LVwG T LVwG-2020/41/0746-6

LVwG-2020/41/0746-6Tribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2020

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Regest

Angliederung einer GJ-Fläche an ein EJ-Gebiet;<br/>Verlust der Mindestgröße;<br/>Versagungsgrund;<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0746-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0746.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung auf § 8 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 51/2020 stützt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2010, Zl ***, berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2010, Zl ***, wurde das aus den verpachteten Jagdteilen X, W und V im Gesamtausmaß von 3.199,23 ha zerlegt und dabei das Gebiet der Genossenschaftsjagd (GJ) X mit 921,1952 ha festgestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2019, Zl ***, idF des Berichtigungsbescheides vom 20.05.2019, Zl ***, wurden auf Antrag des Grundeigentümers AA die Grundflächen in den EZ *** und ***, JKG U, mit einer Fläche von 117,6761 ha, rechtskräftig als Eigenjagdgebiet (EJ) Alm BB festgestellt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass sich die GJ X, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2010, Zl *** bzw Änderungsbescheid vom 29.06.2010, Zl *** festgestellt wurde, um die unter Spruchpunkt I. beschriebene Fläche verringert

.

Im diesem Eigenjagdfeststellungsverfahren zugrunde legenden jagdfachlichen Gutachten vom 25.09.2018 war festgehalten worden, dass im Fall der beantragten Eigenjagdfeststellung die Eigenschaft als Genossenschaftsjagdgebiet für die GJ X nicht verloren geht, da deren verbleibende, jagdlich nutzbare Flächen noch knapp über dem Mindestflächenerfordernis liegen werden. Es entstünden im Feststellungsfall zwei Enklaven, eine im Ausmaß von etwa 250 ha und eine weitere im Ausmaß von rund 7 ha (Gst Nr **1), die an ein anderes Jagdgebiet anzugliedern wären. Es entstünden jedoch keine Enklaven, die an das beantragte Eigenjagdgebiet angegliedert werden müssten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2020, Zl ***, wurde das Gst **1 KG U im Ausmaß von 7,0609 ha nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes von Amts wegen an die Eigenjagd EE angegliedert (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass sich die GJ X um die unter Spruchpunkt I. beschriebene Fläche verringert.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.02.2020, Zl ***, wurde aufgrund des Umstandes, dass durch die rechtskräftige Feststellung der Eigenjagd Alm BB die Genossenschaftsjagd X in ihrer ganzen Breite durchtrennt wird, deren südlicher Teil im Ausmaß von 272,8840 ha als Teil der GJ W (Spruchpunkt I.) sowie unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides festgestellt, dass sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2010, Zl *** und Änderungsbescheid vom 29.06.2010, Zl *** festgestellte GJ X um die unter Spruchpunkt I. beschriebenen Flächen verringert.

Unter Berücksichtigung der in den oben genannten Bescheiden angeführten Gebietsveränderungen verblieb somit bei der GJ X eine (Rest)Fläche von 523,04 ha.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2020, Zl ***, wurde auf Antrag des Eigentümers und Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes Alm BB, Herrn AA, dessen Antrag auf Angliederung der Gste **2, **3, **4 und eines Teiles des Gst **5, alle KG U, im Ausmaß von ca 55,6 ha an das Eigenjagdgebiet Alm BB gemäß § 8 Abs 3 TJG 2004 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch den Angliederungsantrag an das Eigenjagdgebiet Alm BB im Ausmaß von 55 ha (vgl die im Orthofoto vom 07.02.2020 als Beilage zum Antrag vom 07.02.2020 dargestellte Angliederungsfläche) das Genossenschaftsjagdgebiet X seine Mindestgröße von 500 ha verlieren und somit kein Genossenschaftsjagdgebiet iSd § 6 TJG 2004 mehr bilden würde.

