LVwG T LVwG-2019/41/0476-9

LVwG-2019/41/0476-9Tribunal Administrativo Regional12 de jun. de 2020

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Regest

Verlegung einer Rotwildfütterung;<br/>Vermeidung von Schäl- und Fegeschäden;<br/>Interesse an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung;<br/>Interessenausübung;<br/>Untersagung der Anzeige;<br/>Waldverwüstende Wildschäden;<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/41/0476-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.41.0476.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 31.10.2018 hat der Jagdpächter der Genossenschaftsjagd Z, AA, bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Wiederaufnahme der „Wildfütterung“ im Bereich „EE“ eingebracht und die Aufnahme dieser Wildfütterung in den Waldkataster beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.01.2019, ***, wurde AA über seine Anzeige die Errichtung der Rotwildfütterung "EE“ auf Gst **1, KG *** Z, gemäß § 46a Abs 2 zweiter Satz TJG 2004 untersagt. Die Untersagung stützte sich im Wesentlichen auf die schlüssige forstfachliche Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Y vom 03.01.2019, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die bestehende Rotwildfütterung „EE“ aufgrund von massiven Schälschäden in den angrenzenden Jungbeständen im Jahre 2007 aufgelassen und eine Ersatzfutterfläche auf dem X errichtet worden sei. Im Umkreis von 300 m dieser nunmehr neuerlich beantragten Rotwildfütterung befänden sich 7,65 ha Jungwaldflächen unter 50 Jahren. Im Waldentwicklungsplan sei der betroffene Schutzwald mit der Funktionskennziffer 3 definiert, was besage, dass dieser Wald in diesem Bereich eine hohe Schutzwirkung aufweise, weshalb aus forstfachlicher Sicht der Neuerrichtung dieser Rotwildfütterung im Schutzwaldsanierungsgebiet nicht zugestimmt werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde von AA als Jagdpächter der Genossenschaftsjagd Z Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und hinsichtlich der Begründung auf eine der Beschwerde beigeschlossene jagdfachliche und wildökologische Stellungnahme zur Rotwildfütterung „EE“ in der GJ Z von Frau BB, Tiroler Jägerverband, vom 18.02.2019, hingewiesen. In dieser Stellungnahme wurde nach Beschreibung des Genossenschaftsjagdgebietes Z sowie des für dieses Jagdgebiet erhobenen Rotwildbestandes darauf hingewiesen, dass die seit dem Jahre 2007 am X eingerichtete Notfütterung nicht funktioniert habe und somit wieder entfernt worden sei, sodass die Rotwildfütterung „EE“ seit etwa fünf Jahren regelmäßig jeden Winter als reine Heufütterung wieder betrieben werde. Eine sofortige Einstellung des Fütterungsbetriebes erhöhe das Schadenspotential in diesem Bereich, da das Rotwild im dortigen Wintereinstand bleibe und auf die natürlich vorhandene Äsung ausweiche. Die benachbarten Rotwildfütterungen seien 1,8 km bis 2,4 km Luftlinie entfernt, eine Fütterungsauflassung oder Verlegung sei immer mit Risiken verbunden und sollte niemals ohne Begleitmaßnahmen durchgeführt werden. Aus wildökologischer, jagdpraktischer und forstfachlicher Sicht werde deshalb empfohlen, den Fütterungsbetrieb nicht sofort einzustellen, sondern die Fütterungssaison zu Ende zu führen und nach der Schneeschmelze den Winterlebensraum, den Fütterungsstandort „EE“ sowie eventuell weitere potentielle Fütterungsstandorte zu beurteilen. Bei der Verlegung der Rotwildfütterung müsse ein Maßnahmenkonzept erarbeitet und umgesetzt werden, um Schäden in der nächsten Fütterungssaison zu vermeiden.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme vom Leiter der Bezirksforstinspektion Y, CC, vom 15.07.2019, OZl 2, und ein jagdfachliches Gutachten des DD vom 26.02.2020, OZl 4, eingeholt. Schließlich fand am 26.05.2020 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher die genannten Amtssachverständigen ihre Expertisen erörtern und auf Fragen des Beschwerdeführers und des Obmannes der Jagdgenossenschaft Z antworten konnten.

