LVwG T LVwG-2020/38/1014-3

LVwG-2020/38/1014-3Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2020

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Regest

konsenslos errichtete bauliche Anlage;<br/>baupolizeilicher Entfernungsauftrag;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/1014-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.1014.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.3.2018 zu Zahl *** wurde Ihnen aufgetragen, die zwei auf den Grundstücken **1 und **2, je KG Z, in den südlichen sowie südwestlichen Bereichen zur bestehenden landwirtschaftlichen Halle konsenslos errichteten Betonmauern mit einer Höhe von 2 bis 2,5 m und einer Länge von insgesamt 35 m (eine Betonwand und eine L-förmige Betonwand), innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 7.6.2018 zu Zahl *** abgewiesen. Ihr Vorlageantrag gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.6.2019 zu Zahl LVwG-2018/36/1408-8 abgewiesen und wurde die Leistungsfrist für die aufgetragenen Maßnahmen mit vier Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses neu festgelegt. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 1.7.2019 zugestellt und ist rechtskräftig. Die Leistungsfrist ist demnach am 1.11.2019 abgelaufen.

Sie sind dem oben angeführten Beseitigungsauftrag in der Zeit vom 2.11.2019 bis zum 29.11.2019 nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit n Z 1 TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018 i.d.d.g.F. LGBI. Nr. 109/2019 begangen.

Gemäß § 67 Abs. 1 lit n Z 1 TBO 2018, LGBl. Nr. 28/2018 i.d.d.g.F. LGBl. Nr. 109/2019 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 5 Stunden.

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 50,00, sohin insgesamt EUR 550,00 zu bezahlen.“

In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die aktuelle Bauordnung besage, dass gemäß § 1 Abs 3 lit k der aktuellen Bauordnung Fahrsilos und Mistlagerstätten von der Bauordnung ausgenommen seien.

Der Bürgermeister der Gemeinde habe ihm die gewünschte Widmung unter der Bedingung, dass er einen Anteil seines Grundstückes für die Erstellung eines Gehsteiges verkaufe, schriftlich zugesagt. Leider habe er seitens der Gemeinde den vereinbarten Vertrag, mit den selben Konditionen wie bei seinen Nachbarn, für den Grundstücksverkauf bis dato nicht erhalten. Bei der Verhandlung am Verwaltungsgericht im Frühjahr 2019 habe die Gemeinde bei Richterin Frau BB zugesagt, dass er eine Widmung erhalte, wenn er um diese ansuche. Dieses Ansuchen habe er auch in der folgenden Woche abgegeben und bis heute keine Antwort erhalten. Seine Ehefrau habe am Mittwoch, dem 03.06.2020 um 08:30 Uhr einen Termin bei Herrn Bauamtsleiter CC am Gemeindeamt Z. Laut Telefonat würde diese da eine Problemlösung vorschlagen. Herr CC wäre bereits am 07.05.2020 Uhr am Hof für einen nochmaligen Lokalaugenschein gewesen. Auch das vom Bauamt gewünschte geologische Gutachten sei am 29.05.2020 Herrn CC per Email übermittelt worden.

Aus diesem Grund ersuche er, von der vorgeschriebenen Strafe Euro 500,00 abzusehen und das Verfahren einzustellen.

II.Sachverhalt:

Bei einem Lokalaugenschein am 03.07.2017 wurde von Vertretern der Marktgemeinde Z festgestellt, dass auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, die Errichtung von Mauern erfolgte. Von den Vertretern der Behörde wurde die weitere Ausführung mündlich untersagt.

Bei einem weiteren Ortsaugenschein am 23.02.2018 wurde von Vertretern der Baubehörde festgestellt, dass das Bauvorhaben weitergeführt wurde, und zwar wurden Mauern in einer Höhe von 2 m bis 2,5 m und einer Länge von insgesamt 35 m ausgeführt.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.2018, Zl ***, dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. aufgetragen, diese beiden Betonmauern binnen einer Frist von vier Monaten zu entfernen.

Dagegen erhob Herr AA fristgerecht Beschwerde. In weiterer Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.06.2018, Zl ***, die Beschwerde abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Im darauf erlassenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.06.2019, Zl LVwG-2018/36/1408-8, wurde die Beschwerde unbegründet abgewiesen, wobei die Leistungsfrist nach § 46 Abs 1 TBO 2018 mit vier Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt wurde.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2019 zugestellt und ist rechtskräftig.

