Hallenbad im Anwesen Adresse 3, Gst **1, KG Y, erneut eingebracht.
Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 07.11.2018, ***, wurde der angezeigte Abbruch untersagt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, das mit Beschluss vom 28.02.2019, Zl LVwG-2019/31/0047-1, den angefochtenen Bescheid aufhob und zur neuerlichen Ermittlung an die belangte Behörde zurückverwies. Daraufhin wurden erneute Ergänzungen der Ermittlungen durchgeführt und schließlich erging am 13.05.2019 ein weiterer Bescheid des Magistrats der Stadt Z, mit dem der Abbruch untersagt wurde. Auch gegen diesen Bescheid wurde wiederum Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.09.2019, Zl LVwG-2019/32/1277-1, wurde der Beschwerde erneut Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Schließlich wurde am 18.02.2020 der Abbruch des Nebengebäudes zur Kenntnis genommen und wurde der Ausführung zugestimmt.
Die Fällung des Baumes am 14.09.2018 erfolgte durch die Firma JJ, Adresse 4, X. Gemäß Gewerbeinformationssystem Austria mit Stichtag 30.06.2020 besteht für die Firma JJ GmbH seit 05.06.2013 die Berechtigung, als Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur, sowie seit 21.07.2017 die Gewerbeberechtigung als Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf einfache Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Gebäuden, sowie Neu- und Umbauten von Gebäuden bis 200 m² Nutzfläche für die Dauer der Geschäftsführerbestellung von Herrn KK auszuüben.
Zum Zeitpunkt des Abbruches war ein Leihbagger der Firma GG anwesend und zwar schon seit 07:00 Uhr, ohne dass der Baum bereits gefällt worden war. Dieser Leihbagger wurde vom 14.09.2018 07.00 Uhr bis zum 17.09.2018 12.00 Uhr an der Baustelle eingesetzt.
Vor Durchführung der Abbrucharbeiten lag zum Zeitpunkt der Durchführung kein Gutachten vor, sondern lediglich eine kurze Stellungnahme des Ziviltechnikers FF und es wurde auch in keiner Form unmittelbar der Magistrat der Stadt Z in Kenntnis gesetzt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Akten des Magistrats der Stadt Z zur Zahl *** sowie in den Akt des Magistrats der Stadt Z zur Zahl *** sowie in den Akt des Bürgermeisters der Stadt Z zur Zahl ***.
Aus diesen Akten ergeben sich im Wesentlichen die Verfahrensabläufe.
Des Weiteren wurde Einsicht genommen in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zahlen 2019/31/0047 sowie 2019/32/1277. Die Unterlagen aus diesen beiden Akten sind deckungsgleich mit den Akten des Magistrats der Stadt Z, betreffend den Verfahrensablauf.
Zur Frage der Berechtigung des Unternehmens, welche die Fällung des Baumes durchgeführt hat, wurde Einsicht genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria. Diese Auszüge wurden auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 erörtert. Auch wenn die Ausführung an die Firma LL übergeben wurde, war die Firma JJ die ausführende Firma.
Die Feststellungen betreffend die Begutachtung nach dem Baumsturz ergeben sich einerseits aus dem Gutachten des EE, sowie aus seiner Zeugenaussage am 21.07.2020. Auch wenn der Statiker sich in seiner Aussage offensichtlich im Tag geirrt hat, was aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit nachvollziehbar ist, hat er sehr glaubwürdig ausgeführt, dass er nur vom Abbruch des unmittelbar betroffenen Bereiches ausgegangen ist. Da er unter Wahrheitsverpflichtung gestanden ist, folgt das Landesverwaltungsgericht seiner Aussage im Gegensatz zur Zeugenaussage des Beschuldigten. Untermauert wird die Aussage des Statikers auch durch die Tatsache, dass er nur Fotos von der unmittelbaren Beschädigung gemacht hat und nirgends ersichtlich ist, dass er eine Gesamtbegutachtung durchgeführt hat, sodass die Aussage des Beschwerdeführers, dass vom gesamten Bad gesprochen worden sei, eine reine Schutzbehauptung darstellt.
