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LVwG-2020/34/0172-21•LVwG T LVwG-2020/34/0172-21
LVwG-2020/34/0172-21Tribunal Administrativo Regional23 de jul. de 2020
landwirtschaftlicher Betrieb;<br/>Legehennenhaltung;<br/>Abschuss;<br/>Habicht;<br/>erheblicher Schaden;<br/>Alternativprüfung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2019, ***, betreffend Verfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.6.2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Gemäß § 52 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 wird der Antrag des Betreibers des landwirtschaftlichen Betriebes mit der Bezeichnung „BB“ (LFBIS-Nr ***) AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, dem Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes Z den Abschuss eines Habichts vorzuschreiben, abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb mit der Bezeichnung „BB“. Er bringt das Auftreten erheblicher Schäden an seinem Legehennenbestand durch Habichte ins Treffen und begehrt eine Anordnung nach § 52 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015. Konkret soll dem Jagdausausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebiets Z der Abschuss eines Habichts vorgeschrieben werden (vgl E-Mail des Beschwerdeführers vom 29.11.2019).
Die belangte Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2019 ab, weil die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 nicht vorlägen. Konkret gäbe es andere zufriedenstellende Lösungen um den Habicht zu vertreiben und vom Legehennenbestand fernzuhalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als dem Jagdausübungsberechtigen des Genossenschaftsjagdgebiets Z der Abschuss des Habichts vorgeschrieben wird. Der Beschwerdeführer führt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 ins Treffen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 samt Aufstellung zur Habichtproblematik, Wirtschaftsbetrachtung, Dokumentation zur Raubvogelproblematik beginnend mit 26.8.2019 und zwei Auszügen aus dem Tiroler Rauminformationssystem (TirisMaps), beide datiert mit 9.8.2015, die Stellungnahme des Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes Z vom 11.12.2019, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde und Ornithologie vom 11.12.2019, den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2019, die Beschwerde samt Stellungnahme der CC GmbH Co. KG vom 20.12.2019 zur Praxis des Habichtnetzes und der Originalmontageanleitung betreffend das Habichtnetz HüMo Basis 225, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert mit 22.1.2020, das Gutachten aus den Fachbereichen Naturkunde und Ornithologie vom 3.4.2020 (vgl OZ 4), das Gutachten aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 9.4.2020 (vgl OZ 6), das ergänzende Gutachten aus den Fachbereichen Naturkunde und Ornithologie vom 16.4.2020 (vgl OZ 7), das ergänzende Gutachten aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 16.4.2020 (vgl OZ 8), die zur Dokumentation zur Raubvogelproblematik erfolgten Ergänzungen (vgl OZ 10), den Aktenvermerk des LVwG zur Zuständigkeit der Amtssachverständigen (vgl OZ 11) und das Gutachten aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 15.6.2020 (vgl OZ 19) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Agrarwirtschaft, Naturkunde und Ornithologie und Veterinärmedizin im Rahmen der Verhandlung am 23.6.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 20). Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Lichtbild vor (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 20). Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft ist zum einen auf den Aktenvermerk des LVwG in OZ 11 zu verweisen (vgl dazu auch die seitens des Beschwerdeführers in OZ 20 S 2 erfolgte Zurkenntnisnahme), zum anderen festzuhalten, dass das LVwG keine Feststellungen getroffen hat, die die Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft erfordert hätten. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Veterinärmedizin erachtete sich in der Lage, ein Gutachten zum Thema der durch Habichte verursachten Schäden zu erstatten. Insofern erübrigte sich die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens. Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens können durch die Wahrnehmungen von Zeugen nicht entkräftet werden (vgl VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0312, mwN). Insofern wurde von der Einvernahme der in der Beschwerde angebotenen Zeugen Abstand genommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt in Z den landwirtschaftlichen Betrieb „BB“ (LFBIS-Nr ***). Im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden Legehennen zur Direktvermarktung von Eiern gehalten. Begonnen wurde mit der Legehennenhaltung im Jahr 2015 mit einem selbstgebauten Mobilstall mit rund 60 Hennenplätzen, im Mai 2016 wurde der erste Mobilstall mit 242 Hennenplätzen (= Mobilstall 1), im Frühjahr 2018 der zweite Mobilstall mit wiederum 242 Hennenplätzen angeschafft (= Mobilstall 2) (vgl Gutachten Fachbereich Veterinärmedizin OZ 6 S 2).