Die bauliche Anlage ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht entfernt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Marktgemeinde Z zur Zl ***, sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend den Verfahrensablauf ergeben sich aus den vorgenannten Behördenakten.

Dass die bauliche Anlage bis zum heutigen Zeitpunkt nicht entfernt wurde, ergibt sich einerseits aus den Akten und andererseits wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.06.2020 dieser Tatsache nicht widersprochen, vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor die baulichen Anlagen vorhanden sind.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 67 Abs 1 lit n Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 (kurz TBO) begeht der, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

1. nach § 46 Abs 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder

2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder

3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder

4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der gegenständlichen baulichen Anlagen bis zum 01.11.2019 nicht nachgekommen ist. In seiner Beschwerde rechtfertigt er sich zunächst damit, dass nach seiner Auslegung die bauliche Anlage vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen sei.

Diesbezüglich ist er aber auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.06.2019, Zl LVwG-2018/36/1408-8, zu verweisen, indem rechtskräftig festgestellt wurde, dass es sich um bauliche Anlagen handelt, die ohne Baubewilligung nicht errichtet hätten werden dürfen und somit der Entfernungsauftrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z zurecht ergangen ist. Somit geht seine Argumentation diesbezüglich ins Leere.

Da der Beschwerdeführer selbst im gesamten Verfahren niemals bestritten hat, dass die baulichen Anlagen bis zum heutigen Zeitpunkt bestehen, ist die objektive Tatseite des Deliktes durch ihn erfüllt.

In der Beschwerde selbst führt er schließlich an, dass er in Gesprächen mit dem Bürgermeister der Gemeinde Z stehe, um nachträglich eine Flächenwidmung für die baulichen Anlagen und darauf folgend eine Baugenehmigung erhalten würde. Auch habe es einen nochmaligen Lokalaugenschein gegeben und auch ein geologisches Gutachten sei von ihm dem Bauamt übermittelt worden.

Bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 13.03.2018, Zl ***, wurde Herrn AA aufgetragen, die zwei auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG Z, in den südlichen sowie südwestlichen Bereichen zur bestehenden landwirtschaftlichen Halle konsenslos errichteten Betonmauern mit einer Höhe von 2 bis 2,5 m und einer Länge von insgesamt 35 m innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen.

Spätestens mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.06.2019, Zl 2018/36/1408-8, muss es dem Beschwerdeführer bewusst geworden sein, dass er ohne entsprechende Widmung und ohne entsprechende Baugenehmigung die baulichen Anlagen zu entfernen hat.

Zwischen der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z bis zum heutigen Zeitpunkt ist ausreichend Zeit vergangen, in der sich der Beschwerdeführer um eine Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hätte kümmern müssen.

Wenn dies nun erst im Mai 2020 geschehen ist, auch unter Berücksichtigung der Covid 19 Pandemie, so kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Rechtfertigung gesehen werden, die ein Verschulden seinerseits ausschließen würde. Der Beschwerdeführer selbst, hätte ohne Baugenehmigung die entsprechenden baulichen Anlagen nicht errichten dürfen, hätte die Arbeiten aufgrund der mündlich verfügten Baueinstellung sofort einstellen müssen und sich umgehend um einen baurechtlichen Konsens kümmern müssen. Schließlich hat er es in Folge dann auch unterlassen, dem Beseitigungsauftrag nachzukommen. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des Deliktes im gegenständlichen Verfahren erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer ist dies im Rahmen des Verfahrens nicht gelungen, fehlende Fahrlässigkeit darzulegen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften vor allem zur Sicherstellung der Vermeidung von Gefahren dient. Milderungs- und Erschwerungsgründe kamen keine hervor.

Da die verhängte Strafe im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens von Euro 36.300,00 liegt, und der Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, ist von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen, mit denen die verhängte Strafe auch vereinbar ist. Die Strafe scheint aus general- und spezialpräventiven Gründen dem erkennenden Landesverwaltungsgericht jedenfalls geboten und auch notwendig, um den Beschwerdeführer bei der Errichtung von zukünftigen baulichen Anlagen davon abzuhalten, erneut die baurechtlichen Vorschriften zu verletzen.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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