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LVwG-2020/39/0305-3•LVwG T LVwG-2020/39/0305-3
LVwG-2020/39/0305-3Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2020
Verstoß gegen 2. Tierhaltungsverordnung;<br/>Hund;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, CC und DD, Rechtsanwälte in Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 7.1.2020, ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.6.2020,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Geldstrafe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt wird und es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat als Halter des Hundes der Rasse Pit Bullterrier mit dem Namen „EE“ (Chipcode ***) gegen die Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden gemäß Anlage 1 Punkt 1.3. Abs 1 und 4 und Punkt 1.5. Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen, indem er den Hund vom 6.1.2019, 22.00 Uhr, bis 7.1.2019, 14.15 Uhr, in einen Lagerraum in Y, Adresse 3 (vgl den Eingang zu diesem Lagerraum in Abbildung 1) sperrte, in dem es keine Fenster gab und natürliches Tageslicht nicht vorhanden war, der nicht beheizt war, obwohl die Außentemperatur tagsüber unter 0 Grad Celsius betrug, der nicht mit einer Schutzhütte oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bot ausgestattet war und in dem dem Hund kein Trinkwasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stand.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 in Verbindung mit § 13 Abs 1 und 2 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, und § 24 Abs 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 86/2018, in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3. Abs 1 und 4 und Punkt 1.5. Abs 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 341/2018“
bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017, erster Strafsatz“
und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):
„EUR 20,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis vom 7.1.2020 legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:
„Sie haben in der Zeit vom 06.01.2019, 22.00 Uhr, bis 07.01.2019, 14:15 Uhr, als Tierhalter Ihren am 12.11.2017 geborenen Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier mit dem Rufnahmen „EE“ (Chip-Nr: ***) in einem Lagerraum in Y, Adresse 3, zufolge nachangeführter Umstände unter Außerachtlassung der 2. Tierhaltungsverordnung gehalten:
1)In dem Lagerraum befanden sich keine Fenster. Der Hund wurde somit in einem Raum ohne natürlichem Tageslicht gehalten;
2)Der Lagerraum war nicht beheizt, obwohl die Außentemperatur im oben angeführten Zeitraum tagsüber unter 0 Grad Celsius betrug. Auch war dieser Lagerraum nicht mit einer Schutzhütte oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet;
3)Dem Hund stand kein Trinkwasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 13 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 86/2018 in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3. Abs 1 und Abs 4 in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.5. Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 341/2018 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 38 Abs 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer ins Treffen, der Hund sei nie eingesperrt worden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 11.1.2019, die amtstierärztliche Stellungnahme vom 20.2.2019, die Ergänzung zur Anzeige vom 29.8.2019 samt Lichtbilder, die ergänzende amtstierärztliche Stellungnahme vom 17.10.2019, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 28.1.2020, sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der Tierschutzombudsperson des Landes Tirol und des FF als Zeugen im Rahmen der Verhandlung am 19.2.2020, fortgesetzt am 3.6.2020. Der als Zeuge geladene GG ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hat auf seine Einvernahme verzichtet (vgl VHS in OZ 14 S 8). Es wurden sohin alle angebotenen Beweise aufgenommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten Er bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 750,00 monatlich, hat kein Vermögen, ist für drei Kinder sorgepflichtig und hat Schulden in Höhe von circa EUR 300.000,00. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.6.2018 Halter des Hundes der Rasse Pit Bullterrier mit dem Namen „EE“ (Chipcode: ***) (vgl Registrierungsbestätigung vom 14.9.2018, VHS in OZ 4 S 3).
In der Zeit vom 6.1.2019 (Sonntag) um 22.00 Uhr bis zum 7.1.2019 (Montag) um 14.15 Uhr war der Hund in einem Lagerraum eingesperrt. Der weiße Pfeil in Abbildung 1 zeigt den Eingang des Lagerraums. Bei dem Lagerraum handelte es sich um einen alten Stall, welcher als Lagerraum für das angrenzende Gasthaus JJ in Y, Adresse 3, diente. In diesem Lagerraum befanden sich im angegebenen Zeitraum keine Fenster und keine Heizung. Die Außentemperatur war tagsüber unter 0 Grad Celsius. Es lag Schnee vor der Tür. Der Hund hatte kein Futter und kein Wasser im Raum. Natürliches Tageslicht war im Lagerraum nicht vorhanden. Der Lagerraum war nicht mit einer Schutzhütte oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet. Der Hund konnte sich aus dem Lagerraum befreien, indem er ein Loch in die Eingangstür biss (vgl Abbildung 2). In weiterer Folge riss der Hund einen Hahn und eine Henne des Nachbarn.