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn AA mit Schriftsatz vom 30.03.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der bekämpfte Bescheid vollumfänglich angefochten. Der Beschwerdeführer gab an, durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in seinem subjektiven Recht auf rechtmäßige Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 TJG 2004 verletzt zu sein.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen nach § 8 Abs TJG wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die grundsätzliche Dreiviertelumschließung gegeben sei und dass die ordnungsgemäße Jagdausübung hinsichtlich der beantragten Angliederungsfläche nur über das festgestellte Eigenjagdgebiet „Alm BB“ möglich sei. Bereits bis dato sei die beantragte Angliederungsfläche als Rückzugsgebiet genutzt und auch immer von der „Alm BB“ aus bejagt worden. Eine ordnungsgemäße Erschließung über das bestehende Wegenetz sei lediglich über die „Alm BB“ möglich, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft „T-U“ entstehe durch die Angliederung der beantragten Flächen an das Eigenjagdgebiet „Alm BB“ auch kein finanzieller Nachteil. Der alleinige Abweisungsgrund der belangten Behörde bestehe in der unrichtigen Annahme, dass durch die beantragte Angliederung die Mindestgröße eines Jagdgebietes verloren gehen würde. Dass mit der nunmehr beantragten Angliederung eine Unterschreitung der 500 ha Grenze eintreten würde, werde nicht bestritten. Dazu sei aber auszuführen, dass das Genossenschaftsjagdgebiet X erst über die Angliederungsflächen der Almen „CC“ und „DD“ die nunmehrige, knapp über 500 ha liegende Flächengröße erreiche. Da aber § 6 Abs 1 zweiter Satz TJG ausdrücklich anordne, dass Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert seien, bei der Berechnung des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen seien, ergebe sich eine Situation, dass die von der Behörde eingeforderten 500 ha im Falle des Genossenschaftsjagdgebietes X tatsächlich gar nicht vorliegen.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass nach den entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Bildung einer Eigenjagd vorliege, da die Eigentumsverhältnisse am Genossenschaftsjagdgebiet X so bestellt seien, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft T-U mehr als 300 ha des Genossenschaftsjagdgebietes in ihrem Eigentum habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall die grundsätzlich außerordentliche Fallkonstellation von mehreren Genossenschaftsjagdgebieten bestehe-nämlich X, W und V, wobei im konkreten Fall zumindest die Genossenschaftsjagdgebiete X und W unmittelbar aneinandergrenzen würden und dabei im großen Ausmaß dieselben Eigentumsverhältnisse bestünden. Die gesetzliche Anordnung nach § 6 TJG gehe von einem Genossenschaftsjagdgebiet aus und habe diese gesetzliche Anordnung auch die zwangsläufige Folge, dass die jagdliche Möglichkeit der Vereinigung der Genossenschaftsjagdgebiete X und W jedenfalls bestehe bzw aus dem Wortlaut des Gesetzes geradezu zwangsläufig notwendig werde. Neben der Möglichkeit zur Bildung eines Eigenjagdgebietes bestünde neben der Möglichkeit zur Bildung eines Eigenjagdgebietes auch die Möglichkeit der Vereinigung der Genossenschaftsjagdgebiete, sodass ein ausdrückliches Jagdgebiet durch die beantragte Angliederung keinesfalls verloren gehen werde.

Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Ausschreibung der Jagdvergabe hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes X im Laufen, wobei für das erste Jahr des Jagdzeitraumes die Mitbewirtschaftung der durch die Bildung der Eigenjagd „Alm BB“ abgetrennten 270 ha einbezogen werde und erst ab dem zweiten Jagdjahr von der verbleibenden Fläche von 520 ha ausgegangen werde. Soweit eine Einbeziehung der nunmehr beantragten Angliederungsfläche in den gesamten jagdbaren Zeitraum erfolgen würde, wäre der Jagdausübung im fraglichen Bereich jedenfalls kein guter Dienst getan. Deshalb ersuche er um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Jagdvergabe bzw der Entscheidung über die Jagdbewirtschaftung hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes X bis zur rechtskräftigen Absprache über den vorliegenden Angliederungsantrag.

Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid abändern und dem verfahrenseinleitenden Antrag vollinhaltlich stattgeben sowie der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung dergestalt zuzuerkennen, dass die Entscheidung über die Jagdvergabe des Genossenschaftsjagdgebietes X bis zum rechtskräftigen Abspruch über den vorliegenden Antrag ausgesetzt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes zu Zl LVwG-2020/41/0746 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.07.2020, im Rahmen welcher die Parteien die Gelegenheit hatten, ihre Rechtsstandpunkte ausführlich zu erörtern.

II.Sachverhalt:

Unter Verweis auf den unter Punkt I. geschilderten Verfahrensgang ergibt sich derzeit für die GJ U (921,19 ha) und unter Berücksichtigung des Abzuges nachstehender Flächen ergibt sich derzeit für die GJ X eine Gesamt (Rest)-fläche von 523,04 ha.

-Feststellung EJ Alm BB von 117,67 ha

-Angliederung des südlichen Teiles der GJ X an die GJ W von 272,88 ha

-Angliederung einer Fläche von 7,6 ha an die EJ EE

-(Rest)Fläche GJ X von 523,04 ha

Unter Berücksichtigung einer weiteren Abtrennung der beantragten Angliederungsfläche vom GJ Gebiet X aus den Grundstücken **2, **3, **4 und eines Teiles des Gst **5, alle KG U, im Ausmaß von 55,58 ha und Angliederung an das Eigenjagdgebiet Alm BB – vgl Orthofoto vom 07.02.2020 als Anlage zum Antrag gleichen Datums - würde beim Genossenschaftsjagdgebiet X eine Restfläche von 467,46 ha verbleiben, sodass das Genossenschaftsjagdgebiet X die für ein Genossenschaftsjagdgebiet geforderte Mindestgröße von 500 ha iSd § 6 TJG 2004 verlieren würde.

