LVwG T LVwG-2020/17/1926-11

LVwG-2020/17/1926-11Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2020

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Regest

Daueraufenthalt „EU“;<br/>Vorstrafe;<br/>Gefahr für öffentliche Ruhe und Ordnung;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/1926-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.17.1926.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx in Z, Afghanistan, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 07.08.2019, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer, seinem Antrag vom 18.04.2019 entsprechend, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer Gültigkeit vom 01.08.2020 bis 01.08.2025 erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18. April 2019 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ samt den für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Beilagen eingebracht. Die belangte Behörde hat das erforderliche Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde bei der LPD Tirol eine Stellungnahme bezüglich sicherheitspolizeilicher Bedenken eingeholt. Diese hat in der Folge sicherheitspolizeiliche Bedenken insofern geltend gemacht, als sie mitteilte, dass Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei und dem Suchtmittelgesetz vorliegen würden.

In der Folge wurde das erstinstanzliche Urteil zu *** eingeholt, diesem ist zu entnehmen, dass der BF durch das Bezirksgericht Y für schuldig erkannt wurde, am 14.11.2016 in Y vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, indem 99,3 g Cannabiskraut in dessen Reisetrolley bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung des CC vorgefunden worden sei.

Der Angeklagte habe hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG begangen und werde nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Gelstrafe und zwar 40 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, das sichergestellte Cannabis eingezogen. Bei den Strafbemessungsgründen war mildernd die Unbescholtenheit vorgelegen und es lagen keine erschwerenden Umstände vor. Weitere Eintragungen in der Strafregisterauskunft, welche im erstinstanzlichen Akt erliegt, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat zudem einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Konventionsreisepasses gestellt, der zunächst am 09.04.2019 abgewiesen wurde. Am 24.02.2020 wurde diese Konventionspass letztlich dann ausgestellt.

In der Folge wurde der obzitierte Bescheid verfasst und der Antrag abgewiesen. Gegen diese Beschwerde hat der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsvertreter RA BB fristgerecht nachstehende Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In obiger Rechtssache gibt der Beschwerdeführer (Bf) bekannt, dass er Rechtsanwälte DD, BB, Adresse 1, Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.

Dieser beruft sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung

Der Bf erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 07.08.2019, ***, zugestellt am 09.08.2019.

Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an. Er macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 Abs 12 NAG verletzt.

Der bB geht davon aus, dass der Bf wegen einer einzigen bedingten Verurteilung des Bezirksgerichtes Y vom 20.07.2017 gemäß § 27 SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen eine Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen würde. Die Verurteilung sei eine unumstößliche Tatsache der offenbar ohne wenn und aber zu folgen ist.

Der Bf hat in seiner von der bB völlig ignorierten Stellungnahme dargelegt, dass er am 14.11.2016 nicht in seiner eigenen Wohnung wohnen konnte, da er diese einem befreundeten Paar mit einem Neugeborenen überlassen hatte. In der Wohnung seines Bekannten CC hatte er seinen Koffer untergestellt. Am 14.11.2016 war er nicht in der Wohnung. Dass sein Unterkunftgeber etwas mit Drogen zu tun hatte wusste der Bf zu diesem Zeitpunkt nicht. Es kam zu einer Polizeikontrolle wegen des Verdachts dass Suchtmittel in der Wohnung wären. Irgendwer muss sodann Suchtmittel in den Koffer des Bf getan haben, welches von der Polizei dort gefunden wurde. Dies reichte aus um verurteilt zu werden. So wurde in seiner eigenen Wohnung, wo auch gleich eine Kontrolle durchgeführt wurde, nichts gefunden.

Trotz dieser Verurteilung stellt der Bf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Bf war in der Hauptverhandlung unvertreten und konnte er seine Sicht der Dinge nicht entsprechend vorbringen. Das Urteil ist nicht nachvollziehbar.

Der Bf hat keinen Kontakt zu Drogen. Hingegen ist CC – was dem Antragsteller am 14.11.2016 nicht bekannt war – in der Drogenszene Y aktiv und konsumiert selbst Cannabis. Der Bf geht davon aus, dass jemand dieser Drogen in seinem Koffer versteckt hatte, um von sich abzulenken. Nach der Kontrolle wurde auch seine Wohnung in der Beda Weber Gasse durchsucht. Dabei wurden keine Drogen gefunden.

