projetos
LVwG-2019/13/2282-1•LVwG T LVwG-2019/13/2282-1
LVwG-2019/13/2282-1Tribunal Administrativo Regional18 de mai. de 2020
Mangelnde Mitwirkung;<br/>Erhebungsversuche Feststellung Wohnsituation;<br/>Relevanz für Richtsatz;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Stadt Z vom 26.09.2019, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin AA, geboren am xx.xx.xxxx auf Gewährung einer Unterstützung für Miete (Euro 190,66) und Unterstützung zur Beheizung (Euro 23,00) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.
Diese Abweisung wurde zusammengefasst damit begründet, dass es für die erkennende Behörde – wegen mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin – nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin alleine wohne oder nicht, was für die Frage, welcher Richtsatz für eine allfällige Berechnung der Mindestsicherung zur Anwendung gelange, unabdingbar sei. Dem von der belangten Behörde beauftragten Erhebungsdienst sei bei sämtlichen Erhebungen nie die Türe geöffnet bzw. sei nie jemand angetroffen worden.
In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Wohnung in der Adresse 1 eine „betreute Wohnung“ des BB-Vereins sei, in der sie seit ca 3 Jahren lebe. Sie erhalte von einer psychosozialen Mitarbeiterin und einer Sozialarbeiterin Unterstützung in vielen Bereichen. Ihre Sozialarbeiterin Frau CC habe dem Sozialamt bereits telefonisch und per Mail mitgeteilt, was die Rahmenbedingungen des betreuten Wohnens seien. Sie dürfe ganz klar niemanden bei ihr wohnen lassen, das habe sie auch nie, das wäre ein Kündigungsgrund. Warum solle ihre Freundin dann bei ihr wohnen bzw sie bei ihr, wenn sie eine eigene Wohnung habe.
Hinzu komme, dass sie zwei Hasen habe und eine Katze, die täglich versorgt werden müsste. Ihre Katze sei ihr sehr wichtig, sie würde sie nie alleine lassen. Sie sei ihr eine Hilfe, wenn es ihr psychisch nicht gut gehe. Sie habe eine Borderline Persönlichkeitsstörung, weshalb es ihr auch schwer falle, anderen Menschen zu vertrauen. Als der Erhebungsdienst das erste Mal geklingelt habe, habe sie sich nicht getraut, die Türe zu öffnen. Sie habe erst danach die Notiz gesehen. Wenn sie nicht wisse, wer vor der Türe stehe, mache sie generell nicht auf. Personen in ihrem Umfeld würden das wissen und sich vorher ankündigen. Nachdem sie gewusst habe, dass der Erhebungsdienst vorbeikomme und das mit ihrer Sozialarbeiterin besprochen habe, hätte sie die Türe geöffnet, sie habe aber kein Klingeln mehr gehört. Frau DD vom Sozialamt habe ihrer Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass der Erhebungsdienst immer zwischen 07:20 Uhr und 08:00 Uhr geklingelt habe. Sie sei bei der „EE“ im Tageszentrum. Normalerweise werde dort um 09:00 Uhr begonnen, dann müsse sie um 08:00 Uhr aufstehen. Wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, nehme sie als Notfallmedikament FF, dann schlafe sie auch fest, vielleicht habe sie es dann nicht gehört. Wenn sie Frühstücksdienst im Tageszentrum habe, dann müsse sie spätestens um 08:00 Uhr dort sein, dann verlasse sie um 07:30 Uhr das Haus. Es sei also nicht so, dass sie nicht dazu bereit gewesen sei, die Situation aufzuklären. Sie sei bereits in einer Notlage, die werde jetzt noch schlimmer, wenn die insgesamt Euro 213,66 für September nicht kommen. Monatlich zahle sie an das Sozialamt Euro 100,00 zurück. Für ihre Wohnung sei sie auch mit mehreren Hundert Euro Selbstbehalt im Rückstand und müsse dort monatlich Euro 70,00 bezahlen. Wenn sie das alles und ihre Fixausgaben von ihrer Halbwaisenpension bezahle, blieben ihr höchstens Euro 350,00 zum Leben. Der Erhebungsdienst sei beauftragt worden, nachdem sie beim Sozialamt angefragt habe, ob es möglich sei die monatliche Rate von Euro 100,00 zu senken. Sie habe einen Kontoauszug vorgelegt darauf seien auch Beträge gestanden, die sie für ihre Freundin einbezahlt habe. Die habe kein eigenes Konto. Ihre Freundin gebe ihr das Geld aber immer vorher und sie zahle es ihr dann ein. Das Geld sei nicht von ihr, das könnte sie sich gar nicht leisten. Momentan gehe es ihr psychisch sehr schlecht. Die finanzielle Situation belaste sie schon seit Monaten sehr. Wenn sie das Geld für September auch nicht erhalte, wisse sie nicht, wie sie ihre Schulden jemals zurückbezahlen solle.