LVwG T LVwG-2020/25/0854-2

LVwG-2020/25/0854-2Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2020

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Auffahren auf Standplätze

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/0854-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.0854.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren ..****, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 07.04.2020 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.04.2020, Zl ***, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird AA angelastet, er habe am 16.12.2019 um 16.53 Uhr in Z, Adresse 2, als Lenker des Taxikraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** dieses entgegen den geltenden Bestimmungen außerhalb eines gemäß § 96 Abs 4 Straßenverkehrsordnung festgesetzten Taxistandplatzes aufgestellt und damit gegen § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung verstoßen, weshalb gemäß § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr A im Wesentlichen ausführt, dass er am 16.12.2019 um ca 16.50 Uhr mit einem älteren Herrn als Fahrgast in die Adresse 3, auf die Höhe des BB-Marktes, gefahren sei. Der Fahrgast sei ausgestiegen, da er noch etwas in der CC-Apotheke zu erledigen gehabt hätte und habe ihn gebeten, seine bestellten Einkäufe (2 große Säcke) von der Firma DD inzwischen abzuholen. Diese Tätigkeit habe nur wenige Minuten in Anspruch genommen und sei er inzwischen von der Mobilen Überwachungsgruppe beanstandet worden. Er habe danach seinen Fahrgast wie besprochen bei der Apotheke abholen wollen, dieser sei aber durch die längere Diskussion mit den MÜG-Bediensteten inzwischen Richtung DD gegangen, wo er wieder zugestiegen sei, was von den MÜG-Beamten auch wahrgenommen worden wäre. Seiner Ansicht nach dürfe er das in der Ausübung seiner Tätigkeit auch machen, weshalb er um Absehen von der Strafe ersuche, da er bereits 4 Strafbescheide für dasselbe Delikt erhalten hätte.

Über Aufforderung durch das Verwaltungsgericht legte Herr A die von ihm angesprochenen Strafbescheide vor:

-Strafverfügung des Bürgermeisters von Z vom 20.02.2020 betreffend 16.12.2019, 16.53 Uhr, Adresse 2, Taxifahrzeug ***; hier wurden für 2 nicht näher erkennbare Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung Strafen von insgesamt Euro 95,00 verhängt.

-Anonymverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.01.2020 gegen den Zulassungsbesitzer EE betreffend 16.12.2019, 17.02 Uhr, Adresse 2, Taxifahrzeug ***; Bestrafung nach § 76a Abs 1 StVO wegen unzulässigen Befahrens der Fußgängerzone. Diese Anonymverfügung wurde offenbar vom Zulassungs-besitzer dem Lenker als Beschuldigten weitergeleitet, welcher die Strafe von Euro 50,00 zur Einzahlung brachte.

-Strafverfügung des Bürgermeisters von Z vom 13.02.2020 betreffend 16.12.2019, 17.05 Uhr, Adresse 4, Taxifahrzeug ***; Bestrafung nach § 24 Abs 1 lit l StVO wegen Verstoßes gegen ein Halteverbot, da eine Leiteinrichtung für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte; Strafhöhe Euro 80,00.

II.Sachverhalt:

Am 16.12.2019 im Zeitraum von ca 16.50 Uhr bis 16.53 Uhr war das vom Beschwerdeführer gelenkte Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***, Marke Mercedes, Farbe schwarz, in Z in der Fußgängerzone auf der Höhe des Hauses Adresse 2 abgestellt. Der Fahrpreisanzeiger war eingeschaltet, ebenso wie die Beleuchtung des Taxischildes. Etwa um 16.53 Uhr kam AA aus der DD-Passage zum Fahrzeug zurück und hielt in beiden Händen Säcke mit Einkäufen der Firma DD.

Nach Beanstandung durch den Meldungsleger und Hinweis über das Verbot des Befahrens der Fußgängerzone, ohne direkten Start- oder Endpunkt in dieser, lenkte AA seinen Taxiwagen vor das Haus Adresse 5.

Vor der dortigen CC-Apotheke öffnete er die beifahrerseitige Fahrzeugtüre von innen und schlug sie prompt wieder zu. Im Anschluss wendete er und befuhr die FF-Straße in Richtung Norden. Im Fahrzeug befand sich dabei kein Fahrgast und stieg auch im Bereich der DD-Passage niemand in den Wagen zu.

III.Beweiswürdigung:

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.02.2020 rechtfertigte sich der Beschuldigte damit, dass er einen Fahrgast in der Adresse 6 (Firma DD) abgeholt hätte. Diese Angabe ist durch die Beobachtung des Meldungslegers und seinen Kollegen widerlegt. In seiner Stellungnahme vom 20.03.2020 zum Ergebnis der Beweisaufnahme und in der Beschwerde rechtfertigt sich der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der Sachverhalts-darstellung durch den Meldungsleger damit, dass er einen Fahrgast vor dem BB-Geschäft, Adresse 3, aussteigen habe lassen, da dieser eine Erledigung in der CC-Apotheke gehabt und ihn gebeten hätte, seine bestellten Einkäufe von der Firma DD abzuholen. Danach hätte er den Fahrgast bei der Apotheke abholen wollen, welcher aber schon in Richtung DD weggegangen sei, wo er eingestiegen wäre.