Auch, dass der Statiker nichts vom denkmalrechtlichen Verfahren wusste, ist für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, da der Zeuge wieder unter Wahrheitsverpflichtung ausgesagt hat, dass es ihm nicht bekannt war. Wenn der Beschuldigte in seiner Aussage am 30.07.2020 ausführt, dass er davon ausgegangen ist, dass der Statiker vom denkmalrechtlichen Verfahren gewusst hat, so hat er keinen Grund angegeben, warum dies der Fall hätte sein sollen und selbst ausgesagt, dass er im Gespräch vor Ort nicht auf das denkmalrechtliche Verfahren hingewiesen hat. Somit resultiert, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, auf die besondere Situation hinzuweisen.
Wann der Bagger und mit welchen Zusätzen er von der Firma GG ausgeliehen wurde, resultiert aus dem im Behördenakt einliegenden Lieferschein.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 49 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) ist der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern er nicht nach den Abs 4 und 5 unzulässig ist, der Behörde anzuzeigen.
Gemäß Abs 2 leg cit steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige nach Abs 1 im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zu entscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs 3 der Abbruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Baumaßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Erhaltung von aus landeskultureller Sicht wichtigen Bauelementen Bedacht nehmen und der Festigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.
Gemäß Abs 3 leg cit ist der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht.
Gemäß Abs 4 leg cit ist der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach § 3 Abs 1 oder § 8 Abs 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 sowie von Gebäuden, auf die die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 erster und zweiter Satz oder § 14 Abs 2 zweiter Satz des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 zutreffen, unzulässig. § 4 Abs 3 bzw § 14 Abs 3 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 gilt sinngemäß.
Gemäß Abs 5 leg cit ist im Übrigen der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen, für deren Abbruch eine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, unzulässig.
Gemäß § 50 Abs 1 TBO 2018 ist die Abbruchanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lageplan und eine Beschreibung der technischen Ausführung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und der abschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls die Katastergrenzen und die Grundstücksnummer des Grundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommen werden soll, und die Grundstücksnummern der angrenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen. § 30 Abs 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
Gemäß Abs 2 leg cit hat die Behörde den angezeigten Abbruch zu prüfen.
Gemäß Abs 3 leg cit hat die Behörde, wenn die Prüfung ergibt, dass der Abbruch nach § 49 Abs 3 unzulässig ist, dessen Ausführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sind zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb derselben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schriftlichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem ersten oder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Gemäß Abs 4 leg cit gilt, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, innerhalb der im Abs 3 erster Satz genannten Frist abschließend zu prüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, dass sie dem Abbruchwerber innerhalb dieser Frist mitzuteilen hat, dass der Abbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat sie die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Gemäß Abs 5 leg cit gilt, wenn die Ausführung des Abbruchs nicht innerhalb der im Abs 3 erster Satz genannten Frist oder im Fall des Abs 4 nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige untersagt wird oder die Behörde der Ausführung des angezeigten Abbruchs ausdrücklich zustimmt hat, dass er ausgeführt werden darf. In diesen Fällen hat die Behörde dem Abbruchwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt II.:
Unter diesem Spruchpunkt wurde vom Bürgermeister der Stadt Z im Erkenntnis vom 11.05.2020, Zl ***, ausgesprochen, dass die BB GmbH gem § 9 Abs 7 VStG für die gegen Herrn AA unter Spruchpunkt I. verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
Gem § 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz (kurz VStG) haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings den prozessualen Konsens aus einer solchen Mithaftung insoweit gezogen, als er die Zuziehung des Haftungsbeteiligten schon in das zugrundeliegende – gegen den Vertreter/Beauftragten geführte – Strafverfahren als Partei mit allen Parteienrechen verlangt (vgl VwGH verstärkter Senat 21.11.2000, 99/09/0002). Die bloße Erlassung eines Haftungsbescheides gegen die juristische Person nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens – ohne deren Zuziehung im Primärverfahren – ist unzureichend. Aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert, dass im gegenständlichen Fall die juristische Person in Form der BB GmbH bereits während des Strafverfahrens zugezogen hätte werden müssen und ihr auch die grundsätzlichen Parteirechte, wie zB Akteneinsicht, Parteiengehör, einzuräumen gewesen wäre.
