LVwG T LVwG-2020/38/0944-2

LVwG-2020/38/0944-2Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2020

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Absturzsicherung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/0944-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.0944.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Frau Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 27.01.2020 ersuchte Herr AA, um Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Absturzsicherung an der ostseitigen Stützmauer beim „BB“.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.04.2020, Zahl: ***, wurde das Baugesuch gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beantragte und bereits errichtete Absturzsicherung nicht der Tiroler Bauordnung und den entsprechenden Richtlinien entspreche.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bauwerber zusammengefasst vor, dass sich die Vorgaben der Tiroler Bauordnung und die Vorgaben des Denkmalamtes widersprechen würden.

Diese Problematik trete offenbar öfter auf, sodass der Gesetzgeber sich veranlasst gefühlt habe, den § 20 TBO abzuändern. Nach dem Inkrafttreten der Novellierung des § 20 TBO müsse nunmehr auch die vorliegende Ausführung der Absturzsicherung genehmigungsfähig sein. Es werde deshalb der Antrag gestellt, die beantragte und großteils bereits durchgeführte Ausführung der Absturzsicherung zu genehmigen.

2. Sachverhalt:

Mit Baubewilligungsbescheid vom 20.02.2013, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen beim „BB“, Adresse 2, Z, erteilt. In den Planunterlagen ist auf der ostseitigen Stützmauer auch ein Geländer mit einer Höhe von 1m als Absturzsicherung dargestellt. Diese Pläne wurden auch vom Bundesdenkmalamt zustimmend zur Kenntnis genommen.

Im Zuge der Bauausführung wurde die Absturzsicherung abgeändert. Sie stellt sich nun in der Form dar, dass die Höhe der Absturzsicherung, inklusive dem über das anschließende Gelände reichenden massiven Teil der Stützmauer, zwischen 46 cm neben dem Blumentrog und 1,12 m an der höchsten Stelle beim Einfahrtstor beträgt. Im Bereich der Abtreppungen bewegen sich die Gesamthöhen zwischen 49 cm und 81 cm.

Die Höhe der eigentlichen Absturzsicherung aus Metallformteilen beträgt, ausgehend von der massiven Abdeckplatte, 29 cm, wobei sich zwischen dieser Mauerabdeckung und dem untersten waagrechten Metallstab eine Öffnung von 5,5 cm befindet.

Der Abstand zwischen den 2 waagrecht angeordneten Stäben, die jeweils eine Breite von 3 cm aufweisen, beträgt 18 cm, die senkrechten Stäbe haben einen Zwischenraum bzw Abstand von 50 cm zueinander.

Im Bereich des Blumentroges auf eine Länge von 1,1 m befindet sich gar keine Absturzsicherung. Dabei handelt es sich gerade in diesem Bereich um jenen Bereich, der die größte Absturzhöhe aufweist.

Die zu niedrige Absturzsicherung hat eine nachteilige Auswirkung hinsichtlich der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen, zumal die Absturzhöhe bis zu 2,20 m beträgt und sich entlang der Stützmauer ein öffentlicher Gemeindeweg befindet.

3. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ***, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens von Herrn CC vom 02.06.2020, Zahl ***.

Aus dem Behördenakt resultieren die Feststellungen zum Verfahrensablauf in der Angelegenheit der Errichtung der Stützmauer inklusive der Absturzsicherung.

Die Feststellungen zu der tatsächlichen Ausführung der Absturzsicherung ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des CC. Das Gutachten enthält auch eine Fotodokumentation, aus der die vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen gut nachvollzogen werden können. Zudem wurde das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 03.07.2020 mit dem Beschwerdeführer erörtert und konnte von diesem auch nicht entkräftet werden.

4. Rechtslage:

Gemäß § 34 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

Gemäß Abs 4 lit f leg cit ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

Gemäß § 20 Abs 5 TBO hat die Behörde, bei Um- und Zubauten oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, zum Schutz der Substanz und des Erscheinungsbildes des Bestandes von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs 1 abzusehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen entstehen.

