LVwG T LVwG-2019/41/2373-9

LVwG-2019/41/2373-9Tribunal Administrativo Regional6 de jul. de 2020

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Regest

Unionsbürgerin;<br/>Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;<br/>„fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG;<br/>Psychische Erkrankung;<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/41/2373-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.41.2373.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Frau BB, CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:

„Der von Frau AA, X, Adresse 2, über das Landeskrankenhaus W am 05.08.2019 eingebrachte Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Krankenhilfe –wird gemäß § 3 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 lit d Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF in Verbindung mit § 51 Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 100/2005 idgF abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.08.2019, Zl ***, wurde der von Frau AA am 05.08.2019 über das Landeskrankenhaus W eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß den §§ 3 Abs 1, Abs 2 lit a und Abs 4 lit e Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG iVm § 51 Abs 1, 2 und 3 NAG abgewiesen. Da die ungarische Staatsbürgerin Frau AA seit 05.11.2018 in Österreich keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen und sich auch nicht beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet habe, habe sie die Arbeitnehmereigenschaft verloren, weshalb ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu komme. Die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren fremdenrechtlichen legalen Aufenthalt in Österreich lägen nicht mehr vor und komme es deshalb zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 TMSG. Der Antrag auf Mindestsicherung sei deshalb abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau AA, vertreten durch Frau BB als gerichtliche Erwachsenenvertreterin des CC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Mindestsicherung unstrittig nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. § 51 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lege fest, dass die Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe, erhalten bleibe, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalles vorübergehend arbeitsunfähig sei. Die Betroffene sei bis 04.11.2018 bei der DD GmbH als Arbeiterin gemeldet gewesen. Es müsse geschlossen werden, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund Verschlechterung der psychischen Erkrankung zu diesem Zeitpunkt verloren habe. Am 30.07.2019 sei sie in die Psychiatrie W eingeliefert und wegen Fremdgefährdung untergebracht worden. Mit 12.09.2019 sei ihr Baby entbunden worden und habe sich Frau AA bis 11.10.2019 weiterhin auf der geschlossenen Psychiatrie in W befunden. Von den Ärzten seien eine schizoaffektive Störung und eine schwere psychische Verhaltensstörung festgestellt werden, welche sich durch die Schwangerschaft stark verschlechtert habe. Es sei davon auszugehen, dass bei Frau AA auch schon vor der Schwangerschaft eine psychische Krankheit vorgelegen habe und die Betroffene aufgrund ihrer Krankheit und nicht fähig gewesen sei, sich adäquat zu verhalten. Bei weiterer Behandlung sei jedoch lang- oder mittelfristig durchaus mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Daraus ergebe sich, dass die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG weiterhin gegeben sei. Da die Beschwerdeführerin dadurch ein rechtsgültig unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe, halte sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Dadurch komme es zu einer Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem TMSG. Da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert sei, liege eine Notlage im Sinne des § 2 Abs 1 lit a TMSG vor. Die Ablehnung des Antrages auf Mindestsicherung sei zu Unrecht erfolgt.

Es wurde an das Landesverwaltungsgericht Tirol der Antrag gestellt, in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerdeführerin die Mindestsicherung zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 10.06.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin trotz Ladung nicht erschienen ist und im Rahmen welcher von der einstweiligen Erwachsenenvertreterin ein ärztlicher Entlassungsbrief der Psychiatrie und Psychotherapie A, W, bezüglich eines stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 04.03.2020 bis 20.03.2020 und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des EE vom 24.05.2020 zur Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer psychiatrischen Erkrankung oder an einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit leidet, die dazu führt, dass die Betroffene einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen kann, vorgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit der Begründung an der Nichtteilnahme an der Verhandlung mit der Begründung entschuldigt, dass sie nicht einsehe, dass sie zur Verhandlung erscheinen solle und sich auch psychisch nicht in der Lage sehe, zur Verhandlung zu kommen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die im Jahre 1987 geborene Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige. Sie kam Ende des Jahres 2013 nach Österreich, um dort einer Beschäftigung nachzugehen.