Der Beschwerdeführer dokumentierte sämtliche Vergrämungsmaßnahmen und Angriffe durch Habichte beginnend vom Sommer 2015 bis zum 24.4.2020 vollständig (vgl Dokumentation in OZ 10, PV in OZ 20 S 3 und 10). Mit anderen Worten: Aus den folgenden - der Dokumentation des Beschwerdeführers in OZ 10 entnommenen - Ausführungen ergeben sich alle vom Sommer 2015 bis zum 24.4.2020 gesetzten Vergrämungsmaßnahmen und erfolgten Angriffe durch Habichte abschließend (vgl PV in OZ 20 S 3 und 10). Es gibt im genannten Zeitraum Tage und Monate hinsichtlich derer keine Aufzeichnungen vorliegen. Mangels entsprechender Aufzeichnungen und der Vollständigkeit der Dokumentation wird davon ausgegangen, dass es an diesen Tagen nicht zu Angriffen durch Habichte kam.
Der Beschwerdeführer führte beginnend vom Sommer des Jahres 2015 bis zum 26.8.2019 folgende Vergrämungsmaßnahmen durch:
Im Jahr 2015 kam es im November zu den ersten Verlusten durch Raubvögel. Um die Raubvögel zu vertreiben, spannte der Beschwerdeführer Baubänder. Zumal sich diese Maßnahme nach Auffassung des Beschwerdeführers als zwecklos erwies, versetzte er den selbstgebauten Mobilstall in den Ort zum Hof, wo die Hennen durch das verbaute Gebiet geschützt waren. Es war ein Bestand von 70 Legehennen vorhanden. Davon wurden (vom Beschwerdeführer geschätzt) 20 Legehennen durch einen Habicht getötet (vgl Dokumentation in OZ 10 und die Aufstellung zur Habichtproblematik im verfahrenseinleitenden Antrag).
Im Jahr 2016 wurden zunächst Ziegen eingesetzt um die Raubvögel fernzuhalten. Die Ziegen konnten allerdings nicht im Zaun gehalten werden, sodass es zu Problemen mit Gemüsebauern kam. Die Ziegen wurden daher wieder entfernt. Im Herbst 2016 brach die Geflügelpest aus. Aufgrund der daraufhin angeordneten Aufstallungspflicht erweiterte der Beschwerdeführer den Scharrraum um ein Weidezelt und die Hennen verbrachten den Winter im Stall. Es war ein Bestand von 310 Legehennen vorhanden. Davon wurden (vom Beschwerdeführer geschätzt) 40 Legehennen durch einen Habicht getötet (vgl Dokumentation in OZ 10 und die Aufstellung zur Habichtproblematik im verfahrenseinleitenden Antrag).
Im Jahr 2017 konnten bis zum Oktober keine Verluste durch Raubvögel verzeichnet werden. Insgesamt wurden verschiedene Maßnahmen, wie CDs, Attrappen, Hähne verschiedener Rassen und Besatzdichten, Schreckschusspistolen und Stroboskop-Blitzer, eingesetzt. Nach einer gewissen Adaptionszeit verloren alle Maßnahmen - nach Auffassung des Beschwerdeführers - ihre Wirkung. So wurden die Hennen wieder im Stall eingesperrt. Es war ein Bestand von 300 Legehennen vorhanden. Davon wurden (vom Beschwerdeführer geschätzt) 40 Legehennen durch einen Habicht getötet (vgl Dokumentation in OZ 10 und die Aufstellung zur Habichtproblematik im verfahrenseinleitenden Antrag).
In den Sommermonaten des Jahres 2018 konnten keine großen Verluste verzeichnet werden. Im September 2018 starteten die nächsten Angriffe. Der Beschwerdeführer experimentierte mit verschiedenen Netzarten und Aufbauten, er investierte in ein Habichtnetz. Es war ein Bestand von 484 Legehennen vorhanden. Davon wurden (vom Beschwerdeführer geschätzt) 30 Legehennen durch einen Habicht getötet (vgl Dokumentation in OZ 10 und die Aufstellung zur Habichtproblematik im verfahrenseinleitenden Antrag).
