LVwG T LVwG-2019/17/0802-5

LVwG-2019/17/0802-5Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2020

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Erteilung Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/17/0802-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.0802.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA , vertreten durch Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem NAG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Zeitraum 01. Juni 2020 bis 01.Juni 2021 erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 30. März 2018 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Sie ist mit CC, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Y, Adresse 1, verheiratet. Dieser hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 2.250,00.

Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 23.01.2018 in Österreich aufhält und mit ihrem Ehegatten zusammen unter der Anschrift in Y wohnt. Der Ehegatte hat auch den bisherigen Lebensunterhalt der Antragstellerin aufgebracht. Er ist österreichischer Staatsangehöriger.

Dem Antrag beigegeben war eine Bestätigung darüber, dass die Beschwerdeführerin den Kurs „A1 Deutsch Grundstufe“ besucht hat, weiters ein gültiger Reisepass bis 01.10.2027, ein Grundbuchsauszug aus welchem hervorgeht, dass CC Wohnungseigentum an der Wohnung Top 8/Stiege 23 in der Adresse 1 in Y erworben hat, sowie ein Meldeschein des Ehegatten. Er ist seit 22.03.2010 in der Adresse 1 gemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist seit 23.01.2018 an seiner Adresse gemeldet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in ungekündigter Stelle als Facharbeiter bei der Firma DD GmbH beschäftigt. Eine entsprechende Arbeitsbestätigung vom 23.03.2018 liegt vor, außerdem Lohnbestätigungen vom September 2017 bis März 2018, sowie Dezember 2019, Jänner 2020 und Februar 2020.

Die Beschwerdeführerin hat eine Bestätigung darüber, dass sie schwanger ist, vorgelegt. Am 28.11.2018 hat sie ihre Tochter EE in Z zur Welt gebracht.

Eine weitere Bestätigung über den Besuch eines 57-stündigen Kurses A1.2 Deutsch Grundstufe im Ausmaß von 45 Unterrichtseinheiten wurde ebenfalls vorgelegt.

Eine Anfrage bei FF hat ergeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Kredit in der Höhe von Euro 60.000,00, der mit monatlichen Raten in der Höhe von Euro 166,66 bedient wird, in Österreich aufgenommen hat.

Eine Bestätigung der GG, dass die Beschwerdeführerin am 15.04.2018 in der Universitätsklinik Z aufgenommen wurde und am 16.04. 2018 wieder entlassen wurde, liegt ebenfalls im erstinstanzlichen Akt, weiter liegt im erstinstanzlichen Akt eine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung und Apostiglie-Beglaubigung, ein Führungszeugnis des Heimatstaates, ebenfalls im Original samt Übersetzung und Apostiglie-Beglaubigung und eine internationale Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung und Apostiglie-Beglaubigung.

Die Fachärztin JJ hat schriftlich am 09.08.2018 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin derzeit in der 25. + 1 Schwangerschaftswoche sei und aufgrund von Spätabortbestrebungen (Gefahr einer Frühgeburt) bis zur Geburt von zusätzlichem physischen und psychischen Stress (Deutschkurs und Prüfung) befreit werden sollte.

Die Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals aufgefordert, den A1-Nachweis für Ablegung des Deutschkurses vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie nie nachgekommen. Es ist daher der erstinstanzliche Bescheid ergangen, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde.

In der Begründung wurde vor allem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den A1-Nachweis im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 NAG gemäß § 21a NAG trotz mehrmaliger Fristsetzung nicht vorgelegt hatte.

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.04.2019, zu GZ ***, erhebt AA innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol, wegen des Vorliegens einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft wird.

A.) SACHVERHALTSDARSTELLUNG

Die Beschwerdeführerin AA hat einen Antrag auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, für die Familienzusammenführung, bei der österreichischen Botschaft in Algerien, gestellt. Die österreichische Botschaft in Algerien teilte zur Einreise der Beschwerdeführerin ein Einreisevisum D mit Gültigkeit vom 10.01.2018 bis 09.05.2018 und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei im Inland (Österreich) einen Erst- Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen kann ohne sie das Land verlassen muss.

Die Beschwerdeführerin reiste am 23.1.2018 nach Österreich ein und stellte fristgerecht bereits am 29.03.2013 den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, Angehörige „Österreicher“ und stützte ihren Antrag, unter Anderem, auf § 47 Abs. 2, 3 NAG iVm §21 Abs 2,3 NAG und des Art 8 EMRK.

