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LVwG-2020/30/1016-4•LVwG T LVwG-2020/30/1016-4
LVwG-2020/30/1016-4Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2020
Nachweis über die Zurücklegung der bisherigen Staatsbürgerschaft erbracht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.05.2020, Zl ***, betreffend die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 14.05.2020, Zl ***, dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 34 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StbG von Amts wegen entzogen, da der Beschwerdeführer laut Rechtsansicht der belangten Behörde die Staatsangehörigkeit aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, beibehalten habe.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche veranlasst habe, um aus dem Staatsverband der Republik Serbien austreten zu können. Im März sei seine Meldung fast fertig gewesen und wäre dies an das Serbische Konsulat in Salzburg geschickt worden. Durch die Corona-Pandemie sei alles zum Stillstand gekommen. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass die An- und Abmeldung in ungefähr zwei bis drei Wochen in Salzburg im Konsulat ankomme. Deshalb müsse zusätzlich noch etwas Zeit gegeben werden.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Ausdruck des Staatsbürgerschaftsaktes der belangten Behörde Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens am 09.06.2020 den Bescheid des Serbischen Innenministeriums vom 21.05.2020 samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien entlassen wurde. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden die vorgelegten Unterlagen über die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsbürgerschaftsverband der Republik Serbien der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 15.06.2020 mit, dass mit der nunmehr vorgelegten Urkunde das Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband im Sinne des § 10 Abs 3 StbG nachgewiesen sei.
Aufgrund des sich aus dem vorgelegten Akten und den nachgereichten Unterlagen ergebenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer seine serbische Staatsbürgerschaft auf eigenem Antrag hin zurückgelegt und hat er die für die Zurücklegung erforderlichen Nachweise nunmehr von den serbischen Behörden erhalten und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorlegen können. Da nunmehr nachweislich die für den Entzug der Staatsbürgerschaft von der belangten Behörde herangezogenen Gründe nicht mehr vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Entzugsbescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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