projetos
LVwG-2020/20/0311-6•LVwG T LVwG-2020/20/0311-6
LVwG-2020/20/0311-6Tribunal Administrativo Regional8 de jun. de 2020
Lenken im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand<br/>Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Bindungswirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2019, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass (lediglich) die Absolvierung einer Nachschulung (nicht jedoch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtes und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) angeordnet wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid vom 19.07.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung gerechnet ab 15.06.2019 für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtes und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2019 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,83 mg/l festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Aus § 24 Abs 3 FSG ergebe sich die Anordnung einer Nachschulung bzw der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag – wenn überhaupt – sehr wenig Alkohol getrunken. Es hätte nie ein Wert von 0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erreicht werden können. Das verwendete Messgerät habe entweder nicht richtig funktioniert oder sei nicht ordnungsgemäß verwendet worden. Es werde die Einvernahme der einschreitenden Polizisten beantragt, weiters die Einholung des Eichscheines und die Vorlage des Wartungsprotokolls. Auch werde die Vorlage der Ermächtigungsurkunde der einschreitenden Beamten beantragt.
Der Vorfall habe sich auf einer Privatstraße, welche nur für einen vollkommen eingeschränkten Personenkreis (nur für Berechtigte) befahrbar sei, ereignet. Der Weg sei abgeschrankt. Es liege daher keine öffentliche Verkehrsfläche vor. Es werde auch die Vorlage einer ortspolizeilichen Verordnung beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete das Ermittlungsverfahren ein. Es wurde eine Stellungnahme des Meldungslegers, weiters der Eichschein und ein Wartungsprotokoll und ein amtsärztliches Gutachten zur Frage der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt eingeholt. Der Amtsarzt ging in seiner Stellungnahme vom 21.11.2019 davon aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zum Alkoholkonsum mit dem Alkomatmessergebnis nicht in Einklang bringen lasse. Wenn man die Nachtrunkverantwortung (2 Schnäpse zu je 2 cl) zugrunde lege, errechne sich eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 1,59 Promille.
Der Zeuge CC wurde am 11.12.2019 von der Bezirkshaupmannschaft einvernommen, wobei er den (oben erwähnten) Nachtrunk bestätigte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid insoweit abgeändert, als keine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen habe. Im Übrigen wurde der Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich der Vorfall auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe und sich durch die Rückrechnung ein Alkoholisierungsgrad von 1,59 Promille zum Tatzeitpunkt ergebe. Es sei deshalb eine Korrektur der begleitenden Maßnahmen erforderlich gewesen. Bei der Entziehungsdauer sei jedoch der Verkehrsunfall zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 16.01.2020 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Alkoholisierungsgrad 0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft angelastet werde und keine öffentliche Verkehrsfläche vorgelegen sei.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 06.02.2020 mit dem Ersuchen um Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Von diesem wurde durch Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Y in Erfahrung gebracht (Antwort-E-Mail vom 14.04.2020), dass der Beschwerdeführer die begleitenden Anordnungen nicht erfüllt habe.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 20.05.2020 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Rechtsvertreter wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigt. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (Zl LVwG-2020/20/0312) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der in Z, Adresse 1, wohnhaft und im Besitz eines deutschen Führerscheines ist, lenkte am 15.06.2019 um 21.15 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW der Marke DD, mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einem Forstweg von der Hütte EE talwärts in Richtung Restaurant FF. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,59 Promille). Im unteren Bereich des Weges, in der Nähe des Restaurant FF kam der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug vom Weg ab. Das Fahrzeug überschlug sich und wurde beschädigt. Der Beschwerdeführer wurde bei dem Unfall nicht verletzt. Er verließ nach dem Unfall den Unfallort und ging zum in der Nähe gelegenen, von ihm betriebenen Restaurant FF. Dort trank er bis zum Eintreffen der Polizei zwei Schnäpse (2 cl).
Die Polizei wurde vom Unfall verständigt. Die Streife „X Sektor“ traf knapp nach 21.30 Uhr am Unfallort ein. Von Feuerwehrleuten wurde man darauf hingewiesen, dass der Lenker sich in Richtung Restaurant FF entfernt habe. RevInsp GG, der über eine Ermächtigung zur Vornahme von Atemalkoholuntersuchungen verfügt, forderte den Beschwerdeführer ca um 21.45 Uhr zur Durchführung eines Alkotestes auf. Diesen absolvierte der Beschwerdeführer dann auf der PI X. Der Alkomattest um 22.20 bzw 22.22 Uhr erbrachte einen Wert von 0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Bei dem vom Beschwerdeführer befahrenen Forstweg handelt es sich um eine stark frequentierte Mountainbike-Route. Der Weg, der als Mountainbike-Tour ausgewiesen ist, führt von Adresse 1 zum Berg JJ bzw Hütte EE. Der Weg ist im Nahebereich des Restaurant FF abgeschrankt. Der Schranken kann mit einem Schlüssel geöffnet werden. Es kann nicht festgestellt werden, wer über einen solchen Schlüssel verfügt. Der Beschwerdeführer dürfte jedoch einen solchen Schlüssel besitzen.
