LVwG T LVwG-2020/41/0555-3

LVwG-2020/41/0555-3Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2020

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Regest

Nichterfüllung eines bescheidmäßig aufgetragenen Wiederherstellungsauftrages<br/>Einreichung eines Forstwegprojektes für illegal errichtete forstliche Bringungsanlage<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0555-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0555.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften des Forstgesetzes 1975 die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate wie folgt zu lauten haben:

„§ 174 Abs 1 lit b Z 33 ForstG 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016“

„§ 174 Abs 1 Z 2 ForstG 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.8. 2019, ZI. ***, wurde Ihnen gemäß § 172 (6) i.V.m. § 62 (1) lit. c Forstgesetz 1975 aufgetragen, bis spätestens 30. 9. 2019 ein entsprechendes Forstwegeprojekt hinsichtlich der im Bereich der Gst. **1, **2, **3 und **4 KG. Y auf einer Gesamtlänge von ca. 275 Ifm vorgenommenen Wegerrichtungsmaßnahmen, welches von einem Befugten zu erstellen ist, der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bewilligung vorzulegen.

Bis 31. 12. 2019 wurde dieses Projekt jedoch nicht der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bewilligung vorgelegt und haben Sie somit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.8. 2019, ZI. ***, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 (1) lit. b Zi. 33 Forstgesetz 1975 begangen.

Gemäß § 174 (1) Zi. 2 Forstgesetz 1975 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 50,-- zu bezahlen.“

Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 hat AA, nunmehr vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen von der Bringungsanlage betroffenen Grundstückseigentümer handle. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2016 die Landwirtschaft seinem Sohn CC übergeben. Er sei dieser schon zum Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Anzeigeerstattung im August 2017 nicht Grundeigentümer gewesen, weshalb die Bescheiderlassung gegen ihn von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer über keinerlei Befugnisse in Bezug auf die inkriminierten Grundstücke verfüge bzw verfügt habe, könne ihm unmöglich aufgetragen werden, irgendwelche Projekte in Bezug auf nicht ihm gehörende Grundstücke vorzulegen, geschweige denn durchzuführen.

Zwar sei der dem nunmehrigen Straferkenntnis zugrundeliegende Bescheid vom 02.08.2019 in Folge Nichtbekämpfung in Rechtskraft erwachsen, doch stelle dieser Umstand (falscher Bescheidadressat) letztlich einen derart schweren Verfahrensmangel dar, dass dieser schon von Amts wegen zu beheben sei, womit aber die Rechtsgrundlage für den hier bekämpften Strafbescheid ebenfalls wegfalle. Für den Fall, dass die belangte Behörde den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Bescheid nicht von Amts wegen aufheben/abändern werde, wäre der Beschwerdeführer gezwungen, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustrengen, welchen Schritt er sich zumindest für die Dauer der Beschwerdevorentscheidungsfrist noch vorbehalte.

Bekämpft werde aber auch die Höhe der verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer habe bereits im Ermittlungsverfahren angegeben, dass eine Fachfirma lediglich zum „Ausputzen“, sohin zur Sanierung, der in Rede stehenden Bringungsanlage beauftragt worden sei. Es seien dem ausführenden Unternehmen keinerlei Weisungen erteilt worden, die bestehende Bringungsanlage im Sinne einer Erweiterung zu verändern, sondern sei tatsächlich nur eine Sanierung durchgeführt worden. Für derartige Maßnahmen sei eine Bewilligung nicht erforderlich und habe der Beschwerdeführer ganz in diesem Glauben gehandelt. Er habe der Behörde außerdem mehrmals mitgeteilt, sich um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu bemühen, wobei derartige Arbeiten aber erst im Frühsommer 2020 planbar und tunlich erscheinen.

Aufgrund fehlenden Vorsatzes beim Beschwerdeführer sowie im Zusammenhalt mit der völlig unnachvollziehbaren Fristsetzung durch die Behörde sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls zu hoch und wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers mit einer Abmahnung bzw Fristverlängerung das Auslangen zu finden.

Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werde.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Grundbuchsauszüge EZ *** KG *** Y und EZ *** KG *** Y, durch Einsichtnahme in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2019, Zl ***, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.06.2020, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zur Sache einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die Katastralgemeinde *** Y.

