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LVwG-2019/35/2368-9•LVwG T LVwG-2019/35/2368-9
LVwG-2019/35/2368-9Tribunal Administrativo Regional3 de jul. de 2020
Bringungsgemeinschaft;<br/>Einbeziehung;<br/>Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung;<br/>Vorteilsfläche;<br/>Anteilsverhältnis;<br/>Einkaufskosten;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von 1. AA, BB, CC, DD und EE sowie 2. FF gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.9.2019, ***, betreffend den Antrag auf Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a)in den Spruchpunkten I. und III. des angefochtenen Bescheides der Name „GG“ durch den Namen „JJ“ ersetzt wird, und
b)in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides der Betrag „€ 101,23“ durch den Betrag „€ 29,82“ ersetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.9.2019, ZBS-B2392/18-2019:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.1.1994, ***, wurde die Bringungsgemeinschaft KK gebildet und für die beteiligten Wirtschaftsflächen fachlich ermittelte Anteilsbetreffnisse als Parteienübereinkommen agrarbehördlich genehmigt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 17.6.2018 beantragte GG die Einbeziehung seines Grundstückes **1 in die Bringungsgemeinschaft KK.
Nach Einholung einer forstfachlichen Stellungnahme und Übermittlung derselben an den Antragsteller sowie den Obmann der Bringungsgemeinschaft zum Parteiengehör entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 GSLG 1970 mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid über den oben genannten Antrag von GG vom 17.6.2018 auf Grundlage der amtlichen Bewertungsergebnisse der Bezirksforstinspektion Z vom 4.2.2019 wie folgt:
„I. Neue Vorteilsfläche
Gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1970 wird das Gst. **1, vorgetragen in EZ ***, KG Y mit einer Teilfläche von 2.683 m2 und dem derzeitigen Eigentümer GG als neues Mitglied in die Bringungsgemeinschaft KK, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 27.01.1994, Zl. *** gebildet wurde, einbezogen.
II. Anteilsverhältnis
Gemäß § 15 Abs. 2 GSLG 1970 wird für das Gst. **1 ein Erhaltungsbeitrag von 0,56 Anteilen festgesetzt und erhöhen sich in Abänderung des agrarbehördlichen Bescheides vom 27.01.1994, Zl. ***, Spruchpunkt l.a), die gesamten Anteilsbetreffnisse für die Bringungsgemeinschaft KK auf 100,56.
III. Einkaufskosten
Gemäß § 15 Abs. 5 GSLG 1970 hat GG als Beitrag für die Errichtung und Ausgestaltung des bestehenden Bringungsweges € 101,23 zu leisten. Die Einkaufskosten sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen 2 Wochen an die Bringungsgemeinschaft KK zu bezahlen.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Unter Hinweis auf die zitierten rechtlichen Bestimmungen war die beantragte Einbeziehung einer fachlichen Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung durch die Bezirksforstinspektion Z ergab die dargelegte positive Einschätzung für eine erleichterte Bewirtschaftung des Schutzwaldbestandes. Das anfallende Nutzholz für die bewertete Wirtschaftsfläche kann nach forstfachlicher Einschätzung besser bergwärts mittels Seilbringung geliefert, auf der Weganlage vorübergehend gelagert und über diese abtransportiert werden. Das Ergebnis wurde der Bringungsgemeinschaft KK über den Obmann LL schriftlich mitgeteilt und für eine allfällige Rückmeldung der 30.06.2019 in Vormerkung gebracht. Da bis heute keine Stellungnahme einlangte, darf angenommen werden, dass das Ergebnis ohne Einwand zur Kenntnis genommen wird. Auf Grundlage der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und Ermittlungsergebnisse war spruchgemäß zu entscheiden.“
Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht vor dem 24.9.2019 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben 1. AA, BB, CC, DD und EE sowie 2. FF als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft KK Beschwerde, welche jeweils fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Die erstgenannte Beschwerde wurde wie folgt begründet:
„Sehr geehrter Herr MM, die unterzeichneten Mitglieder der Bringungsgemeinschaft KK haben den Bescheid zu obigem Aktenzeichen direkt durch die Behörde erhalten. Mit diesem Schreiben haben sie erstmals vom Antrag GG auf Einbeziehung seiner Flächen in die Bringungsgemeinschaft Kenntnis erlangt. Der Vollversammlungsbeschluss, Herrn GG nicht in die Bringungsgemeinschaft als Mitglied aufzunehmen, stammt aus dem Jahre 2004. Anlässlich der letzten Vollversammlung 2019 war keine Rede von einer Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft, sondern wurden diverse Vergünstigungen für Herrn GG beschlossen, so, dass ihm ein Schlüssel für den Schranken ausgefolgt wird, und dass er im Wesentlichen den Weg zur Bewirtschaftung seines Waldes nutzen kann, ohne jedoch Mitglied zu werden. Vielmehr sollte er für die Nutzung des Weges einen entsprechenden Wegbeitrag von EUR 1,00 pro Festmeter leisten. Der nunmehrige Antrag und insbesondere die Aufforderung der Behörde an den Obmann, eine Stellungnahme abzugeben, wurde weder dem Ausschuss der Bringungsgemeinschaft, noch den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Aufgrund dieses Umstandes hatte die Behörde offensichtlich keine Kenntnis von den getroffenen Vereinbarungen. Wir sprechen uns ausdrücklich gegen diese Vorgehensweise des Obmannes aus, da uns Mitgliedern auf diese Weise jegliche Einflussnahme auf eine Entscheidung genommen wurde. Unseres Erachtens hätte aufgrund des Antrages des Herrn GG eine Vollversammlung einberufen werden müssen. Wir ersuchen die Behörde insoferne, Maßnahmen zu ergreifen um eine geordnete Aufnahme von Mitgliedern in einer Vollversammlung beschließen zu können. Durch diese Vorgangsweise des Obmannes, nämlich nicht Abgabe einer Stellungnahme, wurde der Bringungsgemeinschaft auch verwehrt, auf gleicher fachlicher Ebene der forstwirtschaftlichen Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Z zu begegnen. Insoferne erheben wir gegen den Bescheid Beschwerde, da uns jegliche Mitsprache verwehrt wurde. Wir ersuchen die Behörde allenfalls um Einberufung einer Vollversammlung zur Beschlussfassung.“
Vom zweitgenannten Beschwerdeführer FF wurde seine Beschwerde wie folgt begründet:
„Vorerst möchte ich vorbringen, dass mir als betroffenem Mitglied der Bringungsgenossenschaft weder eine Stelllungnahmemöglichkeit im vorliegenden Verfahren gegeben war noch eine Behandlung des konkret vorliegenden Antrages an die Agrarbehörde durch die Bringungsgenossenschaft stattgefunden hat. Auch die fachliche Einschätzung der Flächenbewertung, welche mit 18.04.2019 sowohl dem Antragsteller als auch dem Obmann der Bringungsgemeinschaft zur Kenntnisnahme und möglicher Stellungnahme übermittelt wurde, ist mir als Mitglied nicht bekannt und konnte ich dazu demzufolge keine Stellungnahme abgeben. Dies ist insbesondere relevant, da die Bringungsanlage nicht unmittelbar zum einbezogenen Grundstück führt und demzufolge eine Benützung des in meinem Eigentum stehenden Gst **2 zwangsläufig notwendig wird, wie dies aus dem beigelegten Lageplan ersichtlich ist. Nach meinem vorliegenden Kenntnisstand liegt das nunmehr einbezogene Grundstück des Herrn GG ca. drei Kilometer Weglänge unterhalb des Seitenweges ‚NN‘. Das einbezogene Gst **1 selbst grenzt nun nicht unmittelbar an die gegenständliche Bringungsanlage an, sondern ist eine weitere Wegstrecke über das in meinem Alleineigentum stehende Gst **2, einliegend in EZ *** GB Y, zur tatsächlichen Erschließung notwendig. Die vorliegende Einbeziehung berücksichtigt also weder die Tatsache, dass das Gst **1 bereits durch eine bestehende Bringungsanlage