LVwG T LVwG-2020/30/1484-2

LVwG-2020/30/1484-2Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2020

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Regest

Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU;<br/>durchgehende Niederlassung;<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/1484-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.1484.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der armenischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin dem Antrag vom 29.01.2020 entsprechend ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU mit einer Gültigkeit vom 17.04.2020 bis 17.04.2025 zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägung:

Die Beschwerdeführerin hat am 29.01.2020 persönlich und zusammen mit ihrer Mutter CC, geb am xx.xx.xxxx, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU eingebracht. Die belangte Behörde hat das erforderliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Sie hat dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU erforderliche fünfjährige ununterbrochene Niederlassung nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin habe erst ab dem 08.08.2015 die für eine ununterbrochene Niederlassung gem § 45 Abs 1 NAG erforderlichen Aufenthaltstitel nach dem NAG gehabt bzw nachweisen können. Aufenthaltsberechtigungen im Zeitraum vom 08.08.2014 bis zum 07.08.2015 seien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den asylrechtlichen Bestimmungen ausgestellt und konnten daher für die Fristberechnung nach § 45 Abs 1 NAG nicht mitberücksichtigt werden. Die Erteilung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU sei daher abzuweisen gewesen, da die gesetzlichen Grundvoraussetzungen eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfüllt gewesen sei. Daher sei gemäß § 11 Abs 3 NAG ein befristeter Aufenthaltstitel zu erteilen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin (Bf), vertreten durch die KM CC, bekannt, dass sie Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung.

Die Bf erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.06.2020, ***, zugestellt am Die Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG.

1. )Die Bf wurde am xx.xx.xxxx in Österreich geboren. Sie war zeitlebens in Österreich tatsächlich aufhältig und niedergelassen und hat Österreich nie verlassen.

Dies trifft auch auf ihren Bruder DD, geb. xx.xx.xxxx, zu, der ebenfalls in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Dem Bruder DD als auch der Kindesmutter CC wurden jeweils Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG erteilt.

Beweis: CC, Adresse 2, Y

Meldebestätigungen

Die Bf erfüllt daher alle Kriterien des § 45 Abs 1 NAG. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Bf dieser Aufenthaltstitel verweigert wurde.

2. ) Auch wenn bei der Bf eine Unterbrechung ihrer Aufenthaltsberechtigungszeiten vorliegen würde, war sie allein gestützt auf Art 8 EMRK zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund ihrer familiären Bindungen zu Österreich jedenfalls auf Dauer unzulässig gewesen wäre. Auch aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Aufenthaltszeiten des 145 Abs 1 NAG erfüllt sind.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bf der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU" ausgestellt wird.

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde bei der belangten Behörde erhoben, dass der Mutter der Beschwerdeführerin, Frau CC, geb am xx.xx.xxxx, zwischenzeitlich von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU mit einer Gültigkeit vom 07.04.2020 bis 17.04.2025 erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin, die in Österreich geboren wurde und sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich aufhält, lebt bei ihrer erziehungsberechtigten Mutter getrennt vom leiblichen Vater, der laut eingeholter Auskunft aus dem Zentralen Melderegister zuletzt in Z mit Hauptwohnsitz wohnte und seit 15.04.2020 über keinen gemeldeten und im ZMR eingetragenen Wohnsitz in Österreich verfügt.

Aufgrund des von der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren ergibt sich, dass der von der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 15.06.2020 herangezogenen Abweisungsgrund nach § 45 Abs 1 NAG tatsächlich vorlag, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde noch nicht in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen war. Aufgrund der rechtzeitigen Einbringung des gegenständlichen Verlängerungsantrages vor dem Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung am 16.04.2020 ist die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren, beginnend mit 08.08.2015, ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt und ist daher der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nunmehr am 08.08.2020 weggefallen. Dass die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 1 und 2 NAG nicht vorliegen würden, ergibt sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt nicht und wurde Gegenteiliges auch von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung nicht ausgeführt. Hingewiesen wird, dass bei der erziehungsberechtigten Mutter die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 NAG im parallel anhängigen Verfahren von der belangten Behörde geprüft wurden und der erziehungsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Mutter der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU mit einer Gültigkeit vom 17.04.2020 bis 17.04.2025 erteilt wurde. Auch aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass bereits bei den vorausgegangenen Verlängerungsanträgen jeweils die Erteilungsvoraussetzungen des ersten Teiles des NAG vorlagen. Im Verfahren vor der Behörde wurde weiters von der Beschwerdeführerin eine Schulnachricht der Volksschule EE in Y vom 07.02.2020 vorgelegt aus der hervorgeht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs 3 Schulorganisationsgesetz) besucht und damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gem § 10 Abs 2 Z 3 Integrationsgesetz erfüllt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung heranzuziehen. Aufgrund des (nunmehr) vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen liegen im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU seit 08.08.2020 vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und der beantragte Aufenthaltstitel spruchgemäß zu erteilen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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