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LVwG-2019/33/1944-6•LVwG T LVwG-2019/33/1944-6
LVwG-2019/33/1944-6Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2020
Anpassung Betriebskonzept nach agrarfachlicher Beurteilung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2019, Zl ***, betreffend die Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb an der Liegenschaft in EZ *** GB *** X durch AA gemäß Kaufvertrag vom 13.04.2018 samt landwirtschaftlichem Betriebskonzept (eingebracht mit Schriftsatz vom 20.09.2019) samt Ergänzungen vom 30.01.2020 und 10.03.2020 gemäß den §§ 4 Abs 1 lit a, 6 Abs 1 und 25 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 51/2020, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter folgender Auflage erteilt:
Herr AA hat die in dem von ihm vorgelegten Betriebskonzept (eingebracht mit Schriftsatz vom 20.09.2019) samt Ergänzungen vom 30.01.2020 und 10.03.2020 beschriebene Form der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Pferdehaltung, die damit einhergehende Sanierung des Wirtschaftsgebäudes sowie die Grünlandbewirtschaftung auf den Liegenschaften in EZ *** GB *** X spätestens ab 01.05.2021 aufzunehmen und die Betriebsaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Kaufvertrag vom 13.12.2017/13.04.2018 hat Herr AA die gesamte Liegenschaft in EZ *** GB *** X von CC erworben. Dabei handelt es sich um eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft im Ausmaß von ca 15,8 ha. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.
Mit Schreiben vom 26.02.2019, Zl ***, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Y die Abteilung Agrarwirtschaft um Ortsaugenschein und Stellungnahme, ob Herr AA seinen derzeitigen landwirtschaftlichen Besitz in W und X, vor allem nach Maßgabe des 2016 vorgelegten und mit Bescheid für verbindlich erklärten Betriebskonzeptes, selbst bewirtschaftet, zumal in der Grundverkehrsanzeige keine Angaben zur „Landwirteigenschaft“ des Herrn AA enthalten wären. Die agrarfachliche Amtssachverständige hat in ihrer Stellungnahme vom 07.03.2019, Zl ***, im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr AA seinen derzeitigen landwirtschaftlichen Besitz in W und X nicht selbst bewirtschaftet und eine Umsetzung des mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl ***, für verbindlich erklärten Betriebskonzeptes (im Wesentlichen Schafhaltung, Hühnerhaltung, Anbau von Obst und Gemüse) nicht stattgefunden habe.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 erstattete Herr AA durch seine rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen und führte zusammenfassend aus, dass Herr AA sehr wohl als Landwirt iSd § 2 Abs 5 TGVG gelte, zumal er die Liegenschaft in EZ *** GB *** X seit 2016 auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschafte. Insbesondere habe er auf der genannten Liegenschaft eine Einzäunung vorgenommen, halte er darauf Schafe und habe er für eine ausreichende Wasserversorgung Sorge getragen. Auch habe er die üblichen Schwendarbeiten selber vorgenommen. Dass die beweideten Schafe nicht im Eigentum des Herrn AA stehen, schade nicht. Überdies sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.07.2003, Zl ***, die Landwirteigenschaft des Herrn AA bestätigt worden. Mit der Stellungnahme wurde ein Betriebskonzept vom 10.04.2019 für die Liegenschaft in EZ *** KG *** X vorgelegt, woraus sich ergibt, dass für den Hof „DD“ die Haltung von fünf bis sechs Pferden (Einsteller- und eigene Pferde) geplant ist. Die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung soll in Kooperation mit dem Betrieb „EE“ des Cousins von Herrn AA erfolgen und die forstwirtschaftlichen Flächen sollen gemeinsam mit dem Maschinenring genutzt werden.