Rechts neben dem Schranken besteht eine ca 1 bis 1 ½ m breite Möglichkeit für Fußgänger und Radfahrer, ungehindert zu passieren. Links vom Schranken kann man jedenfalls als Fußgänger passieren. In einem Abstand von ca 1 m zum Schranken befindet sich linksseitig eine Säule, auf welcher mehrere Schilder angebracht sind, nämlich ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 (Fahrverbot) samt einer Zusatztafel mit dem Text „AUSGENOMMEN Inhaber einer Fahrerlaubnis und landwirtsch. Fahrzeuge“.
Darunter befindet sich ein Schild mit dem Hinweis, dass „im gesamten Gemeindegebiet Hunde an der kurzen Leine zu halten“ seien. Darunter befindet sich ein Hinweisschild, dass es sich hierbei um eine Mountainbikeroute (Tour Nr ***) handelt, sowie eine Tafel mit mehreren Verhaltensregeln für Mountainbiker.
III.Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RevInsp GG, weiters durch Verlesung der Einvernahme des Zeugen CC, durch Verlesen der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y, durch Einsichtnahme in Lichtbilder, die der Meldungsleger im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Behörde übermittelte, sowie durch Einsichtnahme in einen tiris-Auszug.
Der Alkoholisierungsgrad ergibt sich auf der Grundlage des durchgeführten Alkomattests in Verbindung mit der Stellungnahme des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.11.2019. Dabei wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachtrunk (zwei Schnäpse mit jeweils 2 cl) berücksichtigt. Der getätigte Nachtrunk ist durch die Aussage des Zeugen CC vor der Bezirkshauptmannschaft Y am 11.02.2019 als bewiesen anzusehen.
Das Alkomat Messergebnis ist unbedenklich. Das Gerät war, wie sich aus einem von der Verwaltungsbehörde eingeholten Eichschein ergibt, zum Tatzeitpunkt geeicht. Ein Überprüfungsbericht vom 05.03.2019 bestätigt, dass das Gerät gemäß Eichzulassung überprüft und für in Ordnung befunden wurde. RevInsp GG, der den Beschwerdeführer zum Alkotest aufforderte, versicherte im Zuge seiner Einvernahme, dass er über eine Ermächtigung zur Durchführung von Alkoholuntersuchungen verfüge. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln. Der Zeuge hinterließ einen guten Eindruck.
In Bezug auf die Örtlichkeiten steht fest, dass sich der Unfall beim Lenken eines PKWs auf dem Weg von der Hütte EE nach Adresse 1 ereignete. Auch wenn sich RevInsp GG nicht mehr konkret erinnern konnte, wo der Unfall passiert ist, ist aufgrund seiner Angaben daraus zu schließen, dass dies im unteren Bereich des Weges erfolgt ist. So sagte er etwa, dass er bereits nach der Kurve (gemeint die langgezogene Rechtskurve im Bereich Adresse 1) Feuerwehrfahrzeuge gesehen habe.
Die Beschilderungs-/Abschrankungssituation am Beginn des Weges zur Hütte EE bei Adresse 1 ergibt sich einerseits aufgrund der von der Polizeiinspektion X vorgelegten Lichtbilder sowie aufgrund der Aussagen des Zeugen RevInsp GG. Die Fotos zeigen den Beginn des Forstweges in der Nähe des Restaurant FF, insbesondere die dortige Beschilderung und Abschrankung.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Tatfahrzeug zur genannten Tatzeit von der Hütte EE talwärts in Richtung Restaurant FF gelenkt hat und verunfallt ist.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geklärt werden. Es bedurfte daher nicht der Aufnahme weiterer Beweise. Der Alkoholisierungsgrad ergab sich aufgrund der Alkomatmessung und des amtsärztlichen Gutachtens. Die Verlässlichkeit des Messgerätes gründet sich auf das Wartungsprotokoll und den Eichschein. Die Einholung einer ortspolizeilichen Verordnung war aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich. Eine Durchführung des (in der Verhandlung beantragten) Lokalaugenscheins war aufgrund der ausreichend geklärten Sachverhaltslage (insbesondere durch die Lichtbilder) nicht erforderlich.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2019, lauten wie folgt:
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
§ 24
(3) …
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen,
bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.
…
§ 26
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
…
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
V.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls besteht – unabhängig von der im führerscheinrechtlichen Verfahren eigenständig getroffenen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5Abs 1 StVO - für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde und (im Hinblick auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich) die EWR-Lenkberechtigung zu entziehen war.
Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG 4 Monate. Die Behörde hat, wozu sie verpflichtet war, die Entziehungsdauer mit sechs Monaten festgesetzt. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand einen abschüssigen kurvenreichen Forstweg befahren und letztlich auch einen Unfall verschuldet hat (vgl die Entziehungsdauerverlängerung gemäß § 26 Abs Z 2 FSG), nicht rechtswidrig.
Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend. Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO obligatorisch ist, war nicht vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.