Im Zuge einer dienstlichen Verrichtung am 08.08.2017 wurde vom Leiter der Bezirksforstinspektion Z im Beisein des Försters DD festgestellt, dass anschließend an einen bestehenden Karren- bzw Schlepperweg auf Gst **1 auf einer Länge von 45 m nach einer Kehre auf einer Gesamtlänge von rund 230 Laufmetern eine Weganlage über die Waldgrundstücke **1 und **2 bis an deren Grundstücksgrenze errichtet wurde (vgl rot eingezeichnete Weganlage in der Beilage A der Verhandlungsschrift OZl 2). Das Grundstück **1 stand zum Zeitpunkt der Wegerrichtung Anfang August 2017 im Miteigentum von EE, FF und GG, das in EZ *** vorgetragene Waldgrundstück **2 stand aufgrund des Übergabs- und Schenkungsvertrages vom xx.xx.xxxx, verbüchert zu TZ ***, im Eigentum des Sohnes des Beschwerdeführers, CC. Ab der Kehre wurde der bestehende Schlepperweg auf einer Länge von insgesamt rund 230 Laufmetern verbreitert und ausgebaut. Die Verbreiterung betrug zwischen 0,5 Metern und 1 Meter. Die Weganlage wurde insgesamt unsachgemäß und nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Es fehlte auch zur Gänze eine funktionierende Wasserausleitung, sodass sich das Oberflächenwasser selbst den Weg suchte. Vom Leiter der Bezirksforstinspektion Z wurde festgestellt, dass die gegenständliche Bringungsanlage insgesamt ohne Bewilligung errichtet bzw verändert wurde und dass diese den geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung (§ 64f) widerspricht. Die Wegbaumaßnahmen sind im Akt der belangten Behörde durch 17 Fotos als Beilage zur Meldung der forstrechtlichen Übertretung vom 14.08.2017 dokumentiert.

Im Rahmen einer von der belangten Behörde anberaumten Besprechung am 15.05.2018 konnte festgestellt werden, dass die gegenständlichen Wegbaumaßnahmen von AA durchgeführt bzw veranlasst wurden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2019, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs 6 iVm § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 aufgetragen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.09.2019 ein entsprechendes Forstwegeprojekt hinsichtlich der im Bereich der Grundstücke **1, **2, **3 und **4 KG Y auf einer Länge für die auf einer Gesamtlänge von ca 275 Laufmetern vorgenommenen Wegerrichtungsmaßnahmen, welches von einem Befugten zu erstellen ist, der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bewilligung vorzulegen. Dieses Projekt hätte insbesondere auch die aufgezeigten Mängel (insbesondere hinsichtlich der Böschungsausgestaltungen, der Standfestigkeit und der Wasserableitung) zu beinhalten. In der Begründung dieses Bescheides war die belangte Behörde aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Errichtung einer Forststraße im Sinne des § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 anzusehen sind.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 06.08.2019 nachweislich zugestellt und blieb durch diesen unbekämpft.

Trotz dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der belangten Behörde vom 02.08.2019 verabsäumte es AA, bis zum 31.12.2019 diesem bescheidmäßigen Auftrag nachzukommen, um Fristverlängerung war nicht angesucht worden.

Bereits mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.06.2019, Zl ***, war über den Beschwerdeführer für die Errichtung des oben angeführten Forstweges im Schutzwald, ohne im Besitz der dafür gemäß § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein, gemäß § 174 Abs 1 letzter Satz Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 rechtskräftig verhängt worden. In diesem Straferkenntnis war die belangte Behörde aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Errichtung einer Forststraße im Sinne des § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 anzusehen sind.

III.Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Anfang August des Jahres 2017 einem Erdbewegungsunternehmen den Auftrag für die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der auf den Grundstücken **1 und **2 errichteten Weganlage, wie diese auf dem Orthofoto vom 09.08.2017 als Beilage A der Verhandlungsschrift vom 03.06.2019 in roter Farbe dargestellt ist, erteilt zu haben, ohne diese Baumaßnahmen entsprechend kontrolliert zu haben, bestreitet aber, dass es sich dabei um die bewilligungspflichtige Errichtung einer Forststraße im Sinne des § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 gehandelt hätte, es habe sich hier nur um eine nicht bewilligungspflichtige Sanierung eines bereits bestehenden Weges gehandelt. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgenommenen Baumaßnahmen nicht Eigentümer der durch die Baumaßnahmen betroffenen Waldgrundstücke war, ergibt sich aus den aktenkundigen Grundbuchsauszügen zu den EZen *** und ***, Eigentümer des durch die Weganlage hauptsächlich betroffenen Waldgrundstückes **2 war aufgrund zu TZ *** verbücherten Übergabs- und Schenkungsvertrages vom xx.xx.xxxx der Sohn des Beschwerdeführers, CC.