Der Antragsteller ist auch jederzeit bereits einen aktuellen Drogentest vorzuweisen zum Beweis dafür, dass er kein Suchtmittel konsumiert.

Der Antragsteller hat eine sehr gute Anstellung bei der Firma EE GmbH in X und bringt monatlich mehr als Eur. 2.000,00 ins Verdienen. Er hat daher auch aus finanziellen Gründen keinerlei Veranlassung mit Suchtmitteln zu handeln.

Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt nachfolgender

Beschwerdeantrag:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bf der beantragte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU gemäß § 45 Abs 12 NAG erteilt wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung wurde in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen.

Außerdem wurde eine öffentliche und mündliche Verhandlung abgehalten, bei der der Beschwerdeführer einvernommen werden konnte und es wurde ein Schreiben an die Landespolizeidirektion Tirol gerichtet mit dem Ersuchen, eine aktuelle Strafregisterauskunft vorzulegen. Außerdem wurde ersucht, Auskunft dahingehend zu erteilen, ob der Beschwerdeführer noch weitere Straftaten zwischenzeitlich begangen habe.

Schon in der Strafregisterbescheinigung des Beschwerdeführers vom 09.01.2020, die dieser in der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegt hat, schien keine Verurteilung mehr auf.

Die Landespolizeidirektion Tirol legte eine neue Strafregisterauskunft vor, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, wie schon zuvor ausgeführt, vom BG Y wegen § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 03.04.2018 vollzogen.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer somit keine weiteren Straftaten begangen hat. Außerdem ist die Probezeit von drei Jahren zwischenzeitlich ebenfalls abgelaufen (25.07.2020). Außerdem teilte die Polizei mit Mail vom 15.07.2020 mit, dass gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Eintragungen vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer ist bei der Firma EE in X beschäftigt. Laut der Bestätigung des Geschäftsführers FF vom 28. März 2019 ist der Beschwerdeführer in einer führenden Funktion in der Produktion am Standort in EE tätig. Er hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 2.500,00 netto. Er bezahlt für seine Wohnung eine Miete in der Höhe von Euro 561,00 inklusive Betriebskosten.

Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt war. Der Beschwerdeführer hat am 31.12.2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz eingebracht.

Er ist seit 04.12.2012 bis zum heutigen Tag aufrecht in Y gemeldet. Der Beschwerdeführer hat ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom österreichischen Integrationsfond/Bundesministerium Europa Integration und Äußeres, vom 16.03.2019 vorgelegt. Dieses betrifft die Sprachkompetenz Niveau B1, welches der Beschwerdeführer ebenso wie die Prüfung über das Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. Er erfüllt somit die Voraussetzung nach § 45 Abs 12 Z 2 NAG.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) BGBl I Nr 100/2015 idgF:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45.

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(…)

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Bezirksgericht Y, die sich auf das Tat Datum 14.11.2016 bezieht, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gewährt werden konnte, da die LPD Tirol in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2019 sicherheitspolizeiliche Bedenken geltend gemacht hatte. Diesbezüglich ist nun darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich nun fast vier Jahre wohl verhalten hat, dass die begingt ausgesprochene Geldstrafe bereits endgültig nachgesehen werden konnte und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch wieder einen Konventionspass ausgestellt erhalten bekommen hat.

Die erkennende Richterin hat sich auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen können. Dieser ist sehr bemüht aufgetreten, er befindet sich in vollkommen geordneten Verhältnissen. Von seiner Firma wird er ganz offensichtlich sehr geschätzt, ansonsten er nicht in leitender Funktion tätig sein könnte. Er konnte auch ein gutes Verdienst, nämlich rund Euro 2.500,00 monatlich nachweisen.

Die Prognose, die derzeit bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht erstellt wird, ist eine durchwegs positive. Es bestehen keine weiteren Bedenken, dass er die öffentliche Sicherheit oder Ordnung derzeit gefährden könnte und dass der Aufenthalt des Fremden somit auch nicht öffentlichen Interessen (§ 11 Abs 2 Z 1 NAG) wiederstreitet. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen liegen daher im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen nach § 45 Abs 12 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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