im unteren Bereich erschlossen ist, noch wird berücksichtigt, dass mit der vorliegenden Einbeziehung eine Grundinanspruchnahme meiner Grundstücksflächen über die bestehende Bringungsanlage hinaus notwendig sein wird. Dementsprechend greift die Berechtigung zur Benützung der vorliegenden Bringungsanlage nicht nur hinsichtlich dieser selbst in mein Eigentumsrecht ein, sondern auch betreff der sonstigen Grundflächen meines Gstes **2, ohne dass dies im angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die vorliegende Einstufung meines Erachtens insbesondere hinsichtlich der Einkaufskosten viel zu niedrig stattfindet. Das nunmehr einbezogene Mitglied GG hat keinerlei Eigenflächen für den Bau der Weganlage zur Verfügung stellen müssen, was jedes anderes Mitglied der Bringungsanlage bei der Errichtung getan hat. Der festgelegte Einkaufspreis von Euro 101,23 ist aber nicht nur aus diesem Gesichtspunkt aus meiner Sicht geradezu unrealistisch niedrig festgesetzt. Die tatsächlichen Errichtungskosten für die Bringungsanlage waren jedenfalls um ein Vielfaches höher. Herr GG hat auch bereits einmal einen Antrag auf Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft gestellt und wurden damals die Einkaufskosten mit über ATS 30.000,- festgesetzt. Diese Einkaufskosten wurden von ihm als zu hoch abgelehnt und hat er den Antrag demensprechend damals zurückgenommen. Weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt die Einkaufskosten mit diesem unrealistisch niedrigen Betrag festgesetzt werden, erschließt sich mir in keiner Weise. Bereits die Kosten zur Erstellung eines Schlüssels für die Schrankenanlage machen Euro 100,- aus, sodass nur die Anschaffung des Schlüssels mit den gegebenen Einkaufskosten abgedeckt ist. Die festgesetzten Einkaufskosten entsprechen damit meines Erachtens nicht im Geringsten den tatsächlichen Errichtungskosten und stellt dies aus meiner Sicht eine äußerst ungerechte Bevorzugung des Herrn GG gegenüber den anderen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft statt. Meines Erachtens ist auch die angenommene Vorteilsfläche im Hinblick auf den berechneten Erhaltungsbeitrag von 0,56 Anteilen zu hinterfragen, da diese meins Erachtens als viel zu klein angegeben scheint. Bei der Aufarbeitung des Schadholzes im heurigen Sommer, für welches ich der Holzerntefirma und dem Sohn des Herrn GG die Zustimmung zur Inanspruchnahme meiner Grundflächen gegeben habe, hat sich außerdem die Tatsache ergeben, dass die Vorteilsfläche mittlerweile nahezu zur Gänze abgeholzt ist. Die Waldflächen des Herrn GG wurden dabei so in Mitleidenschaft gezogen, dass in den nächsten 60 bis 100 Jahren keine Holzschlägerung in dem Wald mehr möglich sein wird. Insofern ist aus meiner Sicht ein besonderer Vorteil für die Bewirtschaftung des betroffenen Objektschutzwaldes nicht gegeben. Abschließend möchte ich allerdings nochmals betonen, dass vor allem die sich zwangsläufig ergebende Grundinanspruchnahme meiner Grundflächen auf Gst **2 bekämpft wird. Da ich weder von der Bezirksforstinspektion noch vom Antragsteller selbst über die zukünftige Handhabung dieses Problems befragt worden bin, fühle ich mich in diesem konkreten Punkt im höchsten Maße übergangen. Aus den genannten Gründen erachte ich den erkämpften Bescheid inhaltlich als rechtswidrig und ersuche um Absprache im beantragten Sinn.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen Beschwerden zum Parteiengehör versandt.
Im daraufhin erstatteten Schreiben der Bringungsgemeinschaft KK, vertreten durch Obmann LL, vom 28.11.2019 wird ausgeführt, dass die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft aus näher bezeichneten Gründen über die gegenständliche Angelegenheit nicht informiert worden wären und insofern vor Bescheiderlassung keine Möglichkeit gehabt hätten, sich dazu zu äußern.