II.Sachverhalt:

Das Genossenschaftsjagdgebiet Z erstreckt sich über eine Fläche von 794,83 Hektar. Als Schalenwildarten kommen Rotwild, Rehwild und Gamswild mit einem Sommerlebensraum von 700 ha, 703 ha und 498 ha vor. Im Winter ist die Lebensraumgröße von Rot- und Rehwild stark eingeschränkt. Beim Rotwild liegt die genutzte Fläche bei etwa 193 ha und beim Rehwild bei ca 512 ha.

Das Jagdgebiet ist laut JAFAT mit einer Rotwildfütterung und fünf Rehwildfütterungen ausgestattet, zusätzlich wird seit fünf Jahren die vom Jagdausübungsberechtigten AA angezeigte Wildfütterungsanlage „EE“ wieder betrieben.

Der beschwerdegegenständliche Rotwildfütterungsstandort „EE“ befindet sich auf einem Plateau auf etwa 1.800 m Seehöhe. Der überwiegende Teil des näheren Umfeldes (300Meter-Radius) um diesen Standort ist ausgesprochen flach bis mäßig geneigt. Im unmittelbaren Umfeld des Fütterungsstandortes selbst befinden sich zahlreiche Blößen, ungesicherte Verjüngungsflächen, Jungwüchse, Dickungen und Stangenhölzer. Darüber hinaus sind ebenfalls verlichtete Althölzer zur Naturverjüngungseinleitung vorhanden.

Wegen der waldverwüstenden Wildschäden wurde der Rotwildfütterungsstandort „EE“ im Jahre 2007 auf die nahegelegene Alm X verlegt. Auf dieser Alm ist für das Rotwild ein hohes natürliches Äsungsangebot vorhanden, das vom Rotwild zeitweise so intensiv genutzt wurde, dass bei der Fütterung kaum Futterverbrauch festzustellen war. Der vor ca 13 Jahren einvernehmlich festgelegte Standort Alm X hat sich bewährt, die Entfernungen zu den anderen Rotwildfütterungsstandorten sind mit rund 2,5 km bis 3 km homogener als der nunmehr angezeigte Fütterungsstandort „EE“. Der im Jahr 2014 aufgrund des Pächterwechsels erfolgte neuerliche Betrieb der Rotwildfütterung „EE“ in einem Schutzwaldsanierungsgebiet erfolgte aus wildökologisch unerfindlichen Motiven.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die schlüssige forstfachliche Stellungnahme von CC vom 15.07.2019, OZl 2, unter Hinweis auf die forstfachliche Stellungnahme vom 03.01.2019, und das nachvollziehbare jagdfachliche Gutachten des DD vom 26.02.2020, OZl 4. Diese fachlichen Expertisen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 26.05.2020 ausführlich erörtert und konnte von den Amtssachverständigen schlüssig begründet werden, dass die Rotwildfütterung „EE“ aufgrund von massiven Schälschäden in den angrenzenden Jungbeständen im Jahre 2007 aufgelassen und dass eine aus wildökologischer Sicht günstige neue Rotwildfütterung auf dem etwa 800 m Luftlinie entfernten X gefunden werden konnte. Vom jagdfachlichen Amtssachverständigen konnte schlüssig darauf hingewiesen werden, dass durch den im Jahre 2014 erfolgten Pächterwechsel der Standort „EE“ aus wildökologisch unerfindlichen Gründen wieder in Betrieb genommen wurde. Der Ersatzstandort Alm X habe seine Funktion hinsichtlich weitgehend schadensfreier Überwinterung des Rotwildfütterungsbestandes sehr wohl erfüllt und sei dieser hinsichtlich Exposition, Neigung und Waldausstattung wildökologisch als günstig einzustufen. Aufgrund der auch vom jagdfachlichen Amtssachverständigen bestätigten Schälschäden in der Vergangenheit und auch aufgrund der aktuell wieder vorgefundenen, der vorhandenen und künftig zu erwartenden Waldausstattung und der dargelegten sonstigen Defizite des Standortes EE konnte weder von diesem noch vom forstfachlichen Amtssachverständigen der Wiederaufnahme der Rotwildfütterung EE zugestimmt werden. Die gelungene Fütterungsverlegung von der EE zum GG erschließt sich zudem aus dem aktenkundigen Protokoll zur Begehung der Notfütterung „Alm X“ vom 07.05.2010 unter Anwesenheit des vom seinerzeitigen Jagdpächter beigezogenen Wildtierökologen FF aus der Schweiz.

