LVwG T LVwG-2019/36/0559-5

LVwG-2019/36/0559-5Tribunal Administrativo Regional9 de mar. de 2020

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Regest

Änderung eines konsenslosen Parkplatzes - Schotterrasen; Baupolizeilicher Auftrag entfaltet weiter Rechtswirkung;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/36/0559-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.36.0559.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aufgrund der Beschwerde des AA, geb. am ..****, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.02.2019, Zl ***,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe von € 6.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden), auf € 5.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden), herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit € 550,- neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) in Spruchpunkt 1) die Nutzung des Gst **1 KG Z als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2) aufgetragen das Gst **1 gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst **2, beide KG Z, bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können und ist der Behörde bis zu diesem Termin eine Bestätigung für die Abzäunung vorzulegen.

In der Bestätigung der Firma CC vom 14.08.2017 wird insbesondere Folgendes ausgeführt: „(…) Am 24. Mai 2017 haben sie den Auftrag für den Rückbau des Parkplatzes rechts von der Adresse 1, an die Firma CC erteilt. Der Auftrag wurde am 24. Mai ausgeführt laut Re.Nr. ***. Parkplatz zurückgebaut, und Anlage mit Humus-Sandgemisch versehen und begrünt. (…)“

Von Organen der Marktgemeinde Z (Gemeindepolizei) wurden im gegenständlichen Bereich Kontrollen durchgeführt und dabei festgestellt, dass am 31.07.2017 um 10.00 Uhr, am 08.08.2017 um 9.45 Uhr und am 03.09.2017 sowie am 04.09.2017 jeweils um 8.00 Uhr in diesem Bereich zahlreiche Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Bei diesen Kontrollen wurden jeweils Lichtbilder angefertigt.

Im Aktenvermerk des hochbautechnischen Sachverständigen vom 02.10.2017 wird unter Einfügung von Lichtbildern im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„(…) Betrifft: Wiederholtes beparken der GP **1 nunmehr auf Schotterrasen

Für die GP **1 liegt ein Rechtskräftiger Bescheid vor, der die Benützung der Fläche als Parkplatz untersagt. Inzwischen wurden auch zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen der Missachtung dieses Bescheides abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 24.5.2017 teilte der vertretende Rechtsanwalt BB mit, dass die „... angeblich befindliche bauliche Anlage nunmehr beseitigt, eingeebnet und begrünt werden wird“.

Am 21.8.2017 wurde von Herrn A eine Bestätigung der Erdbewegungsfirma „CC“ im Gemeindeamt vorgelegt.

Es wird bestätigt, dass „... Parkplatz zurück gebaut, und Anlage mit Humus-Sandgemisch versehen und begrünt.“

Während des gesamten Sommers wurde die GP **1 zu Parkzwecken genutzt. Siehe dazu die Fotos von DD vom 31.7.2017, 8.8.2017 und vom 11.9.2017 bzw. die Fotos des Bauamtsleiters EE vom 18.8.2017 und vom 2.10.2017.

Am 18.8.2017 wurde vom Amtssachverständigen FF eine Begehung der Örtlichkeit durchgeführt. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

Befund:

Zum Zeitpunkt der Besichtigung parken drei Kraftfahrzeuge auf der GP **1. Die Oberfläche ist als sogenannter „Schotterrasen“ ausgeführt. Das lässt sich aus der Oberflächenbeschaffenheit schließen.

Gemäß Definition der Universität für Bodenkultur wird „Schotterrasen“ wie folgt definiert:

Schotterrasen ist eine begrünte, versickerungsaktive und belastbare 30 - 50 cm tiefe Schotterpackung (besteht aus Kantkorn), die als Alternative zum Asphalt oder zu Platten-Belägen für PKW-Parkplätze oder wenig genutzte Zufahrten eingesetzt werden kann. (Quelle: https://www.baunat.boku.ac.at/iblb/eigene-entwicklungen/boku-schotterrasen)

(Lichtbilder)

Je nach Nutzungsintensität variiert der Aufbau eines Schotterrasens. Unterschieden wird dabei ob ein 1-schichtiger oder ein 2-schichtiger Aufbau vorliegt bzw. welche Belastungen zu erwarten sind. Außerdem ist die Versickerungsfähigkeit zu beachten,

-technischen Anforderungen beim Schotterrasen:

-Tragfähigkeit

-Wasserdurchlässigkeit

-Wasserspeicherfähigkeit

Auf eine weitere Ausführung der technischen Anforderungen bis hin zur Qualität des Saatgutes wird an dieser Stelle verzichtet.