[Abbildung 1]
[Abbildung 2]
Es war der Beschwerdeführer, der den Hund am Sonntag, den 6.1.2019, im Lagerraum einsperrte. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Raum nicht als Lagerraum, sondern als Müllraum. Im Gasthof war montags immer Ruhetag. Montags war der Beschwerdeführer in der Regel nicht im Gasthof.
III.Beweiswürdigung:
Strittig ist nur, wer den Hund im Lagerraum eingesperrt hat. In der Verhandlung am 19.2.2019 behauptete der Beschwerdeführer, der Hund sei an diesem Tag mit dem Kellner FF unterwegs gewesen. In der Verhandlung am 3.6.2020 wurde der Kellner als Zeuge einvernommen. Es stellte sich heraus, dass sich der Zeuge FF zur Tatzeit (6. bis 7.1.2019) nicht im Gasthof JJ aufhielt (vgl ZV FF OZ 14 S 7). Zum Beweis dafür, dass der Pizzakoch GG zuständig war, sich in der Abwesenheit des Beschwerdeführers um den Hund zu kümmern, beantragte der Beschwerdeführer sodann die Einvernahme des Pizzakochs als Zeugen. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer nach kurzer Beratung mit dessen Rechtsvertreter wieder zurück. Der Hund wurde am Sonntag in den Lagerraum gesperrt. Gemäß der Verantwortung des Beschwerdeführers war er nur montags in der Regel nicht im Gasthof. Das LVwG geht davon aus, dass es der Beschwerdeführer war, der den Hund am Sonntag in den Lagerraum gesperrt hat. Es gibt keinen Hinweis dafür, dass im besagten Zeitraum jemand anderer als der Beschwerdeführer für den Hund verantwortlich war. Aufgrund des in zwei Verhandlungen vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindrucks geht das LVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Einvernahme des Pizzakochs verzichtet hätte, wäre er davon überzeugt gewesen, der Pizzakoch könne ihn entlasten.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der persönlichen Wahrnehmung des LVwG.
IV.Rechtslage:
1. § 13 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, lautet (auszugsweise):
„Grundsätze der Tierhaltung
§ 13.
(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) […]“
2. § 24 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 86/2018 lautet (auszugsweise):
„Tierhaltungsverordnung
§ 24.
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Neuweltkameliden, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
[…]“
3. § 38 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lautet (auszugsweise):
„Strafbestimmungen
§ 38.
(1) […]
[…]
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
4. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 341/2018 lautet auszugsweise:
„Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
[…]
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 3.
(1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
[…]
[…]
Anlage 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
[…]
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.
[…]
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
[…]“
5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet (auszugweise):
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
6. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugweise):
„§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
7. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Schuldspruch:
Nach § 38 Abs 3 TSchG ist strafbar, wer gegen die gemäß § 24 Abs 1 TSchG erlassene 2. Tierhaltungsverordnung verstößt (vgl VwGH 26.11.2010, 2010/02/0196).
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Halter des Hundes gegen die in Anlage 1 Punkt 1.3. Abs 1 und Abs 4 und Punkt 1.5. Abs 1 der 2. Tierhaltungsverordnung enthaltenen Mindestanforderungen an das Halten von Hunden verstoßen.
Der Beschwerdeführer hat bestritten, seinen Hund in den Lagerraum gesperrt zu haben. Insofern hat er zu seinem Verschulden kein Vorbringen erstattet. Gemäß § 5 Abs 1 erster Satz VStG ist Fahrlässigkeit anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Strafbemessung:
Die 2. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Hunden (Anlage 1). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des TSchG berücksichtigt (vgl ErlRV 446 BlgNR 22. GP 22). Das Ziel des TSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse unterschritten hat, hat der Beschwerdeführer dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand wird mildernd gewertet. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das LVwG geht von der Schuldform der Fahrlässigkeit aus.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
Aufgrund der oben angeführten - für die Strafzumessung relevanten - Kriterien kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Geldstrafe wird der gesetzliche Strafrahmen zu circa fünf Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.
Bei einer Geldstrafe von EUR 200,00 wäre fallbezogen für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von circa 20 Stunden festzusetzen. Zumal die belangte Behörde selbst nur eine Ersatzfreiheitsstrafe von nur 12 Stunden verhängt hat, ist es dem LVwG verwehrt, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Es bleibt daher bei den 12 Stunden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es - wie oben ausgeführt - an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Frage, ob es der Beschwerdeführer war, der den Hund in den Lagerraum eingesperrt hat, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und als solche nicht revisibel. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweise:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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