LVwG T LVwG-2020/39/1015-1

LVwG-2020/39/1015-1Tribunal Administrativo Regional15 de jun. de 2020

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bauliche Anlage vorübergehenden Bestands;<br/>Erlöschen;<br/>Entfernungsauftrag;<br/>Inhaber zutreffender Adressat;<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/39/1015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.39.1015.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.03.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 07.10.2011 suchte Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dreier Folientunnel auf Gst **1, KG Z, als baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes an.

Mit Bescheid vom 07.03.2012, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung vorübergehenden Bestandes befristet vom 13.03.2012 bis 14.03.2017.

Mit 08.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Benützungsbewilligung. Mit Bescheid vom 21.06.2012, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 07.03.2012 bewilligte Bauvorhaben (3 Folientunnel – vorübergehender Bestand).

Mit Bescheid vom 26.03.2020, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer „als Eigentümer des Grundstückes **1, KG Z, mit den darauf bestehenden Folientunneln gemäß § 46 der Tiroler Bauordnung 2018 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, infolge der befristeten Baubewilligung *** vom 07.03.2012 auf.“ Für den Rückbau der Folientunnel und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Tiroler Bauordnung 2018 wurde eine Frist von 8 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eingeräumt.

Laut Vorspruch dieses Bescheides sei festgestellt worden, dass sich auf dem bezogenen Grundstück mehrere begehbare Folientunnel befänden, die keine baurechtliche Bewilligung aufweisen würden, sodass ein konsensloser Zustand gegeben wäre.

Begründend nahm die belangte Behörde Bezug auf die Genehmigungslage laut Bescheid vom 07.03.2012 sowie die Benützungsbewilligung vom 21.06.2012. Im Zuge einer Durchsicht des Bauaktes infolge einer Neueingabe um Erweiterung der bestehenden begehbaren Folientunnel durch die Firma CC GmbH habe festgestellt werden müssen, dass die derzeit sich auf Gst **1 befindlichen begehbaren Folientunnel keine konsentierte Baubewilligung mehr aufweisen würden, da die Bewilligung vorübergehenden Bestandes bereits mit 14.03.2017 abgelaufen sei.

In seiner rechtzeitigen Beschwerde moniert der Beschwerdeführer mangelhaft gebliebenes Ermittlungsverfahren. Die Verpflichtung zur Beseitigung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes und zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes liege nicht beim Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich diese Anlage befinde, sondern beim Inhaber der baulichen Anlage. Diesem sei die bescheidmäßige Durchführung aufzutragen. Wie die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides zum Ausdruck bringe, sei sie zweifellos in Kenntnis über die Besitz- und Inhaberverhältnisse der ob Gst **1 auf Basis des Bescheides vom 07.03.2012 errichteten Folientunnel. So führe sie zutreffend aus, dass nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der „Firma CC GmbH“ um Erweiterung der bestehenden begehbaren Folientunnel angesucht worden sei. Die CC GmbH sei es auch, welche Besitzerin und Inhaberin der auf der Liegenschaft des AA ob Gst **1 errichteten Folientunnel wäre. Die belangte Behörde wäre schon auf Basis allgemeiner verwaltungsrechtlicher Regelungen verpflichtet gewesen, durch die Durchführung eines den Grundsätzen des AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens den richtigen Adressaten für den vorliegenden Bescheid zu ermitteln. Der in § 39 Abs 2 AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) sei der das Ermittlungsverfahren grundlegend beherrschende Grundsatz. Gegen diese Grundsätze des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde verstoßen, indem sie den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes schlicht dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1 erteilt habe, ohne den ihr vorliegenden und in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommenden Hinweisen, wonach nicht der Beschwerdeführer, sondern die CC GmbH „Besitzerin“ und „Inhaberin“ der baulichen Anlagen im vorübergehenden Bestand sei, nachzugehen. Damit richte sich der Bescheid jedoch zweifelsohne nicht gegen den richtigen Adressaten und sei im Lichte der Rechtsprechung des VwGH schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben.

Wie sich aus Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides eindeutig ergebe, lasse die belangte Behörde im Rahmen des erteilten Auftrages gänzlich außer Acht, dass es sich bei der bescheid- und beschwerdegegenständlichen baulichen Anlage um eine solche im vorübergehenden Bestand handle, für welche nicht die allgemeine Regel des § 46 TBO 2018, sondern vielmehr jene des § 53 TBO 2018 zur Anwendung gelangen würde, welche die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes allerdings nicht an den Eigentümer eines bestimmten Grundstückes, sondern an den Inhaber einer bestimmten baulichen Anlage richte. Da der Beschwerdeführer allerdings nicht Inhaber der ob Gst **1 errichteten Folientunnel sei, leide der bekämpfte Bescheid auch an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes bzw. an einer aufgrund einer falschen rechtlichen Anschauung sich ergebenden sekundären Mangelhaftigkeit.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

III.Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020:

„8. Abschnitt

Sonstige Vorhaben

§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. ….

