LVwG T LVwG-2020/22/0430-4

LVwG-2020/22/0430-4Tribunal Administrativo Regional10 de jul. de 2020

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Regest

Entziehung der Lenkberechtigung; <br/>Gesundheitliche Eignung;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/22/0430-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.22.0430.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, v.d. BB, Rechtsanwältin, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.01.2020, Zl. ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für 8 Monate, gerechnet ab dem 21.11.2019, entzogen wird. Die Verfügung im Mandatsbescheid vom 19.11.2019, dass nach Ablauf der angeführten Entziehungsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt das unter Punkt 3. angeführte Gutachten nicht beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt, wird ersatzlos gestrichen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 19.11.2019, mit dem die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 12 Monaten entzogen wurde, insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 10 Monate, gerechnet ab dem 21.11.2019 neu festgesetzt wurde. Im Übrigen bleibe der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammenfassend vor, die vorgenommene Wertung sei nicht nachvollziehbar.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt:

„Zunächst möchte ich anführen, dass ich bis vor kurzem ein unbescholtener Bürger war. Ich habe mir noch nie was zur Last fallen lassen und meine Inhaftierung war natürlich ein riesengroßer Fehler. Das war für mich ein einschneidendes Erlebnis, das ich nicht mehr wiederholen will. Ich muss auch dazusagen, dass ich weder davor, noch danach jemals alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss gefahren bin. Für mich stellt sich natürlich die Frage, warum seitens der Behörde das Vertrauen in mich nicht mehr gegeben ist, da ich mit dem ganzen Thema Drogen nichts mehr zu tun habe. Ein aktuelles Drogenscreening hab ich heute nicht mit, ich könnte sowas aber sofort anbieten, da hab ich überhaupt kein Problem damit. Zu meiner beruflichen Situation kann ich angeben, dass ich aktuell bei der Stadtgemeinde Z angestellt bin, dort als Elektriker. Ich kann die sogenannten Rufdienste aktuell nicht ausüben, was sich natürlich auch auf den Lohn auswirkt. Ich möchte einen großen Dank an meine Arbeitskollegen aussprechen, dass ich überhaupt wieder von der Stadtgemeinde angestellt worden bin. Ich möchte diesen Job natürlich auch nicht wieder verlieren. Das Thema Drogen- oder Suchtmittel ist für mich auf jeden Fall gestorben. Ich gebe zur Haft an, ich war vom 3. Juni bis 14.05.2019 in Haft. Es gibt bei der Stadtgemeinde 6 Personen die diesen Rufdienst machen, ich bin einer davon. Ich kann den natürlich nicht machen, an meiner Stelle haben sie einen Kollegen aus der Pension reaktiviert, der diesen Dienst jetzt macht und das schlägt sich natürlich finanziell für die Gemeinde nieder. Ich muss mich also gegenüber dem Arbeitgeber derzeit „regelrecht schämen“.

Wenn ich vom Verhandlungsleiter gefragt werde, wie es mir denn mit der Abstinenz von Drogenkonsum geht, dann kann ich einmal zunächst sagen, dass ich selber nicht allzu viel genommen hab, ich hab weder Entzugserscheinungen, noch jetzt spüre ich da irgendetwas. Wie ich schon gesagt habe, für mich ist überhaupt kein Problem ein aktuelles Drogenscreening durchzuführen und den Befund dann vorzulegen.“

Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 legte der Beschwerdeführer ein aktuelles Drogen-Screening (Labor CC vom 3.6.2020) sowie ein fachärztlich psychiatrisches Gutachten DD vom 10.6.2020 vor, dem zusammenfassend zu entnehmen ist, dass – bei Vorschreibung entsprechenden begleitender Auflagen – der Beschwerdeführer als fahrtauglich anzusehen ist.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in der behördlichen Akt.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2018/37 (FSG) zu berücksichtigen:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(…)

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(…)

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Maßgeblich ist auch folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl 1997/322 idF BGBl II 2018/64 (FSG-GV):

„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Die belangte Behörde setzt sich im angefochtenen Bescheid eingehend und mit gut nachvollziehbaren Argumenten mit den Besonderheiten des gegenständlichen Falles auseinander und kommt überzeugend zum Schluss, dass aufgrund der vorgenommen Wertung eine Entziehungsdauer von 10 Monaten, beginnend mit 21.11.2019 (Zustellung des Mandatsbescheides vom 19.11.2019), als erforderlich anzusehen ist, damit von einem Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer zu rechnen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an.

Allerdings sind im Zuge des Beschwerdeverfahrens insofern für den Beschwerdeführer begünstigende Umstände eingetreten, als er anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, was seine kritische Auseinandersetzung mit der Problematik „Suchtgift“ anbelangt. Im Zuge der Wertung sind in einem gewissen Ausmaß auch seine beruflichen Perspektiven zu berücksichtigen. Besonders wirken sich jedoch sein positives Drogen-Screening und die positive fachärztliche-psychiatrische Beurteilung aus. So kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Entziehungsdauer von (nunmehr) 8 Monaten ab dem 21.11.2019 ausreicht, um bei ihm den Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit erwarten zu können.

In weiterer Folge wird sich der Beschwerdeführer einer – hier als zwingend anzusehenden - amtsärztlichen Untersuchung (unter Zugrundelegung des Gutachtens DD vom 10.6.2020) zu unterziehen haben. Die Lenkberechtigung wäre sodann – falls die amtsärztliche Untersuchung für den Beschwerdeführer positiv endet – entsprechend dem Ergebnis dieser Untersuchung (und unter - allfälliger - Berücksichtigung der Vorschläge im Gutachten DD) – allenfalls - mit der Vorschreibung einer Befristung bzw. von Auflagen einzuschränken (§ 24 Abs 1 FSG). Die – wie dies die belangte Behörde im Mandatsbescheid vom 19.11.2019 im Punkt 4. vorgesehen hat – automatische Junktimierung im Entziehungsverfahren wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist nicht zulässig. Der diesbezügliche Spruchpunkt war daher zu streichen. Im Übrigen verlängert sich die Entziehungsdauer ohnehin in jenem Fall, dass der Beschwerdeführer die amtsärztliche Untersuchung ignoriert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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