Gemäß § 26 Abs 1 der Technischen Bauvorschriften 2016 (kurz TBV) müssen an zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen, wie Geländer, Brüstungen, absturzsichere Verglasungen und dergleichen angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem jeweiligen Verwendungszweck widersprechen würde, wie bei Laderampen, Schwimmbecken und dergleichen.

Gemäß Abs 2 müssen Schutzvorrichtungen, wenn absturzgefährdete Stellen entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage oder von Teilen davon auch für Kinder zugänglich sind, im Sinn des Abs 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen und Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

Gemäß der OIB- Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe April 2019, Abschnitt 4 betreffend Absturzsicherungen gilt:

4.1. 1Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr, bei denen eine hohe Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer Fallhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck, zB Laderampen, Schwimmbecken ets, widerspricht.

4.2. 1 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12m mindestens 1,10 m zu betragen. Bei Wohnungstreppen genügt eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Die Höhe der Absturzsicherung wird von der Standfläche gemessen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (zB Brüstungen, Fensterparapete) darf die jeweils erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.

4.2.3. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Elemente der Absturzsicherung angeordnet sein, es sei denn, ein Hochklettern wird erschwert, wie zum Beispiel durch

  • horizontale oder schräge Elemente, die nicht um mehr als 3 cm vorspringen,

  • Öffnungen, die in der Vertikalen nicht größer als 2 cm sind,

  • Seilnetze mit einem Maschenumfang von höchstens 16 cm

  • Lochbleche mit einem Lochdurchmesser von höchstens 4 cm

  • eine nach innen um mindestens 15 cm überstehende Geländeoberkante.

4.2. 4 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Abweichend davon dürfen Versammlungsstätten Öffnungen in Absturzsicherungen im Bereich von mehr als 80 cm über der Standfläche auch größer als 12 cm sein.

Bei Geländern über einer Standfläche ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländeunterkante und der Standfläche ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann.

Bei Geländern neben einer Standfläche ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländeunterkante und der Standfläche ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen dem Geländer und der Standfläche nicht mehr als 3 cm betragen.

4.2. 5 Abweichend zu Punkt 4.2.3 und 4.2.4 ist eine Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr ausreichend, wenn

  • aufgrund des Verwendungszweckes eines Gebäudes oder Gebäudeteils die Anwesenheit von Kindern üblicherweise nicht zu erwarten ist, oder

  • bei sonstigen Bauwerken mit einem niedrigen Gefährdungspotenzial wie zB geringe Nutzerfrequenz, Lage zu rechnen ist.

5. Erwägungen:

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt im gegenständlichen Fall ergibt, beträgt die Absturzsicherung inklusive der über das anschließende Gelände reichenden massiven Teile der Stützmauer zwischen 46 cm neben dem Blumentrog und 1,12 m an der höchsten Stelle beim Einfahrtstor.

Im Bereich der Abtreppungen bewegen sich die Gesamthöhen zwischen 49 cm und 81 cm. Die im Abschnitt 4 der OIB- Richtlinie 4 geforderte Mindesthöhe von 1,0 m über Standfläche wird damit unterschritten, sodass die gegenständliche Metallkonstruktion keinen ausreichenden Schutz gegen Absturz im Sinne der oben zitierten Richtlinien gewährleistet.

Darüber hinaus befinden sich in einem Bereich zwischen 15 und 16 cm Höhe Umwehrungs- bzw Bauteile mit einer Öffnungsweite von mehr als 2 cm, wodurch ein Aufsteigen ermöglicht wird, was zu einer zusätzlichen Reduktion der geforderten Absturzsicherungshöhe von 1,0 m führt.

Zwischen den waagrecht angeordneten Stäben besteht ein Zwischenraum von 18 cm und zwischen den senkrecht angeordneten Stäben ein Zwischenraum von 50 cm, wodurch auch in diesem Punkt der OIB- Richtlinie des Abschnittes 4.2.4 widersprochen wird, die vorsieht, dass Öffnungen in Absturzsicherungen nicht größer als 12 cm sein dürfen.

