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LVwG-2020/25/0777-4•LVwG T LVwG-2020/25/0777-4
LVwG-2020/25/0777-4Tribunal Administrativo Regional22 de jun. de 2020
Nichterstattung der ZKO3T-Meldung;<br/>Unkenntnis der Vorschrift;<br/>Strafbeschwerde;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, vom 01.04.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.03.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:
Datum/Zeit: 18.12.2019, 13:15 Uhr
Ort: W, Str.km ***, Kettenanlegeplatz Adresse 3,
Gemeindegebiet W
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma AA (Einzelfirma) in DEUTSCHLAND, Z, Adresse 1, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verantworten, dass der/die angeführte mobile Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Arbeitnehmer/in: CC,
geb.: xx.xx.xxxx
Staatsangehörigkeit: Deutschland
Tätigkeit: Be-und Entladehelfer
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***
Kennzeichen des Anhängers: ***
Kontrollort und Kontrollzeit: W, Kettenanlegeplatz Adresse 3, am 18.12.2019 um 13:15 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Lohn- und
SozialdumpingBekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
BGBl. I Nr. 44/2016
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€1.100,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Frau AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass ihr die Erforderlichkeit einer Entsendemeldung nicht bekannt gewesen sei. Die für die Einreise erforderliche ZKO3T- Meldung sei aus Unwissenheit nicht durchgeführt worden, sie habe sich aber dennoch um Mitwirkung und Aufklärung bemüht. Da die A1 Beantragungsunterlagen mitgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der Verschuldensgrad allenfalls im untersten Bereich angesiedelt sei. Es werde beantragt, unter Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf ein Minimalstes zu reduzieren.
II.Sachverhalt:
AA, geboren xx.xx.xxxx, ist Einzelunternehmerin der Firma AA mit Sitz in Z, Adresse 1. Diese Firma war zumindest am 18.12.2019 Arbeitgeberin des Be- und Entladehelfers CC, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, der an diesem Tag mit einem LKW der Firma AA nach Österreich entsendet wurde.
Die Finanzpolizei führte am 18.12.2019 um 13.15 Uhr am Kontrollplatz der Adresse 3 im Gemeindegebiet von W bei Strkm *** eine Kontrolle dieses LKW durch. Für den Arbeitnehmer CC konnte nur der Arbeitsvertrag vorgelegt werden, das Sozialversicherungsdokument wurde nicht bereitgehalten bzw in elektronischer Form zugänglich gemacht, eine Entsendemeldung wurde nicht erstattet.
Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 18.12.2019 wurde AA aufgefordert, hinsichtlich des Arbeitnehmers CC die ZKO3T-Meldung binnen zwei Werktagen zu übermitteln. Die Sozialversicherungsunterlagen wurden für ihn nicht nachgefordert. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz maßgeblich:
„4. Abschnitt
§ 19.
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Meldung der Entsendung nach Abs. 1 von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich hat ausschließlich nach diesem Absatz für jeweils einen Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,
sofern nicht der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist (§ 23 zweiter Satz), Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der in Österreich niedergelassenen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4), hinsichtlich von Ansprechpersonen bei anderen Transportmitteln gilt Abs. 3 Z 3,
die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständigen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich innerhalb des Meldezeitraums voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer,
behördliche Kennzeichen der von den in der Z 4 genannten Arbeitnehmern gelenkten Kraftfahrzeuge,
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
§ 26.
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Aus dem Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Maksimkovic, C-94/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, sowie der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2020/11/0004-6) ergibt sich grundsätzlich, dass im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz bei der Strafbemessung die Zugrundelegung einer gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe unionsrechtswidrig ist. Aus diesem Grund ist die gesetzliche Mindeststrafe von Euro 1.000,00 aus § 26 Abs 1 LSD-BG im Gegenstandsfall nicht anzuwenden, weshalb die Herabsetzung der Strafhöhe ohne das Vorliegen besonderer Erfordernisse (beispielsweise jener des § 20 VStG) erfolgen könnte.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Rechtsmittelwerberin das Tatbild nicht in Abrede gestellt und der Schulspruch nicht angefochten. Dieser ist somit rechtskräftig, es handelt sich daher um eine Strafbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat als Unternehmerin einen mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich nach Österreich entsendet, ohne sich über die dafür einschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis zu setzen. Wenn sie dies getan hätte, wäre ihr bekannt gewesen, dass sie eine Entsendemeldung im Sinn des § 19 Abs 2 und 7 LSD-BG vor Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten gehabt hätte. Die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, dass es sich dabei allenfalls um ein Verschulden im untersten Bereich handelt, kann überhaupt nicht geteilt werden. Das Mitführen der Beantragungsunterlagen hinsichtlich des Sozialversicherungsdokumentes hat mit der Entsendemeldung nichts zu tun und kann auch in keiner Weise dafür schuldmindernd sich auswirken. Als Unternehmerin trifft Frau AA eine Erkundigungspflicht und wenn sie dieser nicht nachgekommen ist, handelt es sich dabei um eine Fahrlässigkeit in einem die Geringfügigkeit jedenfalls bei weitem übersteigenden Ausmaß.
§ 26 Abs 1 LSD-BG sieht für gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen bis zu Euro 10.000,00 vor. Wenn die belangte Behörde diesen Strafrahmen nun zu 10% ausgeschöpft hat, kann seitens des Verwaltungsgerichtes darin keine unangemessene Höhe erkannt werden. Da Frau AA auch keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weshalb an der Strafbemessung der Erstbehörde nichts auszusetzen ist. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg zukommen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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