Da dies von Seiten der belangten Behörde aber nicht erfolgt ist, widerspricht die gewählte Vorgangsweise, über einen reinen Haftungsausspruch nach Durchführung des Strafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer abzusprechen, eindeutig der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, sodass der Beschwerde Berechtigung zukam und Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben war.
Zu Spruchpunkt I.:
Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst vorgebracht, dass im Strafverfahren vor der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren unzureichend durchgeführt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Baumfällung sachgemäß und unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen beauftragt und durchgeführt worden sei, sodass der Baumsturz nicht verhindert hätte werden können, sondern einen unglücklichen Zufall dargestellt habe.
Auch wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol grundsätzlich davon ausgeht, dass die Frage der Fällung des Baumes, an sich nicht entscheidend für die Frage der Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ist, so wurden dennoch Ermittlungen zur Frage durchgeführt, ob es sich um eine sachgemäße Baumfällung gehandelt hat bzw ob eine Befähigung der entsprechenden Firma vorgelegen hat.
Die Baumfällung selbst, hat die Firma JJ, Adresse 4, X, als Subunternehmer der Firma LL durchgeführt.
Eine Nachschau in das Gewerbeinformationssystem Austria hat ergeben, dass es zwei verschiedene Gewerbeberechtigungen für die ausführende Firma gibt. Einerseits existiert eine Gewerbeberechtigung seit dem 05.06.2013, die als Gewerbeart die Führung eines Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Innenarchitektur ausweist und andererseits eine zweite Gewerbeberechtigung seit dem 21.07.2017 für einen Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, eingeschränkt auf einfache Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Gebäuden sowie Neu- und Umbauten von Gebäuden bis 200 m² Nutzfläche für die Dauer der Geschäftsführerbestellung von Herrn KK.
Aus beiden Berechtigungen ergibt sich nicht, woraus der Beschwerdeführer die Sachkompetenz der beauftragten Firma für die durchgeführte Fällung des Baumes ableitet und er konnte dies auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2020 plausibel erklären.
Des Weiteren wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht ein Sachverständiger der Bezirksforstinspektion Z zur durchgeführten Fällung des Baumes am 14.09.2018 befragt. Dieser führte im Rahmen seiner Befragung als informierter Vertreter aus, dass die gewählte Vorgangsweise für die Fällung des Baumes nicht angemessen und sachgerecht war. Dies schloss er besonders aus den Fakten, dass die Vorgangsweise der Fällung sehr ungewöhnlich war. Besonders unter dem Gesichtspunkt, dass der Baum schon Bereiche von entfernten Ästen hatte und von einer Fäulnis im Stamm auszugehen war. Auch wenn er aufgrund der Fotos über die Fällung nichts Näheres zum Zustand des Baumes ausführen konnte. Die Größe des von der Firma BB GmbH geordneten Bagger war nach seiner glaubwürdigen und fachlich fundierten Aussage aber jedenfalls ungeeignet für eine Fällung.
Aus all diesen Fakten kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht abgeleitet werden, dass einerseits eine geeignete Firma herangezogen wurde und andererseits die Fällung an sich ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Der Beschuldigte konnte auch keine Angaben machen, warum schon bei der Bestellung des Baggers die notwendigen Abbruchswerkzeuge für den Bagger mitbestellt und mitgeliefert wurden. Somit ist die Schlussfolgerung naheliegend, dass der Bagger schon in der Absicht bestellt wurde, Abbruchsarbeiten durchzuführen. Damit geht die Argumentation des Beschuldigten zur fachgerechten Baumfällung ins Leere.
Das Straferkenntnis sei auch insofern unschlüssig, laut dem Beschwerdeführer, als es auf Seite 8 ausführe, dass die Stellungnahmen des EE nicht nachvollziehbar seien. Auch dies wurde im Rahmen des Beweisverfahrens vom Landesverwaltungsgericht näher beleuchtet.