Vom Antragsteller GG wurde mit Schreiben vom 2.12.2019 ausgeführt, dass er mit seinem Grundstück **1 Anrainer sei und damit das gleiche Recht auf Mitgliedschaft zur Bringungsgemeinschaft habe wie jeder andere. Dadurch würde die Bewirtschaftung des oberen Teiles seines Grundstückes von oben ermöglicht und wäre dies viel schonender und wirtschaftlicher und dadurch eine große Erleichterung. Eine Bringung talwärts sei nahezu unmöglich. Der Umstand, dass im oberen Teil seines Objektschutzwaldes für die nächsten 60 bis 100 Jahre kein schlagreifer Baum stünde, ändere nichts, da Aufforstung und Pflege sehr viel Arbeit verursachen würden.
Eingeräumt wurde von Herrn GG, dass womöglich eine zu geringe Vorteilsfläche von 0,56 Anteilen und zu geringe Einkaufskosten von 101,23 € ermittelt worden wären.
Außerdem wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht der bereits im behördlichen Verfahren beigezogene forstfachliche Amtssachverständige um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.
Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 19.5.2020 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„1. Beschwerde von AA, BB, CC, DD und EE vom 09.10.2019, eingelangt am 17.10.2019:
Zwischen der Bringungsgemeinschaft KK und für jene betroffenen Eigentümer der Grundstücke **3, **4, **1 und **5, auf welchen kein Bringungsrecht der gegenständlichen Weggemeinschaft eingeräumt ist, wurde mit 17.05.2019 vereinbart, dass diese betroffenen Eigentümer einen Wegzins von 1,-- € pro anfallenden und über den KK abtransportieren Kubikmeter Schadholz der Weggemeinschaft KK leisten. Weiters wurde vereinbart, dass Kosten für Weginstandsetzung (abzüglich möglicher Förderungen), welche durch die Abfuhr des Schadholzes an der Weganlage entstehen, jene betroffenen Eigentümer die nicht Mitglieder der Bringungsgemeinschaft anteilsmäßig am Schadholz zu tragen haben. Im Gegenzug wurde von Seitens der Bringungsgemeinschaft den Nicht-Mitgliedern die Benützung für die Aufarbeitung gestattet. Da für keines der genannten Grundstücke (Grundstücke **3, **4, **1 und **5) bislang ein rechtskräftiges Bringungsrecht eingeräumt wurde, ist davon auszugehen, dass die privatrechtliche Vereinbarung vom 17.05.2019 zwischen der Bringungsgemeinschaft und den Nicht-Mitgliedern aufrecht ist.
Der Umstand, dass der Obmann die Mitglieder über die bevorstehende Einbeziehung des Grundstückes **1 – KG *** nicht informiert bzw. die von der Agrarbehörde eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme verabsäumt hat, ist eine der Bringungsgemeinschaft innerorganisatorischen Angelegenheit.
2. Beschwerde von FF, vom 17.10.2019, eingelangt am 22.10.2019:
Das Grundstück **1 ist grundsätzlich durch eine unten angrenzende Weganlage erschlossen, ist aber hinsichtlich der Bewirtschaftung mit maßgeblichen Nachteilen verbunden. Zu einem ist die Nutzung bergauf kostengünstiger und bestandesschonender. Die Platzverhältnisse bei der unten befindlichen Weganlage sind relativ gering ausgestattet, sodass bei einer Holznutzung eine ständige Abfuhr der Holzsortimente und damit ein erhöhter logistischer Aufwand verbunden ist. Andererseits bezweckt die Einbeziehung des Grundstücks den Vorteil, dass bei einer bevorstehenden Wiederbewaldung und Pflege der Bestände dafür notwendiges Material und Werkzeug nicht von unten nach oben beschwerlich transportiert werden muss.
