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LVwG-2020/26/1060-2•LVwG T LVwG-2020/26/1060-2
LVwG-2020/26/1060-2Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2020
baupolizeilicher Auftrag;<br/>Beseitigungsauftrag;<br/>Verwaltungsübertretung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, pA BB GmbH, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden) herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 150,00 neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
-nach dem im Schuldspruch des Straferkenntnisses angeführten Grundstück **1 „KG X“ eingefügt wird und
-die verletzte Verwaltungsvorschrift mit „§ 46 Abs 1 iVm § 67 Abs 1 lit n Z 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019“ konkretisiert wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1)Vorgeschichte:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019, Zl ***, wurde der BB GmbH auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 aufgetragen, die ohne entsprechenden Baukonsens auf dem Grundstück **1 KG X errichtete achteckige Schirmbar samt umschließenden Holzzaun bis längstens 27.12.2019 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
Des Weiteren wurde mit dem genannten Bescheid die weitere Benützung der verfahrensbetroffenen Schirmbar untersagt.
Dieser baupolizeiliche Bescheid wurde der BB GmbH am 13.12.2019 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Herr AA, Geschäftsführer der Firma BB GmbH, mit Sitz in Z, Adresse 1, hat es zu verantworten, dass die Maßnahmen, welche ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019, Zahl: ***, vorgeschrieben wurden, zumindest bis zum 04.02.2020 nicht umgesetzt wurden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019, Zahl: ***, wurde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum 27.12.2019 aufgetragen sowie eine Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs. 3 Tiroler Bauordnung ausgesprochen. Konkret wurde auf Gst. Nr. **1, EZ ***, eine achteckige Bar mit Schirm umschlossen von einem Holzzaun, errichtet auf einem Betonpodest, ohne erforderliche baurechtliche Bewilligung errichtet.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit n Tiroler Bauordnung 2018 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden) verhängt wurde.
Die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wurden mit Euro 200,00 bestimmt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Zumindest bis zum 04.02.2020 sei dem baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Schirmbar nicht nachgekommen worden. Erst nach erfolgter Androhung der Vollstreckung und nach Einleitung eines Strafverfahrens sei begonnen worden, den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag zu erfüllen, was strafmildernd berücksichtigt worden sei.
Straferschwerend sei in Anschlag zu bringen gewesen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, habe er doch ausreichend Zeit gehabt, dem baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters nachzukommen und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte keine Angaben gemacht, wodurch von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen sei.
Als Milderungsgrund sei noch die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt worden.
Beim gegebenen gesetzlichen Strafrahmen von Euro 36.300,00 bewege sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich, eine geringere Geldstrafe sei nicht in Betracht gekommen.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die Verfahrenseinstellung, in eventu eine Strafreduzierung beantragt wurden.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er ja eine Fristverlängerung für den vorzunehmenden Abbau der Schirmbar bis längstens 30.03.2020 mit Schreiben vom 10.02.2020 erhalten habe.
Bis zum 16.03.2020 sei auch der verlangte Abbau geschehen, dies mit Ausnahme der notwendigen Entfernung der Bodenplatte, zwischenzeitlich sei auch diese entfernt worden.
Aufgrund der erschwerten Situation in Zeiten der COVID-19-Beschränkungen ersuche er um Nachsicht.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Baustrafsache, der Beschwerdeführer wurde dafür bestraft, dass er entgegen einem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung eine näher bezeichnete Schirmbar auf dem Grundstück **1 KG X nicht beseitigt hat.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, und zwar seit 18.06.2019.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019, Zl ***, wurde die BB GmbH dazu verpflichtet, die ohne entsprechenden Baukonsens auf dem Grundstück **1 KG X errichtete achteckige Schirmbar samt umschließenden Holzzaun bis längstens 27.12.2019 abzutragen und gänzlich zu entfernen. Ebenso wurde die weitere Benützung dieser Schirmbar verboten.
Trotz Rechtskraft des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages bestand die strittige Schirmbar jedenfalls bis 04.02.2020, dem behördlichen Auftrag gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019 war also nicht nachgekommen worden.
Mit Schreiben vom 04.02.2020 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde X daher die belangte Behörde um Vollstreckung des baupolizeilichen Bescheides vom 10.12.2019.
Die belangte Behörde drohte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2020 die Ersatzvornahme des Beseitigungsauftrages an, wobei sie für die Erbringung der Leistung gemäß Bescheid vom 10.12.2019 noch einmal eine Nachfrist bis 30.03.2020 setzte. Gleichermaßen leitete sie mit Aufforderung zur Rechtfertigung ebenfalls vom 10.02.2020 das gegenständliche Strafverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018 ein.