Die Almen „CC“ und „DD“ bilden bereits nach dem Zerlegungsbescheid der Genossenschaftsjagd U vom 19.04.2010, berichtigt mit Bescheid vom 29.06.2010, ***, Teile des Jagdgenossenschaftsgebietes X und wurden diese in der KG U gelegenen Grundflächen diesem Genossenschaftsjagdgebiet nicht angegliedert.

III.Beweiswürdigung:

Die zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes maßgeblichen Feststellungen sind unstrittig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde außer Streit gestellt, dass die Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes X derzeit knapp über 500 ha beträgt und mit der nunmehr beantragten Angliederung ein Verlust von 55 ha und damit eine Unterschreitung der 500 ha Grenze eintreten würde. Dass die Almen „CC“ und „DD“ im Bescheid der Genossenschaftsjagd U vom 19.04.2010, berichtigt mit Bescheid vom 29.06.2010, ***, als Teil des Genossenschaftsjagdgebietes X in der KG U aufscheinen und folglich diesem GJ-Gebiet nicht angegliedert wurden, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.07.2020, nach Einsicht in die relevanten TIRIS-Fotos, Beilage B der Verhandlungsschrift, ausdrücklich bestätigt.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:

„§ 6

Genossenschaftsjagdgebiet

(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.

§ 8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

(2) Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, sind auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verlorengeht.

(3) Zur Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen, deren ungünstiger Verlauf die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert, können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden, wenn dadurch die Jagdausübung wesentlich erleichtert wird, die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht und die Größe eines Jagdgebietes nicht wesentlich verändert wird. Eine solche Verfügung kann auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw. auf Antrag der Jagdgenossenschaft jenes Jagdgebietes, an das die Angliederung erfolgen soll, getroffen werden.

  1. Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(5) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes). Der Eigentümer einer verpachteten Eigenjagd hat dem Grundeigentümer einer an das Jagdgebiet angegliederten Fläche auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Der Grundeigentümer der an das Jagdgebiet angegliederten Fläche kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.

(6) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse (Wildbestand, Äsungsfläche, Abschussplan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herrschenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigentümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken.

(7) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 5 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 6 nicht zu berücksichtigen.

(8) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft.“

V.Erwägungen:

Nach § 8 Abs 2 TJG 2004 sind Grundflächen, die von einem Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet wenigstens zu drei Vierteln ihres Umfanges umschlossen werden, auf Antrag des Eigentümers der Eigenjagd bzw auf Antrag der Jagdgenossenschaft diesem Jagdgebiet anzugliedern, wenn es die ordnungsgemäße Jagdausübung erfordert und wenn dadurch die Mindestgröße eines Jagdgebietes nicht verloren geht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2010, Zl ***, berichtigt mit Bescheid vom 29.06.2010, Zl ***, wurde das Genossenschaftsjagdgebiet U auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs 2 TJG 2004 - die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist - in die Genossenschaftsjagdgebiete X und W zerlegt, betrug doch die Fläche der einzeln verpachteten Jagdteile im Zusammenhang mindestens 500 ha. Die Zerlegung des Genossenschaftsjagdgebietes war auch jagdwirtschaftlich gerechtfertigt.

Würde nun vom verbliebenen Genossenschaftsjagdgebiet X mit einer Gesamtfläche von 523,04 ha die vom Beschwerdeführer beantragte Angliederungsfläche rund 55,58 ha in Abzug gebracht, würde bei einer damit auf 467,46 ha reduzierten Fläche die Mindestgröße des Genossenschaftsjagdgebietes X verloren gehen. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.07.2020 ebenso bestätigt wie das Faktum, dass es sich bei den Almen „CC“ und „DD“ um keine Angliederungsflächen an das Genossenschaftsjagdgebiet X handelt. Insoweit geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 zweiter Satz TJG 2004, wonach Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen sind, ins Leere. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach mehrere Genossenschaftsjagdgebiete nicht nebeneinander bestehen können, ist auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 TJG 2004 zu verweisen, die die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 ha beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist, ermöglicht.

Wenn der Beschwerdeführer auf die jagdliche Möglichkeit der Vereinigung der Genossenschaftsjagdgebiete X und W und die Bildung einer Eigenjagd im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft T-U verweist, ist festzuhalten, dass diesbezügliche Verfahren bei der belangten Behörde nicht anhängig sind.

Insoweit schließlich der Beschwerdeführer aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Jagdvergabe bzw der Entscheidung über die Jagdbewirtschaftung hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes X bis zur rechtskräftigen Absprache über den vorliegenden Angliederungsantrag begehrt, kommt diesem Antrag im Hinblick auf die nunmehr bestätigende Entscheidung keine Berechtigung zu. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass bei dieser kein Jagdvergabeverfahren hinsichtlich der Jagdgenossenschaft X behängt, die Genossenschaftsjagd X rechtskräftig an Herrn FF verpachtet wurde und von diesem auch ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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