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LVwG-2020/31/0966-4; LVwG-2020/31/0967-4•LVwG T LVwG-2020/31/0966-4; LVwG-2020/31/0967-4
LVwG-2020/31/0966-4; LVwG-2020/31/0967-4Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2020
Wohnbedarf;<br/>Bedarfsgemeinschaft;<br/>Lebensunterhalt;<br/>Richtsatz;<br/>Studentin;<br/>Zeitraumbezogenheit von Leistungen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 4.5.2020, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages im April 2020, sowie
gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 4.5.2020, ***, betreffend die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen im Mai 2020,
zu Recht:
A) Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.5.2020, *** (LVwG-2020/31/0966)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.5.2020, *** (LVwG-2020/31/0966):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 30.4.2020 (Einlaufstempel Stadtmagistrat Z) begehrte AA (in Hinkunft: Beschwerdeführerin) Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes und wies in der Begründung der Notlage (Rubrik III. des Mindestsicherungsantrages) darauf hin, dass sie ihren Job als Mietwagenfahrerin aufgrund der Coronapandemie verloren habe und nunmehr über keinerlei Einkommen mehr verfüge.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 4.5.2020, ***, wurde dieser Mindestsicherungsantrag für den Monat April 2020 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 TMSG in Folge Richtsatzüberschreitung um 1.133,28 Euro als unbegründet abgewiesen.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 4.5.2020, ***, wurde unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin im Mai 2020 kein Einkommen (mehr) zufloss, gemäß § 6 TMSG für den Monat Mai 2020 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 225,-- sowie gemäß § 5 TMSG Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im selben Zeitraum in der Höhe von Euro 516,01, zuerkannt.
In der fristgerecht gegen beide Bescheide erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass die Berechnung für April 2020 völlig fehle, da ihr Antrag bereits am 30.4.2020 eingelangt und dieser nur deshalb so spät eingebracht worden sei, weil die Einlaufstelle vermeint habe, sie solle bis zum letzten Tag im April warten, weil der Bescheid vom Arbeitsmarktservice über das Arbeitslosengeld bis zu diesem Zeitpunkt vielleicht da sei. Tatsächlich langte der Bescheid über den abgewiesenen AMS-Antrag aber erst am 11.5.2020 per Post bei der Beschwerdeführerin ein.
Weiters wurde im Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass die Tochter BB über kein Einkommen verfüge, bei der Berechnung der Mindestsicherung aber trotzdem nicht berücksichtigt worden sei. Auch sei keine Mindestsicherung für Juni zuerkannt worden. Tatsächlich verhalte es sich so, dass der letzte Arbeitstag der Beschwerdeführerin am 15.3.2020 gewesen sei und sie danach unverschuldet in eine Notlage geraten sei und wurde aus diesem Grund abschließend die Übernahme der Mindestsicherung für die vollen Monate April, Mai und Juni 2020 begehrt.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
Am 16.6.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die geladene Beschwerdeführerin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Die Verhandlung erschöpft sich somit in der Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde. Im Rahmen der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin telefonisch erreicht werden; sie teilte mit, dass sie ihre Eingabe nicht als Beschwerde sondern als Gegendarstellung verstanden habe und die Ladung nicht erhalten habe, weil diese in ihrem Postfach allenfalls unter Prospekte und Werbematerial gerutscht sein könnte. Richtig sei, dass sie den Märzgehalt erst am 31.3.2020 oder Anfang April 2020 erhalten habe.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrer volljährigen, am xx.xx.xxxx geborenen, Tochter BB eine Wohnung in der Adresse 1 in Z.
Die Miete für diese Wohnung mit 40 m² Nutzfläche beträgt inklusiv Betriebskosten Euro 450,. Die Beschwerdeführerin hat bis 15.3.2020 als Mietwagenfahrerin bei der CC GmbH mit Sitz in Y, Adresse 2, gearbeitet und zuletzt am 31.3.2020 oder Anfang April eine Gehaltszahlung in der Höhe von Euro 1.874,29 erhalten.
Wie sich aus dem Mindestsicherungsantrag vom 30.4.2020 ergibt (Rubrik VII. Haushaltsangehörige des Antragsstellers) ist die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin Studentin.