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Am 14.08.2019 stellte CC vom BB-Verein in Z, Adresse 2, in Vertretung der Beschwerdeführerin AA den Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung und zwar für Hilfe zur Miete in Höhe von Euro 190,66 und für die Unterstützung zur Beheizung in Höhe von Euro 23,00 für September 2019.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich an der Situation der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren zwei Hasen und einer Katze seit ca 3 Jahren die Wohnung in Z, Adresse 1, bei der er sich um eine betreute Wohnung des BB-Vereins handelt. Sie erhält von einer psychosozialen Mitarbeiterin sowie der Sozialarbeiterin Frau CC Unterstützung in vielen Bereichen.
Laut einem Email Schreiben der CC vom BB-Verein vom 10.10.2019 im behördlichen Akt ist die Wohnung der Beschwerdeführerin sehr voll geräumt und wird daran gearbeitet, ihre vielen Sachen aus zu sortieren. Da es schon schwierig ist, sich in dieser Wohnung gut zu bewegen und die Bewohnung sauber zu halten, ist der BB-Verein schon seit längerem auf der Suche nach einer neuen Wohnung für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat eine Freundin, nämlich GG, wohnhaft in Z, Adresse 3. Die Beschwerdeführerin erklärte ihrer Sozialarbeiterin CC, dass GG kein eigenes Konto eröffnen könnte und sie daher immer wieder Zahlungen für GG über ihr Konto laufen lasse, sie das Geld dann aber immer wieder zurückbekäme.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Ausführungen steht für die belangte Behörde der Verdacht im Raum, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Freundin GG wohnt und somit ihr tatsächlicher Aufenthalt nicht die Adresse 1, sondern die Adresse 3 ist. Dies würde für die belangte Behörde bedeuten, dass bei der Berechnung der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin ein anderer Richtsatz zur Anwendung kommt.
Aus diesem Grund wurde von Seiten der belangten Behörde am 19.08.2019 ein Erhebungsdienst beauftragt und um Erhebung gebeten, ob die Beschwerdeführerin alleine wohnt oder ob ihre Freundin GG bei ihr wohnt. Es wurde unter einem ersucht, die Erhebung zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchzuführen und die Erhebung auch an der Wohnadresse der Freundin GG durchzuführen.
Der Erhebungsdienst in der Person des Herrn JJ teilte am 04.09.2019 der belangten Behörde mit, dass sowohl an der Adresse der Beschwerdeführerin als auch an der von GG jeweils fünf Erhebungen, an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführt wurden, jedoch zu keinem Zeitpunkt an den jeweiligen Adressen eine Person angetroffen werden konnte.
Im Zuge des weiteren behördlichen Verfahrens teilte die Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin, CC, mit, dass die Beschwerdeführerin das Klingeln schon gehört hat, allerdings nur einmal. Sie hat nicht verstanden, warum jetzt der Erhebungsdienst kommt und warum sie aufmachen soll. Es ist besprochen worden, dass sie das nächste Mal die Türe öffnen wird. Die Sozialarbeiterin teilte jedoch mit, dass die Beschwerdeführerin unter der Woche immer von 09:15 Uhr im Tageszentrum „EE“ ist, mittwochs hat sie bis 17:00 Uhr Fußballtraining, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Zeiten generell nicht zu Hause ist.
