LVwG T LVwG-2020/36/0395-1

LVwG-2020/36/0395-1Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2020

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Abgabenschuldner<br/>Wasseranschlussgebühr<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/0395-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.36.0395.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.01.2020, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2019, Zl ***, mit dem ihm eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 18.644,26 vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2019, Zl ***, aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Baubescheiden vom 27.08.1997, Zl ***, und vom 17.02.2012, Zl ***, wurde den von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Baumaßnahmen auf den Gsten **1 und **2, beide KG Z, die baurechtliche Bewilligung erteilt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2019, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer für das bebaute Gst **2 KG Z eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 18.644,26 vorgeschrieben und von der belangten Behörde begründend ua ausgeführt, dass im November 2019 ein Anschluss an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage erfolgt sei.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 05.01.2020 ein.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.01.2020, Zl ***, wurde diese Beschwerde mit jeweils näheren Ausführungen zum Vorbringen in der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 28.01.2020 ein und wurde in dieser Eingabe auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. In diesem Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer nunmehr unter anderem auch vorgebracht, dass er Baurechtsnehmer und nicht Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes sei. Gemäß § 5 der Verordnung betreffend die Einhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z sei jedoch ausschließlich der Eigentümer Abgabenschuldner, sodass die Vorschreibung auch aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt sei.

Mit Schreiben der Abgabenbehörde der Gemeinde Z vom 17.02.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Abgabenakt und der Verordnung der Gemeinde Z vom 19.06.2018 betreffend Erhebung von Wasserbenützungsgebühren und der Verordnung der Gemeinde Z vom 19.06.2018 über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlagebericht wird von der belangten Behörde unter anderem auch ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs 2 TVAG bei Gebäuden auf fremden Grund der Eigentümer des Gebäudes im Falle eines Baurechtes der bauberechtigte Abgabenschuldner ist und aus Sicht der Gemeinde Z die gegenständliche Vorschreibung daher an die korrekte Person erfolgt sei.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakten der belangten Behörde sowie die Verordnung der Gemeinde Z vom 19.06.2018 betreffend Erhebung von Wasserbenützungsgebühren.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verordnung der Gemeinde Z betr. Erhebung von Wasserbenützungsgebühren, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 19.06.2018:

„§ 1

Wasserbenützungsgebühren

(1) Die Marktgemeinde Z erhebt Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

(…)

§ 2

Anschlussgebühr

(…)

(6) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benutzbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

(…)

§ 5

Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühren ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserleitungsgebührenordnung, vom 15.04.1993 außer Kraft.“

IV.Erwägungen:

1. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).

In der bekämpften Entscheidung wird ua zusammengefasst ausgeführt, dass die Gebäude bzw Gebäudeteile auf Gst **2 KG Z im November 2019 an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden seien.

Nach § 7 der Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 ist diese Verordnung am 01.04.2019 in Kraft getreten.

Gemäß § 2 Abs 6 dieser Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 entsteht der Gebührenanspruch bezüglich der Wasseranschlussgebühr mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn. Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benutzbarkeit der Wasserversorgungsanlage.

2. Soweit der Beschwerdeführer neben anderem auch zusammengefasst vorbringt, dass die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung ua deshalb zu Unrecht erfolgt sei, da er nicht Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes sei, kommt diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu:

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 erhebt die Marktgemeinde Z Wasserbenützungsgebühren als Anschlussgebühr, als laufende Gebühr und als Zählergebühr.

Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich sohin, dass auch Wasseranschlussgebühren als Wasserbenützungsgebühren iSd § 1 Abs 1 der Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 gelten.

3. Nach § 5 der Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 ist Schuldner der Wasserbenützungsgebühren der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.

Aufgrund der Legaldefinition des Begriffes „Wasserbenützungsgebühren“ in § 1 Abs 1 der Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 ergibt sich ganz klar und zweifelsfrei, dass Schuldner auch der Wasseranschlussgebühren nach § 2 dieser Verordnung der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks ist.

4. Damit ergibt sich sohin, dass in der Verordnung der Gemeinde Z betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 selbst eindeutig festgelegt ist, wer Abgabenschuldner bezüglich einer Wasseranschlussgebühr ist.

Aufgrund der gegenständlich zur Anwendung gelangenden eindeutigen Rechtlage konnten daher auch den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 17.02.2020 unter Verweis auf die Rechtlage des § 8 Abs 2 Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz - TVAG keine Berechtigung zukommen und war daher auf diese Ausführungen auch nicht weiter im Detail einzugehen.

5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Grundbuchsstand, dass Frau BB Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gst **2 KG Z ist.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des gegenständlich zur Anwendung gelangenden § 5 iVm § 1 Abs 1 der Verordnung betreffend die Erhebung von Wasserbenützungsgebühren der Gemeinde Z vom 19.06.2018 ist Abgabenschuldner einer Wasseranschlussgebühr in der Gemeinde Z der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.

Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gst **2 KG Z ist, war der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2019, Zl ***, mit dem ihm eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 18.644,26 vorgeschrieben wurde, bereits aus diesem Grund aufzuheben.

6. Klarstellend ist anzumerken, dass gemäß § 264 Abs 3 BAO die Bescheidbeschwerde, ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an, wiederum als unerledigt gilt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.

Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt die Beschwerdevorentscheidung jedoch ex lege dann automatisch außer Kraft (vgl Ritz, BAO6, § 264 Rz 3).

7. Soweit der Beschwerdeführer erst im Vorlageantrag vorgebracht hat, dass er nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gst **2 KG Z und damit hinsichtlich der bekämpften Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr auch nicht Abgabenschuldner ist, ist dazu der Vollständigkeit halber noch Folgendes auszuführen:

Gemäß § 270 BAO ist von der Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen. Dies auch dann, wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird.

Nach § 270 letzter Satz BAO gilt dies sinngemäß auch für Umstände, die dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen - wie auch gegenständlich vorliegend - klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

Dies gilt selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225; VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; uva).

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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