Beide im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen verfügen über die erforderliche Ausbildung und haben langjährige Erfahrung mit den einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren, sohin insbesondere dem hier zur Anwendung gelangenden Jagdgesetz 2004.

Aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind sie unstrittigerweise als geeignet zu qualifizieren. Die von beiden Experten unter Einsatz ihrer besonderen Fachkunde und Erfahrungen angestellte Beurteilung der Wiedererrichtung der Rotwildfütterung „EE“ und der im Jahre 2007 erfolgten Lenkung der Rotwildfütterung auf den Standort Alm X, die auch weiterhin Gültigkeit hat, ist somit für das erkennende Gericht – unter Beachtung des vorgegebenen Beweisthemas – nachvollziehbar und kann ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht erkannt werden. Ein von einem geeigneten Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann nach der Rechtsprechung des VwGH (VwSlg 7615 A/1969 ua) nur auf gleicher fachlicher Ebene tauglich bekämpft werden. Es ist daher nicht möglich, solchen fachlichen Expertisen mit laienhaften Ausführungen, wie etwa bloßen Behauptungen zu begegnen. Lediglich begründete Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruches zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung sowie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind. Gleiches gilt für die begründete Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041, ua).

Dem Beschwerdeführer gelingt es, auch mit der der Beschwerde beigeschlossenen jagdfachlichen und wildökologischen Stellungnahme der Vertreterin des Tiroler Jägerverbandes, BB, vom 18.02.2019, nicht, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der forstfachlichen Stellungnahme vom 15.07.2019 und des jagdfachlichen Gutachtens vom 26.02.2020 zu erschüttern bzw Widersprüche aufzuzeigen. Zu diesen fachlichen Expertisen hat sich Frau BB auch nicht mehr geäußert. Der Umstand des alles in allem in jeder Hinsicht recht erfreulichen Ergebnisses über die im Jahre 2007 erfolgte gelungene Fütterungsverlegung von der EE zum GG erhellt zudem aus dem der Stellungnahme der BFI Y vom 15.07.2019, OZl 2, beigeschlossenen Protokoll zur Begehung Notfütterung „Alm X“ vom 07.05.2010 und steht im Einklang mit Punkt 5) der Zusatzbestimmungen zum Jagdpachtvertrag der Jagdgenossenschaft Z vom 15.04.2007, wonach die Rotwildfütterung in der EE während des ersten Jagdjahres aufgelassen wird.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 46

Wildfütterung

(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.

(2) (…)

§ 46a

Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild

(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.

(3) (…)“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des mit der Jagdgenossenschaft Z abgeschlossenen Pachtvertrages vom 13.03.2014 Pächter der Genossenschaftsjagd Z und war sohin gemäß § 46a TJG als Jagdausübungsberechtigter berechtigt, die Errichtung bzw den Betrieb der Fütterungsanlage für Rotwild am Standort EE des Genossenschaftsjagdgebietes Z bei der belangten Behörde anzuzeigen.

Der Rotwildfütterungsstandort „EE“ war im Jahr 2007 wegen waldverwüstender Wildschäden aufgelassen und auf die nahegelegene Alm X verlegt worden. Im Umkreis der im Jahre 2007 aufgelassenen Rotwildfütterung befinden sich 7,65 ha Jungwaldflächen unter 50 Jahren, der Standort befindet sich in der Projektkulisse des JJ W, also in einem Schutzwaldsanierungsgebiet.

Die nunmehr angezeigte Wiederaufnahme der Rotwildfütterung im Bereich „EE“ war anhand der Bestimmung des § 46a Abs 2 TJG zu prüfen, wonach, wenn die die geplante Fütterungsanlage den Vorschriften des TJG 2004 oder der Verordnung nach Abs 13 widerspricht, die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung dieses Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen hat. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw von landwirtschaftlichen Anbauflächen handelt, es sei denn, der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Dass gerade dies nicht der Fall ist, erhellt aus dem der forstfachlichen Stellungnahme vom 15.07.2019, OZl 2, beigeschlossenen Protokoll zur Begehung der Notfütterung „Alm X“ vom 07.05.2010, wonach beim aufgelassenen alten Rotwildfütterungsstandort erfreulicherweise nur eine Handvoll frischer Schälschäden und ebenso viel an frischen Fegeschäden durch Rotwild festgestellt und auf den unterhalb der GG gelegenen Bestandesflächen ebenfalls nur ein paar frische Schäl- und Fegeschäden festgestellt werden konnten, sodass die Fütterungsverlegung von der EE zur Alm x als durchaus gelungen angesehen werden kann.