Da sich das gegenständliche Grundstück **1, KG Z, gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet, können auch die Ausnahmeregelungen des Abschnitt 4.2.5 der OIB- Richtlinie 4 nicht angewendet werden, da sich Kinder in unmittelbarer Nähe zu dieser Absturzsicherung bewegen können und auch keine untergeordnete Nutzungsfrequenz festgestellt werden kann.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2020 argumentierte der Beschwerdeführer vor allem damit, dass die öffentliche Verkehrsfläche nur sehr gering frequentiert sei, zwischen der Mauer und dem Asphalt noch ein Grünstreifen besteht und zudem Fußgänger immer die gegenüberliegende Seite der Verkehrsfläche verwenden würden, da es auf der Seite der Mauer zu steil zum Gehen sei. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass auch der Grünstreifen Teil der Verkehrsfläche ist und keine Abzäunung etc aufweist, sodass ein Zugang jederzeit möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Verwendung der Straßenseite. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die oben zitierten Normen auf die Möglichkeit der Nutzung abzielen und nicht auf die derzeit vorliegende tatsächliche Verwendung. Auch kann sich die Frequenz der Benützung der öffentlichen Verkehrsfläche ändern, sodass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Abschnittes 4.2.5 der OIB- Richtlinie 4 im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden kann.

Aus all dem resultiert, dass die errichtete Absturzsicherung den der hochbautechnischen Beurteilung zu Grunde liegenden Bestimmungen nicht entspricht.

Wenn der Beschwerdeführer nun damit argumentiert, dass sich die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und des Denkmalschutzgesetzes widersprechen würden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen jedenfalls über allen Denkmalschutznormen steht. In der ursprünglich erteilten Bewilligung zur Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen beim BB vom 20.02.2013, Zahl ***, wurde ja auch eine Lösung gefunden, die von Seiten des Denkmalamtes die Zustimmung hatte und die auch den baurechtlichen Bestimmungen entsprochen hat.

Warum der Bauwerber nun nicht die Absturzsicherung errichtet hat, die mit dem baurechtlichen Konsens übereingestimmt hätte, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung argumentierte, dass er das nun beantragte Geländer mit dem Denkmalamt abgesprochen hätte, so hätte er dies auch mit der Baubehörde tun müssen. Durch das Vorliegen der Widersprüche der nunmehr errichteten Absturzsicherung zu den Bestimmungen der OIB- Richtlinie 4 liegt nun ein Widerspruch des Bauvorhabens gegen sonstige baurechtliche Vorschriften vor, sodass die belangte Behörde richtigerweise die baurechtliche Genehmigung gemäß § 34 Abs 4 lit 4 TBO für die beantragte geänderte Absturzsicherung versagt hat.

Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge davon ausgeht, dass die Absturzsicherung gemäß § 20 Abs 5 TBO dennoch zulässig sei, so übersieht er diesbezüglich, dass ein Absehen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen bei geschichtlich, kulturell oder künstlerischen Gebäuden nur dann möglich ist, wenn keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen entstehen.

Da sich die gegenständliche Absturzsicherung genau neben einer Verkehrsfläche befindet und deshalb auch zu erwarten ist, dass Kinder sich in unmittelbarer Nähe dieser aufhalten können, kann eine derartige Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden, sodass auch diese begünstigende Bestimmung nicht angewendet werden kann.

Unabhängig davon ist die Bestimmung des § 20 Abs 5 TBO auch nur für Um- und Zubauten oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung anzuwenden. Aus den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese deshalb erlassen wurde, da sich in der Vollziehungspraxis gezeigt hatte, dass mit den zuvor bestehenden Ausnahmeregelungen bei Um- und Zubauten, sowie der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden mit geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Mit dieser Regelung sollen zum einen Nachnutzungen solcher Gebäude (und damit auch deren Erhaltung) erleichtert werden und zum anderen soll bei der Vollziehung Rechtssicherheit geschaffen werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber weder um einen Umbau oder Zubau, sondern es wurde ein Neubau in Form einer Mauer errichtet. Somit kann im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 20 Abs 5 TBO überhaupt nicht in Anwendung kommen.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass sie spruchgemäß unbegründet abzuweisen war.

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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