Im Frühjahr 2019 wurde für den zweiten Stall ein Habichtnetz angeschafft und der Eigenbau wieder aktiviert. Ab Mai 2019 waren Verluste zu verzeichnen. Im Jahr 2019 war ein Bestand von 484 Legehennen vorhanden. Davon wurden (vom Beschwerdeführer geschätzt) 40 Legehennen durch einen Habicht getötet (vgl Dokumentation in OZ 10 und die Aufstellung zur Habichtproblematik im verfahrenseinleitenden Antrag).
Am 20.8.2019 führten die belangte Behörde und der Amtssachverständige aus den Fachbereichen Naturkunde und Ornithologie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einen Ortsaugenschein durch. Zum damaligen Zeitpunkt war noch nicht klar, ob ein Habicht die Angriffe auf die Legehennen verübt. Sie besprachen diverse Vergrämungsmaßnahmen. Es wurde vereinbart, dass der Eigenbau wieder mit Legehennen bestückt, aber nicht geschützt wird. Die beiden Mobilställe sollten mit unterschiedlichen Vergrämungsmaßnahmen (Mobilstall 1: mit Zwergziegen; Mobilstall 2: Abwehrdrachen in Raubvogelform) betrieben werden.
Mit Stand 26.8.2019 standen am „BB“ der Mobilstall 1, der Mobilstall 2, ein Eigenbau mit rund 70 Legehennenplätzen und insgesamt 7 Mobilställe in der Ausführung „Chicken Tractor“ mit 490 Mastplätzen für die Geflügelhaltung zur Verfügung.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten, vollständigen Dokumentation ergibt sich für die Zeit vom 26.8.2019 bis zum 24.4.2020 Folgendes (vgl OZ 10):
August 2019 (beginnend ab 26.):
Der Beschwerdeführer bereitet die Maßnahmen für die vereinbarten Vergrämungsmaßnahmen vor.
Beim Mobilstall 1 wird das Habichtnetz entfernt und ein Zaun mit 100 m aufgebaut. Diese Auslauffläche wird durch zwei Zwergziegen ergänzt. Sie werden ganztägig in einem eigenen Stall gehalten.
Mobilstall 2 wird weiterhin mit einem Habichtnetz bestückt. Dieses Habichtnetz wird nicht so montiert, dass die Legehennen seitlich nicht entwischen bzw der Habicht von der Seite her nicht unter das Netz gelangen könnte.
Beim Mobilstall 1 ergeben sich keine Vorkommnisse. Die Legehennen und Ziegen passen sich gut aneinander an. Es wird ein weiterer Stromzaun mit eigenem Netzgerät für die Ziegen hinzugefügt. Nachts werden die Zwergziegen wegen der Füchse in einen separaten Stall eingesperrt.
Beim Mobilstall 2 ergibt sich ein Verlust durch einen Habicht. Der Habicht hat sich auch unter dem Habichtnetz bewegt.
Mobilstall 1: keine weiteren Vorkommnisse
Mobilstall 2: weiterer Verlust durch den Habicht
Mobilstall 1: keine Vorkommnisse
Mobilstall 2: Er wird auf einen neuen Standort versetzt (100 m Zaunlänge) und ein technisches Element (Hänger) wird als Schattenspender und Schutzmöglichkeit zugefügt, zusätzlich wird der Abwehrdrache installiert. Das Habichtnetz wird nicht mehr aufgebaut.
Mobilstall 1: keine Vorkommnisse
Mobilstall 2: scheinbar ein Angriffsversuch durch den Habicht (zwei Stellen mit Federn wurden im Auslauf gefunden), aber kein verletztes oder totes Tier gefunden.
September 2019:
Mobilstall 1: keine Vorkommnisse
Mobilstall 2: Abwehrdrache und technisches Element (Hänger) werden versetzt
Mobilstall 1: regnerischer Tag und vermutlich wenig Aktivität bei den Ziegen - ein (nicht erfolgreicher) Angriffsversuch durch den Habicht
Mobilstall 2: technisches Element (Hänger) versetzt, kein Angriff ersichtlich
Keine Vorkommnisse bei beiden Ställen
Mobilstall 1: Austausch der geliehenen mit eigenen Ziegen
Keine Vorkommnisse bei beiden Ställen
Keine Vorkommnisse bei beiden Ställen
Oktober 2019:
Keine Vorkommnisse bei beiden Ställen
Mobilstall 2: Ein Verlust durch einen Habicht. Am gleichen Tag wird der Abwehrdrache durch zwei Zwergziegen ergänzt.