In der agrarfachlichen Stellungnahme vom 08.07.2019, Zl ***, führte die Amtssachverständige zur Plausibilität des vorgelegten Betriebskonzeptes im Wesentlich aus, dass das Betriebskonzept fachlich nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Begründet wurde dies damit, dass die Investitionskosten in das Wirtschaftsgebäude sowie die Afa für Gebäude und bauliche Anlagen an der unteren Grenze angesetzt wären. Zudem wäre der Gesamtdeckungsbeitrag betreffend Pferdehaltung zu korrigieren. Betreffend Flächenbewirtschaftung/Grundfutterkosten erfolge eine Abrechnung über die Stundensätze des Maschinenrings, wobei ein diesbezüglicher Preisansatz bei der Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft fehle.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde auch eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Y eingeholt, welche mit Stellungnahme vom 24.07.2019 und 25.07.2019 im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das Betriebskonzept seine Qualitäten habe, jedoch wirtschaftlich wichtige Faktoren zu wenig berücksichtige. Die Zusammenarbeit mit dem Nachbarbetrieb „EE“ sei für die Bezirkslandwirtschaftskammer Y schlüssig, sinnvoll und sicherlich von Vorteil. Aus dem Betriebskonzept gehe die Landwirteigenschaft des Käufers nicht hervor, da keine LFBIS-Betriebsnummer des bisherigen Betriebes genannt werde. Auch sei für den Betrieb in W bei Statistik Austria auf den Namen „AA“ keine Tierhaltenummer vergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass Herr AA die angedeutete Schafhaltung nicht selber betreibe. Aufgrund der fehlenden Landwirtseigenschaft müsse Herr AA als Neubeginner die fachliche Qualifikation im Grundverkehrsverfahren nachweisen bzw den landwirtschaftlichen Facharbeiterbrief vorlegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.08.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde nach Anführung der agrarfachlichen Stellungnahme vom 07.03.2019 und vom 08.07.2019, der Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Herrn AA vom 09.04.2019 und der Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer vom 25.07.2019 ausgeführt, dass Herrn AA bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016, Zl ***, ein land- und forstwirtschaftlicher Rechtserwerb in X genehmigt wurde, wobei ihm die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten attestiert wurden. Laut agrarfachlicher Stellungnahme bewirtschafte Herr AA den Besitz in W und X nicht selber, sondern durch einen Pächter bzw durch einen befreundeten Landwirt. Für die belangte Behörde stehe weiters fest, dass sich ein eigener Betrieb des Herrn AA weder durch eine LFBIS-Betriebsnummer noch in einer Tierhaltenummer manifestiere. Das vorgelegte Betriebskonzept sei laut schlüssiger Stellungnahme der Sachverständigen vom 08.07.2019 fachlich nicht nachvollziehbar. Herr AA habe auf die Gegenäußerung zu diesen Ausführungen und den Ausführungen der Bezirkslandwirtschaftskammer verzichtet. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien somit nicht gegeben. Mangels schlüssigem Betriebskonzept wiederspreche der Rechtserwerb vor allem dem Ziel gemäß § 6 Abs 1 lit a TGVG.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein überarbeitetes Betriebskonzept vom 22.08.2019 vorgelegt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Zunächst wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit mit dem Nachbarbetrieb „EE“ für eine aktive Bauernschaft von Vorteil sei. Betreffend die fehlende Betriebsnummer sei darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl eine solche Betriebsnummer für die Adresse 2, W gebe und eine aufrechte Schafzucht betrieben werde, wobei der entsprechende Kaufvertrag über die erworbenen Schafe dem Betriebskonzept beigelegt sei. Die Landwirtschaftseigenschaft sei bei Herrn AA durchaus gegeben, zumal dieser seit Jahren Landwirt sei, und insbesondere seit dem Jahre 1996 die Landwirtschaft „FF“ bewirtschafte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2003 sei bestätigt worden, dass Herr AA über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen Fachkenntnisse verfüge. Demgemäß sei der Beschwerdeführer nicht Neubeginner im Sinne des Grundverkehrsverfahrens und sei die fachliche Qualifikation bereits ausreichend nachgewiesen. Aus dem Betriebskonzept ergebe sich, dass sowohl die Pferde- als auch die Schafhaltung geplant sei, dass die Bewirtschaftung der Weideflächen durch eine Grünlandbewirtschaftung erfolgen solle und auch die Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen sichergestellt sei. Insgesamt diene der Rechtserwerb der Erhaltung eines leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie der Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und sei nachhaltig eine flächendeckende Bewirtschaftung dieser land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen sichergestellt. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werde, in eventu aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
In Folge wurde die Abteilung Agrarwirtschaft im Amt der Tiroler Landesregierung um Abgabe einer Stellungnahme und Prüfung der Plausibilität des mit der Beschwerde vorgelegten Betriebskonzeptes vom 22.08.2019 ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2020, Zl ***, hat die agrarfachliche Amtssachverständige zusammengefasst ausgeführt, dass die grundsätzlich geplante Form der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung (Schafe und Pferde), die damit einhergehende Sanierung des Wirtschaftsgebäudes sowie die geplante Grünlandbewirtschaftung plausibel erscheine und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährleisten könne. Bedenken würden sich jedoch hinsichtlich des möglichen Viehbestandes auf den vorhandenen betriebseigenen landwirtschaftlichen Flächen ergeben. Bei einem errechneten Trockenmasseertrag von jährlich netto 12.780 kg auf den landwirtschaftlichen Flächen der EZ *** KG *** X könnten jährlich rund 2,9 Großvieheinheiten (GVE) mit betriebseigenem Grundfutter versorgt werden. Die laut Betriebskonzept geplanten 10 Mutterschafe, 2 eigenen Zuchtpferde und 4 Einstellerpferde würden 7,5 GVE entsprechen. Die zu halten beabsichtigten Tiere könnten demnach nicht mit dem am landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Grundfutter versorgt werden, weshalb aus agrarfachlicher Sicht der Tierbesatz entsprechend anzupassen und diese Änderung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigen sei.