Die belangte Behörde hat mit Verbesserungsantrag vom 3.4.2018 die Vorlage von Urkunden aufgetragen. Die Beschwerdeführerin brachte die aufgetragenen Urkunden mit Schriftsatz vom 7.5.2018 zur Vorlage und beantragte bereits mit Schriftsatz vom 25.4.2018, dass die belangte Behörde gern, den Bestimmungen des §47 Abs 1 NAG, BGBl I Nr 100/2005, in Übereinstimmung mit Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG sowie im Sinne des Art 8 EMRK (§11 Abs 3 NAG) vorerst von der Vorlage A1-Deutsch- Nachweis absehen und führte begründet aus, dass die Antragstellerin bereits A1.2 Deutsch-Grundstufe im Ausmaß von 45 Stunden besucht habe und sie bringe die diesbezügliche Kursbestätigung zur Vorlage und sie ist in der 9+1 SSW schwanger und auf Grund der eingetretenen Komplikationen/Symptome sowie ständigem Erbrechens sehr geschwächt ist, sodass sie derzeit weder einem Kurs beiwohnen, noch eine Prüfung absolvieren kann. Dazu brachte die Antragstellerin einen ärztlichen Bericht und den Bericht der Kursleiterin zur Vorlage.

Die belangte Behörde hat mit Verbesserungsantrag vom 12.09.2018 die Vorlage von weiteren Urkunden aufgetragen. Die Beschwerdeführerin brachte die aufgetragenen Urkunden mit Schriftsatz vom 8.10.2019 zur Vorlage und beantragte, dass die belangte Behörde vorerst von der Vorlage A1-Deutsch-Nachweis absehen und der Antragstellerin eine Niederlassungsbewilligung mit der Bedingung des §11 Abs 3 NAG zu erteilen. Sie brachte dazu einen Arztbericht vom 19.9.2018 und eine Meldebestätigung zur Vorlage.

Die belangte Behörde hat mit Verbesserungsantrag vom 16.10.2018 die Vorlage von weiteren Urkunden aufgetragen.

Der rechtsfreundliche Vertreter hat umgehend mit dem Sachbearbeiter fernmündlich Kontakt aufgenommen und diesen höflich ersucht, dass die Bezirkshauptmannschaft Z die beantragte Niederlassungsbewilligung gern, den gestellten Antrag und dazu erstattetes bisheriges Gesamtvorbringen zu erteilen, da weder am Einkommen des Zusammenführenden (Ankerperson) etwas geändert hat noch Abweisungsgründe des Antrages vorliegen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin derzeit nicht in der Lage ist einen A1-Nachweis wegen bevorstehenden Geburt des Kindes zu erbringen, jedoch bemüht ist einen solchen Nachweis zu erbringen bzw. eine diesbezügliche Prüfung anzutreten. Der Sachbearbeiter bestand darauf, dass die Antragstellerin A1- Nachweis bis zum 30.3.2019 zu erbringen hat.

B.) ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht, durch Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und durch die Anwendung einer rechtswidrigen Norm, auf das Recht der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten erscheint, verletzt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Geleichbehandlungsgebot (12.ZP EMRK) verletzt.

Gegen den angefochtenen Bescheid ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist ausgeschöpft. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ist datiert mit 08.04.2019. Dieses wurde am 10.04.2019 dem rechtfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Demnach ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig.

C.) BESCHWERDEGRÜNDE

1. ) Materielle Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung

2. ) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Praxis der Verwaltung

3. ) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

4. ) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung

Ad.1.) Materielle Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:

Die den Bescheid erlassene Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln“ müssen, um ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Die Behörde I. Instanz gibt in der angefochtenen Entscheidung lediglich unreflektierte Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt wieder.

Sie vermag auch nicht anzuführen, warum die Möglichkeit der Vorlage des A1- Nachweises für die Antragstellerin nicht möglich war, obwohl die Antragstellerin mehrere ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand zur Vorlage gebracht hat.