Zwei Verluste durch Habichte. Am Feld stehen die beiden Mobilställe mit jeweils zwei Ziegen und einem Abwehrdrachen knapp nebeneinander. Direkt am Zaun angrenzend sind nördlich 14 Schafe eingezäunt und östlich 7 Rinder. Zudem sind im Auslauf technische Elemente als Schutz und die beiden Viehanhänger als Stall für die Ziegen.
Der Habicht tötete eine Henne im Auslauf bei den Ziegen.
Beide Ställe wurden versetzt; erfolglose Angriffe durch den Habicht
Die Hennen wurden wegen des Risikos von Kannibalismus in den Ställen eingesperrt. Eine Henne wurde durch einen Habicht getötet.
Die Hennen wurden gegen 12.00 Uhr aus den Ställen gelassen und bis circa 15.00 Uhr beobachtet. Gegen 17.00 Uhr wird wieder eine Henne von einem Habicht getötet.
Die Hennen wurden gegen 13.00 Uhr aus dem Stall gelassen und bis 19.00 Uhr mit der Kamera beobachtet. Es wurde kein Habicht gesichtet und kein Verlust aufgezeichnet.
Keine Vorkommnisse bei beiden Stallungen. Die Hennen wurden gegen 14.00 Uhr ausgelassen und aus einer verdeckten Position beobachtet.
Keine Vorkommnisse bei beiden Stallungen. Die Hennen wurden gegen 10.00 Uhr ausgelassen und aus einer verdeckten Position beobachtet.
Keine Vorkommnisse bei beiden Stallungen. Die Hennen wurden gegen 13.00 Uhr ausgelassen und nicht weiter beobachtet.
Beide Ställe wurden versetzt und die Abwehrdrachen abmontiert. Beide sind durch den Föhn in den letzten Tagen beschädigt und nicht reparierbar.
Keine Vorkommnisse bei beiden Ställen
Ein Verlust durch einen Habicht. Die Henne war außerhalb des Zaunes und in der Nähe des Stalles.
November 2019:
Keine Vorkommnisse; der Stall wurde permanent aus geschützter Position beobachtet.
Keine Vorkommnisse bei beiden Ställen.
Beim Mobilstall 2 kommt es zu zwei Angriffen durch den Habicht. Beim ersten Angriff gegen 13.30 Uhr wurde eine Henne schwer verletzt und musste in weiterer Folge erlöst werden. Der zweite Angriff gegen 16.00 Uhr konnte vereitelt werden.
Keine Vorkommnisse.
Erfolgloser Angriffsversuch.
Keine Vorkommnisse.
Ein Verlust durch den Habicht.
Beide Ställe ausgemistet und Wasser getankt. Den Habicht insgesamt 3x verjagen.
Einen erfolglosen Angriff beobachtet.
Zwei Angriffe untertags abgewehrt und abends ein Verlust.
Ganztägige Bewachung der Ställe und insgesamt drei Angriffe abgewehrt, kein Verlust
Ganztägige Bewachung der Ställe und insgesamt drei Angriffe abgewehrt, kein Verlust
Mehrere Angriffe, die allesamt abgewehrt wurden.
Eine Henne wurde bei einem Angriff schwer verletzt und musste ausgemerzt werden.
Wiederum Angriffe, die abgewehrt wurden
Dezember 2019:
Nicht erfolgreiche Angriffe an den Ställen
Angriff durch Habicht und schwerverletzte Henne, die ausgemerzt werden musste
Februar 2020:
Der erste Habicht-Verlust der Saison.
Ein Stall ist aktuell ohne Zwergziegen. An diesem Tag schlug der Habicht wiederum zu.
März 2020:
Der Tag war sehr windig. Der Habicht flog auf dem Boden und direkt in den Stall. Im Scharrraum tötete er eine Henne.
April 2020:
Die Auslaufklappen werden mit einem Tarnnetz überspannt um einerseits Bewegungen zu tarnen und andererseits Schatten zu spenden.
In der Zeit vom 20.8.2019 bis zum 31.12.2019 wurden 14 Legehennen durch den Habicht getötet (vgl Dokumentation in OZ 10, PV in OZ 20 S 3).