Der für das Parken vorgesehene Bereich ist in etwa Niveaugleich mit der anschließenden Straße. Der Übergang zur angrenzenden Wiese auf der GP **3 erfolgt mit einer ca. 30 cm hohen Böschung.“ Diese Geländeänderung (Aufschüttung) ist ein weiterer Hinweis, dass es sich hier nicht um eine Parkierung auf gewachsenem Boden (Verdichtung der Fläche durch Fahrbewegungen und daher keine bauliche Anlage) handelt.

(Lichtbilder)

Zusammenfassung:

Laut Bestätigung der Erdbewegungsfirm wurde tatsächlich ein „Humus-Sandgemisch“ eingebracht. Aus der Nutzung ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um einen Parkplatz handelt. Für die Herstellung eines Parkplatzes sind bautechnische Kenntnisse notwendig. Der rechtskräftige Bescheid zur Untersagung der Nutzung der GP **1 als Parkplatz wir daher nach wie vor mißachtet.

(…)“

Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.02.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer dann Folgendes zur Last gelegt:

„Herrn AA, geb. ..****, wh. in Z, Adresse 1, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Y, Adresse 2, hat es zu verantworten, dass trotz rechtskräftiger Untersagung der Benützung, die Nutzung der Gp. **1 als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge zumindest am 31.07.2017 um 10.00 Uhr, am 08.08.2017 um 9.45 Uhr und am 04.09.2017 um 8.00 Uhr zugelassen zu haben.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 67 Abs 1 lit n iVm § 46 Abs 6 lit a bis c iVm § § 71 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28/2018.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 6.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden festgelegt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 600,00 vorgeschrieben.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor:

Die vormals bestandenen Parkplätze, welche als bauliche Anlage iSd Tiroler Bauordnung gewertet worden seien, seien bereits im Mai 2017 beseitigt worden und sei damit dem Bescheid der Baubehörde vom 07.07.2014 entsprochen worden und könne dieser daher auch keine Rechtswirkungen mehr entfalten. Der nunmehr gegebene Zustand stelle bloß eine Grünfläche dar, deren Nutzung oder rechtswidrige Nutzung gegebenenfalls nach anderen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sein, jedenfalls mangels Vorliegen einer baulichen Anlage nicht nach der Tiroler Bauordnung. Darauf sei die belangte Behörde nicht eingegangen und liege daher diesbezüglich ein Begründungsmangel vor. Weiters wurde vorgebracht, dass der Baubehörde zur Kenntnis gebracht worden sei, dass bereits im Mai 2017 der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden sei und könne der Sachverhalt daher nicht unter den Tatbestand des § 46 Abs 6 lit a – c TBO 2018 subsumiert werden. Zudem sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass Dritte Personen das verfahrensgegenständliche Grundstück widerrechtlich als Parkplatz nutzen. Der Auftrag die verfahrensgegenständliche Fläche in geeigneter Weise abzuzäunen sei unverhältnismäßig und finde im Gesetz keine Deckung und greife unzulässig in das Eigentum des Beschwerdeführers ein und bestehe dafür auch kein öffentliches Interesse. Zudem sein ein Verbotsschild weit gelinder als der Auftrag zur Abzäunung. Da im Übrigen der Parkplatz entfernt worden sei, sei auch der Auftrag zur Abzäunung – mangels Vorliegen einer baulichen Anlage - unzulässig. Seit Mai 2017 fehle aufgrund des geänderten Sachverhalts die Grundlage für eine Bestrafung nach der TBO, da der baupolizeiliche Auftrag mit Bescheid vom 07.07.2014 obsolet sei.

Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Am 27.02.2020 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer mit seine Rechtsvertreterin teilgenommen hat. Dabei wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der nunmehrigen Beschaffenheit des gegenständlichen Bereiches insbesondere zusammengefasst ausgesagt, dass er die Firma CC beauftragt hat, da er zweimal bestraft worden ist und den Auftrag hatte, den Parkplatz zurückzubauen. Er hat den Auftrag gegeben, dass der gegenständliche Bereich abschließend humusiert werden soll und ihm die beauftragte Firma dann mitgeteilt hat, dass ein Humus-Sand-Gemisch aufgebracht wird, da dies neben der Straße besser geeignet ist, um einen Wuchs zu gewährleisten. Nach Abschluss hat er bei der Baubehörde nicht nachgefragt, ob damit dem Auftrag entsprochen und der Parkplatz beseitigt worden ist, da er davon ausgegangen ist, dass dies ohnehin von der Baubehörde kontrolliert wird, da er die Behörde benachrichtigt hat, dass diese Arbeiten nunmehr durchgeführt werden.

