LVwG T LVwG-2019/43/1389-6

LVwG-2019/43/1389-6Tribunal Administrativo Regional25 de mai. de 2020

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Regest

Baubewilligung;<br/>Vergrößerung;<br/>Verwendungszweck;<br/>Freizeitwohnsitz;<br/>Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft;<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/43/1389-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.43.1389.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB Rechtsanwalt GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.05.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 12.10.1995, Zl ***, stellte der Bürgermeister der Gemeinde Y (im Folgenden: die belangte Behörde) gemäß § 16 Abs 2 TROG 1994 fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Freizeitwohnsitz auf Gst Nr **1, **2 und **3, KG Y, mit der Wohnnutzfläche von 160m2 weiterhin als Freizeitwohnsitz verwenden darf.

Mit Bescheid vom 07.07.2009, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für das Vorhaben „Abbruch, Umbau Wellnessbereich, Zubau Wohnraum auf Gst Nr **3, KG Y“. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nicht Gegenstand dieser Baubewilligung.

Mit Bescheid vom 21.05.2019, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 16 Abs 1 lit b iVm Abs 3 TROG 2016 fest, dass der Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführerin erloschen ist.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

Dass mit dem Bescheid vom 07.07.2009 keine Änderung des Verwendungszwecks erfolgte steht fest, da derartiges weder im Bescheid selbst, noch im Bauansuchen oder den Plänen erwähnt wird.

III.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 (WV), lautet wie folgt:

„§ 16

Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz

(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs 3 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn

a)der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll,

b)die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach § 15 Abs 1 oder 2 zulässige Ausmaß hinaus vergrößert wird, oder

c)im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs 7 nicht mehr vorliegt.

(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs 1 lit a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.

(3) In den Fällen des Abs 1 lit b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.

(4) § 16 Abs 1 lit c und § 44 Abs 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs 3 lit a und b nicht anzuwenden.“

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl Nr 27/2006, lautet wie folgt:

„§ 15

Erlöschen der Eigenschaft als Freizeitwohnsitz

(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinne des § 12 Abs 2 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn

a)der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll, oder

b)der Wohnsitz durch ein Bauvorhaben im Sinne des § 14 Abs 1 oder 2 über das danach festgelegte Ausmaß hinaus vergrößert und dieser zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes verwendet wird.

[…]“

IV.Erwägungen:

1stBegründung des angefochtenen Bescheids

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Freizeitwohnsitz aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 07.07.2009, Zl ***, um 117,03 m² Wohnnutzfläche erweitert worden sei. Es handle sich daher in Anbetracht der mit Bescheid vom 12.10.1995, Zl ***, festgestellten Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von 160 m² um eine Vergrößerung, welche über das gemäß § 15 TROG 2016 zulässige Maß hinausginge. Es sei daher das Erlöschen des Freizeitwohnsitzes bescheidmäßig festzustellen gewesen.

2ndBeschwerdevorbringen

Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Regelung des § 16 TROG 2016, auf welche sich die belangte Behörde stützte, sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 07.07.2009 nicht existent gewesen. Es handle sich nämlich beim TROG 2016 um eine Wiederverlautbarung des TROG 2011 und bei letzterem um eine Wiederverlautbarung des TROG 2006, welches am 01.03.2006 in Kraft getreten sei. Somit sei davon auszugehen, dass bei der Erlassung des Bescheides vom 07.07.2009 noch das TROG 2006 anzuwenden gewesen sei. Der seinerzeitige § 15 TROG 2006 weise in seinem Abs 1 lit b einen wesentlich anderen Wortlaut auf als § 16 Abs 1 lit b TROG 2016. Erstere Vorschrift beziehe sich nämlich auf den Fall, dass „der Wohnsitz durch ein Bauvorhaben im Sinne des § 14 Abs 1 oder 2 über das danach festgelegte Ausmaß hinaus vergrößert und dieser zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes verwendet wird.“ Es hätten demnach kumulativ beide Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen müssen, nämlich einerseits die Vergrößerung und andererseits die Verwendung zu einem anderen Zweck. Demgegenüber knüpfe der aktuelle § 16 Abs 1 lit b lediglich an eine Voraussetzung, nämlich die rechtskräftige Baubewilligung, mit der ein Freizeitwohnsitz entsprechend vergrößert werde, an. Dieser Wortlaut habe erst mit der Novelle des TROG 2011 vom 29.07.2016 (Landesgesetzblatt Nummer 93/2016) in das Gesetz Eingang gefunden. Diese Novelle sei am 01.10.2016 in Kraft getreten, wobei eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die vor dem 01.10.2016 verwirklicht wurden, nicht vorgesehen sei. Somit hätte die belangte Behörde auf den vorliegenden Sachverhalt § 16 Abs 1 lit b TROG 2016 nicht anwenden dürfen. Tatsächlich hätte § 15 TROG 2006 zur Anwendung kommen müssen. Da der Freizeitwohnsitz seitdem zu keinem anderen Zweck verwendet worden sei, sei der Freizeitwohnsitz nicht erloschen.