In Wahrung des Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 wurde ein adaptiertes Betriebskonzept vom 25.01.2020 mit gesenktem Tierbesatz (zwei eigene Haflinger inklusive Nachzucht, 3 Einstellerpferde, keine Schafe) vorgelegt, welches wiederum der agrarfachlichen Amtssachverständigen übermittelt wurde.
In ihrer Stellungnahme vom 21.02.2020, Zl ***, hat die agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen festgestellt, dass die Einstellerpferde sowie die eigenen Haflingerpferde ein Gewicht von über 300 kg erreichen würden und deshalb ein Stück einer GVE und nicht 0,5 GVE entsprechen würde. Insgesamt sollen daher mindestens 5 GVE gehalten werden. Da im Betriebskonzept bei den eigenen zwei Pferden von einem Deckungsbeitrag von Euro 2.000,00 ausgegangen werde, sei beim Ankauf der Zuchttiere auf eine entsprechende Abstammung zu achten, zumal seitens des Verbandes GG mitgeteilt worden sei, dass bei guten Zuchttieren mit bester Abstammung, einer üblichen Haltungsform und einer intensiven Zuchtnutzung über einen längeren Betrachtungszeitraum ein jährlich erzielbarer Ertrag je Stute von ca Euro 1.000,00 als realistisch angesehen werde. Zudem sei fraglich, ob in der Familie AA das notwendige Spezialwissen betreffend die Pferdezucht vorhanden sei.
Die agrarfachliche Stellungnahme vom 21.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer wiederum zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 10.03.2020 wurde den Bedenken der Amtssachverständigen entgegengetreten und ausgeführt, dass laut angestellter Berechnung des Sachverständigen JJ die Haltung und Fütterung von fünf Haflingern möglich sei. Weiters werde ein erzielbarer Ertrag von Euro 1.000,00 über einen längeren Zeitraum als realistisch angesehen und überdies der Hinweis auf die Abstammungskriterien dankend angenommen. Hinsichtlich des Spezialwissens betreffend der Pferdezucht werde auf die langjährige Erfahrung der Familie AA und auf die enge Zusammenarbeit mit dem Hof „EE“ hingewiesen. Auf Basis der bisherigen Erhebungen würden sich keinerlei Versagungsgründe ergeben, und werde höflich ersucht, dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2019/33/1944.
II.Sachverhalt
Mit Kaufvertrag vom 13.12.2017/13.04.2018 hat Herr AA die Liegenschaft in EZ *** KG *** X im Gesamtausmaß von ca 15,8 ha von CC erworben.
Weiters ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaften in EZ *** KG *** X und der Liegenschaften in EZ *** KG *** W. Dabei handelt es sich um land- und forstwirtschaftliche Flächen, wobei der Besitz in W von einem Pächter und der Besitz in X von einem befreundeten Landwirt bewirtschaftet wird. Umfangreiche Infrastrukturmaßnahmen, wie beispielsweise Einzäunung und Wasserversorgung, sowie Schwendarbeiten werden vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommen.
Dem Erwerb der Liegenschaften in EZ *** KG *** W wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.07.2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt, wobei Herrn AA auch die erforderlichen fachlichen Kenntnisse für die Selbstbewirtschaftung attestiert wurden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2016 wurde Herrn AA die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb der Grundstücke **1, **2 und **3 in EZ *** KG *** X - mit der Auflage die im vorgelegten Betriebskonzept beschriebene Bewirtschaftung aufzunehmen - erteilt.