Hinsichtlich der Nutzung des gegenständlichen Bereiches zu den angelasteten Tatzeiten gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er ausschließen kann, dass es sich bei den parkenden Autos auch um Hotelgäste seines Hotelbetriebes handelt, an, dass er die Autos nicht immer kontrollieren kann. Seine Gäste hat er darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Bereich nicht geparkt werden darf. Der gegenständliche Bereich ist abgepflockt und durch ein Seil abgesperrt. Er kann aber nicht ausschließen, dass dieses Seil entfernt wird. Wenn das Absperrseil heruntergenommen wurde, hat er das Absperrseil wieder angebracht. Wenn er jemanden parken gesehen hat, hat er zu diesem gesagt, dass er wegfahren müsse. Die parkenden Fahrzeuglenker hat er allerdings nicht gesucht. Zum Teil hat er auch mit den parkenden Personen Probleme gehabt, die ihm gegenüber gesagt hätten, dass hier kein Parkverbotsschild steht. Ein solches kann er aber nicht aufstellen, da der gegenständliche Bereich ja kein Parkplatz ist. Auf Frage, ob der Beschwerdeführer, da er ja bereits aufgrund der zwei gegen ihn ergangenen Strafverfahren nicht in Erwägung gezogen hat, eine bessere Absperrung vorzunehmen, führt er aus, dass der gegenständliche Bereich auch gepflegt wird, indem der Rasen gemäht wird und sich darin auch eine Baulichkeit befindet, zu der auch zugekommen werden muss.

Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde ua ergänzend vorgebracht, dass aus dem Aktenvermerk der Marktgemeinde Z vom 02.10.2017 sowie den am 18.08.2017 angefertigten Lichtbildern, nur Stellen aufgenommen wurden, bei denen gehäuft Kieselsteine zu sehen sind und keine Gesamtbeurteilung des gesamten gegenständlichen Bereiches vorgenommen wurde. Zudem ergebe sich aus den Lichtbilder des Gesamtbereiches deutlich, dass die Bereiche, auf denen gehäuft Kieselsteine zu sehen sind, entlang der Straße sind und diese von der Straße auf das Grundstück des Beschwerdeführers eingebracht wurden. Der Beschwerdeführer könnte nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass die Straße nicht ordnungsgemäß gereinigt wird. Zudem sei auf den gegenständlichen Lichtbildern die Situation knapp 4 Monate nach der erfolgten Begrünung ersichtlich. Auch seitens der Behörde müsse hinsichtlich der neu angewachsenen Flächen ein gewisser Zeitraum zur Begrünung zugestanden werden.

Hinsichtlich des Verschuldens wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein Vorsatz zur Last gelegt werden könne, da er mit den Rückbaumaßnahmen eine Fachfirma beauftragt habe und seitens der Baubehörde die durchgeführten Maßnahmen nie beanstandet wurden und der Beschwerdeführer jede zumutbare Maßnahme ergriffen habe, um den gegenständlichen Bereich vor Parkenden Dritten abzusperren.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 27.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der auch der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin teilgenommen hat.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der zu den gegenständlich angelasteten Zeitpunkten maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:

Die im Folgenden angeführten Bestimmungen stehen nunmehr als § 2 Abs 1, § 46 Abs 6 und § 67 Abs 1 lit n Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der geltenden Fassung LGBl Nr 109/2019 vollinhaltlich unverändert in Geltung.

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(…)

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

(…)

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)

(2) Wer

(…)

n)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm

(…)

1. nach § 39 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder

(…)

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Nach § 39 Abs 6 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 TBO 2018) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise ua dann zu untersagen, wenn diese konsenslos errichtet wurde.

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst in Spruchpunkt 1) die Nutzung des Gst **1 KG Z als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge untersagt und in Spruchpunkt 2) aufgetragen das Gst **1 gegenüber der öffentlichen Straße auf Gst **2, beide KG Z, bis längstens 08.08.2014 in geeigneter Weise abzuzäunen, damit keine Fahrzeuge auf die gegenständliche Fläche fahren bzw auf dieser abgestellt werden können und ist der Behörde eine Bestätigung für die Abzäunung vorzulegen.