Die Antragstellerin hat zu ihrem Unterhalt ausdrücklich wie folgt vorgebracht:

Aufgrund der vorgelegten Nachweise (Urkunden) ist bescheinigt, dass die Antragstellerin einerseits über ein ausreichendes Einkommen (regelmäßig und gesichert) verfügt, sodass der gegenständliche Aufenthalt zu keinen finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften führt und andererseits die Antragstellerin über alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherungsanstalt in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Antragstellerin verfügt über eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Ihr Ehegatte kam für den bisherigen Unterhalt der Antragstellerin auch in der Algerien auf. Die einzige Bezugsperson ist ihr Ehegatte. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet sich in Österreich. Dazu brachte die Antragstellerin nachfolgenden Unterlagen zur Vorlage:

Grundbuchauszug/Kaufvertrag auszugsweise

Haftungserklärung

Auszug aus dem Kreditschutzverband der Bezugsperson

Lohn- und Gehaltsbestätigungen Sep. 2017 bis März 2018, (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 29.3.2018)

Die belangte Behörde hätte sehr wohl mit der erwähnten und zur Vorlage gebrachten Urkunden ihre Entscheidung treffen können und der Antragstellerin eine Niederlassungsbewilligung bereits März 2018 erteilen können, weil die Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits erfüllt waren. Jedenfalls war es der Erstbehörde möglich gewesen anhand der vorgelegten Urkunden (Einkommensnachweise, Wohnungseigentumsnachweis) eine Unterhaltsberechnung vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat eine solche mögliche Berechnung nicht vorgenommen bzw unterlassen. Die belangte Behörde hat ohne jedwede Erwähnung darüber, den gegenständlichen angefochtenen Bescheid erlassen.

Sie vermag auch nicht anzuführen, wie sie zum Ergebnis gelangt ist, warum die Voraussetzungen der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung nicht vorliegen. Eine sachliche Begründung führt die Behörde dazu auch nicht aus bzw. aus den Ausführungen der Behörde ist eine solche nicht zu entnehmen.

Ad. 2) Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit in der Praxis der Verwaltung:

Zu Recht stütz sich die Antragstellerin auf die Bestimmungen des B-VG, insbesondere Art 18 BVG. Das Handeln der Verwaltung inhaltlich hinreichend zu determinieren ist und die gesetzlichen Regelungen, die zu unbestimmt sind oder in anderer Weise das Handeln der Verwaltungsorgane nicht hinreichend genau bestimmen, sondern diesen einen großen Raum lassen, sind verfassungswidrig.

Demnach ist festzuhalten, dass die Akte die weder primär noch sekundär dem Rechtschutz dienen, zur Beseitigung des behördlichen Aktes führen bzw. die Beseitigung der (finanziellen) Folgen eines rechtswidrigen Aktes zur Folge haben (insb. Amtshaftung). Gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Feststellungen des Ermittlungsverfahrens § 39 AVG, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen (Offizialmaxime).

Dies gilt sowohl für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens wie auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, auch wenn ein Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden darf, hat die Behörde innerhalb der Grenzen des ihr Möglichen die gebotenen und zumutbaren Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (VwGH 29.7.1998, 97/01/0764. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH (VwGH 29.1.1996, 96/160014), nicht aus.

Zu Recht stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des Artikels 6 EMRK und auf die Bestimmungen des § 45 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hat nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, in diesem Verwaltungsverfahren, zu vertreten. Ihr wurde das Recht auf rechtlichem Gehör, das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf Kenntnis-und Stellungnahme vom Ergebnis der Beweisaufnahme, vorenthalten.

Obwohl die Beschwerdeführerin an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hat und ihren Willen und ihre Bereitschaft dargelegt hat, dass sie willig und bereit ist den A1-Nachweis zu erbringen, jedoch derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist einen solchen Nachweis zu erbringen. Nach ihrer Entbindung war sie zu Wahrung des Kindeswohls verpflichtet, da das Kind am 28.11.2018 geboren wurde und eine ganztätige Betreuung des Kindes notwendig war und noch ist.

Weiters hätte die belangte Behörde aus diesem Akt hervorgehenden Tatsachen und Urkunden feststellen können, dass die Beschwerdeführerin ein tatsächliches Familienleben und ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich führt. Jedenfalls ist aktenkundig, dass der Fortbestand des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch zur Wahrung des Kindeswohles gerechtfertigt und dieser gem Art 8 EMRK schutzwürdig war und ist.

Nicht zuletzt hätte sich aus dem Akt ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereit ist sich in die hiesige Bevölkerung voll zu integrieren und die zusammenführende Person (Ehegatte) sich bereits in die hiesige Bevölkerung voll integriert hat. Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende Person (Ehegatte) sind strafrechtlich unbescholten. Es lagen weder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die öffentliche Sicherheit, vor.