Die strittige Schirmbar samt umschließenden Holzzaun wurde sodann bis 16.03.2020 abgetragen, die Bodenplatte verblieb bis dahin allerdings noch vor Ort.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen sowie aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst in seinem Beschwerdeschriftsatz ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum baupolizeilichen Beseitigungsauftrag durch den Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 10.12.2019 auf der im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides.
Dass der Beschwerdeführer trotz Rechtskraft des Beseitigungsauftrages die davon betroffene Schirmbar in X nicht abgetragen hat, dies jedenfalls nicht bis zum 04.02.2020, sondern erst bis zum 16.03.2020, lässt sich in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenunterlagen entnehmen, insbesondere aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.02.2020.
Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber den Umstand der Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages bis jedenfalls zum 04.02.2020 weder im Verfahren der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestritten. Vielmehr hat er selbst in seinem Rechtsmittelschriftsatz als richtig zugestanden, dass die Schirmbar erst bis zum 16.03.2020 entfernt worden ist, wobei er einräumte, dass die zugehörige Bodenplatte sogar darüber hinaus auf dem Grundstück **1 KG X verblieb.
In der gegenständlichen Rechtssache liegen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach grundsätzlich unstrittig fest.
Die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten dementsprechend auf sicherem Boden getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Regelungen des § 67 Abs 1 lit n Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019, gestützt, dies im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichterfüllung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages.
Nach § 67 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2018 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 46 Abs 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird.
Dieser ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 46 Abs 1 TBO 2018 haben dabei folgenden Wortlaut:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) …“
V.Erwägungen:
Feststellungsgemäß hat der Beschwerdeführer trotz Rechtskraft des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019 die davon betroffene Schirmbar mit umschließenden Holzzaun nicht in der gesetzten Frist vom Grundstück **1 KG X entfernt, und zwar jedenfalls nicht bis zum 04.02.2020, sondern erst bis zum 16.03.2020, wobei bis zum letztgenannten Termin die Bodenplatte dieser Schirmbar noch nicht beseitigt gewesen ist.
Dieser Sachverhalt wurde vom Rechtsmittelwerber gegenständlich gar nicht in Abrede gestellt, womit aber klar feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung der Missachtung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages in objektiver Hinsicht begangen hat, hat doch der Auftrag der Baubehörde eine Beseitigung bis längstens 27.12.2019 angeordnet.
Der verfahrensmaßgebliche baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019 wurde der BB GmbH zugestellt, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Dem Rechtsmittelwerber war daher bekannt, dass die verfahrensbetroffene Schirmbar samt Umzäunung bis längstens 27.12.2019 entsprechend den Anordnungen der Baubehörde zur Gänze abzutragen und zu entfernen gewesen ist.
Gegenteiliges hat der Rechtsmittelwerber im Verfahren auch nicht behauptet.
Insofern kann vorliegend von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer in Kenntnis des baubehördlichen Beseitigungsauftrages nicht veranlasst hat, dass dieser zeitgerecht erfüllt wird.
Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht ein Verschulden an der Begehung der ihm vorgeworfenen Übertretung anzulasten.
Die gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde vollumfänglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
a)
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit Schreiben vom 10.02.2020 eine Fristverlängerung für die Beseitigung der Schirmbar samt Umzäunung bis zum 30.03.2020 erhalten habe und bis zum 16.03.2020 den aufgetragenen Abbau – mit Ausnahme der Entfernung der Bodenplatte – auch bewerkstelligt habe, ist ihm zu erwidern, dass er mit diesem Vorbringen weder mangelndes Verschulden noch die Nichtverwirklichung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung darzutun vermag.
Mit dem von ihm ins Treffen geführten Schreiben vom 10.02.2020 bezieht sich der Rechtsmittelwerber offenkundig auf die Androhung der Ersatzvornahme der belangten Behörde vom 10.02.2020, womit dem Beschwerdeführer angedroht worden ist, dass der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.2019 auf seine Gefahr und Kosten einer Zwangsvollstreckung zugeführt wird, dies im Wege der Ersatzvornahme, wobei ihm in diesem Zusammenhang eine nochmalige Nachfrist zur Erbringung der ihn treffenden Leistung bis 30.03.2020 gesetzt wurde.
Diese Nachfrist bei Androhung der Ersatzvornahme bedeutet aber entgegen der augenscheinlichen Auffassung des Rechtsmittelwerbers nicht, dass er den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht bis zum 27.12.2019 zu erfüllen gehabt hätte.
Diese Nachfrist im Zuge des Vollstreckungsverfahrens hat auch nicht zur Folge, dass die vom Rechtsmittelwerber zu verantwortende Nichterfüllung des Auftrages der Baubehörde über die gesetzte Leistungsfrist „27.12.2019“ hinaus bis zumindest 04.02.2020 nicht mehr strafbar ist.