2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Auftrag die verfahrensgegenständliche Fläche in geeigneter Weise abzuzäunen unverhältnismäßig und ein Verbotsschild weit gelinder sei und dafür auch kein öffentliches Interesse bestehe, war darauf nicht weiter einzugehen, da der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Hinsichtlich des Vorbringens der mangelnden gesetzlichen Deckung, sowie dass unzulässig in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen werde, wird daher lediglich der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend ausgeführt:

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2018) erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen.

Die Bestimmung des § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 wurde mit Änderung der TBO 2001, LGBl Nr 48/2011 neu geschaffen und ist am 01.07.2011 in Kraft getreten.

In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua Folgendes ausgeführt: „In der Praxis hat sich gezeigt, dass Benützungsverbote ohne flankierende Maßnahmen vielfach nicht durchsetzbar sind. (…) Mit dem nunmehrigen zweiten Satz des Abs. 6 wird eine rechtliche Grundlage für die bescheidmäßige Vorschreibung solcher Maßnahmen geschaffen. (…) Auf die korrespondierende Strafbestimmung nach § 55 Abs. 1 lit. n Z. 2 in der Fassung der Z. 104 wird hingewiesen.“

Der baupolizeiliche Auftrag in Spruchpunkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, findet sohin im nunmehrigen § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 vorletzter Satz TBO 2018) grundsätzlich gesetzliche Deckung.

4. Eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 67 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2018) begeht, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2018) die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 zweiter Satz TBO 2018) die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird.

Soweit der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, ergangenen baupolizeilichen Aufträge keine Wirkung mehr entfalten würden, und damit nicht Grundlage der gegenständlich angelasteten Übertretung sein könne, da bereits im Mai 2017 der Parkplatz rückgebaut worden sei, und damit keine bauliche Anlage nach der Legaldefinition der Tiroler Bauordnung mehr gegeben sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Aus den im Strafakt einliegenden zahlreichen Fotos der Organe der Marktgemeinde Z (Gemeindepolizei) ist jeweils deutlich zu erkennen, dass sich im gegenständlichen Bereich (Gst **1 KG Z) zu den angelasteten Tatzeiten jeweils zahlreiche abgestellte Kraftfahrzeuge befinden und zudem zwischen den Holzpflöcken zur unmittelbar angrenzenden öffentlichen Straße (Gst **2 KG Z) in großen Teilen keine Absperrung besteht.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der gegenständliche Bereich zu den gegenständlich angelasteten Tatzeiten als Parkplatz genutzt wurde.

Hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung der Ausgestaltung des gegenständlichen Bereiches zu den angelasteten Tatzeitpunkten ist weiter Folgendes auszuführen:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt sowie den beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu den Zahlen LVwG-2015/36/0404 und LVwG-2016/38/1929 geführten Strafverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bereich einen Parkplatz iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 2 Abs 1 TBO 2018) errichtet hat und dieser Bereich auch als Parkplatz genutzt wurde. Die Oberfläche dieses (damaligen) Parkplatzes wurde – wie sich aus den in den Akten einliegenden Lichtbildern ergibt – in Kies ausgeführt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiter, dass im gegenständlichen Bereich dann im Mai 2017 Maßnahmen durchgeführt wurden.

Dazu wird in der Bestätigung der Firma CC vom 14.08.2017 insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…) Am 24. Mai 2017 haben sie den Auftrag für den Rückbau des Parkplatzes recht von der Adresse 1, an die Firma CC erteilt. Der Auftrag wurde am 24. Mai ausgeführt laut Re.Nr. ***. Parkplatz zurückgebaut, und Anlage mit Humus-Sandgemisch versehen und begrünt. (…)“

Aus den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständige der Gemeinde Z vom 02.10.2017 nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 18.08.2017 und dabei angefertigter Lichtbilder ergibt sich zusammengefasst, dass der gegenständliche Bereich des Gst **1 KG Z während des gesamten Sommers zu Parkzwecken genutzt wurde. Dazu wurde auf die Lichtbilder der Gemeindepolizei vom 31.07.2017, 8.08.2017 und vom 11.09.2017 bzw die Fotos des hochbautechnsichen Sachverständigen vom 18.08.2017 und vom 02.10.2017 verwiesen.