Da die Meldungsleger nach der Beanstandung das Fahrzeug genau beobachteten, weil dieses trotz Hinweises, dass das Befahren der Fußgängerzone ohne Ein- bzw Aussteigenlassen eines Gastes verboten ist, dort weiterfuhr, konnten sie feststellen, dass der Lenker vor der Apotheke seine beifahrerseitige Fahrzeugtüre von innen öffnete und prompt wieder zuschlug, um den Anschein eines einsteigenden Fahrgastes zu erwecken. Beim anschließenden Verlassen der FF-Straße Richtung Norden achteten die Meldungsleger darauf, ob sich ein Fahrgast im Taxiwagen befindet, was nicht der Fall war, ebenso wenig, wie jemand im Bereich der DD-Passage dann ins Taxi zustieg.

In Anbetracht dieses auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers mit dem Zufahren zur CC-Apotheke und dem offensichtlich grundlosen Öffnen der Beifahrertüre von innen und wieder Zuschlagen ist es offensichtlich, dass seine Rechtfertigung mit dem älteren Fahrgast, für den er während dessen Erledigung in der CC-Apotheke aus dem DD-Geschäft 2 Einkaufssäcke holen hätte sollen, eine konstruierte Schutzbehauptung ist und nicht den Tatsachen entspricht. Dies umso mehr als die Meldungsleger bei der anschließenden Ausfahrt des Taxiwagens aus der FF-Straße Richtung Norden keine weitere Person im Taxifahrzeug sehen konnten und auch beim Ausfahren aus der FF-Straße bei der DD-Passage niemand in das Taxifahrzeug eingestiegen war. Die ganze Rechtfertigung des Beschwerdeführers ist damit als unglaubwürdige Schutzbehauptung anzusehen, wohingegen die Sachverhaltsdarstellung des Meldungslegers sehr detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, weshalb für das Verwaltungsgericht überhaupt kein Grund dafür besteht, deren Richtigkeit in irgendeinen Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahme des Meldungslegers vom 05.03.2020 war deshalb auch Grundlage für den festgestellten Sachverhalt.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 maßgeblich:

„§ 5

(1)Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 x 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(2)Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrs-system verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.

§ 16

(1)Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.

(4)Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.

§ 18

(1)Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

a)der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b)ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder

c)es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2)Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.“

§ 15 Abs 5 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht für einen Verstoß gegen die Personenbeförderungs-Betriebsordnung einen Strafrahmen bis zu Euro 726,00 vor.

V.Erwägungen:

Das Taxifahrzeug war bei der Betretung ohne Fahrer mit eingeschaltetem Taxischild und Fahrpreisanzeiger abgestellt, wobei letzterer auf „frei“ geschaltet war.

Wenn der Fahrgast beim Haus Adresse 3 ausgestiegen wäre, um noch etwas in der CC-Apotheke zu erledigen und den Taxilenker beauftragt hätte, für ihn von der Firma DD 2 große Säcke zu holen und ihn dann bei der Apotheke zwecks Weiterfahrt wieder abzuholen, wäre der Fahrauftrag nicht unterbrochen worden und hätte demnach bei dem besetzten Wagen das Taxischild ausgeschaltet gewesen sein müssen und hätte der Fahrpreisanzeiger nicht auf „frei“ geschaltet sein dürfen. Nach § 5 Abs 1 letzter Satz TPBO muss die Aufschrift „Taxi“ bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden. Nach § 18 Abs 1 lit c TPBO darf ein Taxifahrzeug auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO halten oder parken, wenn es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

Unter einem Auffahren eines Taxis ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen. Im Bereich der Adresse 2 wurde kein Taxistandplatz festgesetzt. Dadurch, dass mit beleuchtetem Taxischild und eingeschaltetem, auf „frei“ stehenden Fahrpreisanzeiger das Taxifahrzeug abgestellt war, lag ein Auffahren im Sinne des § 16 Abs 1 TPBO vor und hat der Beschwerdeführer damit tatbildlich gehandelt.

Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Geschehnissen am 16.12.2019 rund um 17.00 Uhr herum in der nördlichen FF-Straße wegen Übertretungen nach der StVO bestraft wurde, haben diese Strafen auf gegenständliche Bestrafung keinen Einfluss, weil es sich dabei um unterschiedliche und unabhängig voneinander zu sanktionierende Taten handelt, weshalb diese Bestrafungen nach der StVO auf gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz keinen Einfluss haben.

Daraus ergibt sich, dass der bekämpfte Schuldspruch zu Recht ergangen ist.

Bezüglich des Verschuldens ist von Vorsatz auszugehen, da ein Inhaber eines Taxilenker-ausweises genau über seine Verpflichtungen nach der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung Bescheid wissen muss. Die Beeinträchtigungsintensität einer derartigen Übertretung ist keinesfalls unerheblich, da in den Gemeinden Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO zu dem Zweck eingerichtet werden, um eine geordnete Abwicklung bezüglich der Abstellflächen für Taxifahrzeuge zu bewerkstelligen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG sind somit nicht vorgelegen, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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