In der Zeit vom 1.1.2020 bis zur Verhandlung am 23.6.2020 wurden 5 Legehennen durch den Habicht getötet. 2 Legehennen verendeten auf andere Art und Weise (vgl PV in OZ 20 S 8). Bis zur Verhandlung am 23.6.2020 hatte der Beschwerdeführer einen Legehennenbestand von 484 Stück (vgl PV in OZ 20 S 8). Bis zur Verhandlung am 23.6.2020 führte der Beschwerdeführer die gleichen Vergrämungsmaßnahmen wie im Jahr 2019 und die zusätzlichen, sich aus der Dokumentation in OZ 10 ergebenden Maßnahmen, durch (vgl PV in OZ 20 S 3).
Die Ausfälle pro Herde und Nutzungsperiode (circa 12 Monate) wird in der kommerziellen Legehennenhaltung in Alternativsystemen (zB Freilandhaltung mit Mobilstall) mit circa 3 bis 8 % angegeben. Im Leitfaden Tierwohl-Geflügel, Bio Austria (2016), wird bei Legehennen im Alter von 65 Wochen mit einem Ausfall von bis zu circa 4 % gerechnet. Bei einem Ausfall von 4 bis 9 % sind die möglichen Ursachen zu untersuchen und abzustellen, ein Ausfall von über 9 % gilt als alarmierend und gefährdet die Wirtschaftlichkeit. In den Managementempfehlungen für die Haltung von Legehennen in Alternativsystemen, Lohmann Tierzucht GmbH (05/17), wird die Vitalität mit 90 bis 94 % (das heißt eine Ausfallsrate von maximal 6 bis 10 %) garantiert (Anmerkung: die Lohmann Tierzucht GmbH ist das weltweit führende Unternehmen für die Zucht von Legehennen) (vgl Gutachten Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 6 S 4).
Unabhängig von den in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Wirtschaftsbetrachtung angeführten Daten ist es nach den vorgelegten Aufzeichnungen nachvollziehbar, dass die Ausfälle in der Legehennenhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls im Jahr 2019 bei circa 20 bis 23 % pro Herde und Jahr lagen, wobei davon auszugehen ist, dass mindestens die Hälfte bis Zweidrittel der Ausfälle durch Raubvogelangriffe bedingt waren. Da bei einem kontinuierlichen Verlust von einzelnen Hennen eine zeitnahe laufende Nachbesetzung in der Praxis nicht möglich ist (Eingliederung neuer Hennen in eine bestehende Herde funktioniert nicht, Hygieneproblem wegen Nichteinhalten einer guten Hygienepraxis in der Legehennenhaltung und damit ständige Weiterverbreitung von Krankheiten) ist auch der Produktionsausfall zu berücksichtigen. Ein kostendeckender bzw gewinnbringender Betrieb einer Legehennenhaltung in der vorliegenden Form (Freilandhaltung) und Größe (circa 480 Legehennen) ist bei einer Ausfallsrate von über 20 bis 23 % unmöglich. Die im Jahr 2019 entstandenen Schäden waren für die damalige Legehennenhaltung des Beschwerdeführers als existenzbedrohend einzustufen (vgl Gutachten Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 6 S 4 und 5).
In der Zeit vom 1.1.2020 bis zur Verhandlung am 23.6.2020 lagen die durch den Habicht bedingten Ausfälle in der Legehennenhaltung des Beschwerdeführers bei nur mehr 1 % (vgl ASV Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 20 S 8). Wendet der Beschwerdeführer vom 26.8.2020 bis zum 31.12.2020 die gleichen Vergrämungsmaßnahmen wie im Zeitraum vom 26.8.2019 bis zum 31.12.2019 an, so ist davon auszugehen, dass wiederum circa 14 Legehennen durch den Habicht getötet werden. Selbst wenn im Zeitraum von der Verhandlung am 23.6.2020 bis zum 26.8.2020 10 Legehennen durch den Habicht getötet würden, lägen die durch den Habicht bedingten Ausfälle in der Legehennenhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 2020 bei nur 6 %. Der Beschwerdeführer hat ein sehr gutes Management in seinem Betrieb etabliert (vgl ASV Fachbereich Veterinärmedizin OZ 20 S 8). Dies führte dazu, dass der Ausfall an Legehennen, die nicht durch Habichte bedingt waren, im Zeitraum vom 1.1.2020 bis zur Verhandlung am 23.6.2020 nur 2 Stück betrug. Die Dokumentation in OZ 10 zeigt, dass der Verlust von Legehennen, der nicht durch Habichte verursacht wurde, im Zeitraum vom 26.8.2019 bis zum 31.12.2019 in der gleichen Größenordnung lag. Geht man davon aus, dass zwischen der mündlichen Verhandlung am 23.6.2020 und dem 26.8.2020 weitere 4 Stück Legehennen infolge sonstiger Umstände verlustig gehen, ist von einer Ausfallrate von insgesamt 7,6 % im Jahr 2020 auszugehen. Eine solche jährliche Ausfallsrate liegt innerhalb der Norm und ist nicht üblich. Die Wirtschaftlichkeit des Betriebes des Beschwerdeführers im Jahr 2020 wird durch diese Ausfallsrate nicht gefährdet (vgl Gutachten Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 6 S 4 und 5, ASV Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 20 S 8).
Weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 bis zur Verhandlung am 23.6. setzte der Beschwerdeführer Vergrämungsmaßnahmen wie CDs, Hähne verschiedener Rassen und Besatzdichten, Schreckschusspistolen, Stroboskop-Blitzer und reflektierende Glaskugeln ein. Die vom Beschwerdeführer zur Vergrämung eingesetzten Ziegen tragen Glocken. Wesentlich für die erfolgreiche Vergrämung von Habichten ist die Kombination sehr vieler Maßnahmen und die ständige Veränderung der Position dieser Abwehrmaßnahmen um den Eintritt eines Gewöhnungseffektes zu verhindern (vgl Gutachten Fachbereiche Naturkunde und Ornithologie in OZ 4 S 11, ASV Fachbereiche Naturkunde und Ornithologie in OZ 20 S 10). Die Kombination aller möglichen Vergrämungsmaßnahmen und die ständige Veränderung der Position der Abwehrmaßnahmen ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar (unstrittig).
Der Beschwerdeführer erzielt mit seinen Legehennen einen jährlichen Umsatz in Höhe von in etwa EUR 45.844,48 (vgl PV in OZ 20 S 4).
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden. Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden Gutachten und erachtet diese als schlüssig.
Der Beschwerdeführer ist den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin zur zu erwartenden Ausfallsrate im Jahr 2020 im Wesentlichen nicht entgegengetreten (vgl OZ 20 S 8 und 9). Der Amtssachverständige hat für das Jahr 2020 nur einen Gesamtverlust von 4,5 bis 5 % prognostiziert. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde nunmehr ein Gesamtverlust von 7,6 % angenommen. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass die geringe Ausfallsrate durch die Vergrämungsmaßnahmen bedingt ist. Damit ist er im Recht. Es scheint, als würden die Vergrämungsmaßnahmen - wenngleich sie gemäß den getroffenen Feststellungen noch ausbaufähig sind - fruchten. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin (OZ 6 S 6) ergibt sich, dass eine Ausfallrate von 7,6 % innerhalb der Norm liegt und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet. Eine solche Ausfallrate ist nicht ungewöhnlich.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist die Dokumentation in OZ 10 vollständig (vgl PV in OZ 20 S 3 und 10). Aus diesem Grund konnte die Feststellung getroffen werden, dass Vergrämungsmaßnahmen wie CDs, Hähne verschiedener Rassen und Besatzdichten, Schreckschusspistolen, Stroboskop-Blitzer und reflektierende Glaskugeln in den Jahren 2019 und 2020 nicht eingesetzt wurden. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer diese Maßnahmen beispielsweise im Jahr 2017 angewandt hat. Eine Kombination dieser Vergrämungsmaßnahmen mit den beginnend vom 26.8.2019 bis zur Verhandlung am 23.6.2020 gesetzten Maßnahmen ist nicht erfolgt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Naturkunde und Ornithologie (vgl OZ 4 S 11) und dessen Erörterung in der Verhandlung (vgl OZ 20 S 10) geht hervor, dass gerade die Kombination sehr vieler Maßnahmen erfolgsversprechend ist. Diese Tatsache hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat die Meinung vertreten, dass es ausreichen würde, wenn die Mobilställe regelmäßig versetzt und damit die im Zeitraum vom 26.8.2019 bis zur Verhandlung am 23.6.2020 gesetzten Maßnahmen an anderer Stelle wiederholt würden.