Als Befund wurde von hochbautechnischen Sachverständigen erhoben und ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner Besichtigung drei Kraftfahrzeuge auf Gst **1 KG Z parkten. Die Oberfläche des gegenständlichen Bereiches ist nunmehr als sogenannter „Schotterrasen“ ausgeführt. Das lässt sich aus der Oberflächenbeschaffenheit schließen. Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß der Definition der Universität für Bodenkultur „Schotterrasen“ wie folgt definiert wird:

Schotterrasen ist eine begrünte, versickerungsaktive und belastbare 30 - 50 cm tiefe Schotterpackung (besteht aus Kantkorn), die als Alternative zum Asphalt oder zu Platten-Belägen für PKW-Parkplätze oder wenig genutzte Zufahrten eingesetzt werden kann. (Quelle: https://www.baunat.boku.ac.at/iblb/eigene-entwicklungen/boku-schotterrasen).

Diesbezüglich wurden Detailfotos des gegenständlichen Bereiches in Farbe in die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen integriert und weiters ausgeführt, dass je nach Nutzungsintensität der Aufbau eines Schotterrasens variiert. Unterschieden wird dabei ob ein 1-schichtiger oder ein 2-schichtiger Aufbau vorliegt bzw welche Belastungen zu erwarten sind. Außerdem ist die Versickerungsfähigkeit zu beachten, und ergeben sich folgende technischen Anforderungen beim Schotterrasen: Tragfähigkeit, Wasserdurchlässigkeit und Wasserspeicherfähigkeit.

Weiters wurde von hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Z ausgeführt, dass der für das Parken vorgesehene Bereich in etwa Niveaugleich mit der anschließenden Straße ist. Der Übergang zur angrenzenden Wiese auf der GP **3 erfolgt mit einer ca. 30 cm hohen Böschung. Diese Geländeänderung (Aufschüttung) ist ein weiterer Hinweis, dass es sich hier nicht um eine Parkierung auf gewachsenem Boden (Verdichtung der Fläche durch Fahrbewegungen und daher keine bauliche Anlage) handelt. Auch dazu sind Lichtbilder integriert. Zusammenfassend führte der hochbautechnischen Sachverständige aus, dass laut Bestätigung der Erdbewegungsfirm tatsächlich ein „Humus-Sandgemisch“ eingebracht wurde. Aus der Nutzung ergibt sich unmissverständlich, dass es sich um einen Parkplatz handelt. Für die Herstellung eines Parkplatzes sind bautechnische Kenntnisse notwendig. Der rechtskräftige Bescheid zur Untersagung der Nutzung der GP **1 als Parkplatz wir daher nach wie vor missachtet.

Auch auf den im Strafakt einliegenden Lichtbildern ist der im gegenständlichen Bereich bestehende Kies bzw Sand deutlich ersichtlich, und findet sich dieser nicht nur entlang der Straße, sondern im gesamten Bereich.

Zur baurechtlichen Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Teilfläche des Gst **1 KG Z, in der zu den angelasteten Tatzeiten bestehenden Form, die als Parkplatz genutzt wurde, ist Folgendes auszuführen:

Die TBO 2011 (so auch die nunmehr geltenden TBO 2018) gilt wie in § 1 Abs 1 leg cit normiert für alle baulichen Anlagen, soweit in § 1 Abs 2 bis 4 leg cit nichts anderes bestimmt ist.

Hinsichtlich der Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes und dessen Verwendung gelangt keiner der in § 1 Abs 2 bis 4 TBO 2011 normierten Ausnahmetatbestände zur Anwendung und wurde dies vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgebracht.

Vielmehr ist zB in § 1 Abs 3 lit d TBO 2011 ausdrücklich festgelegt, dass private Straßen mit Ausnahme von Stellplätzen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen sind.

Zudem ist dazu weiter auszuführen, dass bauliche Anlagen gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2011 (TBO 2018) mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Judikatur ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Nicht entscheidend ist daher, ob bautechnische Kenntnisse im konkreten Fall tatsächlich angewendet wurden, sondern kommt es darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (vgl VwGH 16.03.1992, Zl 91/10/0007; VwGH 16.09.2003, Zl 2003/05/0034; VwGH 30.03.2005, Zl 2003/06/0092; uva).