Wenn die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren (Erstantrag) auf ihre familiären Verhältnissen hingewiesen und betont hat, dass sie angehörige „Österreicher“ ist und die zusammenführende Person sozial integriert ist, wäre die Behörde dazu gehalten gewesen auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen, indem sie zu prüfen gehabt hätte, ob ihr Aufenthalt im Zeitraum vom 23.1.2018 bis 08.04.2019, die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährdet hätte, dass die im Art 8 Abs 2 MRK genannten Gründen öffentliche Interessen einen Eingriff in ihr Privat - und Familienleben rechtfertigen (vgl Erkenntnis vom 19.05.1994, ZI 93/18/0380).

Die diesbezüglichen familiären Umstände hätte die Behörde in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Nachdem die diesbezüglichen familiären Umstände vorlagen, wäre die belangte Behörde dazu gezwungen gewesen im Sinn dieser Bestimmung einen derart relevanten Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführerin unterlassen oder ausführlich darzulegen gehabt ob die Ablehnung des Antrages geboten war.

Im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörige (Ehegatte/Kind) in Österreich polizeilich gemeldet und wohnhaft sind und ein tatsächliches Familienleben und ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich führen und der Fortbestand des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch zur Wahrung des Kindeswohles gerechtfertigt und dieser gem Art 8 EMRK schutzwürdig war und ist, lagen weder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die öffentliche Sicherheit, vor.

Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht selbst dann, wenn der Sachverhalt im Sinne des § 56 AVG von vornherein klar gegeben ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §60 Rz 18).

Die Begründung des Bescheides muss überdies erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt.

Die Erstbehörde wäre dazu gezwungen gewesen darzulegen, welche öffentlichen Interessen aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausdrucksgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden.

Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden.

Bei widersprechenden Beweisergebnissen ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl Hengstschläger/ Leeb, AVG §60 Rz 21).

Letztlich hat die Behörde anzugeben, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet (VwGH 3. September 2002, 2002/09/0055).

Ad. 3) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit:

Die Beschwerdeführerin hat nachfolgende Unterlagen bei der Erstbehörde, zur Vorlage gebracht:

1. ) Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Foto

2. ) Geburtsurkunde

3. ) Heiratsurkunde

4. ) Reisepass der Antragstellerin

5. ) Grundbuchauszug/Kaufvertrag auszugsweise

6. ) Haftungserklärung

7. ) Auszug des Kreditschutzverbandes der Bezugsperson

8. ) Meldebestätigung (Antragstellerin)

9. ) Lohn- und Gehaltsnachweise Sep 2017 bis März 2018

10. ) Arbeitsbestätigung der Firma DD vom 23.3.2018

11. ) Bestätigung Deutschkurs Grundstufe A1- Bfi -Tirol vom 21.3.2018

12. ) Schwangerschaftsbestätigung - GG Z

13. ) Kursbericht- BFI Z vom 18.4.2018

14. ) Kursbestätigung BFI- Tirol vom 17.5.2018

15. ) KH-Aufenthaltsbestätigung - Tirol Kliniken vom 16.4.2018

16. ) Geburtsurkunde (original samt Übersetzung und Apostille- Beglaubigung -Registrierung der österreichischen Botschaft in Algier)

17. ) Führungszeugnis des Heimatstaates (original samt Übersetzung und Apostille-Beglaubigung - Registrierung der österreichischen Botschaft in Algier)

18. ) Internationale Heiratsurkunde (original samt Übersetzung und Apostille-Beglaubigung - Registrierung der österreichischen Botschaft in Algier)

19. ) Arztbericht vom 9.8.2019

20. ) Arztbericht vom 19.9.2018

21. ) Meldebestätigung

Somit wurden die von der Behörde aufgetragenen notwendigen Unterlagen der Erstbehörde zur Vorlage gebracht. Offensichtlich hat die Inlandsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Z) darauf keineswegs Bezug genommen.

Diese Vorgehensweise der Antragstellerin entspricht den Bestimmungen des Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz und eine darüberhinausgehende Auslegung, wonach die Beschwerdeführerin unzureichende Urkunden vorgelegt zu haben und eine Unterhaltsberechnung nicht möglich gewesen zu sein, fehl am Platz.

Durch den angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren gem Art 6 EMRK und 2 7.ZP EMRK sowie Art 47 der Charta der Grundrechte und in seinem Recht auf Gleichheitssatz gem Art 7 Abs 1 B-VG und auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs 3 AVG, verletzt.