IV.Rechtslage:
1. § 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 163/2019 lautet (auszugsweise):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) […]
[…]
(7) Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
[…]“
2. § 52 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet (auszugsweise):
„§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
a)einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann, sowie
b)[…]
[…]“
3. Die Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2016 lautet (auszugsweise):
„Aufgrund der §§ 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:
§ 1
Jagd- und Schonzeit
(1) […]
[…]
(3) Folgende Wildarten sind ganzjährig zu schonen: Baummarder, Braunbär, Luchs, Wildkatze, Wolf, Rebhuhn, Steinhuhn, Waldschnepfe, Uhu, Rauhfusskauz, Steinkauz, Waldkauz, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Steinadler, Baumfalke, Turmfalke, Rackelwild, Eichelhäher, Elster, Kolkrabe, Rabenkrähe, Blässhuhn, Gänsesäger, Graureiher, Kormoran.
[…]“
4. Art 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl L Nr 20 vom 26. Jänner 2010, S 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl L Nr 170 vom 25.6.2019, S 115, (Vogelschutzrichtlinie) lautet:
„Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:
a)— im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
— im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
— zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
— zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,
a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;
b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden;
c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;
d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;
e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.“
V.Erwägungen:
In § 52 TJG 2004 wird zur Handhabung der nach Art 9 der Vogelschutzrichtlinie eröffneten Abweichungsmöglichkeit die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig gemacht, die dann insbesondere zu beurteilen hat, ob die in § 52 Abs 1 TJG 2004 übernommenen Voraussetzungen des Art 9 Abs 1 lit a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie gegeben sind (vgl VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104).
Die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Abschüssen von Habichten nach § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 in Verbindung mit Artikel 9 Abs 1 lit a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie sind:
a)Das Auftreten von Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern durch die Vögel.
b)Die Verminderung oder die Regulierung des Vogelbestandes erweist sich zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern als notwendig.
c)Eine andere zufriedenstellende Lösung ist nicht möglich.
Ad a)
Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 7 TJG 2004 ist „Wildschaden“ jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
Nach § 1 Abs 3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 gehören Habichte zu den jagdbaren Tieren, die ganzjährig zu schonen sind.
Jener Schaden, den Habichte innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen, wäre insofern nicht von der Legaldefinition in § 2 Abs 7 TJG 2004 erfasst.
Dem Begriff der „Wildschäden“ in § 52 Abs 1 TJG 2004 kann aber nur ein Inhalt unterstellt werden, der mit Art 9 der Vogelschutzrichtlinie - der die aus § 2 Abs 7 TJG 2004 abgeleiteten Einschränkungen nicht enthält - konformgeht (vgl VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, Rn 25).
Aus diesem Grund ist vom Begriff der „Wildschäden“ in § 52 Abs 1 TJG 2004 der von Habichten verursachte Schaden erfasst.
Wildschaden ist demnach (auch) jener Schaden, den Habichte innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Reine Vermögensschäden sind nicht ausreichend. Insofern zählen die Kosten, die für etwaige technische Einrichtungen zum Vertreiben und Fernhalten von Habichten anfallen, nicht zum Wildschaden.
Gemäß den getroffenen Feststellungen haben Habichte Legehennen des Beschwerdeführers getötet.
Im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers sind sohin (durch Habichte verursachte) Wildschäden aufgetreten.
Ad b)
In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durch Habichte verursachten Schäden als erheblich bzw ernst zu qualifizieren sind.
Bereits aus dem Wortlaut („erheblicher“ oder „ernster“ Schaden) ergibt sich, dass der zu verhütende Schaden über eine bloße Bagatelle hinausgehen muss. Der Europäische Gerichtshof verlangt das Vorliegen von Schäden in einem gewissen Umfang (vgl EuGH 8.7.1987, Königreich Belgien, C-247/85, Rn 56).
Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass der vom 1.1.2020 bis zur Verhandlung am 23.6.2020 und der für das Jahr 2020 insgesamt zu erwartende Schaden nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass dadurch die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers gefährdet würde. Eine Ausfallsrate in Höhe von insgesamt 7,6 % liegt innerhalb der Norm und ist nicht unüblich. Zumal 92,4 % des Legehennenbestandes bestimmungsgemäß verwendet werden können, ist nicht von erheblichen bzw ernsten Wildschäden auszugehen.