Der VwGH führte in seinen Entscheidungen auch bereits mehrfach aus, dass es sich bei einem unter Aufbringung von Asphalt, Frostkoffer, Schotter und anderen Materialien angelegten Parkplatz um eine bauliche Anlage iSd der baurechtlichen Legaldefinition handelt (vgl VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0185; ua).

Dass ein Parkplatz auch in der Form der Befestigung mittels Schotterrasen ausgebildet werden kann, und dessen Errichtung ebenfalls entsprechende bautechnische Kenntnisse vorausgesetzt und sohin ein Parkplatz in Form eines Schotterrasens ebenfalls als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 1 TBO 2018) zu qualifizieren ist, ergibt sich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (vgl LVwG Tirol 27.07.2017, LVwG-2017/38/1347-8; LVwG Tirol 23.04.2018, LVwG-2018/40/0557-3; ua).

5. Soweit vorgebracht wurde, dass die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Lichtbilder 4 Monate nach Durchführung der Maßnahmen angefertigt wurden und eine Anwuchszeit zugestanden werden müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass auch auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom hochbautechnischen Sachverständigen am 19.06.2019 angefertigten Lichtbildern, sohin zwei Jahre nach Durchführung der Maßnahmen, die Kieseintragungen im gegenständlichen Bereich sowohl zum einen direkt ersichtlich sind als auch als Stellen mit schlechtem Bewuchs (helle Vegetationsbereiche) noch deutlich erkennbar sind.

Zudem finden sich diese Stellen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht nur entlang der Straße, sondern im gesamten gegenständlichen Bereich, sodass dem Vorbringen, dass der Kieseintrag von einer unzureichend gereinigten Straße stamme, ebenfalls keine Berechtigung zukommen konnte.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu noch ergänzend anzumerken, dass laut Auskunft der Marktgemeinde Z im betreffenden Bereich sowie nahezu im gesamten Gemeindegebiet seit ca dem Jahr 2012 kein Winterdienst mittels Kiesstreuung mehr erfolgt.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer den vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien fachkundigen Ausführungen des hochbautechnische Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Es wurden auch keine entsprechenden Einwendungen gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Weise vorgebracht hat, die ein weitergehendes Ermittlungsverfahren erforderlich gemacht hätten.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich sohin, dass der ursprünglich errichtete Parkplatz nicht entfernt, sondern nur geändert wurde. Zu den angelasteten Tatzeitpunkten war der nunmehr in der Form eines Schotterrasens ausgebildete Parkplatz daher – wie vom hochbautechnischen Sachverständigen der Marktgemeinde Z schlüssig und fachkundig ausgeführt – (ebenfalls) als bauliche Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 2 Abs 1 TBO 2018) zu qualifizieren.

6. Hinsichtlich der Rechtswirkung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, ist in Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung weiter auszuführen, dass – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - die "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen ist.

Eine Modifizierung der Sachlage, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; uva).

Da die vom baupolizeilichen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, umfasste „Sache“ sowohl hinsichtlich seiner Lage und Größe sowie dessen Nutzung (Parkplatz) unverändert blieb, und lediglich eine Änderung des Oberflächenbelages von zunächst ausschließlich Kies in nunmehr Humus-Sandgemisch zur Ausbildung eines Schotterrasenbelages erfolgt ist, liegt damit keine neue Sache vor.

Es hatte daher im gegenständlichen Fall - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – auch kein neuerlicher baupolizeilicher Auftrag zu ergehen, da - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 07.07.2014, Zl ***, zu den angelasteten Tatzeiten nach wie vor Rechtswirkung entfaltet hat.

Es konnte daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommen.

7. Zum geltend gemachten Begründungsmangel ist auszuführen, dass gemäß § 60 AVG in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.

Würde die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG entsprechen, so würde dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belasten (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua).

Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123).

Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen.

Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war der Beschwerdeführer – wie auch die Ausführungen in der Beschwerde zeigen - weder an der Verfolgung seiner Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).

Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel nunmehr jedenfalls saniert und konnte daher auch dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

8. Hinsichtlich der subjektive Tatseite ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift – wie auch im gegenständlichen Fall gegeben - über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Die Strafbehörde hat aufgrund der Strafvormerkungen betreffend den selben Bereich zur Verwendung als Parkplatz hinsichtlich des Verschuldensgrades zumindest bedingten Vorsatz angenommen.

Bedingter Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt hat, also auch den Erfolg eventuell mitgewollt hat.

