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LVwG-2020/15/0749-3•LVwG T LVwG-2020/15/0749-3
LVwG-2020/15/0749-3Tribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2020
Richtsatzkürzung<br/>schriftliche Ermahnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.03.2020, Zl ***, betreffend Bezug von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die bei Frau AA vorgenommene Richtsatzkürzung um 25 % behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz von Herrn BB und Frau AA abgesprochen. Der Bescheid ist zwar nach dem Briefkopf ausdrücklich lediglich an Herrn BB adressiert, dennoch wird darin auch über den Anspruch der Ehegattin des BB, Frau AA, abgesprochen. Dieser wurde von der belangten Behörde gemäß § 19 Abs 1 lit d TMSG um 25% gekürzt.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem Herr BB für seine Ehegattin unter anderem ausführt, dass die Richtsatzkürzung für seine Ehefrau nicht gerechtfertigt sei. Dazu werden unterschiedliche Tatsachen ins Treffen geführt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin mit Schriftsatz vom 05.05.2020 den Parteien des Verfahrens bekanntgegeben, dass eine schriftliche Aufforderung zum Einsatz der Arbeitskraft an Frau AA nach dem vorgelegten Akt bisher nicht erfolgt sei und die Richtsatzkürzung insofern nicht dem Gesetz entspreche.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.05.2020 ausgeführt, dass sie Herrn BB mit Schreiben vom 30.01.2020 über die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft von hilfesuchenden Personen gemäß § 16 TMSG und über die Folgen der Nichterfüllung aufgeklärt habe. Außerdem habe die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Ehefrau AA beim AMS arbeitslos zu melden habe. Dieses Schreiben sei an die E-Mail von Herrn BB übermittelt worden.
Einen Monat später, am 05.03.2020, habe Herr BB einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Dass die Beschwerdeführerin AA die Aufforderung zur Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft erhalten haben dürfte bzw ihr dies sehr wohl bewusst gewesen sei zeige sich schon daran, dass sie sich einen Tag vor Antragstellung am 04.03.2020 beim AMS arbeitssuchend gemeldet habe. Wenige Tage später am 11.03.2020 habe sie sich jedoch wieder abgemeldet. Es treffe zu, dass das Schreiben vom 30.01.2020 an Herrn BB gerichtet gewesen sei. Aus Gründen der Effizienz sei im Verfahren der Mindestsicherung im Regelfall eine Person aus dem Familienverband Ansprechperson und nicht jedes Mitglied einzeln. Der Verwaltungsaufwand und die Zumutbarkeit an die Parteien seien unverhältnismäßig, verlange man von jedem Familienmitglied, einen eigenen Antrag zu stellen, über welchen infolge gesondert zu entscheiden sei. Eine strenge und in weiterer Folge auch konsequente Auslegung der Bestimmungen des AVG, wie das das LVwG hinsichtlich der Adressierung des Schreibens vom 30.01.2020 vornehme, würde bedeuten, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich Herr BB Antragsteller sei, Frau AA habe bislang keinen Antrag auf Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Es sei somit nur über den Mindestsicherungsanspruch des Herrn BB abzusprechen, welcher aufgrund der Eigenmittel abzulehnen sei.
Hinsichtlich eines Mindestsicherungsbedarfs von Frau AA könne folglich erst nach Antragstellung entschieden werden, so die belangte Behörde. Aus diesem Grund hat sich die belangte Behörde gegen die vom Landesverwaltungsgericht Tirol vertretene Aufhebung der Richtsatzkürzung ausgesprochen.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den mindestsicherungsrechtlichen Anspruch von Herrn BB und Frau AA abgesprochen. Dieser Bescheid wurde nach dem Kopf ausschließlich an Herrn BB adressiert, im Spruch wird allerdings auch ausdrücklich über den Anspruch von Frau AA abgesprochen. Aus der Zustellverfügung ergibt sich, dass der Bescheid auch an die Standortgemeinde übermittelt wurde.
Weiters festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.03.2020, Zl ***, sowie vom 27.03.2020, Zl ***, zwei nahezu idente Bescheide über den selben Zeitraum erlassen wurden. Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich gegen den Bescheid vom 17.03.2020 wendet und der Ausspruch diesbezüglich mit dem Bescheid vom 27.03.2020 nicht geändert wurde, ist auf diese doppelte Bescheiderlassung in Bezug auf den selben Zeitraum nicht weiter einzugehen. Festgehalten wird lediglich, dass mit Bescheid vom 27.03.2020 der Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2020 insofern abgeändert wurde, als dass der Mietkostenanteil für die Familie AA und BB entsprechend angehoben wurde. Zumal Spruchpunkt 1., in welchem diese Anhebung erfolgt ist, unbekämpft geblieben ist – dies in Bezug sowohl auf den Bescheid vom 17.03.2020, als auch den vom 27.03.2020, war darauf hier im weiteren Verfahren nicht näher einzugehen.
