LVwG T LVwG-2020/22/0963-1

LVwG-2020/22/0963-1Tribunal Administrativo Regional27 de jul. de 2020

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COVID-19

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/0963-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0963.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.5.2020, *** wegen einer Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 2020/98 zur Last gelegt. Er habe am 18.3.2020, 13:15 Uhr in X, Adresse 2, 300 Meter östlich des Hauses Nr. *** einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich nicht um Personen, die mit ihm im gleichen Haushalt leben, handelt, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten. Der Aufenthalt sei auch nicht durch eine der unter § 2 der genannten Verordnung aufgezählten Ausnahmen gefallen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte zusammenfassend vor, dass es sich bei den Personen, mit denen er am Tatort angetroffen worden sei, um Haushaltsangehörige gehandelt habe.

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Erwägungen

In seinem Erkenntnis vom 14.7.2020, V 363/2020-25 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass u.a. § 1 der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 2020/98 gesetzwidrig war und die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Damit scheidet eine Bestrafung des Beschuldigen, ohne auf die von ihm vorgebrachten Gründe näher einzugehen, aus und war spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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