Bedingter Vorsatz, dh der für das Sich-Abfinden mit der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes erforderliche positive Willensentschluß des Täters iSd § 5 Abs 1 StGB muss in der Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde stets durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen untermauert werden. Allgemeine Formulierungen, wie der Täter "hätte wissen müssen" oder "ihm hätte bewusst sein müssen" Vermögen die Annahme bedingten Vorsatzes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu tragen.

Die diesbezüglich erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich nicht aus dem übermittelten Akt der belangten Behörde.

Im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Beschwerdeführer ua an, dass er aufgrund des Auftrages der Baubehörde sowie der beiden bisherigen Strafverfahren den Auftrag zum Rückbau des Parkplatzes gegeben habe und er sowohl seine Gäste als auch Dritte, die den gegenständlichen Bereich als Parkplatz nutzten und die er angetroffen hat, darauf hingewiesen hat, dass dies nicht zulässig ist.

9. Soweit hinsichtlich des Verschuldens in der Beschwerde vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer kein Vorsatz zur Last gelegt werden könne, da er mit den Rückbaumaßnahmen eine Fachfirma beauftragt habe und seitens der Baubehörde die durchgeführten Maßnahmen nie beanstandet wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:

Falls ein Beschuldigter nicht in der Lage sein sollte die vollständige und wirksame Durchführung der durch die beauftragte Firma durchgeführten Maßnahmen überprüfen zu können, müsste er dies durch geeignete Personen oder durch die betreffende Behörde überprüfen lassen (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/03/0105; VwGH 12.10.2010, 2009/05/0289; uva).

Dass dies im gegenständliche Fall erfolgt ist, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ergibt sich diesbezüglich auch kein Hinweis aus dem vorgelegten Akt.

10. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen vermeint, dass aufgrund der im Mai 2017 erfolgten Maßnahmen keine Strafbarkeit mehr gegeben sei, ist dazu auszuführen, dass ein Verbotsirrtum ua dann vorwerfbar ist, wenn der Täter bereits einmal wegen einer gleichartigen Übertretung bestraft wurde (VwGH 29.08.2000, 2000/05/0145; 29.09.2000, 98/02/0449; 24.03.2011, 2011/09/0029; 24.03.2011, 2011/09/0034);

Wenn einem Beschuldigten die Komplexität der Rechtslage bewusst ist, die Rechtslage kompliziert ist oder wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, treffen einen Beschuldigten entsprechende Erkundigungspflichten (vgl VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073; ua).

Nur wenn der Beschuldigten diesen Erkundigungspflichten nachkommt – mag sein Verhalten auch rechtswidrig bleiben - so handelt er nicht schuldhaft, vorausgesetzt, die Information wurde vor der Tat erlangt (VwGH 19.12.2001, 99/13/0035; VwGH 14.10.2011, 2011/09/0037).

Der Beschwerdeführer gab dazu im Rahmen der Verhandlung befragt an, dass hinsichtlich der im Mai 2017 durchgeführten Maßnahmen keine Nachfrage bei der Baubehörde erfolgte, und der Ansicht war, dass die Behörde eine Kontrolle durchführt, da er die Durchführung der Maßnahmen bekannt gegeben hat.

11. Soweit vom Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass ihm nicht vorzuwerfen sei, dass Dritte Personen das verfahrensgegenständliche Grundstück widerrechtlich als Parkplatz nutzen, und er jede zumutbare Maßnahme ergriffen habe, damit der gegenständliche Bereich nicht als Parkplatzplatz genutzt wird, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Das Vorbringen, dass er jede zumutbare Maßnahme ergriffen habe steht mit den weiteren Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Widerspruch.

So hat der Beschwerdeführer nämlich weiter ausgesagt, dass er zwar seinen Gästen sowie Dritten, die er angetroffen hat, gesagt hat, dass sie im gegenständlichen Bereich nicht parken dürfen, er die parkenden Fahrzeuglenker allerdings nicht gesucht hat. Wenn das Absperrseil heruntergenommen wurde, hat er dieses wieder angebracht.