Festgehalten wird weiters, dass mit E-Mail Nachricht des Herrn BB vom 29.01.2020 im Namen der „Fam. AA und BB“ bei der belangten Behörde Erkundigungen eingeholt wurden, inwiefern ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht. Dazu hat die belangte Behörde in Adressierung an den Beschwerdeführer BB ausgeführt, dass er als deutscher Staatsbürger grundsätzlich österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sei. Außerdem wurde auf § 16 Abs 1 TMSG hingewiesen, wonach der arbeitsfähige Hilfesuchende dazu verpflichtet sei, Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen, widrigenfalls eine Richtsatzkürzung wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Beiführung der Notlage vorgenommen werden könne. Um bezugsberechtigt für Mindestsicherungsleistungen zu sein, werde sich die Ehefrau beim AMS zumindest arbeitslos zu melden haben, sofern nicht eine längerfristige Erwerbstätigkeit aufgenommen werde. Außerdem wurde für weitere Informationen auf eine Internetseite der belangten Behörde verwiesen.
Mit Schreiben eingelangt bei der belangten Behörde am 05.03.2020 wurde sodann ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin auch beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde allerdings mit Bescheid des AMS vom 06.03.2020 mangels Erfüllung der Antragsvoraussetzungen abgelehnt. Daraufhin hat dann die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen – ohne den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs 3 AVG das Ergebnis des Beweisverfahrens, insbesondere die angenommene Verletzung der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Kenntnis zu bringen. Bei der gemäß Spruchpunkt 3. vorgenommenen Richtsatzkürzung stützt sich die belangte Behörde ausdrücklich auf § 19 Abs 1 lit d TMSG. Wie bereits ausgeführt sind die anderen Spruchpunkte unbekämpft geblieben.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage:
TMSG
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.“
„§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.“
„§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.“
AVG
„Vertreter
§ 10
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich eine Richtsatzkürzung nach § 19 Abs 1 lit d TMSG um 25 % vorgenommen. § 19 Abs 1 lit d TMSG normiert ausdrücklich, dass eine Richtsatzkürzung dann vorgenommen werden kann, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gezeigt wird oder sich Hilfesuchende nicht um eine zumutbare Beschäftigung bemüht. Für beide Fälle, nämlich mangelnder Einsatz der Arbeitskraft sowie mangelndes Bemühen für eine zumutbare Beschäftigung, setzt der Gesetzgeber somit ausdrücklich voraus, dass eine schriftliche Ermahnung einer Richtsatzkürzung vorauszugehen hat.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass mit der E-Mail Nachricht vom 30.01.2020 an Herrn BB eine derartige schriftliche Ermahnung vorgenommen worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht:
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Kürzung nach dieser Bestimmung ausdrücklich voraus, dass zunächst eine schriftliche Ermahnung zu erfolgen hat. Eine derartige schriftliche Ermahnung ist nicht Voraussetzung für einen der anderen in § 19 Abs 1 TMSG genannten Kürzungsgründe, sondern sieht der Gesetzgeber dies explizit nur im Zusammenhang mit der Kürzung nach § 19 Abs 1 lit d TMSG vor. Eine derartige schriftliche Ermahnung setzt allerdings auch voraus, dass sich die Ermahnung auf einen spezifischen Sachverhalt stützt, der eine entsprechende Ermahnung rechtfertigt. Ein reiner Hinweis auf die Vorgaben des Gesetzes, dies zu einem Zeitpunkt, zu welchem ein Antrag auf Mindestsicherung noch gar nicht gestellt wurde, kann nicht als derartige schriftliche Ermahnung angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als dass im Zeitpunkt der Antragstellung die Beschwerdeführerin nachweislich beim AMS als Arbeitsuchende gemeldet gewesen ist. Dass sie sich in weiterer Folge wieder abgemeldet hat, zumal sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, ändert daran grundsätzlich nichts, hat ihr doch die belangte Behörde kein über die blose Abmeldung hinausgehendes Fehlverhalten zur Last gelegt.
In Summe kann daher ein Hinweis der Behörde auf die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Mindestsicherung an den Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass dieser Hinweis an ihn zu einem Zeitpunkt, zu welchem ein Antrag auf Mindestsicherung noch gar nicht gestellt wurde, bereits als schriftliche Ermahnung im Sinne des Gesetzes an die Beschwerdeführerin verstanden werden kann. Diese Ermahnung hat vielmehr in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt im Zusammenhang mit einem behängenden Verfahren zu erfolgen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 19 Abs 1 TMSG verschiedene, nebeneinander bestehende und mit „oder“ verknüpfte Tatbestände enthält, deren Verwirklichung jeweils zur Kürzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes führen kann (vgl VwGH vom 27.06.2017, Zl Ro 2017/10/0011). Aus diesem Grund war vom Verwaltungsgericht weiters zu überprüfen, ob allenfalls auch ein anderer in § 19 Abs 1 TMSG normierter Kürzungsgrund im vorliegenden Fall verwirklicht wurde. Dies ist allerdings zu verneinen: So ist nicht ersichtlich, dass die Notlage der Beschwerdeführerin vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde, diesbezügliche Sachverhaltsmomente wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Alleine auch der Umstand, dass noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides wiederum eine Abmeldung beim AMS erfolgt ist, intendiert dies ebenso nicht, hat sich doch im Verfahren vor dem AMS ergeben, dass der Beschwerdeführerin über keinen Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verfügt. Dass die Beschwerdeführerin sonst keinerlei Bemühen gezeigt habe, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und ist dies auch aus dem vorgelegten Akt nicht ableitbar. Anhaltspunkte für eine Anwendung der Kürzungsgründe gemäß § 19 Abs 1 lit b, c, e, f, g oder h TMSG liegen ebenso nicht vor.