Seitens der belangten Behörde wurde am 05.09.2019 neuerlich ein Erhebungsdienst mit der Überprüfung beauftragt, ob die Beschwerdeführerin alleine wohnt oder ihre Freundin GG bei ihr wohnt. Es wurde außerdem gebeten, die Erhebung zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchzuführen (in der Früh um 07:30 Uhr bzw am späten Nachmittag). Schließlich wurde gebeten diese Erhebung auch an der Wohnadresse der Freundin GG in Z, Adresse 3 durchzuführen.
Laut Bericht des Erhebungsdienstes vom 16.09.2019 wurden je fünf Erhebungen an unterschiedlichen Tagen, jeweils zwischen 07:30 Uhr und 08:00 Uhr an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sowie an der der GG durchgeführt. Es konnte aber zu keinem Zeitpunkt an diesen Adressen eine Person angetroffen werden bzw wurde die Türe nie geöffnet.
Sodann wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a TMSG und 2 Abs 1 lit a TMSG.
Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
Im Gegenstandsfall war es für die belangte Behörde – wie oben ausgeführt – unabdingbar festzustellen, ob die Beschwerdeführerin alleine oder gemeinsam mit ihrer Freundin GG wohnhaft ist, sei es an der Wohnung der Beschwerdeführerin oder bei GG in Z, Adresse 3, richtet sich doch danach der allenfalls zur Anwendung gelangende Richtsatz für die Berechnung einer allfälligen Mindestsicherung.
Laut den Erhebungsberichten vom 04.09.2019 und 16.09.2019 (das erste Erhebungsersuchen datiert mit 19.08.2019, die Beschwerdeführerin stellte am 14.08.2019 einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung) wurden zunächst jeweils fünf Erhebungsversuche an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten bei der Beschwerdeführerin und bei GG durchgeführt sowie weiters jeweils fünf Erhebungsversuche an unterschiedlichen Tagen jeweils in der Zeit zwischen 07:20 Uhr und 08:00 Uhr. Es hat aber nie jemand angetroffen werden können bzw wurde die Türe nie geöffnet.
Insofern war es der belangten Behörde weder möglich festzustellen, ob die Beschwerdeführerin alleine wohnt oder nicht, noch konnte dadurch festgestellt werden, welcher Richtsatz für die Berechnung der Mindestsicherung allenfalls zur Anwendung kommt. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der Mindestsicherung für September 2019 wegen mangelnder Mitwirkung zu Recht abgewiesen.
Letztlich wird festgehalten, dass sich bei Durchsicht des behördlichen Aktes ein weiterer Bericht des Erhebungsdienstes vom 17.07.2019 befindet. Darin ist ebenfalls ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in Z, Adresse 1 bei mehr als 15 Versuchen, an unterschiedlichen Tagen, zu unterschiedlichen Uhrzeiten (07:30 Uhr, über die Mittagszeit bis 17:00 Uhr) nie angetroffen werden konnte. Nach einer Rückrufladung ins Postfach gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie am Dienstag, den 16.07.2019 ab 15:00 Uhr zuhause wäre. Am 15.07.2019 gab die Beschwerdeführerin per Mail bekannt, dass sie leicht krank sei und etwas Fieber habe und deswegen den Termin nicht wahrnehmen könne. Am 16.07.2019 um 15:20 Uhr konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Läuten und Klopfen an ihre Wohnungstür nicht angetroffen werden. Nach Anfrage per Mail wegen einem neuen Termin kam wiederum per Mail folgende Antwort: (Originaltext: „Ja, aber nicht zu mir nach Hause, warum kann ich nicht zu Ihnen ins Büro kommen? Möchte mir das Sozialamt nachspionieren. Ich arbeite nicht schwarz noch mach ich sonst was. MfG AA“).
Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.