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter.

….

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

….“

IV.Erwägungen:

Nicht strittig im Verfahren ist, dass die Bewilligung vorübergehenden Bestandes für die verfahrensgegenständlichen Folientunnel zwischenzeitlich erloschen ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Weder behauptet, noch ergibt sich solches aus der Aktenlage, wurde vor Fristablauf auch nicht um Erstreckung der Bewilligung angesucht.

Die rechtlichen Bestimmungen bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes regelnd finden sich in § 53 TBO 2018.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, bilden die Regelungen betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes in der Tiroler Bauordnung gegenüber den sonstigen (inhaltlich vergleichbaren) Regelungen dieses Gesetzes ein eigenes Regelungsregime (vgl etwa VwGH Ra 2019/06/0246, mwN).

Die zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 53 Abs 7 TBO 2018 stellt gegenüber dem § 46 leg cit damit eine lex specialis dar (vgl etwa VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042, ua).

Die belangte Behörde hat ihren baupolizeilichen Auftrag auf Beseitigung der gegenständlichen Folientunnel, da sie diesen auf § 46 TBO 2018 stützte, damit einem unzutreffenden Regelungsregime unterstellt. Bereits diese Rechtswidrigkeit musste vom Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidungsgemäß aufgegriffen werden. Auf die grundsätzliche Frage des zutreffenden Adressaten eines baupolizeilichen Auftrages § 46 Abs 1 TBO 2018 – dieser ist der Eigentümer der baulichen Anlage und nicht der Eigentümer des Grundstückes – braucht bei vorliegender Entscheidungslage nicht weiter erörternd eingegangen zu werden.

Gemäß § 53 Abs 7 erster Satz TBO 2018 hat der Inhaber der Baubewilligung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes nach dem Ablauf der Bewilligung von sich aus – sohin ohne behördliche Aufforderung – diese zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurden die baulichen Anlagen bislang nicht entfernt.

Wird der in § 53 Abs 7 erster Satz TBO 2018 normierten Verpflichtung nicht entsprochen, so hat die Behörde nach § 53 Abs 7 letzter Satz TBO 2018 dem Inhaber der Baubewilligung mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 53 Abs 7 TBO 2018 an den Inhaber der für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes erteilten Baubewilligung – und nicht, wie in § 46 leg. cit. aufgetragen, jedenfalls an den Eigentümer der baulichen Anlage – zu erteilen.

Die Behörde hat somit in Hinsicht des zutreffenden Adressaten bzw des nach der maßgeblichen Bestimmung des § 53 Abs 7 TBO 2018 in die Pflicht zu Nehmenden entsprechende Sachverhaltserhebungen und beweiswürdigende Ausführungen dazu zu treffen.

Dies hat die belangte Behörde nach der Aktenlage aber offenkundig unterlassen. Vielmehr benennt sie als Adressaten – dies jedoch ermittlungsmäßig in den vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar geklärt bzw erhoben - den Beschwerdeführer. Allein der Umstand, dass diesem Eigentümereigenschaft am Grundstück oder etwa auch an den baulichen Anlagen zukommen mag, lässt noch nicht zwingend auch auf seine Inhabereigenschaft im einschlägigen maßgeblichen Sinne der anzuwendenden Gesetzesvorschrift schließen. Auch eine baupolizeiliche Auftragserteilung an den Beschwerdeführer getragen von der Ansicht, dass dieser auch Antragsteller (wie diese Rechtsposition etwa auch in der Zustellverfügung ausdrücklich vermerkt ist) und Bescheidadressat der Genehmigungen vom 07.03.2012 und vom 21.06.2012 war, würde eine Heranziehung damit zwingend auch als Adressat des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrags nach § 53 Abs 7 TBO 2018 als Inhaber der Baubewilligung nicht schon für sich jedenfalls rechtfertigen. In diesem Sinne treffen auch schon Abs 5 (Parteien des Bewilligungsverfahrens) und Abs 7 (Verpflichteter eines baupolizeilichen Verfahrens) hinsichtlich der Benennung der jeweiligen Personen bzw Parteien inhaltliche Unterscheidungen.

Ohne damit einschlägige Ermittlungen durch die belangte Behörde obsolet zu machen, ist das in diesem Zusammenhang erhobene Vorbringen bzw der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Firma CC GmbH (laut Unternehmensregister eingetragen am 08.04.2017) nicht von vornherein in Abrede zu stellen.

Letztlich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Angemessenheit der im Falle von Leistungsbescheiden festzusetzenden Leistungsfristen aus bautechnischer Sicht entsprechender fachlicher Abklärung und Belegung bedürfen.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Es waren Rechtsfragen zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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