Was das Schreiben vom 14.09.2018 an sich betrifft, so entspricht dieses jedenfalls nicht einem Gutachten im Sinn eines Sachverständigengutachtens gem § 52 AVG. Ein Gutachten sieht zunächst vor, dass ein Befund vorhanden sein muss, der die tatsächlichen Grundlagen für das Gutachten und die Art der Beschaffung angibt (vgl VwGH 04.04.2003, 2001/06/0115). Damit soll erreicht werden, dass das Gutachten auch für Dritte nachvollziehbar ist (vgl VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055).
Für die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens genügt es nicht, wenn sich der Sachverständige auf seine Sach- und Ortskenntnisse beruft, ohne diese im Befund zu konkretisieren (vgl VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055).
Schließlich muss im Gutachten der Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt werden, sodass auch eine gutachterliche Schlussfolgerung entsprechend einer Überprüfung und Nachvollziehbarkeit nach empirischen Grundsätzen möglich ist.
Die Stellungnahme vom 14.09.2018, die nach der Besprechung ergangen ist, setzt sich in keinster Weise damit auseinander, welche konkreten Gefährdungen durch den Baumsturz gegeben waren, und entspricht nicht den Vorgaben eines Gutachtens im Sinne des AVG. Die Grundlage für die Veranlassung des Abbruchs lag also rein im Gespräch vor Ort und in dem kurzen Schreiben, ohne dass eine Gesamtbegutachtung des Schwimmbades in Hinblick auf seine Gesamtstatik durchgeführt worden ist. Gefahr in Verzug lag nicht vor und gerade unter dem Gesichtspunkt des denkmalrechtlichen Verfahrens wäre es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls geboten gewesen, ein Gutachten für das gesamte Schwimmbad einzuholen und vorerst nur Abstützungen und Absperrungen vorzunehmen, was laut der glaubwürdigen Aussage des Statikers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.07.2020 möglich gewesen wäre. In diesem Fall hätte dann auch die belangte Behörde zeitgerecht informiert werden können. Da bereits ein Bagger mit den notwendigen Abbruchskomponenten vor Ort war, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer geplanten Vorgangsweise des Beschwerdeführers aus.
Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Akt beiliegenden Schreiben/ Gutachten des Statikers einem schlüssigen Gutachten widersprechen, da die Umstände der Beurteilung daraus nicht abgeleitet werden können.
Wenn in der Beschwerde weiters die Verletzung des rechtlichen Gehör gerügt wird, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die zu seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzutragen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, die vorsieht, dass im Falle, dass von Seiten der Behörde das rechtliche Gehör nicht im ausreichenden Umfang gewährt worden ist, dieser Mangel heilt, wenn es dem Beschwerdeführer möglich ist, sämtliche Argumente im Rahmen der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorzubringen.
Somit ist eine eventuelle Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls nunmehr geheilt.
Was die objektive Tatseite des Deliktes betrifft, so sieht der Beschwerdeführer diese allein deshalb nicht gegeben, da nach seiner Ansicht der Schutzzweck der Norm der §§ 49 und 50 TBO 2018 darin gelegen sei, Gebäude von landeskulturellem Interesse zu schützen und der Behörde die Möglichkeit für die Gebührenbemessung der erforderlichen Abbruchmassen zu ermöglichen.
Aus diesem folgert der Beschwerdeführer weiters, dass es gerade nicht mit Verwaltungsstrafe bedroht sein könne, wenn eine Baumfällung sachgemäß oder sogar unsachgemäß erfolge. Sohin sei das Unterlassen der Abbruchsanzeige nicht deshalb verboten, weil jemand einen Baum fällen könnte, der aus unerwarteten Gründen auf ein Gebäude fallen könnte und in weiterer Folge zur teilweisen Zerstörung des Gebäudes und sodann zu einem aus Sicherheitsgründen notwendigen, teilweisen Abbruch des Gebäudes führen würde.
Daraus resultiere, dass der Beschwerdeführer vor dem Baumsturz mangels Vorhersehbarkeit keine schriftliche Abbruchsanzeige hätte einbringen können, sodass der teilweise Abbruch durch den Baumsturz jedenfalls nicht unter den Tatbestand subsumierbar gewesen sei. Somit scheide eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers aus.