Zur Frage, ob die Errichtung der Rotwildfütterung „EE“ aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten, also auch jenem der Langestsbergalm, vorzuziehen ist, unter Mitberücksichtigung der Argumente der der Beschwerde beigeschlossenen jagdfachlichen und wildökologischen Stellungnahme der DI BB, Tiroler Jägerverband, konnte vom jagdfachlichen Amtssachverständigen DD, unter Bedachtnahme auf die gültigen allgemeinen Daten der Genossenschaftsjagd Z und des gleichnamigen Hegebezirkes Z, deutlich herausgearbeitet werden, dass der beantragte Fütterungsstandort „EE“ aus wildökologischer Sicht, einerseits aufgrund der Waldausstattung und andererseits aufgrund seiner topographischen Eigenschaften, als ungünstig einzustufen ist und dass dieser durch den im Jahr 2014 erfolgten Pächterwechsel – nunmehriger Beschwerdeführer - aus wildökologisch unerfindlichen Motiven wieder in Betrieb genommen wurde. Mit Hinweis auf das im Beschwerdeakt erliegende Begehungsprotokoll vom 07. Mai 2010 wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass der mittlerweile wieder aufgelassene Ersatzstandort Alm X seine Funktion hinsichtlich weitgehend schälschadensfreier Überwinterung des Rotwildfütterungsbestandes sehr wohl erfüllt hat und hinsichtlich Exposition, Neigung und Waldausstattung wildökologisch als günstig einzustufen ist, weshalb aus jagdfachlicher Sicht die Wiederaufnahme der Rotwildfütterung „EE“ keinesfalls empfohlen werden konnte. Vom jagdfachlichen Amtssachverständigen konnte schlüssig dargelegt werden, dass im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und den Jagdverantwortlichen der EJ Staatsjagd Z der aktuelle Fütterungsbestand der „EE“ -Fütterung im kommenden Winter, also 2020/2021 - wieder zur Alm X gelenkt und die Wiederaufnahme dieses hinsichtlich Wildschadensprävention nachweislich erfolgreichen Fütterungsstandortes vorgenommen werden sollte. Dies würde sich auch insofern positiv auswirken, als die künftigen Entfernungen zu den Rotwildfütterungsstandorten mit rund 2,5 bis 3 km homogener wären und allfällige mögliche Wechselwirkungen zwischen den Fütterungsstandorten unterbunden würden bzw das Risiko solcher minimiert würde. Nach erfolgter und angestrebter Reduktion des Rotwildwinterbestandes bestünde darüber hinaus die Möglichkeit, den schattseitigen Fütterungsstandort in der EJ Staatsjagd Z aufzulassen und den verbliebenen Bestand ebenfalls auf den wildökologisch günstigeren Standort Alm X zu lenken. So könnte künftig der Standort Alm X gemeinsam betrieben werden, wodurch für die Jagdberechtigten der GJ Z und der EJ Staatsjagd Z auch wirtschaftliche Vorteile bzw Entlastungen entstehen würden.

Der Beschwerdeführer ist der jagdfachlichen Fachexpertise nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist es ihm auch nicht gelungen, mit seinem Vorbringen dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit, aber auch der aktenkundigen forstfachlichen Stellungnahmen zu erschüttern bzw Widersprüche aufzuzeigen. Die Auflassung der Rotwildfütterung in der EE findet sich schließlich auch in den Zusatzbestimmungen zum Jagdpachtvertrag, Punkt 5), vom 15.04.2007, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Z einerseits und LL sowie KK als seinerzeitigen Pächtern der Genossenschaftsjagd Z andererseits.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer den Standort Rotwildfütterung Alm X im Zusammenhang mit Übertragung von Tuberkulose von Wild auf Rind als problematisch beurteilt hat, hat der jagdfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Genossenschaftsjagdgebiet Z kein Risikogebiet für Rotwild-TBC darstellt und eine allfällige Übertragung von Tuberkulose lediglich während der Weidesaison, nicht aber während der Periode der Wildfütterung von Mitte November bis spätestens Ende Mai erfolgt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.

Aus den dargelegten Gründen kommt der eingebrachten Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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