3rdIn der Sache

Wie die unter Punkt III. dargestellte Rechtslage zeigt, stand im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 07.07.2009 § 15 TROG 2006 in Geltung. Dieser entspricht § 16b Abs 1 lit b TROG 1997, LGBl Nr 10/1997, idF LGBl Nr 73/2001, mit welchem erstmalig eine Vorschrift eingeführt wurde, welche das Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft regelt. Dies wurde an zwei Voraussetzungen, nämlich eine übermäßige Vergrößerung „und“ eine Änderung des Verwendungszwecks, geknüpft. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung (Verknüpfung mit „und“) ist zu entnehmen, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, um ein Erlöschen zu bewirken. In diesem Sinne wird auch in den erläuternden Bemerkungen diesbezüglich ausgeführt, die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erlösche „im Falle einer Änderung des Verwendungszwecks verbunden mit einer über das bei Freizeitwohnsitzen zulässige Ausmaß hinausgehenden Erweiterung des betreffenden Wohnsitzes“.

Neu gefasst wurde diese Regelung erst durch die Novelle LGBl Nr 93/2016 der TBO 2011, LGBl Nr 56/2011. § 16 Abs 1 lit b leg cit (wie auch der aktuell in Geltung stehende § 16 Abs 1 lit b TBO 2016) knüpfte demnach das Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft bei übermäßiger Vergrößerung an keine weitere Voraussetzung. In den erläuternden Bemerkungen wird hierzu ausgeführt, der alten Regelung sei die Überlegung zu Grunde gelegen, dass die Baubewilligung für Bauvorhaben, die eine Vergrößerung bestehender Freizeitwohnsitze über das zulässige Ausmaß hinaus vorsehen, ohnehin nicht erteilt werden dürfe. Daher könne eine weitergehende Vergrößerung auch nur gemeinsam mit einer Änderung des Verwendungszwecks bewilligt werden. In der Praxis seien verschiedentlich abweichend davon Baubewilligungen erteilt worden – deren Rechtskraft stehe dem Erlöschen der Freizeitwohnsitzeigenschaft entgegen. Derartiges solle durch die Neufassung dieser Bestimmung künftig ausgeschlossen werden.

Wie der oben zu Punkt I. dargestellte Sachverhalt zeigt, handelt es sich gegenständlich offensichtlich um eine Angelegenheit, wie sie in den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 93/2016 erwähnt wird. Da eine Baubewilligung für die Vergrößerung mit Bescheid vom 07.07.2009, Zl ***, rechtskräftig erteilt wurde, ohne dass eine Änderung des Verwendungszwecks (Auflassung des Freizeitwohnsitzes) umfasst gewesen wäre, erlosch nach der seinerzeit gültigen Rechtslage die Freizeitwohnsitzeigenschaft nicht. Der im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids in Geltung stehende § 15 Abs 1 lit b TROG 2006, LGBl Nr 27/2006, entsprach nämlich (bis auf entsprechend angepasste Zitate) der „alten“ Rechtslage gemäß § 16b Abs 1lit b TROG 1997, LGBl Nr 10/1997, idF LGBl Nr 73/2001.

Im Übrigen ist betreffend die Erfassung einer Änderung des Verwendungszwecks festzuhalten, dass seit Inkrafttreten der TBO, LGBl Nr 42/1974, eine solche bewilligungspflichtig und generell der Verwendungszweck von Gebäuden in der Baubewilligung festzulegen ist. Wäre also mit der seinerzeitigen Vergrößerung des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes eine Änderung des Verwendungszwecks einhergegangen, hätte dies auch Gegenstand des betreffenden Verfahrens sein müssen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführerin nicht erloschen ist, weshalb der bekämpfte Bescheid zu Unrecht erging und spruchgemäß zu beheben war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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