Gerade in diesem Punkt irrt der Beschwerdeführer grundsätzlich.
Die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes wurde durch ihn nicht dadurch erfüllt, dass der Baum – obwohl nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von einem ungeeigneten, fachlich nicht befähigten Unternehmen- gefällt wurde und auf Teile der Decke des Schwimmbades gestürzt ist, sondern dadurch, dass er unmittelbar nach dem Baumsturz den Abbruch des Schwimmbades in Auftrag gab, ohne zuvor den Magistrat der Stadt Z darüber zu informieren und auch keine ordentliche Befundung beauftragt hat, inwieweit der Abbruch der Decke und der Mauern auch tatsächlich notwendig war.
Mit der Anzeige des geplanten Abbruches des Schwimmbades vom 26.03.2015, Zl ***, war dem Beschuldigten bekannt, dass ein Verfahren anhängig war, das die landeskulturellen Interessen des gegenständlichen Schwimmbades hätte untersuchen sollen. Dem Beschuldigten muss es deshalb klar gewesen sein, dass mit dem Abbruch des Bades ein derartiges Verfahren nicht weitergeführt werden konnte. Er hat es zudem unterlassen, Kontakt mit der belangten Behörde vor dem Abbruch unmittelbar nach dem Baumsturz und dem Vorliegen der Stellungnahme von EE vom 14.09.2018 aufzunehmen. Vielmehr wurde erst am 09.10.2018 eine diesbezügliche Abbruchsanzeige beim Magistrat der Stadt Z eingebracht, also erst nach 3 ½ Wochen, was keineswegs als zeitnah gewertet werden kann. Auch wenn er einen seiner Mitarbeiter mit der Abbruchsanzeige beauftragt hat, hätte er als maßgerechter Mensch auch kontrollieren müssen, ob der Mitarbeiter dies auch tatsächlich gemacht hat. Dies hat er aber nach seiner eigenen Aussage nicht gemacht.
Durch die Anordnung des Abbruchs durch den Beschwerdeführer, in dem Wissen, dass keine Abbruchsanzeige eingebracht worden ist, hat er eindeutig die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes erfüllt.
Was nunmehr die subjektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes betrifft, führt der Beschwerdeführer aus, dass er nicht einmal fährlässig gehandelt habe, zumal er einen Professionisten mit der Baumfällung beauftragt habe und er davon hätte ausgehen können, dass mit entsprechender Sorgfalt vorgegangen werde, zudem die Schäden am Schwimmbad mit Lichtbildern dokumentiert worden seien und der teilweise Abbruch des Schwimmbades nur deshalb beauftragt worden sei, weil ein Statiker dies ausdrücklich empfohlen habe. Er habe sohin alle Maßnahmen gesetzt, die unter den unvorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen und sei daher für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich.
Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass zunächst kein geeigneter Professionist, wie bereits oben ausgeführt, mit der Baumfällung beauftragt worden ist.
Wenn man den Umfang der Berechtigungen der Gewerbeausübung der beauftragten Firma erblickt, so sieht man, dass die Entfernung von Bäumen im bebauten Raum nicht unbedingt mitumfasst ist. Dies ist aber an sich unerheblich, da die strafbare Handlung erst mit der Beauftragung und Durchführung des Abbruches ohne entsprechende Abbruchsanzeige ausgelöst wurde.
Des Weiteren muss es dem Beschwerdeführer bereits aus dem Gesuch zum Abbruch des gegenständlichen Schwimmbades vom 26.03.2015, Zl ***, und dem damals noch anhängigen denkmalrechtlichen Verfahren bewusst gewesen sein, dass mit der Durchführung des Abbruches bzw der Beauftragung dessen diese Bemühungen konterkariert werden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch den Statiker über das anhängige denkmalrechtliche Verfahren informieren müssen und ihn dazu befragen, welche gelindesten Mittel getroffen werden könnten, um unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden. Auch lag keine Gefahr in Verzug vor.