Mittlerweile wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.5.2020 auch Mindestsicherung für den Monat Juni 2020 gewährt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung und wurde von keiner Partei bestritten; insbesondere hat die Beschwerdeführerin das von der belangten Behörde zugrunde gelegte Einkommen sowie den Umstand, dass ihre Tochter Studentin sei, nicht bestritten.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 15/2019, lauten wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(…)
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
(…)
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich hinsichtlich des Bescheides vom 4.5.2020, ***, mit dem ihr Mindestsicherungsantrag vom 30.4.2020 für den Monat April 2020 als unbegründet abgewiesen wurde, im Wesentlichen gegen den Umstand, dass ihr Lohneinkommen für März 2020 in der Höhe von Euro 1.874,29 für April 2020 berücksichtigt worden sei, obwohl sie in diesem Zeitraum faktisch über keinerlei Einkommen verfügt habe.
Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, zumal es sich beim Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt. Der Anspruch ist immer danach zu bemessen, welche konkreten Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind: Dies bedeutet, dass bei Bezug eines Gehaltes nicht danach zu unterscheiden ist, in welchem Monat dieser Gehalt tatsächlich erwirtschaftet wurde, sondern wann dieser dem Hilfesuchenden zugeflossen ist.
Entscheidend ist daher, inwiefern in dem bestimmten Zeitraum bestimmte Mittel zur Verfügung stehen, nicht ob bestimmte Mittel in einem bestimmten Zeitraum erwirtschaftet wurden. Ausschlaggebend ist somit die tatsächliche Bedürftigkeit und nicht etwa eine allfällige Anspruchslosigkeit, weshalb die wirtschaftliche Situation nach den faktischen Verhältnissen zu beurteilen ist (vgl LVwG Tirol vom 14.10.2019, LVwG-2019/15/1857-2).
Zumal der Beschwerdeführerin daher frühestens am 31.3.2020, allenfalls zu Beginn des Monats April 2020, der Gehalt für März 2020 in der Höhe von Euro 1.874,29 ausbezahlt wurde und mit diesem Betrag der Mindestsatz in der Höhe von Euro 516,01 sowie die Aufwendungen für Miete in der Höhe von Euro 225,00 ohne weiteres beglichen werden konnten, bestand für April 2020 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach es nicht angehen könne, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, BB, keine Mindestsicherung beziehe, ist auf den nunmehrigen § 3 Abs 4 lit g TMSG hinzuweisen, der durch die Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 52/2017, neu in das Gesetz aufgenommen wurde:
Demnach sind volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu angeführt wie folgt:
„Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Mindestsicherung sollen Vollzeit-Studierende, die ihre Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, da sie keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Mindestsicherung beziehen können.“
Wie sich aus dem Mindestsicherungsantrag selbst ergibt, studiert die volljährige Beschwerdeführerin in Vollzeit und geht auch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Damit unterliegt sie gemäß der neugeschaffenen Regelung des § 3 Abs 4 lit g TMSG nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes und wurde daher von der belangten Behörde in beiden Bescheiden zurecht aus der gegenständlichen Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfes ausgenommen.
Die Existenz der volljährigen Tochter schlägt aber insofern auf die Mindestsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin durch, als der Antragstellerin mangels Vorliegens der Qualifikation als Alleinstehende bzw. Alleinerziehende (vgl § 2 Abs 4 und 5 TMSG) einerseits lediglich der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 zusteht und andererseits beim Wohnbedarf lediglich die Kopfquote des Mietzinses inklusiv Betriebskosten beanspruchen kann, somit Euro 450,-- dividiert durch zwei Köpfe ergibt Euro 225,--.
Hinsichtlich der Abweisung des Mindestsicherungsantrages für den Monat April 2020 war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Hinsichtlich der Gewährung der Mindestsicherung mittels Bescheid vom 4.5.2020, ***, war zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin aufgrund der Zeitraumbezogenheit von Leistungen für den Monat Mai 2020 keinerlei Einkommen mehr zur Verfügung stand:
Die Berechnung der Mindestsicherungsleistung war dementsprechend mangels Vorliegens eines Erwerbseinkommens aus der Summe des für die Antragstellerin zur Anwendung gelangenden Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 plus des Kopfanteiles ihres Mietzinses samt Betriebskosten in der Gesamthöhe von Euro 225,00, zu bilden.
Aus welchen Gründen die Tochter der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in die Mindestsicherungsberechnung einzubeziehen war, wurde bereits oben dargelegt.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als nicht stichhaltig und war daher wie im Spruch zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Spruchpunkte unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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