Die Inanspruchnahme des Grundstücks **2 ist bei einer Einbeziehung des Grundstücks **1 unumstritten, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Bringung über fremden Grund und Boden – Forstgesetz). Aus fachlicher Sicht ist die Inanspruchnahme als gering anzusehen da das gegenständliche Grundstück im Falle einer Holznutzung nur linear (Trasse) in Anspruch genommen wird. Im Vergleich zu dem bereits in der Weggemeinschaft einbezogenen Grundstück **6 ist bei genanntem Grundstück die Inanspruchnahme auf das Grundstück **2 gering größer als im Falle der Einbeziehung des Grundstücks **1.
Die Ableitung des Erhaltungsbeitrages von 0,46 Anteilen unterliegt der lt. Bescheid verbundenen und festgelegten Vorteilsflächenabgrenzung von 1994. Die Abgrenzung für das Grundstück **1 wurde daher in Anlehnung der Vorteilsfläche des Grundstücks **2 wahrgenommen. Die erweiterte Inanspruchnahme der durch die Windwurfaufarbeitung notwendigen Bringungsfläche findet aus Sicht des Unterfertigten mit den Pflichten lt. Vereinbarung vom 17.05.2019 ausreichend den Ausgleich. Eine Ausweitung der Vorteilsfläche des Grundstücks **1 hätte aus fachlicher Sicht eine Neuberechnung der gesamten Weganlage zur Folge.
Zu Punkt Einkaufskosten bzw. Baukostenrückersatz ist zu erläutern, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ein zu geringer Informationsstand bezüglich Baukosten und Eigenleistung bestand. Nach genauerer Recherche mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Z (i.F. als ‚WLV‘ bezeichnet) und der Marktgemeinde Y hat sich herausgestellt, dass die gesamten Kosten der Weganlage nach heutigem Wert bei 556.997,73 € liegen, umgelegt wurden von der Gemeinde nur die Baukosten 1995!
Laut Schreiben vom 18.02.2020 von der WLV wurde wie folgt die Baukosten aufgeschlüsselt:
Jahr
Betrag 1994
Betrag 2019
Betrag in €
1994
€ 220.964,92
1995
€ 153.009,34
1996
€ 108.253,68
1997
€ 24.374,27
1998
€ 39.247,62
1999
€ 7.073,08
2001
€ 4.074,82
Summen
€ 556.997,73
Gesamtkosten
100%
€ 556.997,73
Bund
73%
€ 406.608,34
Land Tirol
21%
€ 116.969,52
Gemeinde Y
5%
€ 27.849,89
Landesstraße
1%
€ 5.569,98
Baukosten 1995
€ 153.009,34
Gemeinde Y
5%
€ 7.650,47
Rückersatz
5%
€ 7.650,47
Gemeindeanteil
30%
€ 2.295,14
Interessentenanteil
70%
€ 5.355,33
Interessentenanteil
3,5%
€ 5.355,33
1 von 100,56 Anteilen
€ 53,26
0,56 Anteil
€ 29,82
Die Marktgemeinde Y hat 5 % der Gesamtkosten übernommen und davon 70 % Rückersatz der Bringungsgemeinschaft nur für das Jahr 1995 vorgeschrieben. Die Baukosten wurden mit dem Verbraucherindex von der Statistik Austria auf Zeitpunkt Jänner 2019 wertgerechnet (siehe Beilagen). Die Bringungsgemeinschaft hat damit für die Errichtung eine Eigenleistung von 5.355,33 € nach heutigem Wert geleistet. Die Einkaufskosten für das Grundstück **1, GB *** ergibt sich mit 0,56 von 100,56 Anteilen 29,82 €.
Schlussfolgernd ist damit zu sagen, dass die forstfachliche Stellungnahme vom 04.02.2019 vollinhaltlich, mit Ausnahme der Einkaufskosten, aufrecht ist.
Schließlich wurde in der gegenständlichen Angelegenheit auch noch am 29.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der allen Parteien die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und insbesondere die erstatteten Gutachten näher erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 3, 10, 14, 15 und 19) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“
„§ 10
Benützung fremder Bringungsanlagen, Kostenbeitrag
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.