Insgesamt wird daher festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt schriftlich ermahnt wurde, sondern ein entsprechender schriftlicher Hinweis ausschließlich an den Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangen ist, dies zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch kein Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz anhängig gewesen ist. Überdies kann alleine aufgrund des Umstandes, dass eine Abmeldung beim AMS erfolgt ist, noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zeige, wurde diese Abmeldung doch nachvollziehbar damit begründet, dass ein Anspruch nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht besteht. Dass die Beschwerdeführerin sonst keinerlei Bemühen gezeigt habe, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, hat ihr die belangte Behörde jedoch nicht vorgeworfen. Insbesondere hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht beispielsweise vorgeschrieben, eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen der Behörde in einem bestimmten zeitlichen Abstand vorzulegen.
Zu den von der belangten Behörde ins Treffen geführten formellen Bedenken sei auf Folgendes hingewiesen:
Zunächst verkennt die belangte Behörde, dass es ihr gemäß § 1 Abs 3 TMSG auch offen steht, ohne einen diesbezüglichen Antrag Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuzuerkennen, wird die Behörde doch durch diese Bestimmung ausdrücklich dazu ermächtigt, von Amts wegen Leistungen der Mindestsicherung zu bringen. Ein expliziter Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht erforderlich.
Was die Adressierung des angefochtenen Bescheides betrifft so wird zunächst darauf hingewiesen, dass im Kopf des Bescheides zwar tatsächlich lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin angeführt wird, sich aus dem Inhalt des Spruchs allerdings zweifelsfrei ergibt, dass mit diesem Bescheid auch über den Anspruch der Ehegattin abgesprochen werden soll. Damit ist die Beschwerdeführerin als Adressatin des Bescheides ausreichend bestimmt (vgl dazu etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 411/1 mwN). In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde überdies darauf hingewiesen, dass der Wohnsitzgemeinde über das Recht, zum Antrag auf Mindestsicherung Stellung zu nehmen, hinaus nach den Vorgaben des TMSG ein Mitspracherecht in diesem Verfahren nicht zukommt. Eine Zustellung des Bescheides an die Gemeinde ist daher nicht vorzunehmen.
Beim Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz handelt es sich um ein Verfahren betreffend den individuellen Anspruch eines Hilfesuchenden. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz kennt somit keine „Familienmindestsicherung“, sondern immer nur einen individuellen Anspruch einer bestimmten Person. Zwar ist nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Person einen Antrag auch im Namen anderer Personen einbringt und in weiterer Folge dann mit dieser Person, in Vertretung der anderen Familienmitglieder, das Verfahren abgewickelt wird, dennoch ändert es nichts daran, dass es sich jeweils um einen individuellen Anspruch handelt.
Festgehalten wird daher, dass aufgrund der ausdrücklichen Festsetzung des Anspruches der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid dieser sich jedenfalls auch an sie wendet und sie daher dazu befugt war, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Dass dieses Rechtsmittel von ihrem Mann in ihrer Vertretung erbracht wurde, ist dabei im vorliegenden Fall unbedenklich. Aufgrund des gesamten Zusammenhanges war es daher offensichtlich, dass das Rechtsmittel von Herrn BB für seine Frau AA eingebracht wurde. An der Legitimation zur Beschwerdeerhebung bestehen daher keinerlei Bedenken.
Insofern wird zum Argument der belangten Behörde, dass es einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würde, von jedem Familienmitglied einen eigenen Antrag zu verlangen, darauf hingewiesen, dass der Antrag sehr wohl auch nach den Regelungen des AVG von einer Person in Vertretung für andere Personen eingebracht werden kann. Eine gesonderte Bescheiderlassung ist in diesem Fall überdies auch im Hinblick auf § 39 Abs 2 AVG nicht erforderlich, zumal die Behörde von Amts wegen mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden kann. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente gehen damit schon alleine aus diesem Grund ins Leere.
In Summe erweisen sich somit auch die formellen Bedenken der belangten Behörde nach den vorstehenden Ausführungen als unzutreffend.
Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und der Beschwerde Folge zu gegeben war, war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 3 VwGVG abzusehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Inwiefern ein Kürzungstatbestand nach § 19 Abs 1 TMSG erfüllt ist oder nicht ist eine sachverhaltsbezogene Einzelfallfrage und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch betreffend die von der belangten Behörde erhobenen formellen Bedenken wird auf die Ausführungen in der Begründung verwiesen. Zumal daher die im vorliegenden Fall zu beantwortenden Rechtsfragen auch nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes beurteilbar waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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