In den Zeiträumen vom 13.12.2013 bis 27.03.2014, vom 16.05.2014 bis 24.06.2014, vom 27.12.2014 bis 31.03.2015, vom 13.05.2015 bis 27.10.2015, vom 26.12.2015 bis 31.03.2016, vom 16.01.2017 bis 09.03.2017, vom 19.05.2017 bis 26.05.2017, vom 09.06.2017 bis 31.08.2017, vom 01.09.2017 bis 09.09.2017, vom 06.12.07.03.2018 und vom 26.04.2018 bis 04.11.2018 war die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeiterin beschäftigt und angemeldet.

Das vor Antragstellung auf Mindestsicherung letzte Dienstverhältnis mit der DD GmbH wurde von der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin zum 31.10.2018 einvernehmlich aufgelöst. Die Beschwerdeführerin hatte nach ihren eigenen Angaben einfach keine Lust mehr, weiter zu arbeiten. Auch bei der Beendigung früherer Arbeitsverhältnisse in der Saisonarbeit hatte die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben gegenüber der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin gegenüber keine Lust weiter zu arbeiten und beendete damit diese Dienstverhältnisse.

Seit Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der DD GmbH in V ist die Beschwerdeführerin – bis auf eine kurzfristige geringfügige Anstellung ab 22.10.2019 als Küchenhilfe im Restaurant FF in X – keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen und hat sich auch nicht dem Arbeitsmarktservice zwecks Arbeitssuche zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen der Geburt ihrer Tochter GG durch Kaiserschnitt am 12.09.2019 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einer schweren Verhaltensstörung im Wochenbett. Aufgrund dieser Störung wurde die Beschwerdeführerin zunächst im LKH-W, dann an der Universitätsklinik für Psychiatrie und hierauf wieder im LKH-W an der Psychiatrie behandelt. Laut dem vorliegenden Schreiben der Universitätsklinik für Psychiatrie am 02.09.2019 wurde Frau AA im Unterbringungsbereich des LKH-W aufgrund von psychotischen Symptomen im Rahmen einer akut polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie in der 36. Schwangerschaftswoche aufgenommen. Vom 04.03. – 20.03.2020 befand sich Frau AA neuerlich im LKH-W in Tirol der Psychiatrie in stationärer Behandlung. Als Entlassungsdiagnose wurde paranoide Schizophrenie angegeben.

Die Tochter GG befindet sich derzeit im Landeskinderheim des JJ in U, um sie kümmert sich das Jugendamt.

Frau AA wohnt in X in der Eigentumswohnung ihres Freundes, der auch ihren Unterhalt bestreitet und von ihr keine Wohnkosten verlangt.

Am 05.08.2019 hat Frau AA über das LKH W Antrag auf Mindestsicherung gestellt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der darin einliegenden Arztbriefe und ärztlichen Entlassungsbriefe sowie den Eingaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dass das Dienstverhältnis von Frau AA mit der DD GesmbH auf Wunsch der Arbeitnehmerin zum 31.10.2018 einvernehmlich aufgelöst wurde und dass Frau AA einfach keine Lust mehr hatte, weiterzuarbeiten, ergibt sich aus der E-Mail der DD GesmbH vom 18.11.2019, OZL 2, und aus der Aussage der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin BB im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2020, ebenso, dass Frau AA sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der DD GesmbH beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erhellt aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten des EE vom 24.05.2020, Beilage B der Verhandlungsschrift vom 10.06.2020, samt den darin berücksichtigten Arztbriefen der Universitätsklinik für Psychiatrie T vom 08.09.2019 sowie den Arztbriefen des LKH-W vom 29.08.2019, vom 09.10.2019 und vom 19.03.2020.

III.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes

lautet wie folgt:

„§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]

[…]

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a) Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b) Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder

Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in

den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c) Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder

Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d) sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland

berechtigt sind,

e) Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f) Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g) volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 33.

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

„§ 51.