(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 14
Bildung von Bringungsgemeinschaften
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“
„§ 15
Mitgliedschaft und Kostentragung
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
(6) (…)“
„§ 19
Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,
b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder
c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
Was zunächst das von den Beschwerdeführern erstattete – und vom Obmann der Bringungsgemeinschaft KK mit Schreiben 28.11.2019 bestätigte - Vorbringen betrifft, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit nicht ausreichend gehört worden wären, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen grundsätzlich zutrifft. Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft samt ihren Anteilen werden zwar grundsätzlich durch die Gemeinschaft in der Vertretung nach Außen hin mediatisiert; in der vorliegenden Konstellation allerdings, in der die Einbeziehung eines neuen Mitgliedes und die Neufestsetzung der Anteilsrechte nicht im Wege des Einvernehmens erfolgte und auch kein entsprechender Vollversammlungsbeschluss hierüber zustande kam, kommt jedem Mitglied Parteistellung und ein Beschwerderecht gegen den in dieser Sache erlassenen Bescheid zu (vgl Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 98, 143 ff). Allerdings ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im erstinstanzlichen Verfahren dadurch saniert werden kann, dass – wie gegenständlich der Fall - die Möglichkeit besteht, sich in der Berufung bzw. Berufungsverhandlung mit den Beweisergebnissen der Behörde auseinanderzusetzen und sich dagegen zu rechtfertigen (vgl VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191). Im Hinblick auf die reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte muss diese für das Berufungsverfahren getroffene Entscheidung auch auf das nunmehrige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar sein, sodass im Hinblick auf das im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung eine Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde allein wegen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde nicht in Frage kommt. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Parteiengehör wurde durch die vorliegende Entscheidung saniert.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 14 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 GSLG 1970 für die Einbeziehung des Antragstellers GG, bzw nunmehr seines Sohnes JJ, als Eigentümer des Gst **1 in die Bringungsgemeinschaft KK vorliegen. Nach den genannten Bestimmungen muss 1. die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung des einzubeziehenden Grundstücks erleichtern; 2. müssen die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen; 3. dürfen weder Menschen noch Sachen gefährdet werden; 4. darf fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes nur in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden und 5. dürfen nur möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Vom beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen konnte dieses Beschwerdevorbringen klar widerlegt und das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Grundstückes klar bestätigt werden. So treffe es zwar zu, dass das Grundstück **1 bereits durch eine unten angrenzende Weganlage erschlossen sei, allerdings wurde auch klar aufgezeigt, dass eine Erschließung von oben wesentliche Vorteile habe, da eine Nutzung bergauf kostengünstiger, bestandesschonender und mit deutlich geringerem Aufwand verbunden sei. Dass die Inanspruchnahme des Fremdgrundstücks **2 bei einer Einbeziehung des Grundstücks **1 erforderlich ist, sei zwar unbestritten, doch würde dieser Umstand am Überwiegen der Vorteile einer Einbeziehung nichts ändern, zumal das Grundstück **2 nur gering in Anspruch genommen werde und die Frage einer Bringung über fremden Grund nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Im Rahmen der am 29.6.2020 durchgeführten Verhandlung wurden diese Ausführungen vom Amtssachverständigen nochmals bekräftigt, ohne dass die anwesenden Parteien diesem Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Parteien keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Da also die Parteien dem gegenständlichen Gutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einbeziehung des Eigentümers des Grundstückes **1 in die Bringungsgemeinschaft nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweisen sich die gegenständlichen Beschwerden diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl. etwa VwGH 23.8.2013, 2011/03/0094).
In rechtlicher Hinsicht trifft insbesondere zu, dass die Frage, inwieweit das Grundstück **2 von FF in Anspruch genommen werden darf, durch den angefochtenen Bescheid nicht geregelt wird und einer privatrechtlichen Klärung bedarf, weshalb diese Frage daher auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Maßgeblich ist allein, dass auch unter Berücksichtigung dieser Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Fremdgrund die Voraussetzungen nach § 14 Abs 2 GSLG 1970 für eine Einbeziehung des Eigentümers des Grundstückes **1, insbesondere eine wesentliche Erleichterung der Bewirtschaftung, vorliegen.