Der Bescheid gründet sich offensichtlich auf, juristisch und sachlich unvollständige sowie für die Beweisführung entbehrliche, Ausführungen. Die gegenständliche Entscheidung verletzt auch den Grundsatz der Treu und Glauben.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie lebt mit ihren Familienangehörigen (Ehegatte, Kind) in Y. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurde unverhältnismäßig in ihre Rechte eingegriffen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass durch die gegenständliche Abweisung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen wurde und führt aus, wie folgt:

Dieser Grundsatz deckt sich in der Regel mit dem, was man auch als Schonungsprinzip oder als den Sozialgehalt der Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. den Grundsatz der Angemessenheit bezeichnet. Der Gesetzgeber mahnt an dieser Stelle zur Schonung der Rechte des Einzelnen, besonders der Schwachen, ein.

Der Verfassungsgesetzgeber trägt der Behörde auf, bei der Wahl ihrer Mittel, die an sich alle zum Ziel führen, das gelindeste Mittel zu wählen, also ein optimales Verhältnis zwischen Mittel und Ziel herzustellen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Behörde nicht einmal bemüht war, den Sachverhalt in ihrem gesamten Umfang zu klären.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall gegen sie mit erniedrigender Behandlung vorgegangen wurde.

Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die hervorkommenden Tatsachen rechtfertigen eine Abweisung nicht. Sie betrachtet die diesbezügliche Vorgehensweise als eine unzulässige Bestrafung, diese wäre eine erniedrigende „Behandlung“.

Die angefochtene Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aufgrund einer unvertretbaren Ansicht des Sachbearbeiters und auch wegen einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, unrichtig.

Beweis:

Einvernahme der Beschwerdeführerin, per Anschrift Adresse 1, Y

Einvernahme der zusammenführenden Person (Ehegatte), CC, per Anschrift Adresse 1, Y

Es möge den Akt der Erstbehörde von Amts wegen einholen und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Ad 4) unrichtige Sachverhaltsdarstellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:

Die Behörde hat ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ und sachlich darzulegen. Nach der Rsp des VwGH ergibt sich der unterschiedliche Wert eines aufgenommenen Beweises aus dem „größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgenommenen Beweises aus dem „größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgenommenen Beweisthemas“, der „vorhandenen oder mangelnden Schlüssigkeit dieser oder jener Aussage“, der „größeren oder minderen Glaubwürdigkeit der einen oder der anderen Angabe“, folglich „dem Grad des erkennbaren inneren Wahrheitswertes“ und der tatsächlichen freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 12.10.1972, 2396/71).

In der Begründung des Bescheides hat die Behörde gem § 60 AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH nicht aus (vgl VwGH 29.1.1996, 96/160014).

Die Beschwerdeführerin hat die von der Erstbehörde in Erwägung gezogene Handlungsweise bereits gesetzt. Die Beschwerdeführer hat auf Handlungen der Behörde (hier: Österreich, hier: Algerien Vertretungsbehörde - Österreichische Botschaft) vertraut, dass sie richtig informiert wurde und vertrauen darauf, dass sie nach Einreise in Österreich auch die zugesagte Niederlassungsbewilligung auch erhalten wird.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Ehegatte CC und ihr Kind EE sind österreichische Staatsangehörige. Die Entscheidung der Erstbehörde beruht lediglich auf unreflektierte Bestimmungen des NAG. Eine solche Vorgehensweise stellt einen Verfahrensmangel dar.

Die belangte Behörde hat insbesondere dem für die Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK wesentlichen Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG) zu geringe Bedeutung beigemessen und dabei die wesentliche Rechtsprechung missachtet.

Demnach ist der Begriff des Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK weit zu verstehen und ist das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen umfasst. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der erlebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (vgl EGMR 23.6.2008, 1638/03 und EGMR 13.10.2011, 4154/08 ua). Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art 8 EMRK fallenden Privatlebens ist zudem keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich (vgl Johannes Peyrl/Philip Czech in NAG, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz, § 11 RZ 38).

Dem Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hätte daher durch die belangte Behörde mehr Gewicht beigemessen werden müssen und wäre die belangte Behörde bei der fehlerfreien Ausübung ihres Ermessens unweigerlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der sehr ausgeprägten Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdefreiführerin die privaten Interessen der Beschwerdeführerin sehr stark ausgeprägt sind und demgegenüber die öffentliche Interessen an der Ablehnung des Antrages zurückzutreten haben.