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer

Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der Beschwerdeführerin ist italienischer Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inlandberechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.“

IV.Erwägungen:

Die im Jahre 1987 geborene Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürgerin“. Als solche ist sie österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürgerin hat die Beschwerdeführerin das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.

Die Beschwerdeführerin ist Ende des Jahres 2013 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Sie hat in der Folge nach ihrer Einreise nach Österreich mehrere Arbeitsstellen in Österreich innegehabt. Das letzte Arbeitsverhältnis mit der DD GmbH beendete auf ihren eigenen Wunsch einvernehmlich am 04.11.2018. Nach ihren Angaben wurde das Dienstverhältnis auf ihren eigenen Wunsch beendet, weil sie einfach keine Lust mehr hatte, weiter zu arbeiten. Frau AA hat sich – nach Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der DD GmbH - beim AMS nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages war die Beschwerdeführerin unstrittig nicht mehr erwerbstätig. Sie fällt somit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 51 Abs 1 Z 1 NAG, der sie als EU-Bürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigen würde.

Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls eine „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht als Begründung für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegeben, einfach keine Lust mehr gehabt zu haben um zu arbeiten. In der Beschwerde vom 18.10.2019, im Schreiben vom 02.12.2019 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.06.2020 wurde ein Grund in der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der DD GmbH darin vermutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit schon damals aufgrund der Verschlechterung ihrer psychischen Erkrankung verloren hatte.

Dem dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.06.2020 vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten des EE vom 24.05.2020 ist, gestützt auf eine Untersuchung von Frau AA und auf das Aktenstudium, insbesondere der Berücksichtigung der im Gutachten aufgelisteten medizinischen Expertisen der Universitätsklinik für Psychiatrie T und des Landeskrankenhauses W, zusammengefasst zu entnehmen, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Geburt ihrer Tochter GG am 12.09.2019 in der Klinik T zu schweren Verhaltensstörungen im Wochenbett kam und dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Störung zunächst im LKH-W in Tirol, dann an der Universitätsklinik für Psychiatrie in T und dann wieder im LKH-W in Tirol an der Psychiatrie behandelt und nach den vorliegenden Schreiben der Universitätsklinik für Psychiatrie am 02.09.2019 im Unterbringungsbereich des LKH-W aufgrund vom psychotischen Symptomen im Rahmen einer akut polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie in der 36. Schwangerschaftswoche aufgenommen wurde. Dass jahrelang unbehandelte Episoden ein Grund für die freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses mit der DD GmbH gewesen wären und dass Frau AA somit auch schon vor der Kündigung ihres Dienstverhältnisses nicht arbeitsfähig und nicht fähig war, sich adäquat zu verhalten, ist für das erkennende Gericht vor allem auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin oben angeführten Grundes, und aus dem vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2020 nicht zwingend ableitbar.

Die Beschwerdeführerin es hat nicht für notwendig gefunden, am 10.06.2020 trotz des im Ladungsbeschluss geforderten persönlichen Erscheinens, vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auszusagen, obwohl sie aufgrund des vorgelegten psychiatrischen Gutachtens vom 24.05.2020 aus damaliger Sicht (23.05.2020) in der Lage gewesen wäre, der Gerichtsverhandlung zu folgen und an dieser teilzunehmen. Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Durch das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin war es dem erkennenden Gericht nicht möglich, durch ihre Befragung nähere Umstände für die einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses bei der DD GmbH am 31.10.2018 näher zu hinterfragen und sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen. Die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 NAG ist der Beschwerdeführerin somit im konkreten Fall nicht erhalten geblieben.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin mit ihrer Kündigung zum 04.11.2018 geendet hat. Eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG lag somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Die Voraussetzungen der Anwendung des § 51 Abs 1 Z 2 und Z 3 NAG wurden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.

Insgesamt ist die Behörde im Ergebnis somit zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen bzw der korrespondierenden Bestimmungen im NAG nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und somit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 TMSG nicht gleichgestellt ist.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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