Gegen dritte Personen hätte der Beschwerdeführer allerdings gegebenenfalls zivilrechtlich die Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung begehren können. Dass er solche Schritte unternommen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Da sich der verfahrensgegenständliche Parkplatz unmittelbar vor dem Hotel des Beschwerdeführers befindet und er hinsichtlich der Nutzung dieses konsenslosen Parkplatzes bereits mehrfach einem Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt war, widerspricht es zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm bereits bekannten verwaltungsstrafrechtlichen Folgen bei unerlaubtem Parken durch nicht bekannt Dritte keine entsprechenden zivilrechtlichen Maßnahmen gesetzt oder eine für diese nicht überwindbare zulässige Absperrung angebracht hätte.

Die Möglichkeit der Erreichbarkeit zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten erforderlichen Pflege des gegenständlichen Bereiches (Mähen, Gießen usw) kann jedenfalls auch durch eine nur entsprechend breite (geringe) Öffnung nur während dieses Zeitraums in einer ansonsten nicht leicht überwindbaren zulässigen Absperrung gewährleistet werden.

Lediglich durch die Anbringung eines dünnen Seils bzw eines Plastik-Absperrbandes zwischen den Holzpflöcken, das leicht entfernt werden kann (wie auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ersichtlich), sowie der Aussage, dass parkende Dritte, nur wenn sie angetroffen wurden, aufgefordert wurden sich zu entfernen, konnte nicht entsprechend dargetan werden, dass damit – im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur - alles unternommen wurde, um die widerrechtliche Nutzung des gegenständlichen Bereichs zu verhindern bzw ein Parken nicht zugelassen zu haben (vgl VwGH 23.06.2009, 2006/06/0131; ua).

Auch wenn nicht verkannt wird, dass es durchaus Einzelfälle geben könnte, widerspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unmittelbar vor dem Hotel „GG“ nicht mit diesem Hotel in Verbindung stehende Personen (Gäste, Mitarbeiter usw), sondern Dritte gehäuft eigenmächtig eine Absperrung entfernen und den gegenständlichen Bereich als Parkfläche nutzen. Auf den im Akt einliegenden Lichtbildern sind im gegenständlichen Bereich nämlich jeweils mehrere Kraftfahrzeuge zu sehen.

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich jedoch – im Zusammenhang mit den im Mai 2017 erfolgten Maßnahmen – hinsichtlich des Verschuldensgrades ein bedingter Vorsatz nicht zweifelsfrei ergeben. Aufgrund der vorhergehenden Strafverfahren und der unterlassenen Sorgfaltspflicht war allerdings von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

12. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage ist noch ergänzend auszuführen, dass die zu den gegenständlich angelasteten Zeitpunkten geltenden entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 32/2017 (§ 2, § 39 Abs 6 und § 57 Abs 1 lit n) nunmehr als § 2, § 46 Abs 6 und § 67 Abs 1 lit n Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 109/2019 vollinhaltlich unverändert in Geltung stehen.

V.Strafbemessung:

Wer eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 67 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2018) begeht, in dem er einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz leg cit (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 erster Satz TBO 2018) die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz leg cit (nunmehr inhaltsgleich: § 46 Abs 6 zweitzer Satz TBO 2018) die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,–, zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Effektivität der baurechtlichen Bestimmungen nicht unerheblich.

Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Teilbereichs des Gst **1 KG Z und dessen konsensloser Nutzung als Parkplatz bereits seit dem Jahr 2014 bereits zweifach einschlägig strafvorgemerkt aufscheint.

Weitere Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend im Detail ausgeführt – allerdings nicht von bedingtem Vorsatz auszugehen, sondern war grobe Fahrlässigkeit gegeben.

Da nach § 19 Abs 2 VStG auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, war dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten befragt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht allgemein an, dass er keine Sorgepflichten hat und nunmehr Pensionist ist.

Mangels konkreter Angaben war daher bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Da aufgrund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein bedingt vorsätzliches Handeln aufgrund der im Mai 2017 durchgeführten Änderungen der gegenständlichen baulichen Anlage (Parkplatz) nicht zweifelsfrei angenommen werden konnte, der Beschwerdeführer aber jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, war die Geldstrafe spruchgemäß entsprechend herabzusetzen sowie die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe dementsprechend anzupassen.

Die Geldstrafe in der nunmehr verhängten Höhe war aber jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und war diese auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten.

Der gesetzlich festgelegte Strafrahmen wurde damit im Übrigen nur zu ca 15 % ausgeschöpft.

Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren die Verfahrenskosten für das behördliche Strafverfahren nach § 64 Abs 1 und 2 VStG neu festzusetzen und sind keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben gewesen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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