LVwG T LVwG-2019/47/2605-10

LVwG-2019/47/2605-10Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2020

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Regest

Entziehung Staatsbürgerschaft;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/47/2605-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.47.2605.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.09.2019, Zl ***, ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 34 Abs 1 iVm § 10 Abs 3 StbG 1985 die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.10.2013, Zl ***, verliehene österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin, welche von Geburt an die serbische Staatsangehörigkeit besitze, nach Erreichen der Volljährigkeit aufgefordert worden sei, die Entlassung aus dem serbischen Staatsverband beizubringen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin aus Gründen, welche sie selbst zu vertreten habe, nicht nachgekommen. Sie habe lediglich eine Bestätigung über die Beantragung der Entlassung aus dem serbischen Staatsverband vom 20.03.2019 vorgelegt. Einen Nachweis über die Entlassung habe sie nicht erbracht. Das Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband sei grundsätzlich möglich und zumutbar, weshalb ihr die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen war.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte aus, dass sie bereits eine Bestätigung zur Abmeldung vorgelegt habe und nunmehr auf die endgültige Abmeldung warte, welche bald ankommen müsse. Sie ersucht um etwas Geduld und bringt vor, dass sie die Abmeldung, sobald ihr diese vorliegen würde, der Behörde übermitteln werde.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nie die kroatische Staatsangehörigkeit besessen habe. Dies wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom 16.10.2019 zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben vom 15.04.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sie zwischenzeitlich einen Bescheid des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien über das Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband erhalten habe, und diesen gegebenenfalls vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin legte am 18.05.2020 der belangten Behörde einen am 14.05.2020 beglaubigt übersetzten Bescheid des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien entlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.05.2020 von der belangten Behörde übermittelt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 (OZ 9) und die Einsichtnahme in den Bescheid des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien über das Ausscheiden aus dem serbischen Staatsverband (OZ 8).

II.Sachverhalt:

Die Mutter der Beschwerdeführerin, BB, stellte am 29.01.2013 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sich und darüber hinaus in Erstreckung für ihre drei Kinder CC, DD und AA. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.03.2013, Zl ***, wurde der Antragstellerin und ihren drei Kindern die Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw die Erstreckung der Verleihung zunächst für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres Heimatstaates ausscheiden. Am 09.10.2013 wurde der belangten Behörde ein Bescheid der Republik Serbien vorgelegt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin BB und deren minderjähriges Kind CC aus der kroatischen Staatsbürgerschaft zwecks Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden.

Am 11.11.2013 verpflichtete sich die Mutter der Beschwerdeführerin alles zu unternehmen, dass unter anderem ihre Tochter AA so rasch wie nur möglich, spätestens jedoch bei Erreichen deren Volljährigkeit aus dem bisherigen Heimatsstaatsverband (Serbien) entlassen werde. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde darüber belehrt, dass den Kindern nach Ablauf von zwei Jahren ab Vollendung deren 18. Lebensjahres die österreichische Staatsbürgerschaft wieder entzogen werden könne, wenn die Kinder nicht alles unternehmen, um nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus den bisherigen Staatsverband auszuscheiden und deren serbische Staatsbürgerschaft beibehalten. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die Tochter AA durch ihre Mutter BB vertreten.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15.10.2013 wurde BB mit Wirkung vom 11.11.2013 gemäß § 11a Abs 4 Z 2 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Verleihung wurde gemäß § 17 StbG 1985 auf CC, DD und AA erstreckt.

Am 26.08.2016 legte der Bruder der Beschwerdeführerin CC einen Bescheid der Republik Serbien vom 21.04.2016 vor, aus welchem hervorgeht, dass er aus der serbischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.

Mit Schreiben vom 07.01.2019, Zl ***, wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet ist alles zu unternehmen, damit sie aus der Staatsbürgerschaft ihres früheren Heimatstaates entlassen werde und wurde aufgefordert, den Entlassungsnachweis vorzulegen. Gemäß § 34 StbG 1985 wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ihr die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen wird, wenn sie aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehält.

Mit Eingabe vom 28.01.2019 legte die Schwester der Beschwerdeführerin, DD, eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Serbien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie am 21.01.2019 einen Antrag auf Entlassung aus dem Staatsverband der Republik Serbien gestellt habe.

Mit Eingabe vom 29.03.2019 legte die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Serbien vor, aus welchen hervorgeht, dass sie am 20.03.2019 einen Antrag auf Entlassung aus dem Staatsverband der Republik Serbien gestellt habe.

Mit Schreiben vom 28.05.2019, Zl *** (nachweislich zugestellt am 29.05.2019), wurde die Beschwerdeführerin letztmalig aufgefordert, den Entlassungsbescheid vorzulegen. Mit Schreiben vom 08.07.2019, Zl ***, wurde die Frist letztmalig auf Ende August 2019 erstreckt.

Die Schwester der Beschwerdeführerin, DD, legte am 28.10.2019 einen Bescheid der Republik Serbien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien entlassen wurde.

Die Beschwerdeführerin legte am 18.05.2020 der belangten Behörde einen am 14.05.2020 beglaubigt übersetzten Bescheid des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien entlassen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.05.2020 von der belangten Behörde übermittelt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und des am 14.05.2020 beglaubigt übersetzten Bescheides des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien (OZ 8).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG 1985), BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 24/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 34 StbG 1985

(1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 25)

(2) Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.

(3) Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.“

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 15.10.2013 mit Wirkung vom 11.11.2013 in Erstreckung die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie war gemäß § 34 Abs 1 StbG 1985 verpflichtet einen Nachweis aus der Entlassung der serbischen Staatsbürgerschaft beizubringen. Einen diesbezüglichen Nachweis erbrachte die Beschwerdeführerin trotz nachweislich zugestellter Aufforderung durch die belangte Behörde samt Belehrung über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht bei und es wurde ihr daher zu Recht mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen, da sie die serbische Staatsbürgerschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, beibehalten hat.

Am 18.05.2020 legte die Beschwerdeführerin einen am 14.05.2020 beglaubigt übersetzten Bescheid des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien vor, aus welchem hervorgeht, dass sie aus der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien entlassen wurde. Die Entlassungsurkunde stellt den bisher fehlenden und nunmehr beigebrachten Nachweis dar, dass die Beschwerdeführerin aus dem serbischen Staatsverband ausgeschieden ist. Sie ist nunmehr der Verpflichtung aus dem serbischen Staatsverband auszuscheiden nachgekommen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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