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde §§ 21a und 11 Abs 2 Ziffer 4 iVm. 11 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit den §§ 3 und 4 NAG, BGBl I, Nr 100/2005, unrichtig interpretiert, die wesentliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet sowie das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Bei richtiger rechtliche Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes wäre die belangte Behörde unweigerlich zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen §§ 21a und 11 Abs 2 Ziffer 4 iVm 11 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit den §§ 3 und 4 NAG, BGBl I, Nr 100/2005 nicht vorliegen daher wäre der gegenständliche Bescheid nicht zu erlassen gewesen.

Weiters hätte die Behörde den begründeten Antrag der Beschwerdeführerin ausreichend zu würdigen gehabt und in dem vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§11 Abs 3), sowie zur Wahrung des Kindeswohls (§2 Abs 1 Z 17) zur Vorlage der aufgetragenen Urkunden, insbesondere von den Nachweise A1, abzusehen gehabt.

D.)

Die Beschwerdeführerin stellt an das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zur Erteilung der belangten Behörde auftragen

in eventu

den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“

Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Außerdem wurde die Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter sowie drei weitere Lohnzettel des Ehegatten der BF aus den Jahren 2019 bzw. 2020 eingeholt und eingesehen.

Auch in die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, Ärztin für Allgemeinmedizin KK wurde Einsicht genommen, welche vorgelegt wurde und aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter einer depressiven Anpassungsstörung sowie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sie sei derzeit imponiert affektlabil, antriebsarm, sowie in der Stimmung gedrückt. Aufgrund des psychopathologischen Zustandsbildes sei sie derzeit nicht in der Lage, auf die anstehende Deutschprüfung zu lernen. Die psychische Stabilisierung stehe im Vordergrund.

In der Folge hat die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z LL am 14.11.2019 eine zusammenfassende Beurteilung erstellt, in welcher sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage sei, auf die anstehende Deutschprüfung zu lernen, da eine psychische Stabilisierung derzeit im Vordergrund stehe. Diesbezüglich befinde sich die Patientin auch in Behandlung. Eine Nachuntersuchung sollte in ca einem Jahr stattfinden.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG),BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. zur Anwendung:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

[…]

III.Rechtliche Erwägungen:

Zum Nachweis von Deutschkenntnissen:

Wie aus § 21a Abs 4 NAG hervorgeht, gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin einerseits durch die sie behandelnde Ärztin, andererseits durch die zuständige Amtsärztin nachgewiesen, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, den Deutschkurs zu absolvieren. Aufgrund dessen konnte ihr ein Nachweis von Deutschkenntnissen für die Dauer eines Jahres erlassen werden.

Bezugnehmend auf § 11 NAG erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels:

Zum einen hat sie nicht gegen § 11 Abs 1 Z 1 bis 6 NAG verstoßen, zum anderen erfüllt sie die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 NAG.

Der Aufenthalt widerspricht nicht öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin kann einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft bei ihrem Ehegatten nachweisen. Sie ist über ihren Ehegatten krankenversichert. Sie bezieht Unterhalt durch ihren Ehegatten und es führt daher ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Kind erwartet hat, sodass der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Nachweises für Deutschkenntnisse unter Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist.

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin war rechtmäßig. Es besteht tatsächlich ein Familienleben. Das Privatleben ist schutzwürdig. Der Grad der Integration ist dem Aufenthalt entsprechend. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich Asyl, Fremdenpolizei und Einwanderungsrecht vor.

Hinsichtlich der Einkommenssituation ist auszuführen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Lohnzettel der DD GmbH für insgesamt 9 Monate vorgelegt hat und sich schon im Jahr 2018 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 2.915,78 ergeben hat. Dies ist gerechnet mal 14 dividiert durch 12. Er ist nach wie vor bei der Fa. DD beschäftigt. Mittlerweile ist das Einkommen noch gestiegen und bezieht er ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 3103,41.

Die Richtsätze nach § 293 ASVG betragen für Ehegatten Euro 1.398,97 Euro, für jedes Kind, welches aufgrund eigener Leistungen nicht die Höhe der vorgeschriebenen Richtsätze erreichen kann, Euro 143,97. Es errechnet sich somit der Mindestsatz für die Familie mit Euro 1.542,94. Diese Summe kann die Familie selbständig erwirtschaften. Es ist somit der Lebensunterhalt gesichert.

Da die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 und 2 NAG im positiven Sinn erfüllt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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