LVwG T LVwG-2020/45/0730-3

LVwG-2020/45/0730-3Tribunal Administrativo Regional28 de mai. de 2020

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Regest

Keine Vorschreibung Schulungs-/Fortbildungsmaßnahme im aktuellen Betreuungsverlauf AMS;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/0730-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.0730.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.03.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 206,40 behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 18.03.2020, Zl *** wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.04.2020 Leistungen nach dem TMSG gewährt (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes). Dabei wurde bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes beim Richtsatz des Beschwerdeführers eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG wegen Verweigerung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen in der Höhe von Euro 206,40 (30%) vorgenommen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe zuletzt AMS Schulungsmaßnahmen begonnen mit 03.09.2019 mit 14.10.2019 abgebrochen bzw habe sich der Beschwerdeführer erst wieder mit 28.02.2020 beim AMS als arbeitssuchend angemeldet. Die Mindestsicherung bleibe daher wie angekündigt um vorerst 30% gekürzt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlich ausgeführt, dass er die BB-Termine eingehalten habe bis zu einem möglichen Arbeitsbeginn bei den CC, der dann nicht zustande gekommen sei. Daraufhin sei BB telefonisch informiert worden, dass er wieder über das AMS nach Arbeit suche; dies sei im Frühjahr/Sommer 2019 gewesen. Damals seien keine Kürzungen der Mindestsicherung vorgenommen worden. Im Februar 2020 habe er den zuständigen Sachbearbeiter informiert, dass er seine Arbeitssuche auf Y ausdehne, seitdem werde er mit einer Kürzung belegt. Diese sei seiner Meinung nach absolut nicht gerechtfertigt, da er sich um Arbeit bemühe. Auch habe er 2020 keine Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen seitens des AMS bekommen bzw habe er keine abgelehnt, die die Begründung des angefochtenen Bescheides rechtfertigen würden.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung.

Im Jahr 2019 wurde er von Jänner bis zum 03. März über eine Maßnahme des AMS (BB) betreut. Am 04.03.2019 resultierte daraus eine Arbeitsvermittlung, womit die Schulungsmaßnahme beendet wurde. Dieses Arbeitsverhältnis hat sich in der Folge zerschlagen. Am 25.04.2019 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim AMS und wurde daraufhin eine neuerliche Betreuung über BB begonnen. Diese wurde mit 14.10.2019 seitens des Beschwerdeführers abgebrochen.

Am 28.02.2020 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim AMS arbeitssuchend. Im Zuge dieser laufenden aktuellen Betreuung wurden keine speziellen Schulungs- bzw Fortbildungsprogramme in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer hatte vor der COVID-Pandemie regelmäßige persönliche Vorsprachetermine beim AMS; der letzte derartige Termin fand am 04.03.2020 statt und wurde von ihm wahrgenommen. Der Folgetermin wurde COVID-bedingt abgesagt.

Im Mindestsicherungsbescheid der belangten Behörde vom 08.11.2019, Zl ***, betreffend den Leistungszeitraum 01. bis 30.11.2019 wurde keine Richtsatzkürzung vorgenommen. Auch in den Bescheiden für den Zeitraum 01.-31.12.2019 (Bescheid vom 27.11.2019, Zl ***) sowie den Zeitraum 01.01.2020 bis 29.02.2020 (Bescheid vom 03.02.2020, Zl ***) erfolgte keine Richtsatzkürzung. Mit Bescheid vom 03.03.2020, Zl *** wurde für den Leitungszeitraum 01.-31.03.2020 erstmals eine Kürzung von 30% gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG (Verweigerung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen) vorgenommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den Zeitraum 01.-30.04.2020 erfolgte abermals eine Richtsatzkürzung von 30% gemäß § 19 Abs 1 lit f TMSG (Verweigerung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen).

III.Beweiswürdigung:

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der vorgelegten Mindestsicherungsbescheide. Der Verlauf der AMS-Betreuung stützt sich dabei auf die von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes bzw der belangten Behörde eingeholten Informationen des AMS.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs 1 lit kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

Wie festgestellt wurden dem Beschwerdeführer im aktuellen Betreuungsverlauf (begonnen mit 28.02.2020) von Seiten des AMS keinerlei spezielle Fortbildung- bzw Schulungsmaßnahmen vorgeschrieben; die sonstigen Vorsprachetermine wurden vom Beschwerdeführer eingehalten. Die belangte Behörde hat über Vorhalt angegeben, der Beschwerdeführer habe am 14.10.2019 ein spezielles Betreuungsprogramm (BB) abgebrochen. In Reaktion auf diesen Abbruch hat die belangte Behörde aber weder für den Zeitraum November und Dezember 2019 noch Jänner bis Februar 2020 eine Sanktion bzw Richtsatzkürzung vorgenommen. Eine nunmehrige Richtsatzkürzung gestützt auf eine (vermeintliche) Verfehlung von vor sechs Monaten ist nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde Folge zu geben und die ausgesprochene Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 206,40 zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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