Der Beschwerdeführer ist mit der Betriebsnummer *** im Veterinärinformationssystem registriert.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, in der Fassung LGBl Nr 51/2020 lauten wie folgt:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
a) an land-und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz gut oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als forst- und landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- und Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LBGl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(…)
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
(…)
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
a) der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
b) der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
c) der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen
nicht widerspricht.
(…)
§ 8
Auflagen
(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach § 4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß
a) der Erwerber
1. sofern er Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, das erworbene Grundstück mit seinem geschlossenen Hof vereinigen muß,
2. die Neubildung eines geschlossenen Hofes beantragen muß, wenn er Eigentümer von walzenden Grundstücken ist, die nach ihrem Ausmaß und ihrer Ertragsfähigkeit die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen oder durch den Rechtserwerb erlangen,
3. das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zugrunde liegenden Verwendungszweck zuführen muß,
4. die erworbenen Grundstücke der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht dauerhaft entziehen darf;
b) die Vertragsparteien bei Rechtserwerben, in deren Folge ein Grundstück vorübergehend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, durch entsprechende Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß dieses Grundstück nach der vorübergehenden Zweckentfremdung wieder der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.
(2) Für die Erfüllung der Auflagen nach Abs. 1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder der höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs. 3 aufgehoben wird.
(3) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 25
Erteilung der Genehmigung
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(…)“
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Gemäß § 2 Abs 5 lit b TGVG gilt weiters als Landwirt, wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinne der lit a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere betreffend Pferde- und Schafhaltung, sind die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten beim Beschwerdeführer anzunehmen.
Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 TGVG nicht widerspricht. Bereits in der Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 13.01.2020 zum im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Betriebskonzept, wurde ausgeführt, dass die grundsätzlich geplante Form der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit Tierhaltung, die damit einhergehende Sanierung des Wirtschaftsgebäudes sowie die geplante Grünlandbewirtschaftung plausibel erscheint und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährleisten kann. Bedenken wurden jedoch hinsichtlich des geplanten Tierbesatzes geäußert, zumal laut Berechnungen der Amtssachverständigen jährlich rund 2,9 GVE mit betriebseigenem Grundfutter versorgt werden könnten, laut Betriebskonzept jedoch die Haltung von 7,5 GVE angestrebt wurde. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge das Betriebskonzept überarbeitet und insbesondere den Tierbesatz gesenkt, sodass nunmehr die Haltung zweier eigener Haflinger inklusive Nachzucht und dreier Einstellerpferde geplant ist. Zudem wurden die Flächenausmaße korrigiert. Die dagegen erhobenen Bedenken der Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 21.02.2020 betreffend GVE, Deckungsbeitrag durch Verkauf der Nachzucht und Spezialwissen im Hinblick auf die Pferdezucht wurden in der Stellungnahme des Sachverständigen JJ berücksichtigt und abschließend ausgeführt, dass bei 1,92 ha zwei- bzw dreischnittigem Grünland und 2,07 ha Hutweide die Haltung und Fütterung von fünf Haflingern möglich sei, ein erzielbarer Ertrag von Euro 1.000,00 als realistisch angesehen werde und das Spezialwissen in der Familie AA aufgrund langjähriger Erfahrung vorhanden sei.
Der Beschwerdeführer hat das im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Betriebskonzept vom 22.08.2019 so weit überarbeitet, dass die Bedenken der Amtssachverständigen beseitigt werden konnten. Insgesamt ist sohin davon auszugehen, dass der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen im Sinne des § 6 TGVG nicht widerspricht. Ein besonderer Versagungsgrund nach § 7 TGVG liegt nicht vor, zumal durch die Ergänzungen des Betriebskonzeptes insbesondere die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes bzw Betriebes gewährleistet ist.
Gemäß § 8 Abs 1 TGVG kann zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 TGVG die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Zumal die Genehmigungsfähigkeit des Rechtserwerbes nur in Folge der Ergänzungen bzw Abänderungen des Betriebskonzeptes vom 22.08.2019 gegeben ist, war dementsprechend das Betriebskonzept samt Ergänzungen vom 30.01.2020 und 10.03.2020 für verbindlich zu erklären und dafür eine angemessene Frist zu setzen.
Da einerseits die fachlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen, er somit als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 lit b TGVG gilt und das mit der Beschwerde vorgelegte Betriebskonzept inklusive ergänzender Stellungnahmen nach den Ausführungen der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ist, war wie im Spruch zu entscheiden.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines darauf gerichteten Parteiantrags ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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