Die im gegenständlichen Erkenntnis vorgenommene Spruchkorrektur beruht lediglich darauf, dass mittlerweile der Sohn des Antragstellers, Herr JJ, Eigentümer des einzubeziehenden Grundstückes **1 ist und nach § 15 Abs 1 GSLG 1970 die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden ist.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 15 Abs 2 GSLG 1970 bestimmt sich das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen, wobei bei der Beurteilung des Vorteiles auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ein Erhaltungsbeitrag von 0,56 Anteilen für das Gst. **1 festgesetzt, wodurch sich in Abänderung des Spruchpunktes l.a) des agrarbehördlichen Bescheides vom 27.1.1994, ***, die gesamten Anteilsbetreffnisse für die Bringungsgemeinschaft KK auf 100,56 erhöhen.
Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten vom 19.5.2020 ausgeführt, dass die Abgrenzung für das Grundstück **1 in Anlehnung der Vorteilsfläche des Grundstücks **2 wahrgenommen worden sei. Die erweiterte Inanspruchnahme der durch die Windwurfaufarbeitung notwendigen Bringungsfläche finde aus der Sicht des Amtssachverständigen mit den Pflichten lt. Vereinbarung vom 17.5.2019 ausreichend den Ausgleich. Eine Ausweitung der Vorteilsfläche des Grundstücks **1 hätte aus fachlicher Sicht eine Neuberechnung der gesamten Weganlage zur Folge.
Auch diese Ausführungen wurden im Rahmen der am 29.6.2020 durchgeführten Verhandlung vom forstfachlichen Amtssachverständigen nochmals näher erläutert, ohne dass sich die anwesenden Parteien dagegen ausgesprochen oder auch nur dazu geäußert hätten, weshalb das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides von der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen ausgehen konnte und sich die gegen diesen Spruchpunkt erstatteten Beschwerden als unbegründet erweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 15 Abs 5 iVm § 10 Abs 2 GSLG 1970 hat ein nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogenes Mitglied einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem festgelegten Anteilsverhältnis zu leisten, wobei dieser Beitrag unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes auf der Grundlage der Kosten zu bemessen ist, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten vom 19.5.2020 ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung ein zu geringer Informationsstand bezüglich Baukosten und Eigenleistung bestanden hätte. Nach genauerer Recherche hätte sich herausgestellt, dass die gesamten Kosten der Weganlage nach heutigem Wert bei 556.997,73 € liegen würden. Die Marktgemeinde Y hätte 5 % der Gesamtkosten übernommen und davon 70 % Rückersatz der Bringungsgemeinschaft nur für das Jahr 1995 vorgeschrieben, weshalb sich letztlich Einkaufskosten für das Grundstück **1, GB *** bei 0,56 von 100,56 Anteilen von 29,82 € ergeben würden.
Im Rahmen der am 29.6.2020 durchgeführten Verhandlung, in der die Berechnung der Einkaufskosten nochmals erörtert wurde, wurde zwar vom Beschwerdeführer Wolsegger die Meinung vertreten, dass die Einkaufskosten höher sein müssten, da es die damaligen Förderungen beim Wegbau heute nicht mehr gebe; aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist allerdings der Berechnungsmethode des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht entgegenzutreten, der in nachvollziehbarer Weise von dem von der Bringungsgemeinschaft getragenen Anteil an den Gesamtbaukosten ausging und anhand des Verbraucherpreisindexes diese Kosten auf den Zeitpunkt der Antragstellung umrechnete.
Auch den Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher nicht stattzugeben, wobei allerdings die Höhe der Einkaufskosten aufgrund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen spruchgemäß nach unten korrigiert werden musste.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall waren primär Sachverhaltsfragen zu klären; die maßgeblichen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da diese aufgrund der eindeutigen Regelungen im GSLG 1970 gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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