Der an den Beschwerdeführer gerichtete und in Rechtskraft erwachsene Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2019, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.09.2019 für die beschriebenen Wegerrichtungsmaßnahmen von einem Befugten ein Forstwegeprojekt zu erstellen und der belangten Behörde zur Bewilligung vorzulegen, wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt wie das ihm gegenüber rechtskräftig erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2019, Zl ***, mit welchem er wegen des ohne forstrechtliche Bewilligung errichteten Forstweges im Schutzwald wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 62 Abs 1 lit c iVm § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz mit einer Geldstrafe von Euro 500,00 bestraft wurde. Sowohl im oben zit Wiederherstellungsbescheid als auch im oben zit Straferkenntnis war die belangte Behörde aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Schluss gekommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Errichtung einer Forststraße im Sinne des § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz anzusehen sind. Diese Schlussfolgerungen decken sich mit den im Akt der belangten Behörde als Beilage zur Meldung der forstrechtlichen Übertretung vom 14.08.2017 erliegenden Lichtbildern, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die durchgeführten Baumaßnahmen deutlich über bloße Instandhaltungsarbeiten einer schon bestandenen forstlichen Bringungsanlage hinausgehen und somit die gegenständliche Bringungsanlage insgesamt ohne erforderliche Bewilligung nach den geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§ 64f) errichtet wurde. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, bloß Sanierungsmaßnahmen durchgeführt zu haben, ist somit nicht schlüssig und als Schutzbehauptung zu beurteilen.

IV.Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 62

Bewilligungspflichtige Bringungsanlagen

(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):

(…)

c) Forststraßen, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutzwald oder Bannwald führen,

(…)

§ 172

Forstaufsicht

(….)

(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(…)

§ 174

Strafbestimmungen

(1) Wer

(…)

b)

(…)

33. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. (…)

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3. (…)

zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er dem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2019, Zl ***, mit dem ihm gemäß § 172 Abs 6 iVm § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 aufgetragen wurde, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis spätestens 30.09.2019 ein entsprechendes Forstwegeprojekt hinsichtlich der im Bereich der Grundstücke **1, **2, **3 und **4, alle KG Y, auf einer Gesamtlänge von ca 275 Laufmetern vorgenommenen Wegerrichtungsmaßnahmen, welches von einem Befugten zu erstellen ist, der Bezirkshauptmannschaft Z zur Bewilligung vorzulegen, nicht entsprochen hat.

Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er im Jahre 2016 zum Zeitpunkt der verfahrensauslösenden Anzeigeerstattung im August 2017 nicht Grundeigentümer war der von der vom Forstweg betroffenen Waldgrundstücke war und dass ihm deshalb unmöglich aufgetragen werden konnte, irgendwelche Projekte in Bezug auf nicht ihm gehörende Grundstücke vorzulegen, geschweige denn durchzuführen, ist festzuhalten, dass sich § 172 Abs 6 Forstgesetz an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte und andere Personen richtet, die forstrechtliche Vorschriften außer Acht lassen, welchen zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes verschiedene Maßnahmen aufzutragen werden können. Verpflichtet ist, wer die außer Acht gelassene forstrechtliche Vorschrift einzuhalten hat und sie außer Acht gelassen hat. Nach § 172 Abs 6 Forstgesetz wird neben dem Eigentümer auch der Verursacher verpflichtet, die Gefährdung und die Folgewirkungen abzustellen oder zu beseitigen. Sowohl im dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2019, Zl ***, als auch ihm ebenfalls gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.06.2019, Zl ***, wurde in der Begründung durch die Behörde, durch den nunmehrigen Beschwerdeführer unwidersprochen, der Schluss gezogen, dass die von AA vorgenommenen Baumaßnahmen als bewilligungspflichtige Errichtung einer Forststraße im Sinne des § 62 Abs 1 lit c Forstgesetz 1975 anzusehen sind und dass dieser eine gemäß § 62 Abs 1 Forstgesetz bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet hat. Diese Schlussfolgerungen decken sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch mit den Ausführungen in der Anzeige der Bezirksforstinspektion Z vom 14.08.2017, insbesondere mit der dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbilddokumentation.

Nachdem somit der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen den gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz bezeichneten und dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2019 aufgetragenen Vorkehrungen nicht nachgekommen ist, hat dieser die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (VwGH 02.04.1998, 94/10/0018) – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Eine derartige Rechtsauskunft wurde vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer hat das bauausführende Erdbewegungsunternehmen auch nicht bei der Durchführung der Wegbaumaßnahmen kontrolliert. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat bei einem Strafrahmen von Euro 3.630,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 verhängt, wobei als erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung erörtert wurde, welcher keine Milderungsgründe entgegenzusetzen waren. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension von etwa Euro 1.200,00, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten, weshalb sich die über ihn verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungsgründe auch in Anbetracht der geltend gemachten unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse als schuld- und tatangemessen erweisen, zumal der für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen lediglich mit rund 14 % ausgeschöpft wurde.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 52 VwGVG.

Die seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgte in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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