Dies alles wurde vom Beschwerdeführer aber unterlassen. Weder telefonisch, noch unmittelbar vor dem Abbruch informierte er die belangte Behörde über das geplante Vorhaben. Er schuf vielmehr vollendete Tatsachen. Dies resultiert auch aus dem Umfang der durchgeführten Abbrucharbeiten, die weit über das vom Statiker EE festgestellte Ausmaß hinausgegangen sind.
Auch die Beauftragung eines Mitarbeiters zur Einbringung der Abbruchsanzeige bei der belangten Behörde ist für ihn nicht ausreichend, um ein fehlendes Verschulden darzulegen, da er, nach seiner eigenen Aussage, seinen Mitarbeiter nicht kontrolliert hat, ob er tatsächlich am nächsten Werktag die Abbruchsanzeige eingebracht hat und er ja mit dem Auftrag des Abbruches nicht zugewartet hat.
Aus all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des Deliktes erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des Verfahrens nicht gelungen, fehlende Fahrlässigkeit darzulegen. Vielmehr ist sogar von bedingter Vorsätzlichkeit auszugehen aufgrund der Tatsache, dass bereits ein Bagger vorhanden war, der mit entsprechendem Abbruchwerkzeug bestellt worden war und für eine Baumfällung nicht geeignet gewesen wäre. Ihm kann zwar beigepflichtet werden, dass der Umsturz eines Baumes, egal ob sachgerecht oder nicht, keinen Verstoß gegen die Anzeigepflicht der §§ 49 und 50 TBO 2018 darstellt. Im Rahmen der Abbruchshandlung hat er aber sämtliche Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde unterlassen und erst nach dem vollständigen Abbruch kam es nach 3 ½ Wochen zu einer Nachreichung der Abbruchsanzeige. Als Fachmann muss es ihm klar gewesen sein, dass nach einem Abbruch eine Wiederherstellung nur erschwert möglich ist und das denkmalrechtliche Verfahren ausgehebelt wird. Aus all diesen Umständen schließt das Landesverwaltungsgericht Tirol zumindest auf eine bedingte Vorsätzlichkeit.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als strafmildernd wird von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er binnen einer angemessenen Frist schriftlich die Abbruchsanzeige samt vorgeschriebenen Unterlagen bei der Behörde nachgereicht hätte. Von einer „angemessenen“ Frist kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht ausgegangen werden. Vielmehr wurde der gesamte Abbruch vor dem Einbringen der Abbruchsanzeige durchgeführt und der Beschuldigte hat seinerseits während des Abbruchs keinerlei Kontakt zur belangten Behörde aufgenommen.
Die nachträgliche Einreichung der Abbruchsanzeige ist somit als nicht mildernd zu werten Lediglich die Unbescholtenheit, wie richtigerweise von der belangten Behörde herangezogen, stellt einen mildernden Umstand dar.
Auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 49 Abs 3 TBO der Erhaltung schützenswerter Bauwerke gewidmet ist. Durch den Abbruch ohne Durchführung des entsprechenden Verfahrens wurde der Bestrebung der Erhaltung eines eventuell landeskulturell geschützten Gebäudes zuwidergehandelt.
Für den Beschwerdeführer ist auch mit der Tatsache nichts zu gewinnen, dass mittlerweile der Abbruch zur Kenntnis genommen wurde, weil dieser Ausgang des Verfahrens zum Zeitpunkt des Abbruches nicht ersichtlich gewesen ist. Die verhängte Strafe beträgt nur 10 % des maximal anzuwendenden Strafrahmens von Euro 36.300,00 und ist somit im unterem Bereich angesiedelt. Aus generalpräventiven Gründen, damit bei Gebäuden, bei denen auch Gesichtspunkte des Denkmalschutzes bei einem Abbruch berücksichtigt werden müssen und auch aus spezialpräventiven Gründen, da der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft ist, erscheint dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Tirol die Verhängung der gegenständlichen Strafe jedenfalls als geboten und notwendig.
Aus diesem Grund war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. abzuweisen. Lediglich der Tatzeitraum war noch näher zu definieren.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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