Mit der Nachfrist im Rahmen der Vollstreckung wird lediglich noch einmal die Gelegenheit geboten, die aufgetragene Leistung selbst zu erbringen.
Schließlich ist mit der verspäteten (teilweisen) Leistungserbringung auch keine strafbefreiende Wirkung verbunden.
Mit der aufgezeigten Beschwerdeargumentation ist sohin für den Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall nichts zu gewinnen.
b)
Was das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers anbelangt, er bitte aufgrund der schwierigen Bedingungen in Zeiten von COVID-19 um Nachsicht, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass die bescheidmäßig vorgeschriebene Leistung der Baubehörde im Dezember 2019 zu erbringen gewesen wäre und dem Rechtsmittelwerber im Schuldspruch der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht wurde, die Beseitigung der Schirmbar zumindest nicht bis zum 04.02.2020 vorgenommen zu haben.
Demnach haben die Beschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie und die daraus sich ergebenden Schwierigkeiten keine Auswirkungen auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren. Allerdings können diese Umstände bei der Strafbemessung eine Berücksichtigung finden, worauf noch im Weiteren näher einzugehen ist.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die Verwaltungsstrafbehörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen (vgl letzte Seite des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschwerdeführer dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Allerdings hat er nunmehr in seinem Rechtsmittelschriftsatz auf seine erschwerte Situation in Zeiten von COVID-19 hingewiesen und um Nachsicht gebeten. Die BB GmbH ist im gastronomischen Bereich tätig, womit davon ausgegangen werden kann, dass infolge der COVID-19-Beschränkungen wirtschaftliche Schwierigkeiten für diese Gesellschaft und damit für deren Geschäftsführer – mithin den Beschwerdeführer – in nicht unerheblichem Ausmaß entstanden sind.
Dies vermag nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine deutliche Strafherabsetzung zu tragen, wie sie mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung vorgenommen wird.
Zu den Strafzumessungsgründen ist weiters wie folgt auszuführen:
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass einem baupolizeilichen Auftrag Rechnung getragen wird.
Wie bereits näher ausgeführt, ist im Gegenstandsfall von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Die vorsätzliche Tatbegehung wurde schon von der belangten Behörde rechtsrichtig als straferschwerend gewertet, da die Verwirklichung des gegenständlich relevanten Verwaltungsstraftatbestandes – im Gegensatz zu anderen Verwaltungsdelikten – kein vorsätzliches Handeln erfordert (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0188).
Zutreffend hat die belangte Behörde überdies bei ihrer Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und ebenso die teilweise Beseitigung der baulichen Anlage (nach Androhung der Ersatzvornahme und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) als strafmildernd in Anschlag gebracht.
Weitere Straferschwerungs- sowie Strafmilderungsgründe sind auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen, letztere wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht geltend gemacht.
Für die Verhängung einer Strafe im Gegenstandsfall sprechen – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – spezialpräventive Überlegungen, um den Beschwerdeführer hinkünftig von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abzuhalten.
Für eine Bestrafung sprechen aber auch generalpräventive Überlegungen, da jedermann aufzuzeigen ist, dass einem behördlichen Auftrag nachzukommen ist und die wochenlange Missachtung eines baupolizeilichen Auftrages nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe bewegt sich zwar im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 36.300,00, trotzdem konnte – wie bereits vorhin dargelegt – auf der Basis der anzunehmenden wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Beschränkungen für die im gastronomischen Bereich tätige BB GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, eine deutliche Strafminderung erfolgen, zumal von der belangten Behörde dieser Umstand der Folgen der COVID-19-Beschränkungen noch nicht in Anschlag gebracht wurde.
Die nunmehr mit Euro 1.500,00 festgesetzte Geldstrafe ist jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu bewerten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der Minderung der Geldstrafe zu verringern.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind vorliegend nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Norm doch dem erheblichen öffentlichen Interesse daran, dass rechtswidrig errichtete Bauwerke wieder beseitigt werden.
Gleichermaßen kann die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden, dauerte die Missachtung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages doch mehrere Wochen, war also nicht bloß kurzfristig.
Von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte vorliegend abgesehen werden, weil weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Verhandlungsantrag gestellt haben und der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung – keine Deliktsverwirklichung infolge geschehener Fristverlängerung – vorgebracht hat (§ 44 Abs 3 Z 1 VwGVG).
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt – mithin die Nichterfüllung des relevanten baupolizeilichen Auftrages in der dafür vorgesehenen Zeit – war gegenständlich gar nicht strittig, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts erbracht hätte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Im Gegenstandsfall hat sich demnach keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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