§ 52 Abs 1 lit a TJG 2004 erlaubt die Verminderung oder die Regulierung des Vogelbestandes durch die Anordnung von Habicht-Abschüssen. Mangels eines erheblichen bzw ernsten Schadens am Legehennenbestand erweist sich die Erlegung von Habichten fallbezogen nicht als notwendig.
Ad c)
Nach § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 dürfen Einzelabschüsse nur angeordnet werden, wenn eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist.
Die Anordnung von Einzelabschüssen im Sinne des § 52 Abs 1 lit a TJG 2004 setzt voraus, dass alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung von Schäden durch Habichte gesetzt worden und erfolglos geblieben sind.
Nach den getroffenen Feststellungen ist für die erfolgreiche Vergrämung von Habichten eine Kombination sehr vieler Maßnahmen und die ständige Veränderung der Position dieser Abwehrmaßnahmen entscheidend. Weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 bis zur Verhandlung am 23.6. setzte der Beschwerdeführer Vergrämungsmaßnahmen wie CDs, Hähne verschiedener Rassen und Besatzdichten, Schreckschusspistolen, Stroboskop-Blitzer und reflektierende Glaskugeln ein. Der Beschwerdeführer versetzt die beiden Mobilställe zwar regelmäßig, kombiniert aber immer nur die gleichen Vergrämungsmaßnahmen [Ziegen (mit Glocke), Abwehrdrache in Raubvogelform, Habichtnetz, technische Elemente (zB Hänger und dergleichen), Beobachten und Vertreiben durch diverse Personen, Tarnnetz]. Insofern hat der Beschwerdeführer zuletzt nicht alle ihm technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um die Habichte von seinem landwirtschaftlichen Betrieb fernzuhalten. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass es konkrete ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen gibt, bei deren Einsatz Habichte erfolgreich vom Legenhennenbestand ferngehalten werden könnten. Konkret hat er sämtliche möglichen Maßnahmen konsequenter miteinander zu kombinieren. Auch Vergrämungsmaßnahmen wie CDs, Hähne verschiedener Rassen und Besatzdichten, Schreckschusspistolen, Stroboskop-Blitzer und reflektierende Glaskugeln sollten zum Einsatz gelangen.
Insofern darf der Einzelabschuss von Habichten auch deshalb nicht vorgeschrieben werden, weil der Beschwerdeführer (noch) nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Vertreiben bzw Fernhalten von Habichten (erfolglos) gesetzt hat.
Im Übrigen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die mit 26.8.2019 nach Rücksprache mit der Behörde begonnenen Vergrämungsmaßnahmen fruchten, hat sich der Schaden, der durch Habichte am Legehennenbestand verursacht wird, doch drastisch reduziert. Werden die Art und Weise der Vergrämungsmaßnahmen im Sinne der getroffenen Feststellungen verbessert, ist von einer weiteren Reduktion des vom Habicht verursachten Schadens auszugehen.
Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Abschüssen von Habichten nach § 52 Abs 1 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Artikel 9 Abs 1 lit a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie nicht vorliegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der von Graureihern am Fischbestand verursachte Schaden als „Wildschaden“ zu qualifizieren ist (vgl VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104). Diese Judikatur ist auch auf den von Habichten am Legehennenbestand verursachten Schaden zu übertragen. Der Rückgriff auf Abweichungen nach Art 9 Abs 1 lit a dritter Fall der Vogelschutzrichtlinie darf nur ein letzter Ausweg sein. Insofern hat das LVwG nach Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Naturkunde und Ornithologie, Veterinärmedizin sowie Agrarwirtschaft unter Beiziehung des Beschwerdeführers geklärt, dass im konkreten Einzelfall zufriedenstellende Alternativen zu einem Abschuss von Habichten zur Verfügung stehen. Eine Beurteilung im Einzelfall ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0079). Eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage, ab welcher Schwelle ein erheblicher Schaden vorliegt, fehlt bislang. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage wäre im vorliegenden Fall jedoch gar nicht erforderlich gewesen, war der Antrag des Beschwerdeführers doch schon aufgrund der durchgeführten Alternativenprüfung abzuweisen. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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